Landesarbeitsgericht Hessen — Urt. v. 19.01.2016 Az.: 15 Sa 46/15 Kein Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME)

März 27, 2019

Landesarbeitsgericht Hessen — Urt. v. 19.01.2016
Az.: 15 Sa 46/15
Kein Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME)

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 – 9 Ca 274/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um einen Anspruch des Klägers auf Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (im Folgenden: TV BZ ME) für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich April 2014.

Der Kläger ist seit dem 7. August 2012 von der Beklagten als Leiharbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der A in B (im Folgenden: A) als Staplerfahrer eingesetzt. Die A ist eine hundertprozentige Tochter der C mit Sitz in D. Nach dem Handelsregisterauszug (Bl. 104-106 d.A.) hat die A den Unternehmensgegenstand “Planung und Entwicklung logistischer Konzepte und Systeme und die mit deren Betrieb zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Lagerung, Anarbeitung, Montage von Zulieferteilen zu Modulen und Systemen sowie die Sequenzversorgung der Automobilindustrie”.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung iGZ e. V.

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. einerseits und dem IG Metall Vorstand andererseits abgeschlossene TV BZ ME enthält – soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse – folgende Regelungen:

Ҥ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

– NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten

– Gießereien

– Ziehereien, Walzwerk und Stahlverformung

– Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden

– Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen

– Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau

– Automobilindustrie und Fahrzeugbau

– Luft- und Raumfahrtindustrie

– Schiffbau

– Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie

– Hardwareproduktion

– Feinmechanik und Optik

– Uhren-Industrie

– Eisen-, Blech- und Metall waren

– Musikinstrumente

– Spiel- und Sportgeräte

– Schmuckwaren

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.

Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

§ 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich der Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

– nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

– nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

– nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

– nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

– nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.

Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art.

Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ , werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.

§ 3 Änderung von tarifvertraglichen Bestimmungen

Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.

§ 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb

(1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

(2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

(3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.”

Die A hat mit der Bezirksleitung der IG Metall in Frankfurt am Main eigene Tarifverträge als Rahmen-, Jahressonderzahlungs-, Entgeltrahmen-, und Entgelttarifverträge geschlossen, die im Wesentlichen die üblichen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie wiederspiegeln.

Der Kläger hat seine Forderungen auf Zahlung von Branchenzuschlägen mit Schreiben vom 27. März 2014 (Bl. 9, 10 ff. d.A.) bzw. vom 2. Juni 2014 (Bl. 14 d.A.) geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014, der am 7. Juli 2014 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben.

