Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 29.03.2017 – 24 Sa 979/16

Mai 24, 2021

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 29.03.2017 – 24 Sa 979/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Verkündet am 29. März 2017

Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 24 Sa 979/16
41 Ca 15029/15 Arbeitsgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

Pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtliche Richterin G. und den ehrenamtlichen Richter K.
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. April 2016 – 41 Ca 15029/15 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gewerkschaft, die gegen die Klägerin einen Arbeitskampf führt, berechtigt ist, auf einem von ihr gepachteten Parkplatz, der Teil ihres Betriebsgeländes ist, Streikposten aufzustellen.

Die Klägerin betreibt auf dem von ihr gepachteten Gelände die Lagerung, die Zusammenstellung von Warensendungen und den Versand über das Internet bestellter Artikel. Auf dem Gelände befindet sich ein Gebäude, in dem die Waren gelagert und von den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern versandfertig gemacht werden. Dieser Teil dieses Geländes ist von einem hohen Zaun umgeben. Daneben befindet sich ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz (siehe Lageskizze Bl. 223 d. A.). Auf von der Klägerin aufgestellten Schildern wird mitgeteilt, dass es sich um ein Privatgrundstück handele und Unbefugten das Betreten verboten sei. Der Parkplatz ist eingefasst von einem Grünstreifen, auf dem Rasen, Buschwerk und Bäume wachsen. Die meisten Mitarbeiter der Klägerin kommen mit ihren Pkw zur Arbeit und stellen diese auf dem Parkplatz ab. Sie begeben sich zu dem auf dem Parkplatz befindlichen Haupteingang, dem sog. Banana-Tower, wo sie Drehkreuze durchschreiten und anschließend über eine Fußgängerbrücke zu dem Betriebsgebäude gelangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotografien des Geländes (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die beklagte Gewerkschaft versucht seit einigen Jahren vergeblich, mit der Beklagten und den anderen in Deutschland operierenden Unternehmen der A. Corporation Tarifvertragsverhandlungen zu führen. Am 21. und 22. September 2015 rief die Beklagte die bei der Klägerin Beschäftigten zum Streik auf. Die Beklagte baute vor dem Banana-Tower Stehtische und Sonnenschirme mit ihrem Logo auf. Zudem wurden 12 große Trommeln bzw. Tonnen aufgestellt (wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Fotografien Bl. 235 ff. d. A. Bezug genommen). An den Tonnen und Stehtischen standen Mitarbeiter der Beklagten sowie streikende Arbeitnehmer der Klägerin, verteilten Flyer und forderten zur Arbeit erscheinende nicht streikende Mitarbeiter auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Arbeitswillige mussten und konnten an den in kleinen Gruppen stehenden Streikenden und Beschäftigten der Beklagten hindurchlaufen, um durch die Drehkreuze des Banana-Towers zu dem Betriebsgebäude zu gelangen. Zusätzlich errichtete die Beklagte auf einem Privatgelände neben dem Parkplatz ein Zelt.
Vertreter der Klägerin forderten mehrfach den Ordner der Beklagten sowie weitere Personen vergeblich auf, das Betriebsgelände zu verlassen und insbesondere die Trommeln zu entfernen.

Am 22. September 2015 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht P. den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten Streikmaßnahmen auf dem Parkplatzgelände untersagt werden sollten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.02.2016 (2 SaGa 1/15) zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vom Streikrecht umfasste Recht, mit Arbeitswilligen zu kommunizieren und sie zur Streikteilnahme zu überreden, wäre bei einem Verweis der Beklagten auf das öffentliche Straßenland praktisch entwertet.

Die Beklagte rief die Beschäftigten der Klägerin für den 24.03.2016 erneut zum Streik auf und stellte wiederum Streikposten auf dem Parkplatz vor dem Banana-Tower auf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in Ausübung ihres aus Art. 13 und 14 GG fließenden Hausrechtes könne sie der Beklagten die Nutzung des Parkplatzgeländes zur Durchführung streikunterstützender Maßnahmen untersagen. Ihr sei es nicht zuzumuten, dem Kampfgegner Betriebsmittel zum Zwecke der Förderung seines Streiks zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte könne arbeitswillige Mitarbeiter an der Zufahrt zum Parkplatzgelände auf öffentlichem Straßenland ansprechen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.
Der Beklagten wird es – unbeschadet des Rechts der Klägerin, die Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahme der Beklagten aus sonstigen Gründen geltend zu machen – untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1. ersichtlich sind (Anlagen K 5, K 6 und K 17), in der A.straße 1, 75177 P. durchzuführen.

