Landesarbeitsgericht Hamm: Teilurteil vom 16.06.2011 – 16 Sa 1089/10

Juli 27, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Teilurteil vom 16.06.2011 – 16 Sa 1089/10

1) Informiert ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber entgegen § 32 II BAT-KF nicht unverzüglich über die Bewilligung einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente, so kann er in analoger Anwendung des § 162 BGB für die Zeit, für die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierdurch verzögert wird, keine Urlaubsabgeltung verlangen.

2) Die urlaubsrechtlichen Regelungen des § 25 BAT-KF n.R. enthalten kein gegenüber dem gesetzlichen Urlaubsrecht eigenständiges “Urlaubsregime”.

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.05.2010 – 1 Ca 2572/09 – hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2008 und 2009 teilweise abgeändert. In Höhe eines Betrags von 440,11 EUR nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen. In Höhe eines Betrages von 990,99 EUR wird die Berufung als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Die am 17.01.1953 geborene Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2001 als Krankenschwester eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.03.2001 (Bl. 42 d.A.). Im § 3 ist u.a. vereinbart, dass die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) gelten, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiter im Kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25.10.1979 und seinen Änderungen und Ergänzungen geregelt sind und werden. Die Klägerin war bis zum 30.09.2006 in der 5-Tage-Woche, ab dem 01.10.2006 in einer 5,5-Tage-Woche beschäftigt. Ihre monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 2.624,33 EUR brutto. Im Jahre 2006 war die schwerbehinderte Klägerin zunächst ab dem 13.02. arbeitsunfähig krank und nach der Gewährung von Urlaub erneut ab dem 19.09.2006 langfristig wegen einer anderen Erkrankung. Ab dem 30.10.2006 bezog die Klägerin für 78 Wochen Krankengeldzuschuss. Mit Bescheid vom 19.12.2008 wurde ihr rückwirkend ab dem 01.11.2007 eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Über die Rentenbewilligung informierte die Klägerin die Beklagte im Mai 2009. Mit Zustimmung des Integrationsamtes endete daraufhin das Arbeitsverhältnis am 05.06.2009. Mit Schreiben vom 05.06.2009 (Bl. 5 d.A.) beantragte die Klägerin die Abgeltung von 84 Urlaubstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, die sie bis zum 31.03.2009 krankheitsbedingt nicht habe antreten können. Von der Beklagten wurden daraufhin für diesen Zeitraum insgesamt 47 Tage abgegolten, nämlich drei Tage für das Jahr 2006 sowie jeweils 22 Tage für die Jahre 2007 und 2008. Mit ihrer am 27.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 02.09.2009 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin die Abgeltung eines Resturlaubsanspruchs von 14 Urlaubstagen für das Jahr 2006, von jeweils neun Urlaubstagen für die Jahre 2007 und 2008 sowie von 13 Urlaubstagen als anteiligen Urlaubsanspruch für das Jahr 2009. Mit klageerweiternden Schriftsatz vom 18.02.2010 hat sie ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 auf 16 abzugeltende Urlaubstage, für die Jahre 2007 und 2008 auf je 11 abzugeltende Urlaubstage und für das Jahr 2009 auf einen anteiligen Urlaubsanspruch von 14 abzugeltenden Urlaubstagen erhöht. Ihren Klageanspruch hat sie unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 110,11 EUR brutto für 52 Urlaubstage mit 5.725,72 EUR berechnet. Der mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft getretene BAT-KF enthält die folgenden urlaubsrechtlichen Regelungen: § 25 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage, nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für ein Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeitraum gezahlt. § 26 Zusatzurlaub (1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschicht oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (2) & (3) & (4) Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Mitarbeitenden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. Protokollnotiz zu den Absätzen 1 und 2: &” Unter § 27 BAT-KF ist die Gewährung von Sonderurlaub geregelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin in Höhe eines Betrages von 330,33 EUR für drei Urlaubstage des Jahres 2006 die Klage zurückgenommen und im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.395,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Durch Urteil vom 12.05.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe eines Betrages von 4.734,73 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Die klagestattgebende Entscheidung hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der Klägerin für das Jahr 2006 noch einen Tag gesetzlichen Urlaubs sowie zehn weitere Tage vertraglichen Mehrurlaubs zuständen. Für die Jahre 2007 und 2008 könne die Klägerin für je neun nicht genommene Urlaubstage Abgeltung verlangen. Für das Jahr 2009 stehe der Klägerin ein anteiliger Urlaubsanspruch von 14 Tagen zu. Die Klägerin könne einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen des BAT-KF verlangen, da es sich insoweit um einen einheitlichen Anspruch handele. Es werde nicht hinreichend zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung differenziert. Gegen dieses, ihr am 01.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.10.2010 am 30.09.2010 begründet. Die Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung der Regelungen des BAT-KF durch das Arbeitsgericht dahingehend, dass sich hieraus eine erkennbare Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen nicht ergebe und verwei
