Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 19.01.2011 – 3 Sa 1073/10
In dem Verfahren hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Beratung vom 19.01.2011 b e s c h l o s s e n Tenor: Auf den Antrag des Klägers wird der Tenor des Urteils vom 29.09.2010 wie folgt berichtigt: Hinter dem Datum 30.09.2005 werden die Daten “31.10.2005, 30.11.2005, 31.12.2005, 31.01.2006, 28.02.2006, 31.03.2006, 30.04.2006, 31.05.2006, 30.06.2006, 31.07.2006, 31.08.2006, 30.09.2006” gesetzt. Das Datum “30.10.2004” wird durch das Datum “30.11.2004” ersetzt; das Datum “30.12.2004” wird durch das Datum “31.12.2004” ersetzt. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger macht eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO geltend. 1) Nach § 319 Abs. 1 ZPO können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden. 2) Die Bestimmung des § 319 Abs. 1 ZPO erfasst nur Schreibfehler und “offenbare” Unrichtigkeiten. Die Bestimmung des § 321 ZPO kommt demgegenüber zur Anwendung, wenn ein geltend gemachter Anspruch völlig übergangen wurde, also nicht Gegenstand der Entscheidung war. Ergibt sich daher aus den Urteilsgründen, dass eine Entscheidung über den Anspruch gewollt war, wurde aber der Ausspruch in der Formel unterlassen, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO in Betracht. 3) Eine “offenbare” Unrichtigkeit liegt dabei u. a. dann vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Auch Auslassung können daher unter § 319 Abs. 1 ZPO fallen, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Urteilsformel und den Gründen ergibt. Hiernach kann selbst die Urteilsformel dann berichtigt werden, soweit die Entscheidungsgründe ergeben, dass über einen Anspruch entschieden wurde, dies aber in der Formel nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. II. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war teilweise eine Berichtigung des Tenors vorzunehmen. 1) Soweit bei den Zinsdaten der 30.10.2004 und der 30.12.2004 angegeben sind, handelt es sich lediglich um Übertragungsfehler, wie sich aus der handschriftlichen Niederlegung des Urteilstenors ergibt. 2) Hinsichtlich der Zinsdaten 31.10.2005 bis 30.09.2006 war die Formel zu berichtigen, da diese Zinsdaten versehentlich nicht aufgeführt worden sind. Sowohl aus dem Fortlauf der Zinsdaten bis zum 30.09.2005 und der dann erfolgten Anknüpfung an den 01.10.2006, als auch aus den Entscheidungsgründen, wonach dem Kläger auch für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 weitergehende Betriebsrentenzahlungen zugesprochen worden sind, ergibt sich, dass ein Zinsanspruch hinsichtlich auch der nunmehr eingefügten Daten beabsichtigt war. Lediglich versehentlich sind die Zinsdaten für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 unterblieben, da von einer Anknüpfung der monatlichen Zinsdaten im Urteilsausspruch im ersten Absatz und im zweiten Absatz ausgegangen worden ist, dabei aber unberücksichtigt geblieben ist, dass es sich bei dem letzten genannten Zinsdatum um eines aus dem Jahre 2005 und im folgenden Absatz um eines aus dem Jahre 2006 handelt. 3) Zurückzuweisen war der Antrag des Klägers hinsichtlich der Berichtigung des Kostenausspruchs. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine zwei getrennt geführten Berufungsverfahren vor. Vielmehr wird durch die Zurückverweisung die untere Instanz lediglich wieder eröffnet. Die auf die Zurückverweisung folgende Verhandlung bildet mit der neuen Verhandlung eine Einheit, es liegen nicht zwei getrennte Berufungsverfahren vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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