2.
Hilfsweise zu Ziff. 1: Der Beklagten wird es – unbeschadet des Rechts der Klägerin, die Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahme der Beklagten aus sonstigen Gründen geltend zu machen – untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin (A.straße 1, 75177 P.), dessen Grenzen anhand des Mietsvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlagen 1.1.1. ersichtlich sind (Anlagen K 5, K 6 und K 17), zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage K 3 bezeichneten Inhalt durchzuführen.

3.
Weiter hilfsweise zu Ziff. 1: Der Beklagten wird es – unbeschadet des Rechts der Klägerin, die Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahme der Beklagten aus sonstigen Gründen geltend zu machen – untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin (A.straße 1, 75177 P.), dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1. ersichtlich sind (Anlagen K 5, K 6 und K 7), zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage K 3 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit die Streikmaßnahmen in einem Radius von 200 m oder weniger vor dem Haupteingang (sog. Banana Tower) stattfinden.

4.
Weiter hilfsweise zu Ziff. 1: Der Beklagten wird es – unbeschadet des Rechts der Klägerin, die Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahme der Beklagten aus sonstigen Gründen geltend zu machen – untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin (A.straße 1, 75177 P.), dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1. ersichtlich sind (Anlagen K 5, K 6 und K 17), zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage K 3 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit die Streikmaßnahmen in einem Radius von 100 m oder weniger vor dem Haupteingang (sog. Banana Tower) stattfinden.

5.
Weiter hilfsweise zu Ziff. 1: Der Beklagten wird es – unbeschadet des Rechts der Klägerin, die Rechtswidrigkeit einer Streikmaßnahme der Beklagten aus sonstigen Gründen geltend zu machen – untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin (A.straße 1, 75177 P.), dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1. ersichtlich sind (Anlagen K 5, K 6 und K 17), zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage K 3 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit die Streikmaßnahmen in einem Radius von 50 m oder weniger vor dem Haupteingang (sog. Banana Tower) stattfinden.

6.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstandes, angedroht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, das Hausrecht der Klägerin habe gegenüber ihrem Recht auf aktive Ausübung des Streikrechts zurückzutreten. Da es hier nur um ein Parkplatzgelände gehe, werde in Grundrechtspositionen der Klägerin nur minimal eingegriffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 07.04.2016 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – bezogen und ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin als Pächterin des Parkplatzgeländes gezwungen werde, an der eigenen streikbedingten Schädigung durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken.

Gegen das ihr am 31.05.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.06.2016 Berufung eingelegt und diese am 29.07.2016 begründet.

Sie trägt vor: Bei Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz habe das Hausrecht der Klägerin gegenüber ihrem Recht, mit den Beschäftigten der Klägerin zu kommunizieren und sie zur Streikteilnahme zu bewegen, zurückzustehen. Die Verdrängung vom Haupteingang und damit dem einzigen Ort, den alle Beschäftigten der Klägerin passieren müssten und an dem sie allein ansprechbar seien, mache die Nutzung dieses Kommunikationsweges praktisch unmöglich. In der Folge liefen grundrechtlich geschützte Streikmaßnahmen nahezu ins Leere. Es sei praktisch unmöglich, Streikposten auf dem öffentlichen Straßengelände vor der Zufahrt zum Parkplatz aufzustellen. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, dass wegen erheblicher Gefährdungen, die bei entsprechender Nutzung des Gehwegs an dieser beengten Situation entstehen würden, Streikaktivitäten nicht genehmigt werden könnten. Zwischen dem durch Zugangskontrollen gesicherten Werksgelände und dem nicht kontrolliertem Parkplatz vor dem eigentlichen Werksgelände müsse differenziert werden. Es mache einen Unterschied, ob das Hausrecht des Arbeitgebers durch Betreten von Parkplätzen, der Produktionshallen oder der Privaträume verletzt werde. Zu möglichen Verteidigungsmöglichkeiten eines Arbeitgebers gegen Streikmaßnahmen rechne zwar auch die Durchsetzung des Hausrechts, allerdings nur, wenn Störungen hierzu Anlass gäben. Eine vollständige Untersagung der Nutzung des Parkplatzes durch Streikposten sei unverhältnismäßig; einerseits sei die Möglichkeit einer effektiven Ansprache arbeitswilliger Mitarbeiter angesichts der grundsätzlichen Weigerung der Klägerin, mit ihr – der Beklagten – Tarifverhandlungen zu führen, erforderlich, um ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ausüben zu können, andererseits habe es durch den Einsatz der Streikposten auf dem Parkplatz keinerlei Beeinträchtigungen oder Behinderungen der arbeitswilligen Beschäftigten gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klageanträge wie folgt lauten sollen:
1. Der Beklagten wird es untersagt, zu Versammlungen auf dem zum Betriebsgelände der Klägerin (Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 (Anlagen K 5, K 6 und K 17)) gehörenden Parkplatz vor dem gelben Eingangsturm in der A.straße 1, 75177 P., infolge von Arbeitsniederlegungen aufgrund eines Aufrufs der Beklagten zur Arbeitsniederlegung zwecks Durchsetzung eines Tarifvertrages aufzurufen und diese dort durchzuführen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstandes, angedroht.

