Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.12.2010 – 15 Sa 910/10

September 1, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.12.2010 – 15 Sa 910/10

Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.05.2010 – 1 Ca 2044/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers. Der 1960 geborene Kläger war seit November 2002 als Sicherheitsmitarbeiter (“Wachmann”) bei der Beklagten, einem Unternehmen des Bewachungsgewerbes, das in B1 eine Niederlassung mit 121 Mitarbeitern betreibt, ausschließlich in einem Objekt in H2, nämlich dem Kunden A2 GmbH, beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt belief sich zuletzt auf 1.671,22 EUR. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Ein Betriebsrat besteht bei der Beklagten nicht. Am 28.03.2009 war der Kläger für die Schicht zwischen 11.30 Uhr und 21.30 Uhr eingeteilt. Nachdem die letzten Mitarbeiter des Kunden der Beklagten das Firmengelände verlassen hatten, unternahm der Kläger einen Inspektionsgang durch den Betrieb und sah hierbei eine Person, die sich offensichtlich widerrechtlich auf dem Betriebsgelände aufhielt. Um einer Konfrontation mit dieser unbekannten Person aus dem Wege zu gehen, versteckte der Kläger sich auf einer Toilette und verließ diese erst am nächsten Morgen gegen 6.00 Uhr wieder; er begab sich sodann in das Wachbüro. In der Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2009 bestand bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus war der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ab dem 04.05.2009 bis jedenfalls Juni 2010. Im August 2010 befand sich der Kläger nach eigener Angabe in einer Maßnahme im Berufstrainingszentrum P1. Zwischenzeitlich fanden wiederholt medizinische Behandlungen in der LWL-Klinik für Psychiatrie in P1 statt (s. ärztliches Schreiben vom 07.06.2010, Bl. 65 d.A.). Von einer ersten, gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung vom 19.05.2009 nahm die Beklagte Abstand, nachdem ihr der Kläger seine Schwerbehinderung mitgeteilt hatte. Die Beklagte beantragte sodann bei dem zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, die mit Bescheid des LWL-Integrationsamtes Westfalen vom 27.10.2009 erteilt wurde. Unter dem 29.10.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger schriftlich und fristgerecht zum 31.12.2009. Der Kläger hat diese Kündigung mit am 20.11.2009 bei Gericht eingegangener Kündigungsschutzklage angegriffen. Er hat die Kündigung für rechtsunwirksam gehalten und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2009 mit Ablauf des 31.02.2009 nicht beendet werden wird, sondern unverändert fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sicherheitsmitarbeiter zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen vorläufig weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Kündigung wegen des Vorfalls vom 27.03.2009 für gerechtfertigt gehalten. Durch Urteil vom 06.05.2010 hat das Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt. Die krankheitsbedingt erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten. Das Versagen des Klägers am 27.03.2009 sei auch krankheitsbedingt, wie sich aus dem Zustimmungsbescheid des LWL-Integrationsamts ergebe. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Die Erkrankung des Klägers könne nicht als ausgeheilt angesehen werden, da dieser seit dem Vorfall fortwährend arbeitsunfähig erkrankt sei. Gegen das ihm am 09.06.2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 22.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09.08.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger meint, es fehle für die Kündigung bereits an einer negativen Gesundheitsprognose. Er leide zwar an einer psychiatrischen Erkrankung, führe sein Verhalten am 27.03.2009 jedoch auf eine Umstellung der Medikation zurück. Der streitgegenständliche Vorfall sei einmalig gewesen. Er sei wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Seine Beschäftigung als Sicherheitskraft im Objektschutz sei dann möglich, wenn eine regelmäßige medikamentöse und psychiatrische Behandlung sichergestellt sei (so die Beurteilung der LWL-Klinik P1 in einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2010 gegenüber dem LWL-Widerspruchsausschuss/Integrationsamt, M1, Bl. 65 d.A.). In einem Schreiben des Klägers vom 03.08.2010 (Bl. 99 d.A.) teilt dieser dem LWL mit, dass er zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Sachverhalts nicht medikamentös neu eingestellt worden sei. Der Kläger bestreitet, dass durch seine lange Erkrankung die betrieblichen Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt seien. Im Rahmen der Interessenabwägung seien seine beanstandungsfreie Leistung über einen Zeitraum von 7 Jahren und seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Er stehe am Rande der Gesellschaft und habe eine zweite Chance verdient. Die Tätigkeit bei der Beklagten sei für ihn “unbezahlbar”. