LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 123/15 Vergütungsansprüche wegen fehlgeschlagener Erwartung Erbschaft.

August 27, 2018

LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 – 5 Sa 123/15

Vergütungsansprüche wegen fehlgeschlagener Erwartung einer Erbschaft.

 

  1. 1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2015, Az. 1 Ca 522/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. 2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen fehlgeschlagener Erwartung einer Erbschaft.

Die 1924 geborene Beklagte ist die Tante des Ehemanns der Klägerin. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses in A-Stadt. Die Beklagte hatte im November 2010 ein Testament erstellt und die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann als Erben eingesetzt. Dieses Testament zerriss sie im Oktober 2013 bei einem Streit über die Erteilung einer Vollmacht.

Daraufhin verlangte die Klägerin außergerichtlich von der Beklagten die Vergütung von insgesamt 345 Stunden mit einem Stundensatz von € 15,-. Ihre Forderung stellte sie auf einem Karopapier handschriftlich wie folgt zusammen:

für 2011100 Stunden
für 2012157 Stunden
bis Okt. 201388 Stunden
345 Stundená € 15,- = € 5.175,-

Mit ihrer am 06.05.2014 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht sie für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 15.10.2013 Vergütung für insgesamt 351,25 Stunden mit einem Stundensatz von € 20,-, mithin insgesamt € 7.025,- geltend. Die erbrachten Dienstleistungen stellte sie als Anlage zur Klageschrift in einer Tabelle zusammen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Tabelle enthält – auszugsweise – folgende Eintragungen:

DatumUhrzeitZeitauf-wand(in min.)BetreffAnmerkung
01.11.1014:00-16:00120Gespräch Hilfe gegen Erbe
11.11.1012:15-13:3075Testament vom 08.11.2010
18.11.1060Rosen geschnitten10 EUR
25.11.10 – 27.11.1015kurze Gespräche
04.01.1114:00-15:3090Aldi, Edeka, Sparkasse5 EUR
26.01.1114:00-15:45105Kaffeeklatsch
01.03.11 -30.11.11jeweils mittwochs 14:00-15:453780Besorgungen
11.07.12 – 08.08.12jeweils von14:00-16:00600Besorgungen, Sparkasse
14.08.12 -25.09.12jeweils von 16:00-18.00720Besorgungen, Sparkasse
02.10.1215:00-18:30210, GeburtstagKäsekuchen gebacken
….
01.11.12 -31.12.121200Besorgungen, AugenarztSchnee räumen
01.01.13 – 15.10.134800Besorgungen, Sparkasse, Arzttermine, usw.
SUMME inStunden351,25

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.01.2015 (dort Seite 2 bis 3) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung -zusammengefasst- ausgeführt, die Klägerin könne aus § 612 BGB keinen Anspruch wegen fehlgeschlagener Erberwartung herleiten. Zwar habe im Vorfeld ihrer Tätigkeiten ein Gespräch zwischen den Parteien über Hilfeleistungen und Erbeinsetzung stattgefunden. Es spreche auch vieles dafür, dass die Klägerin zumindest auch aus der Motivation der Erbeinsetzung heraus für die Beklagte tätig geworden sei. Es könne jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie sämtliche Hilfeleistungen allein in der Erwartung eines Erbes, nicht auch aus sozialer Motivation, erbracht habe. Die Klägerin habe in ihrer Tabelle zahlreiche Leistungen aufgeführt, die nicht typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Insb. “Kaffeeklatsch”, “kurze Gespräche”, “Einladung zu Weihnachten” oder “Telefonat” seien im innerfamiliären Bereich nicht als klassische vergütungspflichtige Dienstleistungen zu bewerten. Für aufwändigere Tätigkeiten, insb. Fahrten zu Ärzten etc., habe die Beklagte Beträge gezahlt, die nicht nur die Kraftstoffkosten ersetzten. Zudem habe die Klägerin bei den Einkaufsfahrten eigene Besorgungen erledigen können, was ebenfalls auf eine nicht klar abgrenzbare Mischform der Beweggründe hindeute. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten, die die Beklagte bezüglich des behaupteten Zeitaufwands bestritten habe, nur pauschal dargestellt habe. So sei bspw. unklar, inwieweit die Klägerin im Jahr 2011 “jeweils mittwochs” “Besorgungen” mit einem Zeitaufwand von insgesamt 3.780 Minuten (= 63 Stunden) vorgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert zur Höhe der Vergütung vorgetragen. Sie beanspruche für einfache Hilfeleistungen eine Vergütung von € 20,-, ohne auszuführen, inwiefern dieser Stundensatz “üblich” sein soll. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.01.2015 Bezug genommen.

