Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 744/10 18 Sa 744/10

August 31, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 744/10
18 Sa 744/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2010 (2 Ca 1842/09) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Hauptantrages zu 3. wendet.
Die Revision wird zugelassen.

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TATBESTAND
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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3
Der Kläger ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
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Bevor der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten aufnahm, hatte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker Handwerk (Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung) absolviert und im Januar 1993 die entsprechende Gesellenprüfung abgelegt. In der Folgezeit war der Kläger als Kfz-Mechaniker beschäftigt; danach war er noch etwa 1,5 Jahre bei der Firma R2 und V1 als Kraftfahrer tätig. Der Kläger verfügt über die Führerscheine der Klassen 2 und 3.
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Bei der Beklagten war der Kläger zunächst überwiegend in der Werkstatt beschäftigt. Daneben wurde er auch als Kraftfahrer eingesetzt. Im März 2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war bis Dezember 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Seit März 2006 ist der Kläger überwiegend als Kraftfahrer tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit transportierte er auch Gefahrengüter. Der Kläger besitzt eine ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Ablichtung Bl. 69 f. d. A.).
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Anfang des Jahres 2006 legte die Beklagte dem Kläger eine “Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 01.02.99” vor (Ablichtung Bl.14 d. A.), in der unter anderem folgende Regelungen vorgesehen waren:
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1. Herr L1 ist ab dem 01.03.2006 als Kraftfahrer tätig. Bei Bedarf kann er in der Werkstatt als Schlosser eingesetzt werden.
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2. Herr L1 wird ab dem 1.03.2006 in die Lohngruppe 2 eingruppiert. Sein Stundenlohn beträgt daher 12,30 € /Stunde brutto. Die bisher gezahlte Zulage in Höhe von 0,20 €/geleistete Arbeitsstunde brutto entfällt ab dem 1.03.2006.
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Ende des Jahres 2008 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages an (Ablichtung Bl. 71 ff. d.A.). Im Hinblick auf das Arbeitsentgelt war folgende vertragliche Regelung vorgesehen:
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Ab 01.09.2008 erhält Herr L1 als Vergütung für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von € 12,85 gem. Lohngruppe 2 (Kraftfahrer/Maschinist/Fachwerker) zuzügl. einer freiwilligen, jederzeit kündbaren Zulage in Höhe von € 0,20.
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Der Kläger unterzeichnete beide Vereinbarungen nicht.
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Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt 12,90 € brutto; darüber hinaus erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe von 0,20 € brutto je Stunde.
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Seit Januar 2009 wird der Kläger nicht mehr in der Werkstatt eingesetzt. Seit dem Frühjahr 2010 ist er nur noch gelegentlich als Lkw-Fahrer tätig und verrichtet im Übrigen Bauhilfstätigkeiten.
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Mit seiner Klage, die am 15.10.2009 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen und der Beklagten am 02.11.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Zahlung des tariflichen Verpflegungszuschusses für 44 Arbeitstage im Zeitraum von Juli bis September 2009 beansprucht (Klageantrag zu1). Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 3 und Zahlung der entsprechenden Vergütung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin vom 23.05.2009 (im Folgenden: TV-Lohn) geltend gemacht und vor diesem Hintergrund die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis September 2009 eingefordert. Hilfsweise beansprucht der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 a des TV-Lohn.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 zu, da er als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerker über eine anerkannte Ausbildung verfüge und Facharbeiten als Kraftfahrzeugschlosser verrichtet habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe – im Rahmen seiner Tätigkeit in der Werkstatt – Geräte und Maschinen gewartet und betreut. Er habe die gleichen Tätigkeiten wahrgenommen wie Herr S1, der Werkstattleiter. Der Kläger hat auch die Auffassung vertreten, er habe als Kraftfahrer Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausgeübt und verfüge im Hinblick auf diese Tätigkeit, wenngleich er die Prüfung als Berufskraftfahrer nicht abgelegt habe, über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe im Frühjahr 2002 die bei der Beklagten beschäftigten Berufskraftfahrer in deren Urlaubsabwesenheit vertreten.