Sie trägt vor: Ihr Besitzrecht an dem Parkplatz sei als vermögenswerte Rechtsposition von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Grundbesitz vermittle dem Hausrechtsinhaber die Befugnis darüber zu entscheiden, ob, wem und zu welchen Zwecken er Zutritt zu seinem Grundbesitz gestatte. Die Koalitionsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Es sei alleinige Aufgabe der Gewerkschaft, Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Arbeitskampf zu mobilisieren. Auf konkrete Betriebsstörungen komme es dabei nicht an. Während eines Arbeitskampfes könne der Gewerkschaft die Nutzung arbeitgeberseitiger Betriebsmittel in jedem Falle untersagt werden. Das auf Eigentum und Besitz beruhende arbeitgeberseitige Hausrecht müsse der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit nicht weichen, zumal sie ihr Parkplatzgelände nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet habe. Der Umstand, dass sie sich weigere, mit der Beklagten Tarifvertragsverhandlungen zu führen, ändere daran nichts; insoweit könne sie sich auf ihre negative Koalitionsfreiheit berufen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie es grundsätzlich unterlasse, durch Streikposten mit arbeitswilligen Beschäftigten der Klägerin vor dem gelben Eingangsturm auf dem Betriebsparkplatz zu kommunizieren. Ihre Klage war deshalb abzuweisen.

1. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt.

a) Ein Unterlassungsantrag muss – bereits aus rechtsstaatlichen Gründen – eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Dieser muss wissen, in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft verhängt werden kann. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, da anderenfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08 – BAGE 132, 140 Rn. 11 mwN.).

b) Danach ist der vorliegende Unterlassungsantrag in der nach Maßgabe der Klagebegründung und der Erörterungen in der Berufungsverhandlung vorzunehmenden Auslegung hinreichend bestimmt.

aa) Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift (Bl. 146 ff. d. A.) genau beschrieben, welche Maßnahmen die Beklagte am 21. und 22. September 2015 auf ihrem Betriebsparkplatz vor dem Banana-Tower durchgeführt hat; zudem hat sie das Geschehen durch eine Reihe von Fotografien illustriert. Sie hat zudem deutlich gemacht, dass sie eine Wiederholungsgefahr nur in Bezug auf die am 21. und 22. September 2015 sowie nachfolgend am 24. März 2016 stattgefunden habenden Aktionen befürchte. Der Klägerin geht es demnach darum, dass die Beklagte es unterlassen soll, auf dem Betriebsparkplatz unmittelbar vor dem Banana-Tower eigene Mitarbeiter sowie streikende Mitarbeiter der Klägerin nebst streikpostenüblichen Gerätschaften (Stehtisch, Tonne, Sonnenschirm) aufzustellen, um arbeitswillige Mitarbeiter zur Streikteilnahme aufzufordern. Ihr Klageantrag zu 1., wie sie ihn in der Berufungsverhandlung neu formuliert hat, ist deshalb so zu verstehen, dass es der Beklagten untersagt werden soll, eigene Mitarbeiter als Streikposten auf dem Betriebsparkplatz einzusetzen sowie streikende Mitarbeiter der Klägerin zum Einsatz als Streikposten an dieser Stelle aufzufordern. Sonstige „Versammlungen“ von Gewerkschaftsmitarbeitern oder Streikenden auf dem Betriebsparkplatz stehen im Entscheidungsfall nicht in Rede.

bb) In dieser Auslegung lässt der Antrag mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Aktivitäten der Beklagten untersagt werden sollen. Der räumliche Bereich, für den die Klägerin Unterlassung der Aktivitäten der Beklagten begehrt, ist präzise beschrieben (zum Betriebsgelände gehörender Parkplatz vor dem gelben Turm). Auch der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang der Streikpostenaktivitäten der Beklagten ist eindeutig. Schließlich ist der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten und der Beklagten zu untersagenden Aktivitäten hinreichend deutlich beschrieben.

c) Die Klägerin hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Unterlassungsantrag. Die Beklagte hat sich in der Berufungsverhandlung erneut geweigert zu erklären, dass sie zukünftig nicht mehr das Parkplatzgelände für Streikpostenaktivitäten bei der Klägerin nutzen werde. Es kann daher offen bleiben, ob eine Wiederholungsgefahr Sachentscheidungsvoraussetzung ist.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht generell die Unterlassung künftiger Streikpostenaktivitäten auf dem Betriebsparkplatz der Klägerin verlangen.

1. Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 862 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht.

a) Diese Vorschrift gewährt dem Besitzer durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechenden Schutz gegen von außen kommende Störungen seiner Sachherrschaft, obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht (BGH 16.01.2015 – V ZR 110/14 – NJW 2015, 2023, Rn. 5 mwN.). Die Vorschrift gewährt dem Besitzer einen Unterlassungsanspruch, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wurde und weitere Störungen zu besorgen sind.

b) Diese Voraussetzungen sind an sich erfüllt.

aa) Die Beklagte hat den Besitz der Klägerin an dem Parkplatzgelände durch das Aufstellen von Streikposten vor dem Banana-Tower gestört. Sie ist Handlungsstörerin, weil sie zu der Beeinträchtigung des Besitzes durch eigenes Handeln unmittelbar beigetragen hat, indem sie die Streikpostenutensilien zur Verfügung gestellt und auf den Parkplatz geschafft sowie für die Streikpostenaktivitäten eigenes Personal eingesetzt hat.

bb) Nach dem Verhalten der Beklagten und ihren Äußerungen in der Berufungsverhandlung sind weitere Besitzstörungen zu besorgen, wenn ihr die Nutzung des Parkplatzgeländes für Streikpostenaktivitäten nicht untersagt wird.

2. Der Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB ist jedoch nach § 863 iVm. §§ 858 Abs. 1, 242 BGB und Art. 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen.

a) Gemäß § 863 BGB kann gegenüber einem in § 862 BGB bestimmten Anspruch ein Recht zur Vornahme der störenden Handlung zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

aa) Nach § 858 Abs. 1 BGB liegt keine verbotene Eigenmacht vor, wenn das Gesetz die Störung im Besitz gestattet. Im Übrigen unterliegen auch Besitzschutzansprüche immanenten Schranken nach § 242 BGB (BGH 16.06.1978 – V ZR 73/77 – NJW 1978, 2157). Der Besitzschutzprozess soll zwar grundsätzlich von petitorischen Einwendungen entlastet werden (§ 863 BGB), damit sich der rechtmäßige Besitzer möglichst wirksam gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen kann. In der allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsprechung werden insbesondere zwei Fallgruppen des § 242 BGB bei der Einschränkung von Besitzschutzansprüchen in Betracht gezogen, nämlich die Unzumutbarkeit der Anspruchserfüllung und die Kollision mit einem höherwertigen Rechtsgut (vgl. OLG Stuttgart, 22.11.2011 – 10W47/11 – NJW 2012, 625; Palandt/Bassenge Rn. 2 zu § 863 BGB; Staudinger/Olzen/Looschelders Rn. 912 zu § 242 BGB; MüKo-BGB/Joost Rn. 7 zu § 863 BGB). Angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung zukommt, ist die Berücksichtigung von § 242 BGB insbesondere möglich, wenn es sich um Gesichtspunkte handelt, die außerhalb der gesetzlichen Wertung des § 863 BGB bestehen, also nichts mit den jeweiligen Berechtigungen von Besitzer und Besitzstörer zu tun haben (MüKo-BGB/Joost Rn. 7 aaO.; OLG Saarbrücken 24.10.2006 – 4 U 229/06 – MDR 2007, 510).

bb) Eine Einschränkung des Besitzschutzanspruches insbesondere durch die Wertentscheidungen der Grundrechte des Grundgesetzes, die über die Generalklausel des § 242 BGB auch bei der Anwendung und Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten sind, kommt damit unter dem Gesichtspunkt einer Kollision mit einem höherwertigen Rechtsgut in Betracht. Zu den in diesem Zusammenhang nach § 242 BGB zu berücksichtigenden höchstrangigen Rechtsgütern innerhalb der Rechtsordnung gehört die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit. Dessen Schutzbereich beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, sondern umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder (BVerfG 14. 11. 1995 – 1BvR 601/92 – BVerfGE 93, 352).

