LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2021 – 3 Sa 244/20

Mai 11, 2022

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2021 – 3 Sa 244/20

1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.

2. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene Stichtagsregelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen für den arbeitgeberfinanzierten Teil der Tarife A.N 1.5 und A.N 2.1 der Versorgungskasse D. U. VVaG (VDU) vor. Für diese Tarife wird die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.

Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 – 4 Ca 1885 c/17 – wird unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten jetzt noch über die Verpflichtung der Beklagten, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente des Klägers, die er von einer regulierten Pensionskasse seit 01.04.2006 bezieht, anzupassen. Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2014 wegen unterbliebener Anpassung zum 1. April 2012 geltend.

Der Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28. Februar 2003 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Monteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags.

Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die V.kasse D. U. VVaG (im Folgenden VDU) durch. Bei der VDU handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt die VDU der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin).

Eine ausdrückliche betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht. Die beitragsorientierte Leistungszusage wurde konkludent erteilt, und zwar mit der Anmeldung des Klägers durch die Beklagte zur VDU sowie dessen Arbeitsaufnahme (§ 8 Nr. 3 der Satzung der VDU vom 01.01.1977 – BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rn. 38 – 40). Die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren zum damaligen Zeitpunkt noch in einem Dokument verbunden.

In der Satzung der VDU vom 01.01.1977, die bei Arbeitsbeginn des Klägers noch Anwendung fand, heißt es u.a. wie folgt:

“II. Organisation

§ 5 Aufgaben des Zentralausschusses

1. Die Aufgaben des Zentralausschusses sind:

a) Prüfung und Genehmigung der Jahresabschlüsse ….

b) Beschlussfassungen zu §§ 13 bis 30, 31, 33 haben die Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse auch dann, wenn die betreffenden Mitglieder nicht ausdrücklich zustimmen. Soweit Satzungsänderungen erhöhte finanzielle Leistungen der Mitgliedsgesellschaften bedingen, ist deren Zustimmung erforderlich.

c) …..

“III. Mitgliedschaft

§ 8 Pflichtmitgliedschaft

1. Als Pflichtmitglieder der Kasse werden die bei den Mitgliedsgesellschaften Beschäftigten aufgenommen, soweit sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach der Arbeitsordnung oder dem Arbeitsvertrage zum Eintritt in die Kasse verpflichtet sind. ….

3. Mitglied der Kasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet.

…… (Anlage BB1, Bl. 349f d.A.)

Gemäß § 14 der Satzung vom 01.01.1977 zahlten die Mitglieder einen gehaltsabhängigen Beitrag und die Mitgliedsunternehmen gemäß § 15 der Satzung einen in der Höhe davon abhängigen Zuschuss. Weiter heißt es wie folgt:

“V. Leistungen

§ 19 Renten

1. Die Kasse gewährt:

a. Altersrente an männliche Mitglieder ab vollendetem 65. Lebensjahr

b. Altersrente an weibliche Mitglieder ab vollendetem 64. Lebensjahr

c. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

d. Kinderzuschläge

e. Witwen- und Waisenrente

f. Jubiläumsrente

2. …..

§ 20 Höhe der Jahres-Leistungen

(Anlage BB1, Bl. 352 d.A.)

VII. Vermögen

§ 31 Kassenvermögen

Abgesehen von einem zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlichen Barbestand und einem entsprechenden Guthaben bei einer Bank bzw. mehreren Banken und dem Postscheckamt ist das Kassenvermögen unter Beachtung der §§ 54, 68 und 69 des Gesetzes über die B.-Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 in der Fassung vom 5. März 1937 verzinslich anzulegen.

§ 32 Versicherungsmathematische Prüfung

1. In Abständen von drei Jahren, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen. …

2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Ihr sind jeweils mindestens 5 % des sich nach Ziff. 1 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. Ein etwaiger weiterer Überschuß ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen – Renten und Anwartschaften – zu verwenden.

3. Soweit ein sich nach Ziff. 1 ergebender Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen.

4. Alle Maßnahmen nach Ziff. 2 und 3 sind aufgrund von Vorschlägen des Sachverständigen und des Vorstandes vom Zentralausschuss gemäß § 5 Abs. 1b) zu treffen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ….

IX. Bekanntmachungen

§ 34 Bekanntmachungen an die Mitglieder

Alle die Kasse und ihre Angelegenheiten betreffenden Mitteilungen sind den Kassenmitgliedern ……. zur Kenntnis zu geben. Satzungsänderungen sind den nicht mehr bei den Mitgliedsgesellschaften beschäftigten freiwilligen Mitgliedern ebenfalls bekanntzugeben.”

(Anlage BB1, Bl. 354f d.A.).

Zum 01.01.1996 erfolgten die Trennung von Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Umstellung der Verrentungsfaktoren und der Wegfall der Beteiligung der Mitgliedsunternehmen an den Verwaltungskosten. Die Jubiläumsrente ist ebenfalls seit dem 01.01.1996 nicht mehr Element des Leistungsspektrums der VDU. Der Kläger wurde für die Umstellung des Tarifs und den Wegfall der Anwartschaft auf Jubiläumsrente entschädigt. Sein per 31.12.1995 vor der Umstellung incl. der Leistung aus Überschuss bestehender Anspruch auf wurde per 01.01.1996 erhöht (Anlage BB24, S. 2 – Bl. 651 d.A.).

Der vormalige § 32 der Satzung wurde nunmehr zu § 14 der Satzung. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es auszugsweise wie folgt:

“§ 9 Höhe der Renten

1. Die Alters- bzw. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente wird im Versorgungsfall als Summe der in den einzelnen Kalenderjahren vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Versorgungsfall erworbenen jährlichen Rentenbeträge ermittelt. Der pro Kalenderjahr erworbene Rentenbetrag ergibt sich durch die Multiplikation der im Geschäftsjahr gezahlten Beiträge und Zuschüsse mit dem entsprechenden Verrentungsfaktor gemäß nachfolgender Tabelle. …..”

(Anlage BB 6, Bl. 397 d.A.)