Der Kläger hat behauptet, die E sei alleiniger Geschäftspartner der A. Er hat die Auffassung vertreten, letztlich gehöre der Einsatzbetrieb zu der Branche, für die der TV BZ ME gelte. Daraus resultiere eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für eine einsatzbezogene Zulage, die auf das tarifliche Stundenentgelt aufzuschlagen sei, da der Einsatz bei der A über 9 Monate andauere. Die Voraussetzungen des TV BZ ME seien erfüllt. Die A sei ein Kundenbetrieb im Sinn des Tarifvertrages. Er hat behauptet, die A sei auf dem Gelände der E in B in den Hallen und Bereichen K 175, K 130, K 156 und K 170 tätig. Die Hallen K 130, K 156 und K 170 seien Hallen der B. In der Halle 170 werde die Endmontage der Kraftfahrzeuge vorgenommen. Ursprünglich habe die E die gesamte Produktionskette bis hin zum fertigen verkaufs- und funktionsfähigen Fahrzeug selbst abgedeckt. In jüngster Vergangenheit seien die Prozessabläufe umstrukturiert und Teile ausgegliedert worden. Einen Teil decke nunmehr die A ab, die in ihrer Tätigkeit genau – auch hinsichtlich von Werksferien und Betriebsversammlungen – auf die E abgestimmt sei. Falle die A aus, stehe die Produktion bei E innerhalb kürzester Zeit still. Daher sei die A vertraglich zu erheblichen Geldstrafen verpflichtet, sollte es aufgrund ihres Ausfalls zum Bandstillstand bei E kommen. Er hat behauptet, bei der A gliedere sich der Prozessablauf im Wesentlichen in zwei Bereiche. Dabei handele es sich um die interne Logistik/Materialmanagement und die Produktion (Sequenzierung und Montage). Mehr als 50 % der Beschäftigten seien dem Bereich der Produktion zugeordnet. Er hat behauptet, im Bereich interne Logistik werde eine Vielzahl von Bauteilen externer Zulieferer angenommen, nach innerbetrieblichem Weitertransport erfolge die Warenlieferung an den Kunden. Im Rahmen der Sequenzierung werde seitens der A eine Fertigungsreihenfolge nach vom Kunden exakt vorgegebener Kriterien – genau für ein spezielles Auto – gebildet, das heißt die Bauteile würden in eine vom Kunden exakt vorgegebene Reihenfolge gebracht, bearbeitet und dann an den Kunden geliefert. Im Rahmen der Montagetätigkeit würden einzelne Bauteile zusammengefügt, so dass sie dann letztlich im Rahmen der Endfertigungsstellung des Fahrzeugs auf dem Band in dieses Auto eingearbeitet werden könnten. So nehme die A Montagetätigkeiten einzelner Bauteile vor, beispielsweise für Schlosssatz, Türkitt, Schalter, Fensterheber, Hochtöner, Türgriffe und Kappe, Querträgerlenkung, Klimagerät/Heizkammer, Armarturtafel, Handschuhkasten, Abdeckung Armarturtafel unten/ Ablagefach XY, Signalschalter Wischerheber, Verkleidung Längssäule Kreuzgelenk, Himmel, Toolbox, ABS-Hydrounit, Verkleidung B-Säule, Fahrerairbag, Mittelkonsole, Leitungsbündel, Auspuff vorn (XZ und XY), Auspuff hinten (XZ), Beifahrerairbag, Steuergerät Objektwarner, Führung Fenster, Lichtschalter, Klimaleitungen, Motorraum paket sowie Dekodrin (XZ). Es existierten hierfür Produktionsplätze, an denen die Mitarbeiter diese Tätigkeiten ausüben könnten. Es handele sich dabei sowohl um einfache Handgriffe (Ineinanderklipsen von Bauteilen), aber auch um Tätigkeiten, zu denen Hilfsmittel benutzt werden müssten, wie beispielsweise Sauger, Druckluftbohrer oder Druckluftschrauber. In einigen Bereichen gebe es speziell eingerichtete eigene Montagelinien. Nach Fertigstellung würden die vormontierten Bauteile ebenfalls in die F-Gestelle verbracht und der Produktion zugeführt. Durch die Mitarbeiter der A werde der komplette Himmel (Innenverkleidung Autodach) sowie die komplette Mittelkonsole eines Fahrzeugs hergestellt. Er hat gemeint, die Tätigkeit der A sei daher nur dann sinnvoll, wenn man am Ende der Wertschöpfungskette das fertige funktionsfähige Fahrzeug bei der E betrachte. Er hat die Auffassung vertreten, selbst wenn man unterstelle, dass die A nicht direkt der Automobilindustrie zuzuordnen sei, so greife der Tarifvertrag doch im Hinblick auf die Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe, auf die er verweise. Letztlich sei von den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Anleitungshilfe in den Tarifvertrag aufgenommen worden, daher in § 1 Ziff. 2 postuliert, in Zweifelsfällen gelte hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebes als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. Er hat behauptet, die Höhe seines Anspruchs errechne sich als Differenzbetrag für Dezember 2013 in Höhe von € 401,05, für Januar 2014 in Höhe von € 492,04 brutto, für Februar 2014 in Höhe von € 407,41 brutto, für März 2014 in Höhe von € 404,83 brutto und für April 2014 in Höhe von € 478,27 brutto.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.300,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2014 zu zahlen
2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 883,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die A als Einsatzbetrieb erfülle nicht die Voraussetzungen des TV BZ ME. Diese sei ein Logistikunternehmen, welches der tariflichen Organisationshoheit der Gewerkschaft ver.di satzungsgemäß unterfalle. Sie hat behauptet, die A mache -zusammengefasst – nichts anderes als dafür zu sorgen, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, das heißt dass “just in sequence” die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen, damit der Kunde ein Automobil produzieren könne. Die A erbringe Logistikleistungen in einer eigenen Halle in räumlicher Nähe zum Werk der E. Den Transport zwischen der Halle der A und der E übernähmen die Lkws der A. Die Vergütung, die die A erhalte, sei kalkuliert auf Basis des Umfangs ihrer Aufgaben. Demgegenüber würden keine Kosten für Güter berechnet, da die A keine Güter produziere. Die A habe zudem keine vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Lieferanten, vielmehr bestelle der Kunde die benötigten Bauteile, die dann an die A geliefert würden. Die Lieferanten berechneten die Kosten gegenüber dem Kunden. Der Ablauf bei der A untergliedere sich in drei Betriebsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage. Der Bereich interne Logistik umfasse die Annahme der Bauteile, den internen Transport sowie die Warenauslieferung an den Kunden. Sequenzierung sei die Bildung einer von dem Kunden für die angelieferten Teile vorgegebenen Reihenfolge und die Lieferung “just in sequence” an den Kunden. Insgesamt gehöre diese Lagertätigkeit zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten (einfaches Klipsen und Schrauben) von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Für diese würden keine besonderen Produktionsstätten benötigt. Teilweise würden einfachste Hilfsmittel eingesetzt, wie beispielsweise ein Sauger. Der überwiegende Teil werde von Mitarbeitern per Hand erledigt. Der Ablauf stelle sich im Einzelnen wie folgt dar: Nach dem Wareneingang der insgesamt rund 2500 verschiedenen angelieferten Bauteile seitens der Produktlieferanten werde die Ware von den Eingangsmitarbeitern mit Staplern aus den Lkws entnommen und in die Lagerzone verbracht. Dabei werde die äußerlich erkennbare Menge und die Unversehrtheit der Behältnisse geprüft. Soweit die Bauteile nicht umgehend benötigt würden, würden sie zwischengelagert. Im Übrigen werde die Ware nachfolgend sequenziert, das heißt, die unterschiedlichen Bauteile nach Vorgabe des Kunden in eine definierte Reihenfolge gebracht und an definierte Stellen im sogenannten F-Gestell eingefügt. Teilweise würden auch Produktgruppen vormontiert und dann in das zutreffende F-Gestell verbracht. Die gefüllten F-Gestelle würden dann von sogenannten Schlepperfahrern zum Warenausgang verbracht, wo sie auf Lkw geladen und von Lkw-Fahrern der Beklagten zu dem Werk des Kunden verbracht und von der E dem Produktionsprozess zugeführt würden. Die geleerten Wareneingangsbehältnisse würden von Staplerfahrern abgeholt. Insgesamt verteilten sich die Mitarbeiter der Beklagten prozentual auf den Bereich Sequenzierung mit 27,4 % (37,90 MA/Schicht, 75,80 MA/Tag), den Bereich Montage mit 26,3 % (36,35 MA/Schicht, 72,70 MA/Tag) und den Bereich Logistik mit 46,3 % (64,00 MA/Schicht, 128,00 MA/Tag). Bei der A werde keinerlei Metallverarbeitung vorgenommen. Die gelieferten Bauteile seien überwiegend aus Kunststoff, wie beispielsweise Schalter, Fensterheber, Gurte, Armaturentafeln etc. Eine Produktion von Gütern finde bei der A nicht statt. Die hat gemeint, die A sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME wie sich aus der Auslegung der Regelung in § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME ergebe. Dazu genüge nicht, dass der Kundenbetrieb ein Reparatur-, Zubehör-, Montage- oder Dienstleistungsbetrieb sei, vielmehr müsse er auch die Voraussetzungen eines Hilfs- und Nebenbetriebes erfüllen, was sich aus der Formulierung “und sonstigen” als Aufzählungsreihenfolge ergebe. Ein Hilfs- und Nebenbetrieb liege nur vor, wenn zwischen Inhaber des Hilfs-/Nebenbetriebs und des Hauptbetriebes Personenidentität bestehe. In diesem Sinne habe auch die iGZ in ihrer Stellungnahme (Blatt 122 – 125 d.A.) die Auslegung der tariflichen Regelung verstanden. Letztendlich habe der Kläger den Fälligkeitszeitpunkt falsch bestimmt. Die Löhne würden erst zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Darüber hinaus müsse der Kläger sich gegenüber den Branchenzuschlägen die von ihr gezahlten übertariflichen Zuschläge und Zulagen anrechnen lassen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 184-187 d. A.).