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Der Kläger sei als Betriebsschlosser eingestellt worden. Dass er seit Januar 2009 nicht mehr in der Werkstatt tätig sei, widerspreche den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Der arbeitsvertragswidrige Einsatz könne nicht dazu führen, dass die Beklagte sich ihrer Pflicht zur Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 3 entziehe.
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Überdies hat der Kläger die Auffassung vertreten, eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 stehe ihm aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 04.07.2002 (im Folgenden: TV-Lohnstrukturen) zu. Der Kläger hat sich auf § 2 Ziffer 2.4 TV-Lohnstrukturen berufen. Er sei entsprechend des vormals geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 03.02.1981 in der Fassung vom 15.05.2001 (im Folgenden: BRTV a. F.) in die Berufsgruppe M IV einzugruppieren gewesen. Der Kläger habe nämlich im Rahmen seiner Werkstatttätigkeit Baumaschinen und Baugeräte gewartet, betreut und instand gesetzt und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf erlernt. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Kläger vor Einführung des TV-Lohnstrukturen auch als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei und aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten über eine dreijährige Fahrpraxis im Personen- oder im Güterverkehr verfüge. Da er unter der Geltung des BRTV a. F. in die Vergütungsgruppe M IV einzugruppieren gewesen sei, stehe ihm nach § 2 TV-Lohnstrukturen eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 zu.
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Hilfsweise hat der Kläger sich darauf berufen, dass er zumindest die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 a TV-Lohn erfülle. Diese Lohngruppe gelte für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt gewesen seien. Dies müsse auch für die Berufsgruppe M V gemäß BRTV a. F. gelten. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erfülle der Kläger, da er die Fahrprüfung der Führerscheinklasse 3 und 2 abgelegt habe und als Kraftfahrer beschäftigt worden sei.
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Im Hinblick auf die Berechnung der Vergütungsdifferenz, die der Kläger für die Monate Juli bis September 2009 mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht hat, wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (dort Seite 4, Bl. 9 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 179,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger 777,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ebenfalls seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 23.05.2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer) zu zahlen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der 5 neuen Bundesländer und des Landes Berlin vom 23.05.2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer) zu zahlen.
25
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe als Kraftfahrer lediglich eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 zu. Eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 könne der Kläger nicht verlangen.
28
Der Kläger sei nicht als Schlosser für die Beklagte tätig gewesen. Er sei lediglich zur Auslastung in den Wintermonaten für zwei bis maximal drei Monate bis zum Jahr 2008 in der Werkstatt eingesetzt worden. Bei der Kfz-Mechaniker-Ausbildung handele es sich nicht um eine anerkannte Ausbildung im Sinne des BRTV a. F. Der Kläger habe in der Werkstatt der Beklagten auch keine Berufserfahrung als Kraftfahrzeug-Mechaniker erworben.
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Der Kläger sei kein Berufskraftfahrer und habe auch nicht durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben. Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers sehe unter anderem vor, dass Kenntnisse der Tank- und Siloreinigung, über Nahrungsmitteltransporte, Gefahrguttransporte und die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erworben werden und grenzüberschreitende Routen unter Beachtung der gesetzlichen länderspezifischen und multilateralen Vorschriften geplant werden können. Derartige Fertigkeiten habe der Kläger nicht erworben.
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Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs auf Lohnzahlungen nach der Lohngruppe 3 auf die Vorschriften des TV-Lohnstrukturen berufe, sei sein Anspruch verfallen, verjährt oder verwirkt. Er habe über einen Zeitraum von fast sieben Jahren einen Anspruch auf Eingruppierung in die Berufsgruppe M IV nicht geltend gemacht. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Berufsgruppe M IV. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der Werkstatt Pflege- und Wartungsarbeiten durchgeführt. Er habe aber keine Geräte und Maschinen betreut. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Lohnstrukturen mit dem Tarifvertrag vom 04.07.2002 noch nicht über eine dreijährige Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten verfügt; insoweit seien die Urlaubszeiten und die Tätigkeitszeiten in der Werkstatt in Abzug zu bringen.