Zum 01.01.2003 – führte die VDU für die Umwandlung der Beiträge einen neuen Tarif “Neubestand” ein. Es gab ab jetzt zwei Tarife, den “Neubestand” und “Altbestand”. (Anlage BB9 – Bl. 412 ff d.A. und BB10 – Bl. 418 ff d.A.). Der Kläger wurde aufgrund des Beitritts im Jahre 1978 dem Tarif “Altbestand” zugeordnet. Die Aufteilung der Überschüsse wurden im Technischen Geschäftsplan und dort Ziffer 8 beschrieben, der zwischen den Tarifen “Altbestand” und “Neubestand” differenziert. Auf den Inhalt des am 30.11.2005 erstellten und als Anlage BB18 überreichten Technischen Geschäftsplans wird verwiesen.

Kurz vor Rentenbeginn des Klägers, das ist der 01.04.2006, wurde zum 01.01.2006 die Satzung der VDU erneut geändert (Anlage BB11 – Bl. 427 ff d.A.)

“§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

1. Als Mitgliedsunternehmen der Kasse werden Unternehmen aufgenommen, die mit der Kasse eine schriftliche Mitgliedschaftsvereinbarung treffen.

2. …

3. Unternehmen, die vor dem 1.Januar 1996 Beschäftigte als Mitglieder der Kasse angemeldet haben, gelten ohne eine schriftliche Mitgliedschaftsvereinbarung als Mitgliedsunternehmen.

4. …….

§ 14 Versicherungsmathematische Prüfung

1. In Abständen von drei Jahren oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen.

2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden.

3. Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

4. Alle Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 sind aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu beschließen und bedürfen der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. In dem Beschluss ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Maßnahmen auch Wirkung haben für bestehende Versicherungsverhältnisse und ob die Herabsetzung der Leistungen auch laufende Renten betrifft. Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde”

(Bl. 435).

§ 16 Abs. 5 der Satzung vom 01.01.2006 sieht vor, dass Aufnahmevoraussetzungen und Kündigungsmodalitäten für bis zum 01.01.2006 eingetretene Mitglieder nicht geändert werden dürfen, es sei denn mit der Neuregelung ist keine Schlechterstellung des Mitglieds verbunden (Anlage BB11, Bl. 437 d. A. = inhaltlich identisch mit § 19 der Satzung vom 26.10.2006, Anlage BB14, Bl. 480 d.A.).

Die dazugehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 01.01.2006 (Anlage BB12, Bl. 438 ff d.A.) lauten auszugsweise wie folgt:

Ҥ 7 Leistungen:

1. Altersrenten

2. Vorgezogene Altersrenten

3. Aufgeschobene Altersrenten

4. Erwerbsminderungsrenten

5. Hinterbliebenenrenten

6. Kinderzuschläge

§ 8 Leistungshöhe

1. Die Altersrente bzw. volle Erwerbsminderungsrente wird nach der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Leistungsfall als Summe der in den einzelnen Kalenderjahren vom Beginn der Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. zum Leistungsfall erworbenen jährlichen Rentenbeträge zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen ermittelt.

2. …….

(Anlage BB12, Bl. 442)

§ 9 Sonstige Leistungen

1. …

8. Endet die Mitgliedschaft mit dem Ableben des Mitglieds, so wird, sofern keine anderen Leistungen fällig sind, ein Sterbegeld für die Beerdigungskosten an die Erbberechtigten gezahlt. Das Sterbegeld ist gleich der Deckungsrückstellung, die aus den Zahlungen und Entgeltumwandlungen des Mitglieds gebildet wurde, zzgl. der darauf entfallenden noch nicht verbrauchten Verwaltungskostenrückstellung für die Beitragsfreistellung und die Rentenbezugsdauer. Einzelheiten regelt der technische Geschäftsplan, ….. Das Sterbegeld darf insgesamt maximal die von der Aufsichtsbehörde festgelegte Höhe von z. Zt. 8.000,00 Euro nicht übersteigen. (Anlage BB12, Bl. 447f d.A.)

§ 17 Änderungen der “Allgemeinen Versicherungsbedingungen”

Beschlüsse über Änderungen der AVB können auf Antrag des Vorstands ….. auch für bestehende Mitgliedschaften und laufende Kassenleistungen getroffen werden im Hinblick auf:

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten für Mitgliedschaften, die ab dem 01.Januar 2006 begründet worden sind. Sie gelten für Mitgliedschaften, die vor dem Stichtag bereits bestanden haben, soweit mit der Neuregelung keine Schlechterstellung des Mitglieds verbunden ist.”

Die AVB sind insoweit inhaltlich identisch mit den der späteren Satzung vom 26.10.2006 zuzuordnenden AVB (Anlage BB13, Bl. 453 ff d.A.).

Die für den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag 01.04.2012 maßgebliche Satzung der VDU vom 01.09.2009 (Anlage BB15, Bl. 482 ff) ist mit Ausnahme der Paragrafennummerierung im Wesentlichen inhaltsgleich. Insoweit wird auf die zu dem vorliegenden Rechtsstreit bereits ergangene Entscheidung des BAG – 3 AZR 166/19 – verwiesen. Die dazugehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfuhren unter den bereits zum Stand 2006 zitierten §§ 7, 8, 9 und 17 keine Änderungen (Anlage BB 17, Bl. 496 ff).

Ab 2012 führte die VDU zusätzlich den Tarif “Unisexbestand” ein und nahm in den Technischen Geschäftsplan eine neue Regelung zur Ermittlung, Aufteilung und Verwendung der Überschüsse auf (Anlage BB19, Bl. 517 ff d.A.).

Der Kläger und die Beklagte zahlten für die Altersversorgung des Klägers Beiträge i.H.v. jeweils 13.556,59 Euro an die VDU.

Mit Schreiben vom 21. März 2005 informierte die VDU den Kläger über seine unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von 7.254,60 EUR unter Hinweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 1, Bl. 6 d.A. bzw. Anlage BB25, Bl. 652 d.A.).