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Branchenzuschläge. Der Anwendungsbereich des TV BZ ME sei nach seinem § 1 nicht eröffnet. Bei dem Kundenbetrieb der SCR GmbH handele es sich weder um einen Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 noch um einen Hilfs- und Nebenbetrieb oder eine artverwandte Industrie. Das ergebe eine Auslegung des § 1 TV BZ ME. Für die Beurteilung habe die Kammer die von den Parteien zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage mit den von der Beklagten dargestellten prozessualen Anteilen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt, wonach der Bereich Vormontage nur maximal 30 % der Arbeitnehmertätigkeiten binde. Die Tätigkeiten im Bereich interne Lagerwirtschaft, Logistik und Sequenzierung seien dagegen nicht dem Bereich Automobilindustrie/Fahrzeugbau zuzuordnen, sondern dem Bereich Logistik (Kontraktlogistik). Vorliegend handele es sich auch nicht um einen Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME. Für den Charakter eines Hilfsoder Nebenbetriebs sei erforderlich, dass eine Identität zwischen Inhaber des Nebenoder des Hilfsbetriebs und des Hauptbetriebs gegeben sei. Der Betrieb der A sei ein juristisch eigenständiges Unternehmen mit eigenem Betriebszweck.

Das vorgenannte Urteil ist dem Kläger am 22. Dezember 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 14. Januar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 18. Februar 2015 bis zum 23. März 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 20. März 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Der Kläger vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz und meint mit dem TV BZ ME hätten die Tarifvertragsparteien für die vom Werkunternehmer im Hauptbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer – gestaffelt nach der Einsatzdauer im jeweiligen Kundenbetrieb – einen gewissen Ausgleich zur Entgelthöhe der Stamm beschäftigten schaffen wollen. Nach der Definition des Kundenbetriebs in § 1 Ziffer 2 TV BZ ME gälten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie alle Betriebe der Automobilindustrie. Nach seinem Verständnis umfasse der Wirtschaftszweig der Automobilindustrie über die Betriebe der Autohersteller und der Automobilzulieferer hinaus den gesamten Wertschöpfungsprozess zur Herstellung des Automobils, angefangen bei Forschung und Entwicklung bis hin zur Vermarktung. Eingeschlossen seien auch Montage- und Logistikbetriebe, die Teilaufgaben bei der Herstellung von Automobilen übernähmen. Er behauptet, die A habe als Aufgabe die Warenannahme der von der E bestellten Bauteile, die Vorsortierung für die Montage im Sinne der Sequenzierung und die Vormontage von circa 85 Teilegruppen und circa 18 Vormontagen und Anlieferung direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden, übernommen. Die A erbringe ihre Leistungen nicht im Rahmen des Kundenauftrags eigenständig in dem Sinne, dass sie selbst eigene Systemlösungen für die interne Logistik entwickle und anwende. Die von der A von der E übernommenen Aufgaben seien Teil des Supply Chain-Managements der E. Die Entscheidungsbefugnisse der A seien ausschließlich auf den Personaleinsatz, wobei die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte ebenfalls durch das von der E vorgegebene System bestimmt werde, beschränkt. Die Supply Chain der E sei Teil der Wertschöpfungskette zur Herstellung der Fahrzeuge. In diesem Sinn seien sämtliche von der A im Werk B verrichteten Tätigkeiten unmittelbar in die Automobilproduktion eingebunden und daher dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie im Sinn des TV BZ ME zuzuordnen. Der Begriff der Automobilindustrie könne nicht auf die Endproduktion reduziert werden. Die IG Metall bewerte unter dem Oberbegriff Industrielogistik diese Tätigkeiten zur Branche der Automobilindustrie, da sie als Teil der Wertschöpfungskette in die Branche der Automobilindustrie eingebunden seien. Unerheblich sei, dass bei der A Kunststoffteile vormontiert würden. Auch auf den Schwierigkeitsgrad der Montagetätigkeiten komme es nicht an. Ebenso sei die Verformung von Materialien nicht konstitutiv für den Begriff der Automobilindustrie. Entscheidend sei, dass ohne die werksinterne Logistik und gegebenenfalls Vormontage kein Automobil hergestellt werden könne. Das Arbeitsgericht habe außerdem den Begriff der Hilfs- und Nebenbetriebe unzutreffend ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen müssten bei der Auslegung eines unbestimmten Oberbegriffs die Regelbeispiele berücksichtigt werden. Sei der Einsatzbetrieb ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb, so brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob auch zugleich die Voraussetzungen eines Hilfs- oder Nebenbetriebes vorlägen. Aber auch, wenn man gesondert überprüfe, ob ein Hilfs- oder Nebenbetrieb vorliege, stehe dies dem Anspruch auf den Branchenzuschlag nicht entgegen. Es komme nicht auf die Branchenzuordnung des Einsatzbetriebes an. Vielmehr mache die vom Tarifvertrag angeordnete Erstreckung des fachlichen Geltungsbereichs nur dann einen Sinn, wenn die in § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME genannten Betriebe außerhalb der eigentlichen Automobilindustrie tätig seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne nicht eingewandt werden, dass Haupt- und Nebenbetrieb denselben Inhaber haben müssten. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (-4 AZR 77/86 -) sei es um einen Tarifvertrag gegangen, der seinen Geltungsbereich auf “alle Unternehmen des Einzelhandels (…) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe” definiert habe. Auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (- 3 AZR 528/94 -) sei es um die Auslegung eines Tarifvertrags gegangen, der seinen fachlichen Geltungsbereich “für alle (…) selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem (…) Charakter” festgelegt habe. Der TV BZ ME enthalte keinen Unternehmensbezug. § 1 Ziffer 2 TV BZ ME stelle vielmehr ausschließlich auf den Betriebsbegriff ab. Betriebe könnten durchaus verschiedene Inhaber haben und trotzdem im Verhältnis von Hauptbetrieb zu Hilfs- oder Nebenbetrieb stehen. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien hätten nämlich in den vorliegend entscheidenden Formulierungen des fachlichen Geltungsbereichs wortwörtlich Teile der Satzung der IG Metall übernommen. Diese definiere in § 1 und § 3 sowie im anhängenden Organisationskatalog die Organisationszuständigkeit ausschließlich betriebs- und nicht unternehmensbezogen. Abzustellen sei nicht auf die rechtliche Inhaberschaft, sondern auf eine organisatorische Zuordnung. Diese sei anzunehmen, wenn, wie vorliegend, das Tätigkeitsfeld des Montage-, Dienstleistungs- oder Hilfs- und Nebenbetriebes in Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen für den Hauptbetrieb bei dessen Herstellung von Automobilen bestehe und dies alles nach strikten Vorgaben des Hauptbetriebes als alleiniger Auftraggeber erfolge. Für diese Auslegung sprächen auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Sollten nach alledem immer noch Zweifel hinsichtlich der Einordnung bestehen, sei § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME anzuwenden. Vorliegend habe die IG Metall mit der A einen entsprechenden Entgelthaustarifvertrag abgeschlossen. Diese Tarifvertragsauslegung ermögliche auch eine praktikable Abgrenzung des fachlichen Zuständigkeitsbereichs des TV BZ ME. Ferner werde ein vernünftiger und sachgerechter teilweiser Ausgleich der schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern gegenüber der Stammbelegschaft erreicht. Bei der Ermittlung der Höhe der Forderung seien sämtliche von der Beklagten als anzurechnende Zulagen ausgewiesenen Beträge berücksichtigt und von dem errechneten Branchenzuschlag in Abzug gebracht worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014, Az. 9 Ca 274/14,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.183,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.300,50 seit dem 11. April 2014 und aus € 883,10 seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags 1. Instanz als rechtlich zutreffend. Aufgrund der überwiegenden Betriebstätigkeit des Kundenbetriebs im Logistikbereich sei dieser keiner der in § 1 TV BZ ME genannten Katalogbetriebe. Darüber hinaus sei der Betrieb der A auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei Inhaberidentität zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb erforderlich, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Kundenbetrieb sei nicht Teil des Wirtschaftszweiges der Automobilindustrie. Sie ist der Ansicht, der von dem Kläger verwendete diffuse Begriff der “Wertschöpfungskette” tauge nicht als Abgrenzungskriterium. Die Auslegung des Begriffs “Automobilindustrie und Fahrzeugbau” sei nicht beliebig, sondern habe sich vielmehr daran zu orientieren, ob die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriff einer eigenständigen Definition zugeführt hätten oder einen feststehenden Begriff verwendeten. Hiervon ausgehend könne der Betrieb der A nicht dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie zugerechnet werden. Unter einem Wirtschaftszweig verstehe man eine Zusammenfassung produzierender institutioneller Einheiten, wobei die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig über den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolge. Mithin sei entscheidend, ob der Kundenbetrieb den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Automobilindustrie habe. Für die Einordnung des Betriebs nach seinem Betriebszweck müsse von der arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit der Mitarbeiter ausgegangen werden. Unzutreffend sei, dass die Bauteile direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden, geliefert würden. Der weit überwiegende Anteil der bei der A gelagerten Bauteile werde vielmehr an einen Sammelort gebracht, von dem aus die E selbst die Bauteile an die benötigten Stellen liefere. Nur einige wenige Bauteile würden unmittelbar an die Montagelinie gebracht. Die Sequenzierung gehöre zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Einfache Montagetätigkeit sei auch Bestandteil der Kontraktlogistik. Jedenfalls entfalle der weit überwiegende Teil (73,3 %) der Arbeitsstunden auf den Logistikbereich. Der Kundenbetrieb sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn von § 2 TV BZ ME. Dieser habe seinen eigenen Betriebszweck, der dem Bereich Kontraktlogistik zuzuordnen sei und der mit eigenen Betriebsmitteln und eigenen Mitarbeitern unter eigenständiger Leitung verwirklicht werde. Sie meint, der Kläger habe bei der Forderungshöhe nach wie vor nicht berücksichtigt, dass nach § 3 TV BZ ME die Zulage nach § 5 ETV iGZ/BAP anzurechnen sei.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 206 ff d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 250 ff d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch sonst zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat weder unmittelbar aus § 2 TV BZ ME noch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 TV BZ ME einen Anspruch auf die begehrte Zulage.