b) Da es sich im Entscheidungsfall um einen Konflikt zwischen zwei Privatrechtssubjekten handelt, sind bei der Prüfung, ob das Unterlassungsbegehren der Klägerin als treuwidrig iSv. § 242 BGB einzustufen ist, neben den sich aus einfachem Recht ergebenden Rechtspositionen auch die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der Klägerin in die Prüfung einzubeziehen.

c) Die bürgerlich-rechtliche Rechtsposition der Klägerin – ihr Besitzrecht an dem Betriebsparkplatz – findet seine grundrechtliche Absicherung allerdings nicht in Art. 14 GG.

aa) Zwar unterfallen dem Schutzbereich dieses Grundrechtes über das bürgerlich-rechtlich definierte Sacheigentum hinaus auch andere vermögenswerte private Rechte und sogar vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte, soweit sie die gleiche Funktion erfüllen wie das Sacheigentum (Dreher/Wieland Rn. 31 zu Art. 14 GG).

bb) Das Besitzrecht eines Mieters hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bisher – soweit ersichtlich – nur im Falle einer gemieteten Wohnung in den Schutzbereich von Art. 14 GG einbezogen (BVerfG 26.05.1993 – 1BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1; 28.03.2000 – 1BvR 1460/99 – NZM 2000, 539; 04.04.2011 – 1BvR 1803/08 – NZM 2011, 479). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wesentliches Merkmal des Eigentums iSv. Art. 14 GG sei, dass der Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht werden solle. Die Wohnung sei für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne sei auf ihren Gebrauch zur Befriedung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das Besitzrecht des Mieters erfülle daher Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukämen.

cc) Eine derartige Funktion als Existenzmittelpunkt hat ein Betriebsparkplatz nicht. Weder juristische noch natürliche Personen sind zur Befriedung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit auf den Gebrauch eines Arbeitskräften und Besuchern zur Verfügung gestellten Parkplatzgeländes angewiesen.

dd) Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Denn nur ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb oder die hinreichende Gefahr eines solchen können Abwehransprüche auslösen. Hierzu müssen die Eingriffe gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sein. Sie müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein (BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08 – BAGE 132, 140 Rn. 23 mwN.). Die streitbefangenen Aktivitäten der Beklagten waren nicht in solcher Weise betriebsbezogen. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass durch die Streikposten und ihre Utensilien park- und arbeitswilligen Arbeitnehmern Parkplätze entzogen worden seien oder diese in sonstiger Weise daran gehindert worden wären, zu ihren Arbeitsplätzen zu gelangen.

d) Das Besitzrecht der Klägerin an dem Betriebsparkplatz fällt auch nicht unter den Schutzbereich des Art. 13 GG.

aa) Im Rahmen des grundrechtlichen Schutzes der persönlichen Lebens- und Privatsphäre schützt Art. 13 GG deren räumliche Voraussetzung, wobei nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit geschützt ist. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG 26.05.1993 – 1 BvR 208/93 – aaO. Rz. 34).

bb) Dahinstehen kann, ob auch räumlich nicht abgegrenzte Flächen den Grundrechtsschutz genießen, die in unmittelbarer räumlicher Nähe von Wohnungen liegen, und ob Büro- und Geschäftsräume und deren angrenzende Flächen überhaupt dem Schutzbereich des Art. 13 GG unterfallen (vgl. zu den Streitfragen Dreier/Hermes Rz. 19 zu Art. 13 GG mwN.). Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Wohnung“ gehört zu dem Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung, den das Grundrecht sichern will, ein Betriebsparkplatzgelände jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Besitzstörung nicht den Bereich des Betriebsgeländes betrifft, in dem sich die Berufsarbeit vorwiegend vollzieht (zu diesem Aspekt des Schutzbereichs des Art. 13 GG BVerfG 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 – BVerfGE 32, 54 Rn. 44; 17.02.1998 – 1 BvF 1/91 – BVerfGE 97, 228 Rn. 134; 30.07.2015 – 1 BvR 1951/13 – juris – Rn. 15).

e) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihres Besitzrechtes an dem Betriebsparkplatz nicht auf Art. 12 GG berufen.

aa) Es spricht freilich viel dafür, dass die ungestörte Nutzung eines Parkplatzgeländes, das den Beschäftigten das Abstellen ihrer für den Weg zum Arbeitsplatz notwendigen Fahrzeuge ermöglicht, jedenfalls in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen kann. Allerdings richtet sich der Schutz dieses Grundrechtes nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Das Grundrecht würde sonst angesichts des Umstandes, dass nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, konturlos werden. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267 Rn. 135 f.; 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 – aaO. Rn. 93).