Die VDU führt für jeden Versicherten einen Versicherungsvertrag und differenziert darin zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern. Sie ordnete den Kläger unter Beibehaltung der Zuordnung “Altbestand” bis zum 31.12.2002 dem Versicherungstarif A·N 1.5 und für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 28.02.2003 dem Tarif A·N 2.1 zu (Anlage BB20, Bl. 520 d.A., Ss. v. 20.05.2021, Bl. 570 d.A.) Auf den Inhalt der Anlage BB20 wird verwiesen. Die Tarifzuordnung geschah vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedschaft des Klägers vor dem 31.12.2005 begann und bis zum 28.02.2003 Beiträge in die Pensionskasse einzuzahlen waren, bevor der Versicherungsfall eintrat. Im Zeitpunkt des Ausscheidens zum 28.02.2003 entfielen auf den Tarif A·N 1.5 (Altbestand) 7.232,22 EUR und auf den Tarif A·N 2.1 der Betrag von 22,38 EUR (Bl. 576 d.A. und Anlage BB24, S. 1, Bl. 650 d.A.). Die Summe ergibt den dem Kläger mit Schreiben vom 21.03.2005 mitgeteilten Betrag der unverfallbaren Rentenanwartschaft (Anlage K 1, Bl. 6 d.A. bzw. Anlage BB 25, Bl. 652 d.A.).

Ab Beginn der Erwerbsminderungsrente zum 1. April 2006 erhielt der Kläger – damals 52 Jahre alt – Rentenleistungen von der VDU i.H.v. monatlich 606,36 Euro brutto zzgl. Kinderzuschlag (Rentenbescheid v. 12.03.2007 – Anlage BB23, Bl. 648 d.A.). Seit dem 1. Oktober 2009 erhält er einen Betrag i.H.v. 606,40 Euro brutto monatlich. Weitere Erhöhungen der Pensionskassenrente erfolgten nicht.

Zum Anpassungsstichtag 01.04.2012 belief sich – ungeachtet eines etwaigen Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG – der objektive Anpassungsbedarf des Klägers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in Bezug auf den arbeitgeberfinanzierten Teil der Rente, berechnet ab 01.04.2006, unter Verrechnung mit der Erhöhung aus 2009 auf noch offene 33,45 Euro brutto monatlich. Für das gesamte Jahr 2014 sind das insgesamt 401,40 Euro brutto. Das ist der jetzt noch streitbefangene, bindend festgestellte Betrag (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 zu diesem Verfahren – 3 AZR 166/19 – Rn. 53 – 59).

Die Verlustrücklage der VDU erreichte seit dem Jahr 2009 zu keinem Zeitpunkt 5 vH der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung der VDU beschloss in den vergangenen Jahren seither stets, dass der gesamte Überschuss der Verlustrücklage zugeführt wird.

Die BaFin erklärte jeweils die beschlossene Überschussverteilung für unbedenklich. Insoweit war die Pensionskasse versicherungsrechtlich berechtigt, sämtliche Überschüsse der Verlustrücklage zurückzuführen (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 78 – 87).

Zwischen der Anpassung im Oktober 2009 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 19.05.2017 traf die Beklagte keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung (Revisionsurteil des BAG vom 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rn.73 – 77).

Mit Schreiben vom 1. April 2017 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG mit Wirkung zum 1. April 2015 unter Hinweis auf eine nachzuholende Anpassung jeweils zum 1. April 2009 und zum 1. April 2012. Die Beklagte wies dieses Begehren des Klägers mit Schreiben vom 19. Mai 2017 zurück, worauf der Kläger mit einem “Widerspruch” vom 22. Mai 2017 reagierte.

Der Kläger macht mit seiner Klage vom 29. Dezember 2017 die Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2014 wegen unterbliebener Anpassung zum 1. April 2012 geltend. Er hat gemeint, ihm stehe gegenüber der Beklagten eine Anpassung seiner betrieblichen Rente in Höhe von monatlich 66,93 Euro zu. Dies ergebe die Klagforderung von 803,16 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG berufen. Außerdem sei die Regelung des § 30c Abs. 1a BetrAVG verfassungswidrig. Wirtschaftliche Gesichtspunkte stünden der Anpassung nicht entgegen.

Die Beklagte hat gemeint, ihre Anpassungsprüfungspflicht sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. § 30c Abs. 1a BetrAVG sei verfassungsgemäß.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 20.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger, eingehend am 20.07.2018, Berufung eingelegt. Der Schriftsatz zur Berufungsbegründung trägt den Stempel der “Briefannahmestelle 61, Land-, Amts-, Arbeitsgericht, Staatsanwaltschaft, Landesarbeitsgericht Schl.-Holst.” mit Datum vom 23. August 2018. Auf einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2018, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, hat der Kläger mit am 5. September 2018 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich vorgetragen, dass die Berufungsbegründung nicht verspätet eingegangen sei.

Die Berufungsbegründung ist tatsächlich am 17. August 2018 per Boten am Empfang im Eingangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft sowie des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein abgegeben worden. Dort konnten und können auch Schriftsätze für das Landesarbeitsgericht eingereicht werden, um zu verhindern, dass sich Post Einreichende für das weitere Betreten des Gebäudes erst einem Sicherheitscheck unterziehen müssen. Der Empfangsbereich agiert als eine Art Briefkasten für die gemeinsame Annahmestelle des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Das ist dem Auszubildenden der Klägervertreter, dem Boten, von einem Wachtmeister mitgeteilt worden. Die für den Schriftsatz ausgestellte Empfangsquittung trägt den Stempel “Amtsgericht Kiel” mit Datum 17. August 2018.

Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Es hat die Berufungsbegründung als fristgerecht eingegangen behandelt und die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Das BAG hat die vom Kläger eingelegte Revision teilweise als unbegründet (Arbeitnehmeranteil und Berechnungsfehler des Anpassungsbedarfs) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe vom 401,40 Euro hat es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über den Wiedereinsetzungsantrag zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Bezug genommen.