I.

Aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit findet der TV BZ ME auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG. Auch der räumliche und persönliche Anwendungsbereich des TV BZ ME sind eröffnet. Der Kläger wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland überlassen.

II.

Der fachliche Anwendungsbereich des TV BZ ME ist jedoch nach seinem § 1 für den streitgegenständlichen Einsatz des Klägers bei der SCR GmbH im Zeitraum von Dezember 2013 bis April 2014 nicht eröffnet.

Die Berufungskammer folgt der im Folgenden wiedergegeben Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2015 – 7 Sa 145/15 – in vollem Umfang und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in der vorgenannten Entscheidung entschieden:

“Nach § 1 Ziffer 2 TV BZ ME gilt dieser fachlich “für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen”. Die Beklagte ist tarifgebundenes Mitgliedunternehmen des iGZ. Sie setzt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in Kundenbetrieben ein.

Bei dem Kundenbetrieb der A, in den d. Kl. überlassen wurde, handelt es sich aber weder um einen Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 noch um einen zu den im Katalog genannten Wirtschaftszweigen gehörenden Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieb oder eine artverwandte Industrie. Auf die Zweifelsregelung des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 kommt es daher vorliegend nicht an. Dies folgt aus einer Auslegung des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 18. Februar 2014-3 AZR 808/11 – AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Berechnung; vom 18. November 2004 – 8 AZR 540/03 – AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

2. Danach ist der Betrieb der A kein Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME.

Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die A, nicht hingegen auf die E. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines “Betriebs” bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774). Auf den Einsatz des Leiharbeitnehmers in einem bestimmten Unternehmen oder Konzern der genannten Wirtschaftszweige oder artverwandten Industrien kommt es nicht an.

Da die Tarifvertragsparteien den Begriff “Betrieb” nicht eigenständig definiert haben, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff “Betrieb” in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollten. Diese ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Als Betrieb ist danach die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln fortgesetzt einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft. Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 44).

3. Der Kundenbetrieb der A ist kein “Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie”. In § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME sind die Wirtschaftszweige angeführt, deren Betriebe als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. Ein solcher aufgezählter Wirtschaftszweig ist “Automobilindustrie und Fahrzeugbau”. Daneben gelten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie die zu den genannten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.

a) Zwar handelt es sich beim Kundenbetrieb der A um keinen Betrieb, der dem Handwerk zuzuordnen ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb im tariflichen Sinne handwerklichen oder industriellen Charakter hat, ist vorrangig, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nichthandwerklich ist. Dies ist nicht in erster Linie nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (BAG, Urteil vom 11. März 1981 – 4 AZR 1022/78 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe m. w. N.).

Die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb der A ist keine handwerkliche.

b) Beim Kundenbetrieb handelt es sich aber auch nicht um einen reinen Industriebetrieb, sondern um einen Betrieb der Kontraktlogistik. Dabei wird Kontraktlogistik als die “langfristige Übernahme komplexer logistischer Dienstleistungspakete durch (…) sonstige Logistik-Dienstleister” verstanden. “Dabei werden mehrere Basis-Dienstleistungen wie Transport, Lagerung, Umschlag, (teilweise) Montage und Konfektioniertätigkeiten sowie einfache Produktions- oder Montagetätigkeiten miteinander kombiniert. Der Dienstleister wird damit zum System lieferanten für Logistikleistungen” (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/83329/kontraktlogistikv7.html).

aa) Der Betrieb der A ist kein reiner industrieller Fertigungsbetrieb. Alle im Katalog des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständlich Werke erstellt oder zumindest bearbeitet werden (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774). Genannt sind entweder Industriebetriebe (z. B. Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrtindustrie, Elektro- und Elektrotechnikindustrie, Uhren-Industrie) oder Betriebe, die bestimmte Produkte “bauen” (z. B. Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau, Fahrzeugbau, Schiffbau). Auch Gießereien, Walzwerke, Schlossereien, Schweißereien etc. gehören zweifelsohne zum Produktionsbereich. Hinsichtlich der im Katalog zuletzt genannten Eisen-, Blech- und Metallwaren, Musikinstrumente, Spiel- und Sportgeräte sowie Schmuckwaren ist auf das geschaffene Produkt abgestellt. Aufgrund des vorweggenommenen Bezugs auf die Industrie bereits in der Bezeichnung der Tarifvertrags ist davon auszugehen, dass auch mit diesen letzten Katalogtatbeständen Betriebe erfasst werden sollen, in denen die genannten Produkte angefertigt werden (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1273).

Vom Kundenbetrieb A werden keine “Produkte” hergestellt. Vielmehr erhält die A Teile von Lieferanten, die von der A zwischengelagert und sequenziert und dann weiter an den Kunden geliefert werden. Soweit einzelne Teile vormontiert werden, entsteht hierdurch kein neues “Produkt”. Vermarktungsfähige Güter werden nicht hergestellt. Die Ausgangsstoffe werden durch das Zusammenklipsen oder Verschrauben nicht verändert.

bb) Aber auch dann, wenn man die Montagetätigkeiten als “Produktion” ansieht, handelt es sich bei dem Betrieb der A insgesamt nicht um einen Betrieb der Automobilindustrie.