bb) Eine Einschränkung des Besitzrechtes der Klägerin durch die hier streitgegenständlichen Streikpostenaktivitäten gemäß § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG würde sich an Anbetracht der trotz der Streikpostenaktivitäten uneingeschränkten Nutzbarkeit des Parkplatzgeländes sowie des freien Zugangs der Arbeitswilligen zum Betriebsgebäude weder unmittelbar auf die Berufstätigkeit der Klägerin beziehen noch mindestens eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben.

f) Das von § 862 BGB vermittelte Recht der Klägerin, ihren Besitz ohne die von der Beklagten vorgenommenen und weiterhin zu besorgenden Störungen zu nutzen, unterfällt dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet auch für juristische Personen (BVerfG 29.07.1959 – 1 BvR 394/58 – BVerfGE 10, 89 Rn. 40). Der in der allgemeinen Handlungsfreiheit wurzelnde Gedanke umfassender Privatautonomie strahlt auch auf den Zivilrechtsverkehr aus und bedeutet insofern „Selbstbestimmung im Rechtsleben“.

bb) Da mangels einer berufsregelnden Tendenz einer Einschränkung des Besitzrechtes durch § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist, fällt die Dispositionsbefugnis der Klägerin über das gepachtete Parkplatzgelände in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 14.12.1965 – 1 BvR 413/60 – BVerfGE 19, 206 Rn. 57; 01.03.1979 – 1 BvR 532/77 – BVerfGE 50, 290 Rn. 169, 179).

g) Die sich hieraus ergebende Freiheitsbereichskollision bzw. Koordinierungsbedürftigkeit grundgesetzlich gewährleisteter Freiheitsbetätigungen zwischen Privatrechtssubjekten als gleichrangigen Grundrechtsträgern (vgl. Dreier Vorbemerkung Rn. 157) sind im Wege praktischer Konkordanz zu lösen. Zwischen konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen ist im Wege einer Güterabwägung ein schonender Ausgleich mit dem Ziel ihrer Optimierung herbeizuführen (BVerfG 7. März 1990 – 1BvR 266/86 – BVerfGE 81, 278; BAG 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – BAGE 146, 189 Rn. 36). Die sich gegenüberstehenden Freiheitsbereiche sind in der Weise zu koordinieren, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sich die beiden Grundrechtspositionen in möglichst hohem Maße in ihrer Wirksamkeit entfalten können (vgl. BVerfG 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 – BVerfGE 137, 273 Rn. 124).

h) Für den Entscheidungsfall bedeutet dies, dass eine Einschränkung des Besitzrechtes der Klägerin durch § 242 BGB im Lichte der Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Klägerin, nicht von ihr gestattete Aktivitäten Dritter auf ihrem Betriebsgelände zu unterbinden, betrachtet, wie umgekehrt die Bedeutung der Ausübung des Freiheitsrechtes aus Art. 9 Abs. 3 GG im Verhältnis zu dem Besitzrecht der Klägerin gewichtet werden muss.

i) In Anwendung dieser Grundsätze konnte die Kammer der Beklagten nicht ausnahmslos jegliche Streikpostenaktivitäten auf dem Parkplatzgelände der Klägerin untersagen.

aa) Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit genießt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen hohen Stellenwert. Das Grundgesetz weist den Kollektivpartnern die Aufgabe zu, die Arbeitsbedingungen der abhängig Beschäftigten weitgehend ohne staatliche Einflussnahme zu regeln. Dieser Aufgabe können die Kollektivparteien nur gerecht werden, wenn sie in der Lage sind, effektiv auf den jeweiligen Gegner eines Tarifkonfliktes einzuwirken. Ein fairer und angemessener Ausgleich widerstreitender Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen verlangt deshalb nach annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (BVerfG 26.06.1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212 Rn. 48; BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11 – BAGE 144, 1 Rn. 55). Zum Ausgleich der strukturellen Verhandlungsschwäche der Arbeitnehmer bedarf es des Arbeitskampfes; ohne diesen oder andere gleich effektive Eskalationsinstrumente zur Herstellung von Kompromissfähigkeit (vgl. hierzu BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11 – aaO. Rn. 56) wären Kollektivverhandlungen „kollektives Betteln“ der Arbeitnehmer (vgl. BAG 12.09.1984 – 1 AZR 342/83 – BAGE 46, 322 Rn. 96). Die den Koalitionen in Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen Aufgaben können effektiv nur wahrgenommen werden, wenn jeweils die Verhandlungsmächtigkeit bzw. die zur Herbeiführung der Verhandlungsmächtigkeit bestehenden Kampfmittel geeignet sind, eine annähernde Verhandlungsparität sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen, jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst werden, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08 – BAGE 132, 140 Rn. 33 mwN.).