Das BAG hat u.a. festgestellt, bei dem Empfangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Landesarbeitsgerichts handele es nicht um eine gemeinsame Postannahmestelle der genannten Gerichte, so dass die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei. Es müsse daher über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden. Des Weiteren hat das BAG darauf verwiesen, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht feststeht, welchem Tarif der Kläger unterfalle und ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geschaffenen Fassung für diesen Tarif vorliegen und damit die die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG entfällt. Das setze nach dieser Regelung voraus, dass die betriebliche Altersversorgung – wie hier – u.a. über eine Pensionskasse i.S.d. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werde und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet würden. Zwar existiere hier die für ein Greifen der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG notwendige vertragliche Regelung bei Eintritt des Versorgungsfalls, und zwar in Form des § 17 Abs. 2 Satz 4 der bei dem Beginn der Betriebsrentenleistungen maßgeblichen Satzung der VDU, so dass i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB die Verwendung der Überschüsse im betriebsrentenrechtlichen Sinne zur Anpassung der laufenden Leistungen unabdingbar rechtlich feststehe (BAG – 3 AZR 166/19 – Rz. 91 ff).

Jedoch bedürfe es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen bezogen auf die verursachungsorientierte, sachgemäße Zuordnung von Überschussanteilen zum Rentenbestand des für den Kläger einschlägigen Tarifs. Ebenso müsse geklärt werden, ob ggf. Überschussanteile auch zur Erhöhung von Sterbegeldern verwendet werden. Ferner sei erforderlich, dass eine dauernde und nicht nur eine vorübergehende Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sei. Letztendlich sei ggf. zu erörtern, ob ein Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

Der Kläger ist jetzt noch der Auffassung, es seien ab Rentenbeginn nicht sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt. Es sei nicht erkennbar, dass die Überschussanteile bei der VDU grundsätzlich den bestehenden Tarifen zugeordnet und anschließend verursachungsorientiert verteilt würden. Ausweislich der technischen Geschäftspläne werde tatsächlich ein fiktiver Überschuss ermittelt, der im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand verteilt werde. Dadurch sei gerade nicht gesichert, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden. Es werde auf den Jahresdurchschnitt abgestellt und nicht auf die tatsächlich gegebenen Überschüsse bezogen auf den jeweiligen Bestand. Auch liege keine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Überschussanteile nicht auch dem Anwärterbestand oder dem unverfallbaren Anwärterbestand ausgeschiedener Arbeitnehmer zugeordnet würden.Zudem verwende die VDU Überschussanteile auf Sterbegelder. Im Übrigen stehe die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung nicht entgegen.

Letztendlich verstoße § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG i.V.m. § 30c Abs. 1a BetrAVG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Auch liege eine Ungleichbehandlung aufgrund der Stichtagsregelung vor. Eine Stichtagsregelung könne nur für Ansprüche in der Zukunft gelten, nicht jedoch für abgeschlossene Sachverhalte.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 – 4 Ca 1885 c/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 401,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, denn er habe schuldhaft die Berufungsfrist versäumt. Außerdem sei sie von der Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG befreit. Sie verweist darauf, dass die VDU die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren durchführe. Das ergebe sich aus den zur Akte gereichten Satzungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Technischen Geschäftsplänen. Überschussanteile auf Sterbegelder verwende die VDU nicht. § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.

Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überstieg bei Einlegung der Berufung am 20.07.2018 den i.S.d. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG maßgeblichen Betrag von 600,00 Euro.

Zudem ist dem Kläger nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren, da die Versäumung nicht auf ein dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruht. Das führt zum Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG.

1. Die Berufungsbegründungsfrist lief für den Kläger ab am 20.08.2018. Die Berufungsbegründung ging ausweislich des Eingangsstempels aber erst am 23.08.2018 und damit verspätet bei der gemeinsamen Post- bzw. “Briefannahmestelle 61, Land-, Amts-, Arbeitsgericht, Staatsanwaltschaft, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein” ein.

2. Dem Kläger ist jedoch mangels zurechenbaren Verschuldens der Prozessbevollmächtigten gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen. Er muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten und diese glaubhaft machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholen.

b) Die Fristversäumung darf nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten oder auf einer ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren fehlerhaften Erledigung der dessen Büropersonal übertragenen Aufgabe beruhen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft. Bei einem Botengang handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverlässigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person die Ausführung des Botengangs erwartet werden darf (BGH v. 21.09.2010 – VIII ZB 14/09, Juris, Rn. 13 m.w.N.)

c) Nach dem geschilderten, glaubhalft gemachten und zudem gerichtsbekannten Geschehensablauf trifft den Bevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Fall kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Unter Anwendung der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt ist kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten feststellbar. Das gilt gerade auch unter Berücksichtigung der mitverursachenden gerichtlichen Organisation des Posteingangs im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Gerichtspost für das Land-, Amts-, Arbeitsgericht, die Staatsanwaltschaft und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem gemeinschaftlich genutzten Gerichtsgebäude. Papierpost kann dort auf drei Wegen eingereicht werden: durch Einwurf in den vor dem Gebäude befindlichen Briefkasten, durch Durchlaufen der Sicherheitskontrolle und anschließendes Aufsuchen der Briefannahmestelle oder durch Abgabe der Post am Empfangstresen bei einem Wachtmeister unter Beobachtung des Abstempelns und der Entgegennahme einer abgestempelten Eingangsquittung. Es ist seit Jahren in dem genannten Gerichtsgebäude gängige Praxis, dass die am Empfangstresen eingesetzten Wachtmeister neben der sich in einem speziellen Flur und dort in der Wachtmeisterei befindlichen förmlichen Post- bzw. Briefannahmestelle Briefpost für alle vorgenannten Gerichte und die Staatsanwaltschaft entgegennehmen, eine Empfangsquittung ausstellen und die Post in einen Postkorb der Postannahmestelle legen, der mehrmals am Tag in die Wachtmeisterei gebracht wird. Nicht nur Kanzleikräfte nutzen diesen Weg der Postabgabe, vielmehr auch Prozessbevollmächtigte. Stets klappte die Weiterleitung der am Empfangstresen gestempelten Eingangspost an die förmliche Briefannahmestelle noch am gleichen Tag und jeder Außenstehende konnte sich darauf verlassen. Er war dadurch abgesichert, dass die Wachtmeister am Empfangstresen eine Eingangsquittung abgestempelt haben und abstempeln durften. Die Nutzung unterschiedlicher Eingangsstempel seitens der am Servicepoint eingesetzten Wachtmeister und der in der Postannahmestelle eingesetzten Wachtmeister sollte auch nach der gerichtsinternen Organisation keine Auswirkungen haben und ist zwischenzeitlich abgeschafft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte aufgrund der langjährigen diesbezüglichen Handhabung darauf vertrauen, dass mit Abgabe der Berufungsbegründung am Servicepoint, nachweisbar durch die abgestempelte Empfangsquittung, der anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit dem Einreichen fristwahrender Schriftsätze hinreichend Genüge getan war. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass nicht er persönlich und auch keine langjährige zuverlässige Mitarbeiterin, vielmehr “nur” ein sich erst wenige Tage in der Ausbildung befindlicher Auszubildender die Berufungsbegründung am Empfangstresen abgegeben hat. Letzterer hat sich genau so verhalten, wie es üblich war, mithin fehlerfrei.

