Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 21.03.2011 – 1 Ta 130/11

August 2, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 21.03.2011 – 1 Ta 130/11

Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2011 – 2 Ca 5062/10 -aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund, mit dem das vom Kläger anhängig gemachte Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt worden ist. Der 48 Jahre alte, verheiratete Kläger wurde im November 2008 von der Beklagten als Verfahrenstechniker Bergtechnik eingestellt. Seine monatliche Arbeitsvergütung lag zuletzt bei 4.400,-EUR brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.05.2010 zum 30.06.2010. Der vom Kläger hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Dortmund unter dem AZ 6 Ca 2586/10 mit Urteil vom 07.10.2010 statt. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem AZ 14 Sa 2253/10 anhängig ist. Mit Schreiben vom 28.10.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut, und zwar – wie es im Kündigungsschreiben heißt – aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.11.2010. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen. Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. Außerdem begehrt er seine tatsächliche Weiterbeschäftigung. Im Gütetermin wurde der Kammervorsitzende von den Parteien auf das Verfahren 6 Ca 2586/10 = LAG Hamm 14 Sa 2253/10 aufmerksam gemacht. Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht nachfolgend den Rechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit des Vorverfahrens mit Beschluss vom 04.02.2011 ausgesetzt. Gegen den ihr am 11.02.2011 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Beklagte mit am 18.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, wobei es im Nichtabhilfebeschluss vom 22.02.2011 seine Begründung für die Aussetzung vertieft hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte (§§ 252, 567, 569 ZPO, 78 ArbGG), mithin zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und von den Parteien nicht in Abrede gestellt die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens 6 Ca 2586/10 = LAG Hamm 14 Sa 2253/10 angenommen. Es hat im Nichtabhilfebeschluss durchaus zutreffend erkannt, dass die Bejahung der Vorgreiflichkeit für eine Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO für sich allein nicht ausreicht, sondern dass die Aussetzungsentscheidung zusätzlich der richterlichen Ermessensausübung unterfällt (GK-ArbGG/Schütz, § 55 Rn. 44, 48; Zöller/Greger, ZPO, §148 Rn. 7 m.w.N.). Das Ermessen hat sich in den gesetzlichen Grenzen zu halten und an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten (Hess. LAG 07.08.2003 – 11 Ta 267/03 – NZA-RR 2004, 264). Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Hess. LAG 07.08.2003 a.a.O.; 11.08.1999 – 5 Ta 513/99 – DB 2001, 265; LAG Hamm 18.04.1985 – 8 Ta 96/85 – LAGE § 148 ZPO Nr. 14; LAG Köln 18.08.2005 – 18 (13) Ta 300/05 – LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 3; LAG Nürnberg 18.09.2006 – 7 Ta 169/06 -; GK-ArbGG/Bader § 9 Rn.14; Stadler/Musielak ZPO § 252 Rn. 4). Auch unter Zugrundelegung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hält der angefochtene Beschluss der Überprüfung nicht stand. Die Aussetzung des Verfahrens ist ermessensfehlerhaft erfolgt. Das Arbeitsgericht stellt zum einen maßgeblich darauf ab, dass eine Verbindung der beiden Kündigungsschutzverfahren nicht in Betracht kommt. Dies ist zwar vordergründig insofern richtig, als das erste Kündigungsschutzverfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist. Übersehen wird dabei allerdings, dass eine Verbindung der Verfahren jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen wäre, wenn nur das Kündigungsschutzverfahren über die Kündigung vom 28.10.2008 erstinstanzlich möglichst zügig zum Abschluss gebracht würde. Für eine Berufung der unterlegenen Partei wäre – soweit keine, hier weder von den Parteien noch vom Gericht erwähnten Besonderheiten vorliegen – nach dem Geschäftsverteilungsplan des LAG Hamm die Kammer zuständig, bei der das Kündigungsschutzverfahren wegen der Kündigung vom 21.05.2010 anhängig ist. Dass diese Konstellation völlig ausscheidet, hat das Arbeitsgericht nicht ausgeführt, denn es hat sich zum