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Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Lohnzahlung nach der Lohngruppe 2 a verlangen. Diese Lohngruppe gelte nur für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt gewesen seien. Der Kläger sei nicht in den Berufsbildern der Berufsgruppe V “Facharbeiter” tätig gewesen. Für die Berufsgruppe M V “Maschinisten” sehe der TV-Lohn eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 a nicht vor.
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Mit dem Urteil vom 01.04.2010 (2 Ca 1842/09) hat das Arbeitsgericht Paderborn dem auf Zahlung des Verpflegungszuschusses gerichteten Klageantrag zu 1) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Vergütungszahlungen nach der Lohngruppe 3 TV-Lohn stehe dem Kläger nicht zu. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Kraftfahrer stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger eine Prüfung als Berufskraftfahrer nicht abgelegt und auch keine Facharbeiten eines Berufskraftfahrers ausgeübt habe. Im Hinblick auf die Tätigkeit in der Werkstatt fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes gemäß der Lohngruppe 3 und nicht lediglich fachlich begrenzte Arbeiten nach Maßgabe der Lohngruppe 2 ausgeführt habe; zudem übe der Kläger seit Jahren überwiegend die Tätigkeit als Kraftfahrer und nicht die Werkstatttätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung gemäß der Lohngruppe 3 folge auch nicht aus den Regelungen des TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in die Berufsgruppe M IV nach Maßgabe des BRTV a. F. einzugruppieren gewesen wäre. Der Kläger habe eine Prüfung als Berufskraftfahrer nicht abgelegt. Dem Vortrag des Klägers lasse nicht entnehmen, dass er bei der Beklagten Baumaschinen und Geräte gewartet, betreut und instand gesetzt habe. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er über eine dreijährige Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr verfügte. Dem Kläger stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Lohnzahlungen nach der Lohngruppe 2 a zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger vor dem 01.09.2002 in der Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt gewesen sei.
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Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
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Gegen das Urteil, das dem Kläger am 28.04.2010 zugestellt worden ist, hat er mit einem Schriftsatz, der am 25.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung mit einem weiteren Schriftsatz, der am 14.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
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Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Vergütung gemäß der Lohngruppe 3 gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 07.07.2002 in der Fassung vom 20.07.2007 (im Folgenden: BRTV) in Verbindung mit den Bestimmungen des TV-Lohn. Vor Abschluss des TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002 sei der Kläger entsprechend dem damals gültigen BRTV a. F. in die Berufsgruppe M IV einzugruppieren gewesen. Hierzu trägt der Kläger vor, er sei als Betriebsschlosser bei der Beklagten eingestellt worden. Die Beklagte habe seinerzeit einen Schlosser gesucht. Bei der Einstellung sei der Beklagten die Tätigkeit des Klägers, seine Ausbildung sowie seine vorher ausgeübte tatsächliche Beschäftigung bekannt gewesen. Anlässlich des Arbeitsunfalls im Jahre 2001 habe die Beklagte daher auch in der Unfallanzeige (Ablichtung Bl. 148 d. A.) und in der Bescheinigung des Jahresarbeitsverdienstes (Ablichtung Bl. 145 d.A.) angegeben, der Kläger werde als “Schlosser” eingesetzt. Dies ergebe sich auch aus dem Tätigkeitsschlüssel der Lohnabrechnung des Monats August 2001 (Ablichtung Bl. 98 d. A.). Nach dem Arbeitsunfall habe der Kläger eine Mischtätigkeit wahrgenommen; er sei zum einen in der Werkstatt als Betriebsschlosser, zum anderen als Kraftfahrer tätig gewesen. Ohne den Arbeitsunfall wäre der Kläger weiterhin überwiegend als Schlosser beschäftigt worden. Auch eine langjährige abweichende Tätigkeit könne jedoch nicht eine Vergütung nach einer geringeren Lohngruppe rechtfertigen. Der Kläger behauptet, er habe im Werkstattbereich selbständig Baugeräte gewartet, betreut und instand gesetzt; er habe insbesondere eigenverantwortlich festgestellt, ob Mängel bestehen und gegebenenfalls Erneuerungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen.