bb) Danach ist grundsätzlich die Aufstellung von Streikposten und die Benutzung streikpostentypischer Materialien unabhängig davon von der Koalitionsfreiheit umfasst, ob sich streikende Arbeitnehmer des bestreikten Arbeitgebers oder Beschäftigter der den Streik tragenden Gewerkschaft in dieser Weise betätigen, solange die Aktivitäten nicht darüber hinausgehen, mit Mitteln des gütlichen Zuredens und des Appells an die Solidarität arbeitswilliger Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik zu bewegen (BAG 21.06.1988 – 1 AZR 651/86 – BAGE 58, 364 Rn. 91 mwN.).

cc) In Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Streikposten auf öffentlichem Straßenland (dem Bürgersteig der Zufahrtsstraße Im Buchbusch nahe der Einfahrt zum Parkplatzgelände) hätte aufstellen können; dabei hat die Berufungskammer zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte für derartige Aktivitäten eine wegen der Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus gemäß § 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg erforderliche Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde hätte beanspruchen können und diese auch ohne einen langwierigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erhalten hätte.

Die Beklagte hat aber zutreffend darauf verwiesen, dass Kommunikationsversuche an dieser Stelle wegen der räumlichen Gegebenheiten von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht gewesen wären.

(1) Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Gehweg der Zufahrtstraße Im Buchbusch an der Stelle der Einfahrt zum Parkplatzgelände nur 1 bis 1,5 m breit ist; dies lässt sich auch den zu den Akten gereichten Luftbildaufnahmen (Bl. 490 f. d. A.) sowie der Satellitenkarte des Betriebsgeländes der Klägerin auf „google maps“ entnehmen. Das Aufstellen von Streikposten nebst den eingesetzten Utensilien hätte daher zu einer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenden Blockierung des Fußgängerweges geführt.

(2) Zudem hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zweck der Streikpostenaktivitäten, nämlich die Kommunikation mit den arbeitswilligen Mitarbeitern der Klägerin, bei einer Platzierung der Streikposten an den Parkplatzeinfahrten vereitelt worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass selbst solche Mitarbeiter, die grundsätzlich bereit sind, sich von Streikposten ansprechen zu lassen, in der konkreten Situation bei der Einfahrt in das Parkplatzgelände (geschlossene Seitenscheiben, Konzentration auf die Einfahrt in das Parkplatzgelände, Gefahr der Staubildung beim Anhalten zum Zwecke eines Gesprächs mit Streikposten) wenig Neigung zeigen werden, sich auf einen solchen Kommunikationsversuch einzulassen. Hinzukommt, dass es Streikposten koalitionsrechtlich nicht gestattet wäre, die Einfahrt in das Parkplatzgelände durch das Zustellen der Einfahrt oder durch den Aufbau von Hindernissen zu erschweren, um wegen solcher Hindernisse anhaltende Mitarbeiter zum Öffnen der Seitenscheibe zu bewegen und so eine Kommunikation zu erzwingen. Die Chance, an die Solidarität an sich arbeitswilliger Mitarbeiter zu appellieren und sie zur Streikteilnahme zu bewegen, ist demgegenüber deutlich höher, wenn die Streikposten sich an einer Stelle befinden, an der die Arbeitnehmer auf dem Weg zum Eingang im Banana-Tower – ohne die bei der Einfahrt in das Parkplatzgelände bestehenden Stressfaktoren – vorbeilaufen müssen.

dd) Freilich rechtfertigen nicht jegliche Effektivitätsüberlegungen eine Duldungspflicht eines Arbeitgebers, wenn eine Gewerkschaft sich koalitionsmäßig betätigt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – BAGE 146, 189 Rn. 37 f.), dass die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder ist und keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.

ee) Der dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegende Fall unterscheidet sich allerdings nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich von dem vorliegenden.