Die Gründe, die dazu führten, dass die Berufungsbegründung erst drei Tage nach Abgabe des Schriftsatzes mit dem Eingangsstempel der Briefannahmestelle 61 abgestempelt wurde, waren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beeinflussbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtzeitig gestellt. Die Berufungsbegründung des Klägers lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Anteils der VDU-Rente nach den Tarifen A·N 1.5 und A·N 2.1 verpflichtet.

1. Für das Versicherungsverhältnis des Klägers sind die Tarife A·N 1.5 und A·N 2.1 maßgeblich.

Die VDU hat das Versorgungsverhältnis des Klägers den Tarifen A·N 1.5. und A·N 2.1 zugeordnet. Die Zuordnung des Klägers zum Tarif A·N 1.5 ergibt sich ausweislich der als Anlage BB20 (Bl. 520) zur Akte gereichten VDU-Tarifübersicht daraus, dass der Beginn der Mitgliedschaft 1996 erfolgte, also vor dem 31.12.2005 lag, und vor Eintritt des Versicherungsfalls Beitragszahlungen in die Pensionskasse bis zum 31.12.2002 erfolgten. Für die verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom 01.01.2003 bis zum Ausscheiden am 28.02.2003 erfolgten weitere Beitragszahlungen, die zur Zuordnung des Tarifs A·N 2.1 führten. Beide Tarife sind bei der Renten- und Überschussbeteiligungsberechnung der VDU berücksichtigt worden (Anlage BB 24, Bl. 650 d.A.).

2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

3. Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Tarife A·N 1.5 und A·N 2.1 ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen.

a) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nur, wenn ab Rentenbeginn “sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden” Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

aa) Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile müssen den Betriebsrentnern zustehen. Diese Überschussanteile müssen gerade dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern zugeordnet sein (BAG v. 10.12.2019 – 3 AZR 122/18 – Rn. 71).

Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschuss-anteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 – Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rn. 101ff).

bb) Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile dem Betriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen (BAG v. 18.02.2020 – 3 AZR 137/19 – Rn. 66). Es kommt insoweit nicht darauf an, welche Überschüsse die Pensionskasse mit den individuellen Deckungsmitteln des Arbeitnehmers erzielt hat, sondern mit denjenigen, die auf den Rentenbestand, also die Betriebsrentner, in Abgrenzung zum Anwärterbestand entfallen. Maßgebend ist bei der Betrachtung der konkrete Tarif, in dem der Arbeitnehmer versichert ist (Blomeyer/Rohlfs/Otto, BetrVG. 7. Aufl. § 16 Rn. 307). Die konkrete Berechnung ist rechtlich festgelegt.

cc) Die sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischem Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 68).

Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der Bezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19 Rn. 69). Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des jeweiligen Betriebsrentners haben. Dieser Bezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung – seien sie auch vergleichbar und angemessen i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG – wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18.02.2020- 3 AZR 137/19, Rn. 70).

dd) Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19).

ee) Allerdings ist darauf zu achten, dass Überschussanteile nicht auch zur Erhöhung von Sterbegeldern verwendet werden, da Sterbegeld keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt und eine Verwendung von Sterbegeldern dazu führt, dass die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entfällt (BAG a.a.O, Rn 108 ff; BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rn. 106).

ff) Auch muss grundsätzlich eine dauerhafte Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sein. Zudem sind nur unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig (BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rn. 108; BAG v. 1802.2020 – 3 AZR 102 ff).

b) In Anwendung dieser rechtlichen und versicherungsmathematischen Voraussetzungen ist die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten hinsichtlich des auf den Tarif A·N 1.5 und den Tarif A·N 2.1 entfallenden arbeitgeberfinanzierten Teils der VDU-Betriebsrente nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

Ausweislich der zur Akte gereichten Satzungen, der vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Auszüge der Technischen Geschäftspläne wird seitens der VDU für den Tarif A·N 1.5 die Verwendung der Überschussanteile nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.

aa) Die betriebliche Altersversorgung wird über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers am 01.04.2006 lag ausweislich der maßgeblichen Satzung der VDU (§ 14 Nr. 2 Satz 3 der Satzung vom 01.01.2006 alias § 17 Nr. 2 Satz 4 der Satzung vom 10.06.2009) i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB eine vertragliche Regelung vor, wonach Überschüsse im betriebsrentenrechtlichen Sinne zur Anpassung auch der laufenden Leistungen des Klägers verwendet werden.

bb) Die VDU hat ausweislich der zur Akte gereichten Satzungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Technischen Geschäftspläne (Auszüge) noch vor Rentenbeginn des Klägers, nämlich zum 01.01.2003 die Tarife in den “Altbestand und den Neubestand” aufgeteilt und den Kläger aufgrund seines Beitritts im Jahre 1978 korrekt dem “Altbestand” zugeordnet.