st im Übrigen auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 15.07.2009, das dies für den mit § 25 BAT-KF wortgleichen § 26 TVöD ebenso sehe. Die Beklagte beantragt, das am 12.05.2010 verkündete und am 01.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Herne, 1 Ca 2572/09, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006 und 2007 bis zum Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – C 214/10 – ausgesetzt worden. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist, soweit es um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 geht, nur teilweise zulässig und nur teilweise begründet. I 1) Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin für neun Urlaubstage Abgeltung in Höhe von 990,99 EUR brutto nebst Zinsen zuerkannt hat, ist die Berufung nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil insoweit eine ordnungsgemäße Begründung nicht vorliegt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den erstinstanzlichen Richter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG vom 28.05.2009, 2 AZR 223/08, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO; vom 19.10.2010, 6 AZR 120/10 Juris, jeweils m.w.N.). Das Arbeitsgericht hat der Klägerin den gesetzlichen Teil-Urlaubsanspruch für 2009 zuerkannt (vgl. S. 22 des Urteils unter 3 a). Hiermit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Die Angriffe der Berufung sind auf Ausführungen dazu, dass ein übergesetzlicher Urlaubsanspruch nicht bestehe, beschränkt. Die tatsächlichen Angaben, die auch für den gesetzlichen Teil-Urlaubsanspruch 2009 der Klägerin von Bedeutung sein könnten, hat die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2011, also weit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, vorgetragen. 2) a) Die Klägerin konnte aufgrund des bis zum 05.06.2009 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch erwerben. Nach §§ 1, 2 BUrlG setzt der Urlaubsanspruch lediglich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Dass der Urlaub auch erfüllbar im Sinne einer Freistellung von der Arbeitspflicht ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache S3-H3 (Urteil vom 20.01.2009 – C 350/06 – NZA 2009, 135) im richtlinienkonformer Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG entwickelt hat, nicht erforderlich (vgl. BAG vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538; vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810; vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011). b) Die Klägerin kann die Abgeltung des Teilurlaubsanspruchs (§ 5 Abs. 1 c BUrlG) in analoger Anwendung des § 162 BGB nicht verlangen. Sie hat, indem sie die Beklagte erst im Mai 2009 davon informiert hat, dass ihr mit Bescheid vom 19.12.2008 rückwirkend ab dem 01.11.2007 unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt worden war, gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Nach § 32 Abs. 2 BAT-KF hätte die Klägerin die Beklagte von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten gehabt. In diesem Fall hätte die Beklagte die Gelegenheit gehabt, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes unverzüglich einzuholen. Damit hätte es zu einer zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BAT-KF kommen können. Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 BAT-KF, die einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei teilweiser Erwerbsminderung hätten entgegenstehen können, liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat einen Antrag, sie weiter zu beschäftigen, wofür eine Frist von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides zu beachten gewesen wäre, nicht gestellt. aa) Nach § 162 BGB wird trotz Nichteintritts einer Bedingung diese als eingetreten angesehen, wenn die Partei, zu deren Nachteil der Eintritt der Bedingung gereichen würde, diesen wider Treu und Glauben verhindert hat. Diese Vorschrift enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem treuwidrigen Verhalten für sich günstige Rechtsfolgen ableiten darf. Sie stellt insoweit eine Konkretisierung des im gesamten Vertragsrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben dar und ist deshalb auch analog für die Fälle anzuwenden, die nicht unmittelbar unter den Anwendungsbereich der Norm fallen. Niemand soll aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Lage Vorteile ziehen können. Ist eine solche Situation zu bejahen, so tritt zum Nachteil der Partei, zu deren Vorteil die von ihr herbeigeführte Tatsachenlage gewesen wäre, eine gesetzliche Fiktion ein. Diese Partei wird so behandelt, wie es der Rechtsfolge bei nicht treuwidrigem Verhalten entspräche (vgl. MK-Westermann, 5. Aufl., § 162 BGB, Rn. 18 