In diesem Fall wäre die A als Betrieb anzusehen, der sowohl Logistikleistungen erbringen als auch produzieren würde. Dieser Betrieb wäre dann insgesamt im Hinblick auf seine prägende Zweckbestimmung der Logistikbranche zuzuordnen.

Bei der Beurteilung, welcher Branche ein Mischbetrieb zuzuordnen ist, ist der Betrieb als Einheit zu betrachten. Die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, der Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist für die tarifliche Zuordnung maßgebend (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 -10 AZ 455/99 – BeckRS 2000, 30787336). Es ist darauf abzustellen, welche Arbeiten überwiegend in der betreffenden Einheit geleistet werden bzw. welche Merkmale der jeweiligen Einheit ihr Gepräge geben (BAG, Urteil vom 14. April 1971 – 4 AZR 201/70 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Mischbetrieb wird grundsätzlich von dem Tarifvertrag erfasst, dessen betrieblicher Geltungsbereich den Hauptzweck des Gesamtbetriebes umfasst (BAG, Urteil vom 13. Juni 1957 – 2 AZR 402/54 – AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).

Bei der Entscheidung abzustellen ist auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen eingesetzten Arbeitnehmer sowie auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 10 AZR 455/99 – BeckRS 2000, 30787336; vom 22. April 1987 -4 AZR 496/86 – AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 17. Januar 1996-10 AZR 138/95 – NZA 1996, 772, 773; vom 24. August 1994-10 AZR 980/93 – NZA 1995, 1116, 1117 m. w. N.; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272). Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder handels- und gewerberechtliche Kriterien wie die Handelsregistereintragung sind dagegen unbeachtlich, solange der Tarifvertrag nicht ausdrücklich auf sie abstellt. Zwar steht es den Tarifparteien frei, die Zuordnung von Mischbetrieben anders zu regeln und dabei auch Konzernzuordnungsgesichtspunkte oder wirtschaftliche Kriterien (zum Beispiel die Abhängigkeit von einem Auftraggeber) zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1988 – 4 AZR 354/88 – BeckRS 1988, 30728188; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Auf l.2012, § 4 Rn. 206). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien aber keine anderweitige Regelung getroffen.

cc) Nach den Angaben der Beklagten entfallen 46,3 % der bei der A anfallenden Arbeitsstunden auf den Bereich der Logistik, der nicht der Industrie zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht der Industrie, sondern der Logistik zuzuordnen ist der Bereich Sequenzierung (27,4 %). So sind beispielsweise zwischenzeitlich die Beschäftigten der Kontraktlogistik in den Entgelttarifvertrag der Logistikbranche in P-Stadt aufgenommen worden.

Selbst wenn man den Bereich Montage (26,3 %) als industrielle Tätigkeit einordnen würde, liegt auf dieser – gemessen an den Arbeitsstunden – nicht der Schwerpunkt. Die Vormontage “prägt” auch nicht die von der A erbrachte Gesamtleistung, die vielmehr durch die Bereitstellung von Komponenten “just in sequence” gekennzeichnet ist.

Auch d. Kl. geht von den von der Beklagten angegebenen Zeitanteilen für die Bereiche Logistik, Sequenzierung und Montage aus, fasst jedoch die Bereiche Sequenzierung und Montage zu einem einheitlichen Bereich Produktion zusammen. Der Bereich Sequenzierung ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der Produktion, sondern der Logistik zuzuordnen.

b) Der Kundenbetrieb der A ist auch nicht wegen seiner räumlichen Nähe zur E als Betrieb der Automobilindustrie im Sinn des TV BZ ME anzusehen. Allein die räumliche Nähe eines Betriebs zu einem der Automobilindustrie zugehörenden Betrieb macht einen anderen Betrieb nicht auch zu einem der Automobilindustrie zugehörenden Betrieb. Andernfalls müssten auch eine auf dem Betriebsgelände befindliche Bäckerei oder ein Kiosk der Automobilindustrie zugerechnet werden. Dasselbe gilt für eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der E und für die Einbindung in den Supply Chain der E.

4. Bei dem Kundenbetrieb der A handelt es sich auch nicht um einen Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME. Der Kundenbetrieb ist bereits deshalb kein Hilfs- und Nebenbetrieb, weil dies eine Identität des Inhabers des Haupt- und Dienstleistungsbetriebs voraussetzen würde. Unterstellt, der Betrieb der E sei ein Hauptbetrieb in diesem Sinne, könnte der Betrieb der A bereits deshalb nicht Hilfs- und Nebenbetrieb sein, weil es sich bei der A um ein anderes selbstständiges Unternehmen als die E handelt.

Durch § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME wird der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags auf “die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen” als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie erstreckt.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (“sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungsund sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben”) fallen Montage- und Dienstleistungsbetriebe nur dann unter die Vorschrift, wenn sie “sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe” sind. Durch den sprachlichen Zusammenhang wird deutlich, dass “Hilfs- und Nebenbetriebe” der Oberbegriff ist, die vorherige Aufzählung einzelner Nebenbetriebstätigkeiten nur beispielhaft sein soll und die Voraussetzung, dass diese einen Hilfs- und Nebenbetrieb darstellen müssen, nicht ersetzt. Hätten die Betriebsarten “Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungsbetrieb generell in den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME fallen sollen, hätte es nahegelegen, nicht “sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben” zu formulieren, sondern die Formulierung “und Hilfs- und Nebenbetriebe” zu verwenden. Mit dem Begriff “sonstige” wird gerade deutlich gemacht, dass alle diese genannten Betriebsarten einheitlich Hilfs- und Nebenbetriebe sind (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774).