(1) Dort ging es um die Nutzung der Kommunikationsmittel des Arbeitgebers einschließlich der von ihm erstellten und gepflegten elektronischen Adresslisten für gewerkschaftliche Anliegen, auf die der dortige Beteiligte zur Wahrnehmung seines Freiheitsrechtes nicht angewiesen war. Im Entscheidungsfall geht es nicht darum, einen Arbeitgeber zu verpflichten, im Rahmen eines Arbeitskampfes einer Gewerkschaft Betriebsmittel zum Zwecke einer höchst effektiven Möglichkeit koalitionsspezifischer Betätigung zur Verfügung zu stellen, obwohl sie zur Wahrnehmung ihres Freiheitsrechtes auf die Nutzung dieser Betriebsmittel nicht angewiesen ist, sondern darum, ob die klagende Arbeitgeberin es dulden muss, dass ihre Rechtsposition als Besitzerin des Parkplatzgeländes formal beeinträchtigt wird, während die Beklagte darauf angewiesen ist, das Parkplatzgelände zu benutzen, um überhaupt mit nicht organisierten arbeitswilligen Arbeitnehmern der Klägerin und anderen Arbeitnehmern, die zum Ersatz der Streikenden eingesetzt werden, zu kommunizieren. Insoweit wäre die vorliegende Fallgestaltung am ehesten mit einer Situation vergleichbar, in der eine Gewerkschaft ein betriebliches Email-System eines Arbeitgebers nutzt, um Emails mit einem Streikaufruf an eine der Gewerkschaft bekannte betriebliche Adresse von Arbeitnehmern zu senden.

(2) Zwar kann von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden, an der eigenen streikbedingten Schädigung durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken (BAG 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – aaO. Rn. 38). Hier bedient sich die Beklagte jedoch eigener Sachmittel und betreibt den Einsatz eigenen Personals, um sich koalitionsmäßig zu betätigen. Der Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin durch die Aufstellung von Streikposten auf dem Betriebsparkplatz ist nur aus dem Grunde für die Beklagte erforderlich, weil die Klägerin den Personaleingang zu dem Betriebsgebäude (den Banana-Tower) so weit von öffentlichem Straßenland auf dem gepachteten Betriebsparkplatz errichtet hat, dass eine effektive Kommunikation mit Arbeitswilligen ohne Verletzung von öffentlichem Straßenverkehrsrecht (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) und möglicherweise auch Strafrecht (§ 240 StGB; vgl. hierzu BVerfG 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92; Schönke/Schröder/Eser/Eisele StGB § 240 Rn. 28 ff. ) nicht stattfinden konnte. Im Entscheidungsfall ist es zudem durch die Streikpostenaktivitäten nicht zu Betriebsablaufstörungen gekommen; die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass dies künftig zu besorgen sei. Weder sind arbeitswillige Arbeitnehmer durch die Streikposten oder durch die Aufstellung der Streikpostenutensilien an dem Zutritt zum Banana-Tower gehindert worden noch hat die Beklagte Streikposten oder deren Utensilien auf Parkplätzen aufgebaut, sodass Arbeitswilligen Parkmöglichkeiten genommen worden wären.

(3) Hinsichtlich des Ausmaßes der Grundrechtsbeeinträchtigung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Streikender habe die Kamera am Haupteingang abgedeckt. Zum einen handelt es sich hierbei erkennbar um den Exzess eines einzelnen Streikenden, zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelte, weil die Kamera frei blieb, nachdem ein Mitarbeiter der Klägerin die Abdeckung entfernt hatte. Im Übrigen hat die Beklagte nicht Unterlassung nur von solchen Streikpostenaktionen auf dem Betriebsparkplatz verlangt, die zu Störungen über die reine Besitzstörung hinaus führen.

ff) Nach alldem war das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit ihrer Rechtsposition als Pächterin des Parkplatzgeländes nur marginal durch die Streikpostenaktivitäten der Beklagten berührt; die von ihr vorgenommene Zweckbestimmung des Parkplatzgeländes wurde hierdurch nicht eingeschränkt. Ihr Unterlassungsbegehren zielt ersichtlich nur darauf, eine Kommunikation der Beklagten mit arbeitswilligen Arbeitnehmern zu verhindern. Für die Beklagte hingegen war die effektive Kommunikation mit Arbeitswilligen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus Art. 9 Abs. 3 GG wegen des geringen gewerkschaftlichen Organisationsgrades der Beschäftigten der Klägerin unerlässlich. In Anbetracht dessen hat die Klägerin die geringfügige, nur formelle Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition hinzunehmen (so – auf den Entscheidungsfall bezogen – auch ErfK/Linsenmaier Rn. 177 zu Art. 9 GG; a.A. LAG Rheinland-Pfalz 31.08.2016 – 4 Sa 512/15 –).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III. Die Revision war für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.

Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:

· Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
· juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.

Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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