f.; BAG vom 04.05.1999, 10 AZR 417/98, NZA 1999, 1353). Für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens ist eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei ist ein Verschulden des Handelnden nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich (Bork in Staudinger, § 162 BGB Rn. 10 m.w.N.). bb) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend § 32 Abs. 2 BAT-KF i.V.m. § 92 SGB IX noch im Verlauf des Monats Januar 2010 beendet worden wäre, hätte die Klägerin entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Beklagte nach Erhalt des Rentenbescheids unverzüglich hierüber unterrichtet. Zwar steht nicht fest, wann der Rentenbescheid vom 19.12.2008 der Klägerin zugegangen ist. Selbst wenn eine Verzögerung des Zugangs wegen der Weihnachtsfeiertage anzunehmen ist, so kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte womöglich noch im Dezember 2008, spätestens aber zu Beginn des Monats Januar 2009 einen Antrag hätte stellen können. Wäre insoweit davon auszugehen, dass das Verfahren so abgelaufen wäre, wie es später bei dem tatsächlich gestellten Antrag geschehen ist, dann hätte noch mit einer Zustimmung des Integrationsamtes im Januar 2010 gerechnet werden können. Die Klägerin hat erst im Mai 2009 die Beklagte davon unterrichtet, dass sie eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält. Bereits mit Bescheid vom 29.05.2009 hat das Integrationsamt tatsächlich seine Zustimmung erteilt. cc) Die Klägerin hat den Nichteintritt der in Frage stehenden Bedingung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von § 32 Abs. 2 BAT-KF nach Zustimmung des Integrationsamtes – zumindest fahrlässig vereitelt. Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass ihr die ausdrückliche Verpflichtung nach § 32 Abs. 2 BAT-KF nicht bekannt war, so ist es doch naheliegend und üblich, den Arbeitgeber über eine solche einschneidende Maßnahme wie die Bewilligung einer teilweise Erwerbsminderungsrente, zudem rückwirkend, unverzüglich zu unterrichten und nicht Monate zuzuwarten. Dies gebieten in einem Arbeitsverhältnis allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten. Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin mit ihrem persönlichen Schreiben vom 05.06.2009 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht hat. Erstmalig mit ihrer Klage vom 24.08.2009 hat sie auch die Abg
eltung von im Jahre 2009 anteilig erworbenen Urlaubsansprüche begehrt. 3) Auf der Grundlage eines Jahresurlaubsanspruchs von 31 Urlaubstagen beläuft sich der Abgeltungsanspruch für Januar 2009 auf 110,11 EUR. Soweit die Klägerin ihren Urlaubsabgeltungsanspruch für 2009 mit Schriftsatz vom 18.02.2010 neu berechnet hat und dabei von einem Jahresurlaub von 33 Tagen ausgegangen ist, ist dieser Mehranspruch aufgrund der Ausschlussfrist in § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist wahrt zwar die der Beklagten am 02.09.2009 zugestellte Klageschrift, nicht aber die am 24.02.2010 zugestellte Klageerweiterung vom 18.02.2010. a) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und zugleich fällig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig krank war. Hierdurch ist der Fälligkeitszeitpunkt nicht hinausgeschoben worden. Dies folgt aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache S3-H3. Die Urlaubsabgeltung stellt nunmehr in Fällen der vorliegenden Art bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit eine Geldleistung dar, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist. Als Geldleistungsanspruch unterliegt dieser den hierfür maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, damit auch tariflichen Ausschlussfristen. Europarechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 (aaO. Rn. 34) geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hervor, dass die Anwendungsmodalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt werden können. Es können Modalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorgesehen werden, die den Verlust dieses Anspruchs zur Folge haben, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. Rn. 43 der Entscheidung). b) Mit der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche wird lediglich eine Modalität dieses Anspruchs geregt, die nicht verhindert, dass der betroffene Arbeitnehmer ihn auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Es obliegt dem Arbeitnehmer, wie bei anderen Ansprüchen auch, seine Rechte durch die Beachtung tariflicher Ausschlussfristen zu wahren. Dies ist ihm nicht unzumutbar. Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass die Klägerin in einer ihr unzumutbaren Weise an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war, zumal sie selbst mit Schreiben vom 05.06.2009 ihre Ansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 geltend gemacht hat. II Der vertragliche Mehranspruch von einem Urlaubstag für 2009 und der vertragliche Mehranspruch von neun Urlaubstagen für 2008 stehen der Klägerin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu. In Höhe von 1.101,11 EUR brutto nebst Zinsen ist die Berufung der Beklagten demnach zurückzuweisen. 