cc) In sämtlichen Satzungen wurde festgehalten, dass Überschüsse Rentnern und Anwärtern zustehen. Die Technischen Geschäftspläne haben insoweit die Aufteilung der Überschüsse zwischen den Tarifen konkretisiert. Jeder Überschuss wurde und wird hinsichtlich Entstehung und Verwendung gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen des Technischen Geschäftsplans verursachungsorientiert ermittelt und verteilt. Die BaFin hat unbestritten die vom verantwortlichen Aktuar auf Basis der von der VDU übermittelten Daten gutachterlich vorgeschlagene Überschussverwendung geprüft und genehmigt.

dd) Die VDU hat des Weiteren, versicherungsmathematisch korrekt, ausweislich des technischen Geschäftsplans im Hinblick auf die Einführung des neuen Tarifs “Neubestand” (Anlage BB18) die Überschüsse zwischen den beiden Tarifen “Altbestand” einerseits und “Neubestand” andererseits in nicht zu beanstandender Weise gem. Ziffer 8.3 sachgemäß und verursachungsorientiert zusammengefasst. Sie hat zudem den Kläger aufgrund des Beginns seiner Mitgliedschaft vor dem 31.12.2002 sowie zusätzlich seiner Beitragszahlungen nach dem 01.01.2003 korrekt bis 31.12.2002 in den Tarif A-N 1.5 und ab 01.01.2003 bis zu seinem Ausscheiden zum 28.02.2003 in den Tarif A-N 2.1 eingeordnet und für die Umwandlung der Beiträge die jeweils unterschiedlichen Rechnungszinsen zugrundegelegt.

ee) Die VDU war als Pensionskasse mit nur einer Tarifform, nämlich Rentenversicherungen, nicht verpflichtet, bei der sachgemäßen Zusammenfassung von Versicherungsverträgen mit Abrechnungs- und Gewinnverbänden zu arbeiten. Sie ist anders strukturiert als der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G, der mit mehreren Versicherungstarifen alias “Versicherungssparten” arbeitet (vgl zum BVV BAG v. 18.2.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 2 – 11 und LAG Ba-Wü vom 23.07.2018 – 1 Sa 17/17). In dieser einzigen Tarifform arbeitet die VDU naturgemäß mit unterschiedlichen Tarifen. Hierzu ist sie verpflichtet. Der Kläger vermischt insoweit die Tarifform mit dem individuellen Tarif innerhalb der jeweiligen Tarifform.

ff) Weder durch die Zuordnung des Klägers zu den Tarifen A-N 1.5 und A-N 2.1 noch durch diese gesetzlich zulässige Zusammenfassung ist der Bezug zum Versicherungsvertrag des Klägers verloren gegangen. Die Aufteilung eines Überschusses auf die einzelnen Verträge erfolgt ausweislich des Technischen Geschäftsplans wie folgt verursachungsorientiert: Die VDU arbeitet aufgrund der monatlichen Einzahlungen mit einem kollektiven Berechnungs- und Zuordnungssystem. Anders als bei Kapitalanlagen Einzelner in einem Fond, was hier nicht möglich ist, kann daher am Jahresende eine Ausschüttung/ein Überschuss nicht einem Einzelnen zugeordnet werden.

Der Überschuss wird von der VDU in dem Maße verteilt, wie die jeweilige Gruppe zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das ergibt sich ebenfalls aus Ziffer 8 des Technischen Geschäftsplans (Anlage BB18), dort vor allem aus Ziffer 8.3 in Verbindung mit Ziffer 8.4. Dabei wird die Überschussverteilung technisch dergestalt berechnet, dass komplett alle aufgelaufenen Überschüsse und dabei auch gewinnmindernde Sonderzuführungen dem fiktiven Überschuss zugeschlagen werden.

Die Zuteilung dieses Überschusses auf den Alt- und den Neubestand im Verhältnis der Deckungsrückstellung auf den Alt- und den Neubestand ist nicht zu beanstanden.

(1) Die VDU arbeitet ausweislich der Anlage BB18 mit der Bezugsgröße “Deckungsrückstellung”. Diese beinhaltet naturgemäß die Aufteilung in “Anwärter- und Rentnerbestand”. Hieraus ergibt sich die Weichenstellung einer verursachungsgerechten Zuordnung und Verwendung aufgelaufener Überschüsse.

(2) Wie hoch eine Deckungsrückstellung sein muss, ergibt sich daraus, was an Geld vorgehalten werden muss, um die Renten zahlen zu können. Bei der VDU wird sowohl für den Altbestand als auch für den Neubestand jeweils das “mittlere” Deckungskapital des Kalenderjahres berechnet. Dabei ist das “mittlere” die Hälfte der Summe des Deckungskapitals zu Beginn des Kalenderjahres und des Deckungskapitals am Ende des Kalenderjahres. Diese “gemittelte” Berechnung der Deckungsrückstellung ist geboten und finanzmathematisch korrekt, da nur so den Veränderungen des Kapitalmarktes im Laufe des Jahres und den Veränderungen des vorhandenen Kapitals Rechnung getragen werden kann. Am Jahresanfang stehen infolge der monatlichen Einzahlungen nur geringe Einnahmen für eine Kapitalanlage zur Verfügung, am Ende des jeweiligen Jahres erheblich mehr. Das wirkt sich auch auf die Überschusserzielung aus. Daher muss sowohl für die Festlegung des mittleren Deckungsrückstandes als auch für die Berechnung der auf den “Altbestand” und den “Neubestand” fallenden Überschussanteilen finanzmathematisch “gemittelt” werden.

(3) Die Überschussermittlung und -verteilung erfolgt u.a. ausweislich Ziffer 8.4 des Technischen Geschäftsplans dann verursachungsorientiert.

Das stellt eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, eine sachgemäße Zuordnung der Überschussanteile und eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag dar. Die VDU wendet ein Verteilungssystem an, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht in Gruppen zusammenfasst, den zur Verteilung bestimmten Überschussbetrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und den einzelnen Verträgen dieser Gruppe ihren Überschussanteil gemäß dem rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibt. Mit dem Begriff “Gruppe” sind bei der VDU die Tarife gemeint.

gg) Die Meinung des Klägers, der Bezug zu seinem Versicherungsvertrag gehe durch den Technischen Geschäftsplan ausweislich Ziffer 8 verloren, ist daher unzutreffend.