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Zu berücksichtigen sei hilfsweise, dass der Kläger vor Einführung des TV-Lohnstrukturen als Kraftfahrer beschäftigt war und über die entsprechenden Führerscheinklassen 3 und 2 verfügte. Eine dreijährige Fahrpraxis im Personen- und Güterverkehr habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten und der vorhergehenden Tätigkeit als Kraftfahrer für die Firma R2 und V1 erworben.
37
Der Kläger meint, er erfülle zumindest die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Lohngruppe 2 a TV-Lohn. Diese Regelung müsse auch für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die nach dem BRTV a. F. in die Berufsgruppe M V einzugruppieren gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus den Lohntabellen für das Bauhauptgewerbe 2009 der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (Ablichtung Bl. 149 d.A.). Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Vergütungszahlung nach der Lohngruppe 2 a stehe ihm aufgrund betrieblicher Übung beziehungsweise aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Er behauptet, sämtliche Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer im Unternehmen der Beklagten beschäftigt seien, würden nach der Lohngruppe 2 a vergütet. Der Kläger übe die gleichen Tätigkeiten aus wie diese Kraftfahrer und verfüge über identische Fähigkeiten. Der Kläger habe die Kraftfahrer ohne Einschränkung in fachlicher Hinsicht vertreten, wenn diese urlaubsbedingt abwesend oder krank gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2010, AZ: 2 Ca 1842/09, abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 777,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ebenfalls seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
41
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 23.05.2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer) zu zahlen,
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hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2:
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der 5 neuen Bundesländer und des Landes Berlin vom 23.05.2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht aufgrund des TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002 in die Lohngruppe 3 einzugruppieren. Er habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die Berufsgruppe M IV nach Maßgabe des BRTV a. F. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei für eine Tätigkeit in der Werkstatt als Betriebsschlosserhelfer und als Fahrer eingestellt worden. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Tätigkeitsschlüssel in den Lohnabrechnungen noch aus den Angaben gegenüber der Unfallversicherung anlässlich des Arbeitsunfalles im Jahr 2001. Aus der Angabe “Schlosser” in der Unfallmeldung ließen sich keine Rückschlüsse auf die konkreten Details der Einstellung des Klägers und seiner tatsächlichen Tätigkeit ziehen. Der Kläger sei seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses in der Werkstatt und gelegentlich als Fahrer tätig gewesen. Er sei ab dem Jahr 2002 vermehrt als Fahrer eingesetzt worden, weil man mit seiner Arbeitsleistung in der Werkstatt nicht zufrieden gewesen sei. Der Kläger sei nie allein und selbständig in der Werkstatt tätig gewesen. Seine Tätigkeiten seien stets auf Anweisung des Werkstattleiters erfolgt, der auch eine Endkontrolle der Arbeiten durchgeführt habe. Der Kläger habe lediglich Helfertätigkeiten in den Bereichen des Wartens und Instandsetzens von Baumaschinen und Geräten ausgeübt.
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Die Beklagte meint, der Kläger könne keinen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 2 a geltend machen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bei der Beklagten als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer verfügten über größere Fähigkeiten als der Kläger. Sie seien in der Lage, einen Tieflader mit sämtlichen Baumaschinen der Beklagten zu fahren und mit diesen Baumaschinen zu beladen, d.h. die Baumaschinen auf den Tieflader zu fahren und dort transportsicher zu befestigen. Der Kläger sei hingegen nur in der Lage, einen Tieflader mit einem Radlader zu beladen. Transporte von Baumaschinen habe der Kläger nicht durchgeführt. Der Kläger habe die anderen Fahrer im Falle urlaubsbedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit auch nur eingeschränkt vertreten. So sei beispielsweise die Beladung und Entladung von Tiefladern von einem anderen Mitarbeiter übernommen worden, der eigens dafür zur Baustelle angereist sei. Dass der Kläger zuletzt nur noch gelegentlich als Kraftfahrer eingesetzt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihren Fuhrpark reduziert habe daher nur noch zwei Fahrer benötige.