1) Im vorliegenden Fall handelt es sich um vertragliche Mehransprüche der Klägerin. Im Arbeitsvertrag vom 22.03.2009 ist die Geltung des BAT-KF in der für die Angestellten der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung vereinbart worden. Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist zwar ein gegenüber der früheren Fassung erheblich geändertes, dem TVöD nachempfundenes Regelungswerk in Kraft getreten. Dies ist jedoch von der Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweils geltende Fassung, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und seinen Änderungen und Ergänzungen geregelt sind und werden, gedeckt. Die Neufassung des BAT-KF ist damit Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden. 2) Schon in seinem Urteil vom 24.03.2009 hat das Bundesarbeitsgericht zu vertraglich vereinbarten kirchlichen Arbeitsvertragsbedingungen entschieden, dass der Verfall übergesetzlicher Ansprüche davon abhängig ist, ob zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen unterschieden wird. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Beim BAT-KF handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag, die für Tarifverträge geltenden besonderen Auslegungsgrundsätze sind deshalb nicht heranzuziehen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein Tarifvertrag vollständig oder zumindest für einen abgrenzbaren Sachbereich übernommen worden wäre (vgl. BAG vom 15.07.2009, 5 AZR 867/08, BAGE 131, 125). Das ist aber weder für den BAT-KF als ganzes noch für die urlaubsrechtlichen Bestimmungen in vollem Umfang der Fall. So unterscheidet sich § 25 Abs. 2 a BAT-KF für den wichtigen Fall der Übertragung des Erholungsurlaubs von § 26 Abs. 2 a TVöD, der vorsieht, dass wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen bis zum 31.03. nicht angetretener Urlaub bis zum 31.05. anzutreten ist. Eine solche Bestimmung fehlt im BAT-KF. 3) Sind die Arbeitsvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts frei, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen überschreiten, zu regeln, so gilt dies auch für die in dem kirchlichen Verfahren durch die arbeitsrechtliche Kommission geschlossenen urlaubsrechtlichen Bestimmungen des BAT-KF. Die Regelungsmacht der arbeitsrechtlichen Kommission, deren Beschlüsse durch die arbeitsvertragliche Klausel zum Vertragsinhalt werden, ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (vgl. für Tarifvertragsparteien vor allem BAG vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810; im Übrigen vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011). 4) Ob zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen zu unterscheiden ist, ist nicht allein daran festzumachen, ob die jeweiligen Ansprüche unterschiedlich geregelt sind. Dies ist, da ein solches Regelungsbedürfnis in der Vergangenheit nicht bestand, weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen regelmäßig nicht der Fall. Der Regelungswille der Parteien ist deshalb anhand weiterer Kriterien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei müssen für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche können angenommen werden, wenn das Regelungswerk in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime gelöst ist und stattdessen eigene Regelungen enthält. Im Falle einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung kann einerseits angenommen werden, dass Ansprüche nur begründet werden und fortbestehen sollten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Andererseits gilt aber auch, dass nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abgewichen werden sollte. Regel ist der “Gleichlauf” der Ansprüche, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal. a) Die Voraussetzungen für eine Loslösung vom Gesetzesrecht sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar enthalten die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des BAT-KF Abweichungen vom Gesetzesrecht, ohne dass jedoch ein eigenständiges “Urlaubsregime” erkennbar wäre. Den Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie sich deutlich am Bundesurlaubsgesetz, so wie es durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgestaltet worden ist, orientieren und sich so im “Gleichlauf” der Ansprüche befinden. Dabei bleibt zunächst festzuhalten, dass § 25 Abs. 1 BAT-KF mit Ausnahme der Höhe des Urlaubsanspruchs weitgehend die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes wiedergibt. § 25 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF entspricht inhaltlich in vollem Umfang § 1 BUrlG, er unterscheidet sich lediglich in der Formuli