Gegen das am 13.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 13.05.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 13.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe einen Vergütungsanspruch aus § 612 BGB zu Unrecht verneint. Sie habe die Hilfeleistungen für die Beklagte nicht aus reiner Gefälligkeit bzw. aus persönlicher Nähe erbracht. Weder die Anzahl der auf Anforderung der Beklagten absolvierten Termine noch der Umfang der geleisteten Stunden spreche für ein Gefälligkeitsverhältnis. Vor der Absprache zur Erbeinsetzung gegen Hilfestellung habe kein persönliches oder engeres verwandtschaftliches Verhältnis zur Beklagten bestanden. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass sie ohne Gegenleistung mehrere Stunden pro Woche aus reiner Gefälligkeit Hilfeleistungen bei Einkäufen, Arztbesuchen erbracht habe. Sie habe auch Termine durchgeführt, bei denen “das Leisten von Gesellschaft” im Vordergrund gestanden habe. Die Beklagte sei relativ einsam gewesen und habe auch psychische Unterstützung erbeten. Soweit in ihrer Tabelle Zeiten für “Gespräche” oder “Kaffeeklatsch” aufgeführt seien, habe es sich nicht um Besuche aus sozialer Motivation gehandelt. Diese Termine habe sie vielmehr auf Bitten der Beklagten und vor dem Hintergrund der getroffenen Absprachen absolviert. Niemals wäre es ihr vor der Zusage zur Erbeinsetzung in den Sinn gekommen, die Beklagte derart häufig aus reiner Gefälligkeit zu besuchen.

Zu vergüten seien insgesamt 351,25 Stunden. Im Bereich der häuslichen Seniorenbetreuung sei ein Stundensatz von € 20,- durchaus ortsüblich, wenn -wie hier- auch die Stellung eines Kfz erforderlich sei. Die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr bei sämtlichen Fahrten eine Vergütung zwischen € 30,- und € 50,- gezahlt, treffe nicht zu. Außer den in ihrer Tabelle enthaltenen Beträgen habe sie keine Fahrtkostenerstattung erhalten. Auch die Fahrten habe sie in Erwartung der Erbschaft durchgeführt. Fahrten zum örtlichen Lebensmittelgeschäft, die mindestens einmal wöchentlich erfolgt seien, habe ihr die Beklagte überhaupt nicht vergütet. Sollte ein Anspruch aus § 612 BGB ausscheiden, stünden ihr Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Äußerst hilfsweise stütze sie ihren Anspruch auf § 812 BGB, denn die Beklagte habe sich in jedem Fall ungerechtfertigt bereichert. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2015 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2015, Az. 1 Ca 522/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7.025,- brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.06.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von € 7.025,-.

Eine Vergütungspflicht der Beklagten für die von der Klägerin geleisteten Dienste ergibt sich nicht aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung iVm. § 611 BGB. Die Parteien haben unstreitig keinen Arbeitsvertrag geschlossen, der einen festgelegten Stundenlohn für bestimmte Tätigkeiten der Klägerin vorsah. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie mit der Beklagten weder über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit noch über die konkrete Vergütung gesprochen habe. Als Gegenleistung für ihre Dienste habe ihr die Beklagte vielmehr eine Erbschaft in Aussicht gestellt und deshalb am 08.11.2010 ein Testament errichtet.