Die Ansicht des Klägers, aus dem Technischen Geschäftsplan (dort Seite 24) ergebe sich, dass die VDU unter Verstoß gegen versicherungsrechtliche und betriebsrentenrechtliche Grundsätze bei der Ermittlung der Überschussanteile gerade nicht auf die tatsächlich gegebenen Überschüsse, bezogen auf den jeweiligen Bestand abstelle, vielmehr unzulässig einen fiktiven Überschuss bilde und darauf aufbauend nur mit mittleren Deckungsrückstellungen arbeite, anstelle des geforderten Bezugs zum konkreten Rentenbestand des Klägers, ist falsch.

Der Kläger setzt sich nicht mit den unter Ziffer 8.3 des Technischen Geschäftsplans aufgeführten Berechnungsformeln und Berechnungsgrundlagen sowie deren aufeinander aufbauenden Berechnungsschritten und Definitionen auseinander, ebenso wenig mit den zugrundeliegenden handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Eine sachgemäße Zusammenfassung von Verträgen, verbunden mit einer Zuordnung zum Rentenbestand, also den Betriebsrentnern sowie eine danach erforderliche Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag setzt stets Berechnungsschritte auf Basis von mittleren Werten voraus, ebenso eine nicht auf den Einzelvertrag bezogene, vielmehr abstrakte Berechnung des Verhältnisses der Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand. Erst danach ist ein “Runterbrechen” auf das konkrete Versicherungsverhältnis des Einzelnen und damit auch des Klägers möglich. Im Übrigen kommt es gerade nicht darauf an, welche Überschüsse die Pensionskasse mit den individuellen Deckungsmitteln des Arbeitnehmers erzielt hat.

hh) Die VDU verwendet auch “sämtliche Überschussanteile”. Dabei ist unerheblich, ob Überschussanteile überhaupt anfallen. Die Bestimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers – hier der VDU – zum Zeitpunkt der Bestimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich. Wie das BAG bereits festgestellt hat, war die VDU berechtigt, Überschüsse zunächst der Verlustrücklage zuzuführen (BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 – Rz. 79 ff, 86). An keiner Stelle der Satzungen oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird von einer geteilten Überschussbeteiligung oder der Wahlmöglichkeit einer Überschussverwendungsart gesprochen. Bei der VDU ist als einzige Verwendung des jeweiligen Überschussanteils ausschließlich die Erhöhung der Anwartschaft oder die Erhöhung der laufenden Rente vorgesehen.

ii) Die VDU hat in ihren Satzungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Technischen Geschäftsplänen sichergestellt, dass die Überschussleistungen auch zur Erhöhung der laufenden, also dauernden Leistungen verwendet werden und gegebenenfalls vorübergehende Erhöhungen der Betriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschüssen in einem angemessenen Verhältnis zu dauernden Rentenerhöhungen stehen.

Die bei Rentenbeziehern erstmals im dritten Jahr nach Rentenbeginn mögliche jährliche Zahlung einer 13. Monatsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen stellt keine befristete, vorübergehende Betriebsrentenerhöhung dar. Sie ist eine mögliche Sonderzahlung, die eine darüberhinausgehende Überschussverteilung nicht verhindert. Abgesehen davon konnte aus der Überschussverteilung unstreitig in den Jahren 2002, 2003, 2005 – 2012 ein solches 13. Monatsgehalt mangels entsprechendem Überschuss nicht mehr gezahlt werden.

jj) Es erfolgt nach den Satzungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VDU auch keine Erhöhung von Sterbegeldern durch erwirtschaftete Überschüsse. Sterbegeld wird ausweislich § 9 Ziffer 8 der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 01.01.2006 nur auf Basis der Deckungsrückstellung gezahlt, die für das verstorbene Mitglied gebildet wurde, zzgl. etwaiger Anteile einer noch nicht verbrauchten Verwaltungskostenrückstellung. Das Sterbegeld ist danach insgesamt gedeckelt auf derzeit maximal 8.000,00 Euro. Hieraus ergibt sich, dass das Sterbegeld nicht durch die Ausschüttung von etwaigen Überschüssen erhöht wird.

4. Das Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Nach § 30c Abs. 1a BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

b) Der Befreiung der Beklagten von der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für den streitbefangenen Anpassungsstichtag 01.04.2012 und die insoweit geltend gemachte höhere Pensionskassenrente für das Jahr 2014 steht nicht entgegen, dass erst mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 in § 30c BetrAVG der Absatz 1a eingefügt wurde. Der Kläger hat seine Klage nicht bereits vor dem 01.01.2016, vielmehr erst am 29.12.2017 erhoben, so dass über § 30c Abs. 1a BetrAVG die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr.2 BetrAVG zur Anwendung kommt.Eine Stichtagsregelung kann nicht nur Auswirkungen in die Zukunft haben. Es liegt bereits kein insoweit abgeschlossener Sachverhalt vor, wie der Kläger meint.

c) § 30c Abs. 1a BetrAVG ist verfassungskonform. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.08.2017 enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß. Bei der Vorgehensweise des Gesetzgebers handelt es sich nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung.

aa) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – Rn 42). Eine echte Rückwirkung liegt in einer Anordnung des Gesetzgebers, eine für den Bürger nachteilige Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum gelten. Dadurch knüpft die Norm an abgeschlossene Tatbestände nachträglich andere, ungünstigere Rechtsfolgen als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (Bayr. VerfGH v. 21.04.2021 – Vf.85-VII-20 Rz. 55 m.w.N.) Demgegenüber entfaltet eine Rechtsnorm unechte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Sie betrifft den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm, also mit Wirkung für die Zukunft ein; deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung “ins Werk gesetzt” wurden. Eine unechte Rückwirkung knüpft den Eintritt der Rechtsfolgen der später geschaffenen Norm an Gegebenheiten aus der Zeit vor deren Verkündung an. Sie liegt typischerweise dann vor, wenn eine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften verschlechtert wird, die auf aus der Vergangenheit stammende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden (Bayr. VerfGH a.a.O.).