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des “Hilfs-” bzw. “Nebenbetriebs” nicht definiert. Da es sich bei den Begriffen “Hilfsbetrieb” und “Nebenbetrieb” aber um gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – NZA-RR 2012, 365 Rz. 16 m. w. N.; vom 14. Dezember 2004 – 9 AZR 33/04 – BeckRS 2005, 40441). Hinweise auf ein abweichendes Verständnis, einen abweichenden Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

“Nebenbetriebe” sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 – NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 – NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977-1 ABR 31/76 – BeckRS 1977, 00157). Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 – NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 14 Ca 2242/13 – juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 – 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94 – NZA 1995, 1205) ging es um die Auslegung eines Tarifvertrages, der seinen fachlichen Geltungsbereich wie folgt bestimmte: “Für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; selbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.” In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff des Nebenbetriebs so verstanden, dass es “sich um eine selbständige Einheit zur Verfolgung eines technischen Zwecks handeln” muss, “der mit dem landwirtschaftlichen Zweck des Hauptbetriebes nicht zusammenfällt, aber der Förderung dieses Hauptzweckes zu dienen bestimmt ist. Hierzu gehören insbesondere organisatorisch verselbständigte Produktionseinheiten, in denen die im Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnisse verarbeitet oder sonst verwertet werden, wie z.B. Käsereien, Brennereien, Marmeladefabriken, Keltereien und vergleichbare Einrichtungen. Für die Annahme, dass ein Nebenbetrieb vorliegt, ist aber darüber hinaus auch erforderlich, dass der Betriebsinhaber des Nebenbetriebes derselbe ist wie der des Hauptbetriebes”. Mithin hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff des “Nebenbetriebs” nicht nur für die Alternative “Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter”, sondern auch hinsichtlich der Alternative “alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe” einheitlich dahingehend verstanden, dass ein Nebenbetrieb nur dann vorliegen kann, wenn der Betriebsinhaber des Nebenbetriebes derselbe ist wie der des Hauptbetriebes. Hinsichtlich der Alternative “alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe” ergibt sich das – entgegen der Ansicht d. Kl. – aber gerade nicht ausdrücklich aus dem Tarifwortlaut.

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86 – NZA 1987, 593, 594) lag der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 zugrunde, der in seinem § 1 Ziffer 2 S. 1 bestimmt: “Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen (…) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.” Zutreffend hat d. Kl. zu dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass in diesem Tarifvertrag durch die Formulierung “ihrer” Hilfs- und Nebenbetriebe ausdrücklich ein Unternehmensbezug hergestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: “Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist” (BAG, Urteil vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 – NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – Rz. 49).

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dieses Auslegungsergebnis insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem Zuständigkeitsbereich der tarifschließenden IG Metall gestützt.

In den Geltungsbereich des TV BZ ME sind im Vergleich mit der Satzung der IG Metall verschiedene Geschäftsbereiche nicht aufgenommen worden. Neben dem Bereich des Handwerks erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nicht auf “Klempnereien, Rohrinstallationen”. Von dem zum Organisationsbereich der IG Metall gehörenden Bereich “Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hardwareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle übrigen IT-Dienstleistungen” nennt § 1 Ziffer 1 TV BZ ME nur die “Hardwareproduktion”. Vom Bereich “Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie” ist die “dazugehörige Verpackungsindustrie” im TV BZ ME nicht genannt. Hierdurch wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gezielt den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME im Vergleich zum Organisationsbereich der tarifschließenden IG Metall eingeschränkt haben. Inhaltlich betrifft die Einschränkung gerade Bereiche, in denen nicht produziert wird, sondern in denen Dienstleistungen (beispielsweise Verpackung, Softwareproduktion, Entwicklung, Beratung, Service) erbracht werden.

Hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der IG Metall wird außerdem – anders als im TV BZ ME – deutlich gemacht, dass auch Betriebe anderer Unternehmen erfasst sein können. So sind in der Satzung der IG Metall ausdrücklich genannt:

“- alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, wenn sie der Produktion nach unter den vorstehenden Katalog fallen,

-(…)

– alle Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter diesen Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen (z. B. Vor-, End- und Teilfertigung, Teilefertigung, Zulieferung, Weiterver- und -bearbeitung, Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z. B. Transport, Logistik, Montage, Reparatur, Reinigung, Bewachung, Energieerzeugung und -bereitstellung, Kantinen, Versorgungseinrichtungen jeder Art, EDV, Finanzen, Vermögen, Personalwesen, Verwaltung jeder Art, Vertrieb, Handel, Marketing). Dies gilt insbesondere auch für solche Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, die aufgrund von Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen und/oder sonstigen unternehmerischen Veränderungen organisatorischer und/oder gesellschaftsrechtlicher Art entstanden sind oder entstehen bzw. tätig sind oder werden.”

In den Organisationsbereich der IG Metall sind damit zum einen ausdrücklich Betriebe etc. anderer Unternehmen und Subunternehmer aufgenommen. Zum anderen sind ebenfalls ausdrücklich die Tätigkeitsbereiche “Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z. B. Transport, Logistik, Montage” genannt. Während der TV BZ ME weitgehend die Formulierung der Zuständigkeitsbereiche aus der Satzung der IG Metall übernommen hat, weicht die Formulierung gerade an der – vorliegend zu prüfenden – Stelle entscheidend ab. Dies macht deutlich, dass zwischen den Tarifvertragsparteien gerade keine Einigkeit hinsichtlich der Einbeziehung dieser Bereiche in den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME bestand.