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Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 14.01.2011 Bezug genommen.
49
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
50
I.
51
Die Berufung ist zulässig.
52
Der Kläger hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet.
53
II.
54
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedenfalls teilweise keinen Erfolg.
55
Soweit der Kläger sich mit der Berufung dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht den Hauptantrag zu 3) abgewiesen hat, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 des TV-Lohn in Verbindung mit dem BRTV zu zahlen, ist die Berufung unbegründet.
56
Insoweit ist die Berufung im Wege des Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden, da der Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Klageanspruch entscheidungsreif ist.
57
1. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihm eine Vergütung nach Maßgabe der Lohngruppe 3 des TV-Lohn zahlt. Insofern hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
58
a) Der Kläger ist nicht gemäß § 5 Ziffer 3 BRTV in die Lohngruppe 3 einzugruppieren.
59
Diese tarifliche Vorschrift lautet:
60
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
61
Tätigkeit:
62
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
63
Regelqualifikation:
64
• Baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
• baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
• anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
• anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
• anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, Berufserfahrung
• Berufsausbildung zum Baugeräteführer
• Prüfung als Berufskraftfahrer
• durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
65
Tätigkeitsbeispiele:
66
Keine
67
Nach § 5 Ziff. 2.2 BRTV sind für die Eingruppierung des Arbeitnehmers seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
68
aa) Die Tätigkeit, die der Kläger zuletzt ausgeübt hat, rechtfertigt keine Eingruppierung in die Lohngruppe 3.
69
Der Kläger war zuletzt – seit dem Frühjahr 2010 – überwiegend mit Bauhelfertätigkeiten befasst und wurde nur noch gelegentlich als Kraftfahrer eingesetzt. Hilfstätigkeiten sind nicht der Lohngruppe 3 zuzuordnen. Erforderlich sind vielmehr Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes.
70
bb) Auch wenn man die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer berücksichtigt, ist er nicht in die Lohngruppe 3 einzugruppieren.
71
Der Kläger wird zurzeit nur noch gelegentlich als Lkw-Fahrer eingesetzt. Er war zwar von März 2006 bis zum Frühjahr 2010 überwiegend als Kraftfahrer tätig. Insoweit bedarf es allerdings keiner Entscheidung darüber, ob die Änderung der Tätigkeit seit dem Frühjahr 2010 und der Einsatz des Klägers als Bauhelfer den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht und der Kläger aus diesem Grund einen Anspruch auf Vergütungszahlung nach der Lohngruppe 3 besitzt.
72
Im Hinblick auf die Tätigkeit als Kraftfahrer fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Regelqualifikation, nämlich an der Prüfung als Berufskraftfahrer. Diese Prüfung hat der Kläger nicht abgelegt. Sie wird durch die ADR-Bescheinigung, über die er verfügt, nicht ersetzt. Der Kläger verfügt auch nicht über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers unter anderem Kenntnisse der Tank- und Siloreinigung, über Nahrungsmitteltransporte, Gefahrguttransporte und die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen zu erwerben sind; Berufskraftfahrer müssen auch grenzüberschreitende Routen unter Beachtung der gesetzlichen länderspezifischen und multilateralen Vorschriften planen können. Derartige Fertigkeiten hat der Kläger nicht erworben.
73
cc) Die Tätigkeit des Kläger in der Werkstatt ist nicht zu berücksichtigen.
74
Diese Tätigkeit hat der Kläger ausschließlich in der Vergangenheit ausgeübt. Er wurde schon seit März 2006 überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt und ist seit Januar 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen.
75
(1) Tätigkeiten, die ausschließlich in einem länger zurückliegenden Zeitraum ausgeübt wurden, sind für die Eingruppierung unmaßgeblich.