bb) Mit einem Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ist die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar. Zwar sieht § 16 Abs. 1 BetrAVG vor, dass die Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre zu erfüllen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum die rechtliche Bedeutung eines steuerrechtlichen Veranlagungszeitraums hätte. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausführlich BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11 – Rn 22 ff), wonach der Anpassungsbedarf nicht etwa nur bezogen auf den dreijährigen Prüfungszeitraum, sondern für den gesamten Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag festzustellen ist. Die Vorschrift über den dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung legt nicht den Prüfungszeitraum, sondern lediglich den Prüfungstermin fest (LAG Baden-Württemberg vom 23.07.2018 – 1 Sa 17/17, Rn. 69f).

cc) Hieraus folgt, dass keine echte Rückwirkung vorliegt, wenn der Gesetzgeber unter Korrektur der Rechtsprechung rückwirkend die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht wiederherstellt (so auch Diller/Zeh, NZA 2016, 75; Greiner/Bitzenhofer, NZA 2016, 1176). Es kommt hinzu, dass das Urteil des 3. Senats vom 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – für die Fachwelt relativ überraschend kam und der Gesetzgeber offenkundig angenommen hatte, er habe mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 eine erfolgreiche “Reparatur” vorgenommen. Diese Einschätzung erwies sich nach dem Urteil des 3. Senats vom 13. Dezember 2016 – 3 AZR 344/15 – als Trugschluss. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 einen weiteren “Reparaturversuch” unternommen hat, sind schutzwürdige Belange der Betriebsrentner nicht beeinträchtigt (LAG Baden-Württemberg a.a.O, Rn. 71, vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 05.12.2018 – 3 Sa 315/18, Rn. 51).

dd) So mussten die Betriebsrentner der Beklagten bereits ursprünglich davon ausgehen, dass hinsichtlich ihrer VDU-Rente keine Anpassungsprüfungspflicht besteht. Diese Annahme hat der Gesetzgeber bestätigt, indem er zweimal korrigierend tätig geworden ist. Der Gesetzgeber stellte insoweit die gesetzgeberische Regelung nur erneut klar und nahm zur Vermeidung eines verfassungsrechtlichen Eingriffs diejenigen ausdrücklich aus, die vor dem 01.01.2016 bereits Klage erhoben hatten (Blomeyer, Rolfs, Otto, Betriebsrentengesetz, Rz. 7f zu § 30 c BetrAVG). Das ist beim Kläger jedoch gerade nicht der Fall.

d) Es liegt auch keine nicht gerechtfertigte, gegen höherrangiges Recht verstoßende Ungleichbehandlung aufgrund der Stichtagsregelung vor. § 30c Abs. 1a BetrAVG ist mit Art 3 GG vereinbar.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 98, 365, 385). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Erforderlich ist jedoch stets eine Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Insofern ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber (BVerfG, 07.11.2006, 1 BvL 10/02, Rn.32); BVerfG vom 14.06.2016 – 2 BvR 290/10 – Rn. 32). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432).

Der Gleichheitssatz gebietet nicht eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Er verbietet lediglich eine willkürliche Differenzierung, also eine unsachliche oder auf sachfremden Gründen beruhende Gruppenbildung (BAG 26, 178 (184) = AP Nr. 165 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu III 1 der Gründe); AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 1 a der Gründe)). Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14; 12, 341; 18, 38 = AP Nr. 90 zu Art. 3 GG; 33, 367; 24, 220; vgl. auch BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 618 /19, Rn. 41 m.w.N.; BAG vom 13.08.1986 – 4 AZR 741/85 – Rn. 26, BAG v. 04. 02. 1981 – 4 AZR 967/78).

bb) Stichtagsregelungen führen zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung. Sie sind nicht zu vermeiden und verfassungsrechtlich auch dann hinzunehmen, wenn sie gewisse Härten mit sich bringen. Das Inkrafttreten einer Regelung, die zu einem bestimmten Tag in Kraft tritt, hat zur Folge, dass es bei den einen bei der Bewertung des Sachverhalts nach altem Recht bleibt, während andere vom neuen Recht betroffen sind. Das ist immer das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagslösung. Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG vom 01.07.1981 – 1 BvR 874/77, Rn. 144; BAG vom 16.12.2004 – 6 AZR 652/03 – Rn. 28).

cc) Die Wahl der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG orientiert sich am gegebenen Sachverhalt und ist vertretbar. Eine willkürliche, also unsachliche oder auf sachfremden Gründen beruhende Differenzierung ist nicht erkennbar.

(1) Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz im August 2017 unter Korrektur der Rechtsprechung nur rückwirkend die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht wiederhergestellt. Es ist auch kein abgeschlossener Sachverhalt nachträglich geändert worden. Der Gesetzgeber hat nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt, vielmehr bei der Gruppenbildung differenziert zwischen denjenigen, die in Bezug auf die Anwendbarkeit des zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie geschaffenen – neuen – § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bereits vor dem 01.01.2016 Klage erhoben hatten und denjenigen, die – noch nicht – von einem möglichen Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers betroffen waren, z.B. weil der Anpassungsüberprüfungszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG noch nicht erfüllt war. Bei der Festlegung des Geltungszeitpunktes des § 30c Abs. 1a BetrAVG hat sich der Gesetzgeber zudem an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des – neuen – § 16 Abs. 3 Nr.2 BetrAVG in der jetzigen Fassung orientiert.

Das sind sachliche Abgrenzungskriterien, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Regelung des § 30c Abs. 1a BetrVG – wie oben dargelegt – um ein Gesetz mit “nur” unechter Rückwirkung handelt. Es sind dieselben Gründe maßgebend. Eine willkürliche Differenzierung aufgrund der eingeführten Stichtagsregelung ist nicht ansatzweise erkennbar.

6. Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor, so dass die Revision zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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