Terminstand der 2. Kammer ebenso wenig geäußert wie zum konkreten Verfahrensstand des beim LAG Hamm anhängigen Verfahrens der Parteien. Dass die zweite Kündigung “ins Leere” ginge, wenn im Berufungsrechtsstreit festgestellt würde, dass die erste Kündigung wirksam ist, ist kein Argument für die Aussetzung, da dieser Umstand bereits Merkmal der Vorgreiflichkeit ist. Das Arbeitsgericht verweist im Übrigen zutreffend auf die Abwägung zwischen Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots, des Annahmeverzugslohnrisikos der Beklagten und der Prozessökonomie. Letztlich bleibt es dabei aber bei bloßen Schlagworten. Der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG erfährt in § 61 a ArbGG für Bestandsstreitigkeiten eine besondere Betonung, der die Aussetzung nur im Ausnahmefall zulässt (vgl. BAG 27.04.2006 – 2 AZR 360/05 – NZA 2007, 229; GK-ArbGG/Schütz § 55 Rn. 44 f.; ErfK/Koch § 9 ArbGG Rn. 4; a.A. Schwab/Weth/Korinth § 55 Rn. 36). Er ist Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebotes effektiven Rechtsschutzes (vgl. auch OLG München 18.03.2008 – 10 W 1000/08 – unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK). Ein zügiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist sowohl für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber für besonderer Bedeutung. Für den Arbeitnehmer hat die Kenntnis über den Bestand des Arbeitsverhältnisse und damit regelmäßig der Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz erhebliches Gewicht (LAG Rheinland-Pfalz 23.05.2008 – 6 Sa 802/07 -; LAG Köln 19.06.2006 – 3 Ta 60/06 – LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 4 m.w.N.; LAG Hamm 18.04.1985 – 8 Ta 96/85 – LAGE § 148 ZPO Nr. 14; Hess. LAG 07.08.2003 – 11 Ta 267/03 – NZA-RR 2004, 264). Auch für den Arbeitgeber ist die zügige Verfahrensdurchführung insbesondere im Hinblick auf sein Annahmeverzugslohnrisiko, das das Arbeitsgericht auch selbst erwähnt, von großer Bedeutung. Deshalb hat grundsätzlich der Beschleunigungsgrundsatz umso mehr Gewicht, je länger der Prozess durch eine Aussetzung verzögert werden kann (LAG Schleswig-Holstein 21.03.2003 – 2 Ta 174/02). Es ist aber nicht erkennbar, von welcher Dauer der Verzögerung des streitgegenständlichen Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsgericht anhand bestimmter Fakten zumindest überschlägig ausgeht und wie es diese ins Verhältnis zu Aspekten der Prozessökonomie stellt (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2008 – 15 Ta 281/08 -; Hess. LAG 06.04.2004 – 1 Ta 106/04 -). Dabei kann durchaus eine Rolle spielen, welcher Aufwand mit der Bewältigung der vom Arbeitsgericht inzidenter zu beantwortenden Vorfrage verbunden ist, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der zweiten Kündigung überhaupt noch Bestand hatte (vgl. Arbeitsgericht Berlin 11.02.1988 – 19 Ca 135/87 – NZA 1988, 745). Dazu fehlt aber jede konkrete Angabe, zumal sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus der Prozessakte Einzelheiten zu der Vorkündigung und zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren 6 Ca 2586/10 ersehen lassen. Vor allem die Tatsache, dass der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, spricht jedenfalls eher gegen als für eine Aussetzung des Nachfolgeverfahrens (Wahl/Yalcin, FA 2009, 74, 76 m.w.N.). Ebenso wenig lässt sich einschätzen, ob das streitgegenständliche Kündigungsschutzverfahren mit einem Aufwand verbunden sein kann, der das Abwarten auf die Entscheidung des Vorverfahrens trotz des Beschleunigungsgebotes deutlich prozessökonomischer erscheinen lässt. Eine schriftsätzliche Klageerwiderung liegt bisher und lag bei Erlass des Aussetzungsbeschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung jedenfalls noch gar nicht vor. Der Aussetzungsbeschluss kann nach alledem keinen Bestand haben; das Verfahren ist fortzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstanden Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die in der Entscheidung zur Hauptsache zu befinden ist (BGH 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird mit 4.400,- EUR mitgeteilt (1/5 des Wertes der Hauptsache).

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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