76
Davon geht § 5 Ziffer 2.3 BRTV ersichtlich aus. § 5 Ziffer 2.3 BRTV bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, in diejenige Gruppe eingruppiert wird, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Vorschrift stellt auf die Tätigkeiten ab, die ein Arbeitnehmer “ausführt” und nicht auf die Tätigkeiten, die er in der Vergangenheit “ausgeführt hatte”. Wollte man auch Tätigkeiten berücksichtigen, die nur in der Vergangenheit ausgeübt worden sind, wäre es nicht möglich, die überwiegende Tätigkeit im Sinne des § 5 Ziffer 2.3 zu bestimmen.
77
(2) Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, die Beklagte habe ihm arbeitsvertragswidrig Tätigkeiten aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugewiesen. Denn jedenfalls die Zuweisung von Tätigkeiten als Kraftfahrer, die der Kläger seit März 2006 überwiegend ausübte (die jedoch, wie soeben dargelegt, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 nicht erfüllt), ist nach dem Arbeitsvertrag zulässig.
78
Die Parteien haben keine arbeitsvertragliche Abrede des Inhalts getroffen, der Kläger solle ausschließlich oder hauptsächliche als Schlosser in der Werkstatt tätig werden. Dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass anlässlich des Einstellungsgesprächs oder zu einem späteren Zeitpunkt eine derartige Abrede ausdrücklich getroffen wurde. Angaben in den Lohnabrechnungen und in Unfallanzeigen lassen weder einen Rückschluss auf bestimmte vertragliche Abreden zu noch ersetzen sie solche. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe einen Schlosser gesucht und von seinem beruflichen Werdegang gewusst, lässt sich nicht schließen, dass die Beklagte ihn nicht auch als Kraftfahrer habe einsetzen wollen. Immerhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch als Kraftfahrer eingesetzt wurde. Der Kläger selbst behauptet ja, im Frühjahr 2002 Berufskraftfahrer vertreten zu haben, die urlaubsbedingt abwesend waren. Zumindest haben die Parteien stillschweigend eine Abrede über den Einsatz des Klägers als Kraftfahrer getroffen. Der Kläger hat zwar die Vereinbarung, wonach er ab dem 01.03.2006 als Kraftfahrer tätig sein sollte, nicht unterzeichnet. Er ist gleichwohl über mehrere Jahre hinweg weisungsgemäß als Kraftfahrer tätig geworden und hat nicht geltend gemacht, die Tätigkeit als Kraftfahrer sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet.
79
b) Der Kläger ist nicht gemäß § 2 TV-Lohnstrukturen in die Lohngruppe 3 einzugruppieren.
80
aa) Ein Überleitungsanspruch in die Lohngruppe 3 folgt nicht aus § 2 Ziffer 1.4 TV-Lohnstrukturen.
81
Nach dieser Vorschrift gehen gewerbliche Arbeitnehmer der Berufsgruppe IV in die Lohngruppe 3 über. Nach den Vorschriften des § 5 Ziff. 2 BRTV a.F. in Verb. mit § 1 Anhang BRTV a. F. “Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes”, waren in die Berufsgruppe IV “gehobene Baufacharbeiter” einzugruppieren. Dass der Kläger die dort aufgeführten Tätigkeiten als gehobener Baufacharbeiter jemals ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger selbst behauptet das auch nicht.
82
bb) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2.4 TV-Lohnstrukturen die Arbeitnehmer, die in die Berufsgruppe M IV einzugruppieren waren, in die Lohngruppe 3 übergeleitet werden.
83
Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger gemäß § 5 Ziff.2 BRTV a. F. in Verb. mit § 2 Anhang zum BRTV a.F. “Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes” überhaupt in die Berufsgruppe M IV – Baugeräteführer, Baumaschinenwarte, Kraftfahrer – einzugruppieren war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass dies bei Inkrafttreten des TV-Lohnstrukturen der Fall gewesen ist, so ergibt sich daraus nicht die Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger zukünftig eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 des TV-Lohn zu zahlen.