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.05.2010 – 1 Ca 2044/09 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2009 mit Ablauf des 31.12.2009 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sicherheitsmitarbeiter zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen vorläufig weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bestreitet die zurückerlangte Arbeitsfähigkeit des Klägers. Sein Verhalten, so behauptet die Beklagte, am 27.03.2009 stehe sehr wohl mit seiner Grunderkrankung in Verbindung, wie auch das LWL-Integrationsamt Westfalen in der Entscheidung vom 27.10.2009 ausgeführt habe. Die Gesundheitsprognose des Klägers sei somit negativ. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da jedenfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2009 sich überraschend eine positive Zukunftsprognose nicht herausgestellt habe; der Kläger habe sich erst seit dem 19.02.2010 in (wiederholter) ärztlicher Behandlung befunden. Zudem beinhalteten die Feststellungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 07.06.2010, dass es im Nachhinein nicht klar beantwortbar sei, ob es sich bei dem “vorgeworfenen Sachverhalt” um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe oder ob für die Zukunft weitere Vorfälle dieser Art zu befürchten stünden. Schließlich sei immerhin die Fortführung des Berufs als Sicherheitskraft im Objektschutz nur dann gegeben, wenn die vorerwähnte Erkrankung “voll remittiert und eine regelmäßige medikamentöse und psychiatrische Behandlung sichergestellt sei”. Eine unerwartet eingetretene uneingeschränkt positive Gesundheitsprognose sei der Stellungnahme vom 07.06.2010 nicht entnehmbar und liege auch bis heute nicht vor. Der Einsatz des Klägers in seinem Beruf sei auch subjektiv bis zu seiner voll umfänglichen Genesung unmöglich. Sie – die Beklagte – würde bei einem Einsatz des Klägers gegenüber ihren Kunden vertragsbrüchig, da die medizinische Situation des Klägers dessen Tätigkeit als Sicherheitskraft im Objektschutz nicht zulasse. Ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz stehe bei ihr nicht zur Verfügung. Die Interessenabwägung könne nicht zugunsten des Klägers ausfallen, da der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig und im Objektschutz schlechterdings nicht einsetzbar sei. Auch seien ihre Interessen im Zusammenhang mit den finanziellen Folgen der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsanhäufung zu ber
ücksichtigen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG zulässig. Auch ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. 1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.10.2009 zum 31.12.2009 aufgelöst worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Prüfung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden, in drei Stufen vorzunehmen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt – erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist – zweite Stufe – und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen – dritte Stufe – (vgl. nur BAG vom 30.09.2010 – 2 AZR 88/09, NZA 2011, 39; BAG vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01, NZA 2002, 1081; BAG vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978). Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG vom 19.04.2007 – 2 AZR 239/06, NZA 2007, 1041). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG vom 12.04.2002, a.a.0.). 2. Von diesem Prüfungsmaßstab ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend ausgegangen. a) Der Kläger ist nicht nur erheblich in seiner Leistungsfähigkeit gemindert, sondern bleibend nicht in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung eines Sicherheitsmitarbeiters gemäß Ziffer 1 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.02.2004 (Bl. 7 d.A.) zu erbringen. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 29.10.2009, auf den abzustellen ist, war der Kläger nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte Frau Dr. E1 und Dr. A3 dauerhaft nicht mehr in der Lage, aufgrund der bestehenden paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden Angstzustände die Funktion eines Sicherheitsmitarbeiters auszuüben (vgl. Entscheidungsgründe des Bescheids des LWL-Integrationsamts Westfalen vom 27.10.2009, Bl. 28 ff. d.A.). Daher kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorfall vom 27.03.2009 um ein einmaliges Geschehen in dem seit 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis handelte. Auch kann dahinstehen, dass der Kläger sein Verhalten an dem Abend des 27.03.2009 auf eine Umstellung seiner Medikation zurückführte. In diesem Punkt ist der Vortrag des Klägers zudem widersprüchlich, wenn er in einem Schreiben vom 03.08.2010 an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Bl. 99 d.A.) mitteilt, dass er zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Sachverhalts nicht medikamentös neu eingestellt worden sei. Ebenso wenig rechtlich relevant ist das Berufungsvorbringen des Klägers, er sei nach Abschluss der Umstellung der Medikation wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, bezogen auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dem hierzu angebotenen Beweis war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger die ihn behandelnden Personen (Arzt und Sozialarbeiterin) entgegen seiner Ankündigung nicht von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden hat. Auch lässt sich der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der LWL-Klinik P1 gegenüber dem Widerspruchsausschuss vom 07.06.2010 keine positive Gesundheitsprognose entnehmen. Die Fachklinik stellt vielmehr fest, dass nicht klar beantwortbar sei, ob es zwischen der Erkrankung des Klägers und dem ihm vorgeworfenen Verhalten einen Zusammenhang gebe. Die Fortführung des Berufs der Sicherheitskraft im Objektschutz sei nur dann gegeben, wenn zum einen die paranoide Schizophrenie voll remittiert und zum anderen eine regelmäßige medikamentöse und psychiatrische Behandlung sichergestellt sei. So wenig es auf diese Feststellungen, da nach Kündigungszugang getroffen, ankommt, so spekulativ bleiben sie im Ergebnis. Ob und unter welchen Voraussetzungen die erste Bedingung für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters realisierbar ist, bleibt unklar und theoretisch. Ob darüber hinaus eine Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers anzunehmen ist, weil jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer günstigen Gesundheitsprognose nicht zu rechnen ist, kann daneben offen bleiben. Es ist somit zusammenfassend von einer negativen Gesundheitsprognose in der Person des Klägers auszugehen. b) Für den Fall der dauernden Leistungsunfähigkeit liegt die erhebliche Beeinträchtigung erheblicher Interessen auf der Hand (so auch BAG vom 18.01.2007, AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969; BAG vom 19.04.2007, a.a.0.). Denn der Arbeitgeber nimmt Einstellungen vor, um einen bestimmten Arbeitsbedarf abzudecken. Bei andauernder Leistungsunfähigkeit steht fest, dass dieses unternehmerische Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Etwaige Vertretungsmöglichkeiten vermögen daran nichts zu ändern. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte, setzte sie den Kläger vor dem Hintergrund der bestehenden Erkrankung als Sicherheitsmitarbeiter ein, gegenüber ihren Kunden vertragsbrüchig würde, da der vertraglich zugesicherte effektive Objektschutz nicht gewährleistet werden könnte. c) Die Kündigung ist nicht wegen der Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung unwirksam. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einen freien Arbeitsplatz, gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen, schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 19.04.2007, a.a.0.). Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Für diese Tätigkeit ist er dauerhaft leistungsunfähig. Alternative Einsatzmöglichkeiten für den Kläger bestehen bei der Beklagten nicht, was unstreitig geblieben und auch für die Kammer nicht ersichtlich ist. d) Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit billigerweise nicht hinzunehmen braucht (BAG vom 18.01.2007, a.a.0.; BAG vom 19.04.2007, a.a.0.). Die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte (sein Lebensalter von 50 Jahren, die 7-jährige Betriebszugehörigkeit sowie die bestehende Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50) vermögen angesichts der dauerhaften Leistungsminderung das Regelprinzip nicht außer Kraft zu setzen. Der Kläger ist dauerhaft in seinem geschuldeten Aufgabenbereich nicht einsetzbar. 3. Mangels Sozialwidrigkeit der streitigen Kündigung kann der klägerische Weiterbeschäftigungsanspruch nicht greifen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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