Soweit d. Kl. weiter darauf hinweist, dass der TV BZ ME nicht unternehmens-, sondern – wie der Organisationsbereich der IG Metall (“ein Betrieb – ein Unternehmen”) – allein betriebsbezogen sei und es deshalb nur auf die organisatorische Zuordnung ankommen könne, übersieht sie, dass in der Satzung der IG Metall ausdrücklich selbstständige Betriebe anderer Unternehmen oder Subunternehmer einbezogen sind. Daher kann auch aus der von d. Kl. herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04 – NZA 2006, 273) zur Auslegung der Satzung der IG Metall nicht hergeleitet werden, dass der TV BZ ME auf Hilfs- und Nebenbetriebe anderer Unternehmen Anwendung findet. Im Übrigen liegt dem vom Bundesarbeitsgericht am 27. September 2005 entschiedenen Rechtsstreit ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Betriebe und Unternehmen einem Konzern angehörten.

Dass nur Betriebe desselben Unternehmens Hilfs- und Nebenbetriebe im Sinn des TV BZ ME sein können, ergibt sich hingegen auch aus der Ergänzung des Wortlauts “die zu den Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben” um die Ergänzung “und Zweigniederlassungen”. Der Begriff der Zweigniederlassung ist im Gesetz nicht definiert. Er wird verstanden als räumlich getrennter Teil des Unternehmens eines Kaufmanns, an der er und/oder seine Leute teils abhängig von der Hauptniederlassung (bzw. dem Sitz der Handelsgesellschaft), teils unabhängig von ihr wirken. Die Zweigniederlassung ist keine selbstständige juristische Person (BGH, Urteil vom 24. November 1951 – II ZR 26/51 – BGHZ 4, 62). Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 50).

Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Von einem selbstständigen Begriff eines Dienstleistungsbetriebs, der losgelöst von dem bislang von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriff eines Hilfs- und Nebenbetriebs zur Anwendung des TV BZ ME führen würde, würden unter Umständen völlig artfremde Einsatzbetriebe erfasst, wenn und soweit diese nur Dienstleistungen für einen Kunden erbringen würden, der eindeutig dem TV BZ ME unterfällt (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774; Bissels, jurisPR 5/2015 Anm. 4). Damit würde der Geltungsbereich des TV BZ ME auch auf Betriebe erstreckt, die nicht in den Geltungsbereich der tarifschließenden IG Metall fallen würden, beispielsweise auf eine rechtlich verselbstständigte Bank eines Automobilherstellers. Das kann von den Tarifvertragsparteien jedoch nicht gewollt sein.

Für diese Abgrenzung spricht auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität des Auslegungsergebnisses. Bei einer anderen Bewertung des Begriffs des Hilfs- und Nebenbetriebs entstünden unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten. Es wäre unklar, welche Merkmale die Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe aufweisen müssten, um “zu den erwähnten Wirtschaftszweigen” zu “gehören”. Unklar wäre insoweit bereits, welches Kriterium maßgeblich sein sollte (beispielsweise: Anteil am Umsatz?). Für das betroffene Leiharbeitsunternehmen wäre es auch schwierig, die für dieses Kriterium (beispielsweise Anteil am Umsatz) erforderlichen Daten zu ermitteln, insbesondere dann, wenn das Kundenunternehmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen mit sich verändernden Anteilen tätig würde. Dies widerspräche der Intention der Tarifvertragsparteien eine Regelung zu schaffen, die eine rechtssichere Bestimmung zulässt, ob ein Betrieb als Betrieb der Metall- und Elektroindustrie anzusehen ist oder nicht.

Schließlich stehen diesem Auslegungsergebnis auch nicht die Ziele des TV BZ ME entgegen. Zwar weist d. Kl. darauf hin, dass der Branchenzuschlag möglichst flächendeckend alle wirtschaftlichen Betätigungen in den im Katalog genannten Wirtschaftskreisen und artverwandten Industrien erfassen wollte. Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 51).

Danach ist der Betrieb der A kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME. Zum einen verfolgt der Betrieb der A mit eigenem Personal und unter eigenständiger Leitung einen eigenständigen Betriebszweck, nämlich vorrangig die Erbringung von Logistikleistungen “just in sequence”. Zum anderen hat die A einen anderen Inhaber als die E. Sie ist ein eigenständiges Unternehmen, an dem die E nicht beteiligt ist. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten in einer der C gehörenden Halle in unmittelbarer Nähe auf dem Gelände der E befindet, ändert nichts daran, dass die A einen eigenständigen abgrenzbaren Betriebszweck verfolgt.

5. Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (§ 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME) kommt es nicht mehr an. Auf diesen soll es nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nur in Zweifelsfällen ankommen. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Betriebsart der Kundenbetrieb nach dem Katalog des § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME zuzuordnen ist oder ob ein Hilfs- oder Nebenbetrieb zu einem der bezeichneten Wirtschaftszweige vorliegt. Die A kann jedoch nicht einer der in § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME angeführten Betriebsarten zugeordnet werden und stellt auch keinen Nebenbetrieb zu einem dieser Wirtschaftszweige dar. Zweifel bei der rechtlichen Bewertung stellen keinen Zweifelsfall im Sinn des § 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME dar. Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 52).

Die Berufung d. Kl. hatte daher keinen Erfolg. “

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits erfüllt.

Schlagworte

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