84
Die Bestimmungen des TV-Lohnstrukturen waren, als die tarifliche Regelung am 01.09.2002 in Kraft getreten ist (§ 4 TV-Lohnstrukturen), nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Er ist erst im Jahr 2008 oder 2009 in die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt eingetreten, wie er im Kammertermin vom 14.01.2011 erklärt hat. Der Tarifvertrag ist auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.
85
Zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Gewerkschaft konnte der Kläger sich nicht mehr auf die Überleitungsvorschriften des § 2 TV-Lohnstrukturen berufen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck dieser tariflichen Regelung. Wie sich aus § 3 TV-Lohnstrukturen ergibt, zielen die tariflichen Vorschriften des TV-Lohnstrukturen darauf ab, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Eingruppierungen und Vergütungen in die neuen Lohnstrukturen gem. § 5 BRTV überzuleiten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tarifvertragsparteien auch eine Besserstellung von Arbeitnehmern beabsichtigten, die erst viel später in die Gewerkschaft eintreten oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, dass dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterfällt. Für diese Arbeitnehmer stellt sich die Frage einer “Überleitung” nicht. Ihre Eingruppierung richtet sich allein nach § 5 BRTV. Anderenfalls käme es (wie im Streitfall, wenn man der Rechtsansicht des Klägers folgen wollte) zu einer Kollision zwischen der Eingruppierung nach § 5 BRTV, die sich an der aktuell auszuübenden Tätigkeit orientiert, und einer Eingruppierung nach der Überleitungsvorschrift des § 2 TV-Lohnstrukturen, für die eine im Jahr 2002 bestehende Eingruppierungsstruktur maßgebend ist. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Kollision von Eingruppierungsvorschriften herbeiführen wollten, ist nicht anzunehmen. Die Kollision wäre jedenfalls dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmung des § 5 BRTV für Eingruppierungsfragen vorrangig ist gegenüber der Bestimmung des § 2 TV-Lohnstrukturen. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 TV-Lohnstrukturen. Nach dieser Vorschrift gelten auch für die Arbeitnehmer, die gem. § 2 TV-Lohnstrukturen “übergegangen” sind, die neuen Lohnstrukturen nach Maßgabe des § 5 BRTV. § 3 Abs. 1 TV-Lohnstrukturen sieht auch bei einer Verschlechterung des Gesamttariflohns keine abweichende Eingruppierung nach dem alten Tarifrecht, sondern lediglich eine Besitzstandsregelung vor.
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2. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) und des Hilfsantrages zu 3) ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
87
Es bedarf weiterer Aufklärung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Vergütungszahlung nach der Lohngruppe 2 a gemäß § 2 TV-Lohn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zusteht. Der Kläger hat den Hilfsantrag zu 3) zweitinstanzlich auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 4 AZR 223/07; Urteil vom 27.08.2008 – 4 AZR 484/07).
88
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG, a.a.O.).
89
Demnach wird es für die Frage, ob dem Kläger ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe der Lohngruppe 2 a aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zusteht, darauf ankommen, ob die Beklagte andere Kraftfahrer aufgrund eines generalisierenden Prinzips bewusst übertariflich nach der Lohngruppe 2 a vergütet oder ob sie (irrtümlich) davon ausgeht, dass den anderen Kraftfahrern insoweit entsprechende tarifliche Ansprüche zustehen. Die Parteien werden Gelegenheit erhalten, zu diesem Gesichtspunkt weiter vorzutragen.
90
III.
91
Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
92
Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist, ob der Kläger sich nach dem Sinn und Zweck des TV-Lohnstrukturen auf die Übergangsregelung unter § 2 TV-Lohnstrukturen berufen kann. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für alle Arbeitnehmer, die (wie der Kläger) erst nach Inkrafttreten des TV-Lohnstrukturen der tarifvertragschließenden Gewerkschaft beigetreten sind, von Belang. Die Tarifregelung gilt bundesweit.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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