erung geringfügig hiervon. Soweit sich in § 25 Abs. 1 Bat-KF Abweichungen finden, gehen diese über einen Gleichlauf mit dem Gesetzesrecht nicht hinaus. Der in Satz 2 geregelte je nach Lebensalter höhere Urlaubsanspruch ist für eine Differenzierung nicht geeignet. Es geht gerade darum, wie diese über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Tage zu behandeln sind. Abweichungen vom Gesetzesrecht sind im Wesentlichen in § 25 Abs. 2 Bat-KF niedergelegt. Jedoch verdeutlicht die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz “im Übrigen”, dass dieses die Regel und die eng begrenzten konkret geregelten Punkte die Ausnahme darstellen. Schon dieses Konzept spricht für einen Gleichlauf der Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz kann auch nicht mit der Begründung, es sei in seinen zwingenden Bestimmungen immer zu beachten, als rein deklaratorisch betrachtet werden. Eine geringfügige Abweichung von der Gesetzeslage enthält § 25 Abs. 2 a BAT-KF, in dem bestimmt ist, dass im Falle der Übertragung der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres “angetreten” werden muss. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG muss der Urlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres dagegen gewährt und genommen werden. § 25 Abs. 2 b BAT-KF enthält für den übergesetzlichen Mehrurlaub dagegen auch nur eine geringfügige Änderung, in dem die Quotelung des Urlaubsanspruchs bei Teilurlaubsansprüchen immer vorgesehen ist, wobei jedoch durch den zweiten Halbsatz sichergestellt ist, dass der gesetzliche Mindesturlaub, auch soweit bei vorzeitigem Ausscheiden ein Vollurlaubsanspruch besteht, hiervon nicht berührt wird. Damit erweist sich der Regelungsbereich dieser Bestimmung als gering. Mit der Anordnung in § 25 Abs. 2 c BAT-KF, dass sich der Urlaub für ein ruhendes Arbeitsverhältnis die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat um 1/12 verringert, wird zwar deutlich vom Gesetzesrecht des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen. Andererseits entspricht diese Regelung gesetzlichen Verminderungstatbeständen, wie sie in § 4 Abs. 1 ArbPlSchG und im § 17 BEEG enthalten sind, mit dem Unterschied, dass nach diesen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig kürzen “kann”. Insoweit regelt die vorliegende Bestimmung für die Beklagte lediglich die Art und Weise, wie diese ihr Ermessen auszuüben hat. Darüber hinaus erfasst § 25 Abs. 2 c BAT-KF jedoch auch den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente und teilweiser Erwerbsminderung (§ 32 Abs. 2 Satz 6 BAT-KF). Für diese Fälle kommt § 25 Abs. 2 c BAT-KF eine Klarstellungsfunktion zu. Die Bestimmung fußt einerseits auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Urlaubsanspruch auch für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsteht, da andernfalls eine Kürzung nicht möglich wäre. Sie stellt andererseits den Spezialfall des § 32 Abs. 2 Satz 6 BAT-KF den gesetzlich geregelten Fallgestaltungen gleich. b) Allerdings ist nicht nur § 25 BAT-KF für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung heranzuziehen, vielmehr ist die Regelung des Zusatzurlaubes in § 26 BAT-KF ebenfalls von Bedeutung. Nach § 26 Abs. 5 BAT-KF gilt für diesen Zusatzurlaub mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe b § 25 BAT-KF entsprechend. Auch wenn die zusätzliche Freistellung, die Mitarbeiter bei besonders belastender Schichtarbeit erhalten, sich nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen regeln soll, so kann diese Bestimmung dennoch als Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 AZG betrachtet werden. Hierauf deutet auch hin, dass nur solche Beschäftigte, die eine Zulage nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 BAT-KF erhalten, in den Genuss des Zusatzurlaubs kommen. c) Die festzustellenden Abweichungen erlauben nach alledem nicht die Bewertung, dass durch die Urlaubsregelungen des BAT-KF eine Loslösung vom gesetzlichen Urlaubsregime stattgefunden hat und eigene Regeln aufgestellt werden sollen (so auch für § 26 TVöD Entscheidung der Kammer vom 24.02.2011, 16 Sa 727/10; LAG München vom 29.07.2010, 3 Sa 280/10; a.A. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2010, 10 Sa 244/10, alle Juris). Sie lassen vielmehr einen “Gleichlauf” der Ansprüche erkennen. d) Dem steht das von der Beklagten eingereichte Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 15.07.2009 nicht entgegen. Es ist für die vorliegende kirchliche Arbeitsrechtsregelung nicht erheblich. 3) Der übergesetzliche Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 c BAT-KF zu mindern. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat im Jahre 2008 nicht geruht. Zwar ist ihr mit Bescheid vom 19.12.2008 rückwirkend ab dem 01.11.2007 unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt worden. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente hat jedoch nicht zur Folge, dass in den Charakter des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung eingegriffen werden könnte. Für den Fall einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente auf Zeit ist dies in § 32 Abs. 2 Satz 6 BAT-KF ausdrücklich geregelt. Die vorliegende Fallkonstellation, in der eine teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend und unbefristet bewilligt worden ist, ist in § 32 Abs. 2 und Abs. 3 BAT-KF nicht ausdrücklich angesprochen. Aus den getroffenen Regelungen ergibt sich jedoch, dass ein rückwirkendes Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kommt. 4) Die Ansprüche der Klägerin sind nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. Die Ausschlussfristen des § 36 BAT-KF sind für die ausgeurteilten Ansprüche eingehalten. III Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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