Ein Anspruch auf Vergütung folgt nicht in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung.

a) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden insb. Fallgestaltungen erfasst, in denen jemand in Erwartung künftiger Vermögenszuwendungen (Hofübergabe, Erbeinsetzung) Arbeit leistet, ohne dass diese während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder nur deutlich unzureichend vergütet wird. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und dieser die Dienste in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt. Eine sichere Aussicht oder gar eine Zusage seitens des Dienstberechtigten ist nicht erforderlich. Weiter muss zwischen der fehlenden Vergütung und der Vergütungserwartung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Schließlich muss die in Aussicht gestellte Vermögenszuwendung später unterbleiben und auch nicht durchgesetzt werden können (BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – Rn. 22 mwN, NZA 2011, 1335 [BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10]; Hessisches LAG 22.12.2009 – 12 Sa 1363/02 – Rn. 39 mwN, […]).

Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – Rn. 20 mwN, aaO).

b) Die Berufungskammer schließt sich der Ansicht des Arbeitsgerichts an, dass die Klägerin für die in ihrer Tabelle angeführten Leistungen “Kaffeeklatsch” (insgesamt 510 Min.) “Einladung zu Weihnachten” (75 Min.), “Telefonate”, “kurze Gespräche” (15 Min.) nach den Umständen keine Vergütung erwarten konnte. Das gilt auch für den Geburtstagsbesuch am 02.10.2012 mit selbstgebackenem Käsekuchen (210 Min.). Auch wenn die Klägerin – wie die Berufung betont – keinerlei sozialen Motive hatte, und sich nicht aus Gefälligkeit oder verwandtschaftlicher Verbundenheit um die Beklagte kümmern wollte, sondern nur aufgrund der testamentarischen Erbeinsetzung tätig geworden ist, steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die Berufung verkennt, dass es nicht auf die Motivlage der Klägerin ankommt, sondern ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrssitte anzulegen ist. Danach werden die oben angeführten Leistungen unter allgemeinen moralischen und sittlichen Gesichtspunkten üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

Es stellt nach der Verkehrssitte auch keine vergütungspflichtige Dienstleistung dar, dass die Klägerin mit der Beklagten am 01.11.2010 ein Gespräch (120 Min.) darüber geführt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit sei, ihr im alltäglichen Leben zu helfen (“Hilfe gegen Erbe”), oder dass sie sich mit der Beklagten am 11.11.2010 (75 Min.) über das errichtete Testament (“Testament vom 08.11.2010”) unterhalten hat.

Zum Großteil hat die Klägerin das Ausmaß der von ihr erbrachten Dienstleistungen nicht näher konkretisiert. Während sie der Beklagten am 12.12.2010 noch einen Zeitaufwand von 15 Minuten für “kurze Gespräche” in Rechnung stellt, macht sie unter dem Schlagwort “Besorgungen” für neun Monate vom 01.03. bis 30.11.2011 pauschal die Bezahlung von 3.780 Minuten (= 63 Stunden) und für die Zeit vom 01.01. bis 15.10.2013 von 4.800 Minuten (= 80 Stunden) geltend. Diese nichtssagenden Angaben erfüllen nicht die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit. Der Vortrag ist für die Beklagte nicht erwiderungsfähig und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Vernehmung des Ehemanns der Klägerin wäre auf das Ersetzen des fehlenden Tatsachenvortrags durch die Aussage des Zeugen und damit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

Die Berufungskammer hat geprüft, ob das Mindestmaß der geleisteten Stunden, für die ggf. eine Vergütung verlangt werden könnte, geschätzt werden kann (vgl. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 602/13 – […]). Für eine Schätzung liegen jedoch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vor.

c) Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass der von der Klägerin berechnete Stundensatz von € 20,- für die “Seniorenbetreuung” überhöht ist. Die Klägerin konnte in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erklären, weshalb sie diesen Satz berechnet. Schließlich hatte sie von der Beklagten ursprünglich € 15,- (für weniger Stunden) verlangt. Die übliche Stundenvergütung für Pflegekräfte liegt jedenfalls weit unter € 20,- brutto.

Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte Vergütung auch nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) verlangen. Es fehlt bereits an dem dafür erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin ausschließlich eigene Interessen an der Erbschaft verfolgt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen gem. § 812 Abs. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 2 BGB. Es kann offen bleiben, ob es für die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, soweit es um fehlgeschlagene Vergütungserwartungen geht, neben § 612 BGB überhaupt noch Raum gibt, weil der Wertersatz nicht über die übliche Vergütung hinausginge.

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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