Landesarbeitsgericht Hessen — Urt. v. 24.02.2016 Az.: 6 Sa 1163/12

März 27, 2019

Landesarbeitsgericht Hessen — Urt. v. 24.02.2016
Az.: 6 Sa 1163/12

Das am 09. Dezember 2015 verkündete Versäumnisurteil bleibt auch im Weiteren aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01. Januar 2009, 01. Januar 2012 und 01. Januar 2015.

Der am xx. xx 1941 geborene Kläger war vom 01. April 1972 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die Anpassungsprüfungen zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine zur Förderung der Wissenschaften errichteten gemeinnützigen und steuerbefreiten rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Die Beklagte meldete den Kläger zum 01. Oktober 1972 zur Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschland nunmehr: PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse.

Der Kläger bezieht seit 01. Februar 2006 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebende Teil der Pensionskassenrente inklusive des “Barber-Anteils” beträgt 1.059,14 € brutto monatlich.

Im Jahre 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat folgenden Wortlaut:

2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

a) 1) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

2) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres beginnend mit den 01. Juni 2003 jährlich um 1,4% herabgesetzt, soweit die Pensionen zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden Wertmäßig entsprechend angepasst.

3) Der Wert der Leistungsherabsetzung ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

….

c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.

Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 um jeweils 1,4%, zum 01. Juli 2007 um 1,37 %, zum 01. Juli 2008 um 1,34%, zum 01. Juli 2009 um 1,3%, zum 01. Juli 2010 um 1,26%, zum 01. Juli 2011, 01. Juli 2012, 01. Juli 2013, 01. Juli 2014 und 01. Juli 2015 um jeweils 1,20% herab.

Von dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen inklusive “Barber-Anteile” ergebenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers zahlte sie an diesen ab 01. Juli 2007 monatlich 1.044,63 €, ab dem 01. Juli 2008 monatlich 1.030,63 €, ab dem 01. Juli 2009 monatlich 1.017,13 €, ab dem 01. Juli 2010 monatlich 1.004,31 €, ab dem 01. Juli 2011 monatlich 992,16 €, ab dem 01. Juli 2012 monatlich 980,26 €, ab dem 01. Juli 2013 monatlich 968,49 €, ab dem 01. Juli 2014 monatlich 956,87 € und ab dem 01. Juli 2015 monatlich 945,39 € aus.

Der Kläger hat mit der Klage vom 10. Juni 2011 und mit Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz die Beklagte auf Zahlung der Differenzbeträge zu einer Betriebsrente von 1.059,14 € brutto monatlich in Anspruch genommen. Der Kläger begehrt weiter die Anpassung der Pensionskassenrente durch die Beklagte in rechnerisch unstreitiger Höhe zum 01. Januar 2009 auf monatlich 1.123,30 €, zum 01. Januar 2012 auf monatlich 1.176,94 € und zum 01. Januar 2015 auf monatlich 1.213,86 €. Bezüglich der Berechnung der Klageforderung wird auf die Anlage K7 neu zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2015 (Bl. 370 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend der bis einschließlich 30. Juni 2011 eingeklagten Rentenzahlungen stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers erging ein Klagestattgebendes Versäumnisurteil entsprechend der bis einschließlich 30. November 2015 eingeklagten Rentenzahlungen. Gegen das der Beklagten am 21. Dezember 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte, eingegangen beim Berufungsgericht am 23. Dezember 2015, Einspruch eingelegt.

Die Beklagte stellt ihre Pflicht, die Herabsetzung der Leistungen der PKDW auszugleichen nicht mehr in Frage. Die Beklagte berief sich auch nicht mehr darauf, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegenstehe. Die Beklagte berief sich allerdings weiter darauf, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr.2 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2553 ff) auch insoweit anwendbar sei, als es um Anpassungsstichtage vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2016 gehe. Die Beklagte behauptet im Weiteren, dass seit Rentenbeginn – im Streitfall 2006 – sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile von der PKDW zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden seien. Dies sei in der Weise geschehen, dass die von der Mitgliederversammlung der PKDW vom 27. Juni 2003 beschlossene Herabsetzung der Pensionen um 1,4% jährlich mit der Auszahlung der Überschussanteile verrechnet worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2012 – 11 Ca 3916/11 – abzuändern und zur Klarstellung wie folgt vollständig neu zu fassen:

1.

die Beklagte wird verurteilt, einen rückständigen Rentenbetrag in Höhe von 6.874,30 € (brutto) an den Kläger zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes

aus 177,96 € (12 x 14,83 € für Juli 2007 bis Juni 2008) seit dem 01. Dezember 2010

aus 353,52 € (12 x 29,46 € für Juli 2008 bis Juni 2009) seit dem 01. Dezember 2010

aus 527,04 € (12x 43,92 € für Juli 2009 bis Juni 2010) seit dem 01. Dezember 2010

aus 291,10 € (5x 58,22 € für Juli 2010 bis November 2010) seit dem 01. Dezember 2010 sowie

aus je 58,22 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011,

aus je 72,39 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2012,

aus je 86,42 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 sowie seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., und 01.07.2013,

aus je 133,00 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 sowie seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014,

aus je 114,08 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 sowie seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015,

und aus je 127,70 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2015.
2.

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Dezember 2015 eine zusätzliche nachschüssige monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 127,70 € (brutto) zu zahlen.
3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

bezüglich des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 anerkannten rückständigen Zahlungsbetrages von 6.174,30 € brutto nebst Zinsen und bezüglich des ab Dezember 2015 zu zahlenden Betrages von 127,70 € brutto monatlich Anerkenntnisurteil zu erlassen und im Weiteren das Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2015 aufrecht zu erhalten, soweit es über die anerkannten Beträge hinausgeht.

Der Kläger meint, dass es hinsichtlich der begehrten Anpassung seiner Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 01. Januar 2009, 01. Januar 2012 und 01. Januar 2015 bei der Anwendung des Gesetzes § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts – so Entscheidung vom 30. September 2014 – 3 AZR 617/12 – zu verbleiben habe. Der Kläger bestreitet im Übrigen, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile von der PKDW zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden seien. Er meint insbesondere, dass die ab 01. Juli 2007 beginnend nicht mehr mit 1,4% sondern mit 1,37%, 1,34%, 1,31%, 1,26% und zuletzt mit 1,20% erfolgte Herabsetzung nicht gleichbedeutend ist mit einer Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen im Sinne einer Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dem übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet, sodass über die von ihr anerkannten Beträge hinaus das Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2015 aufrecht zu erhalten war (§ 343 ZPO).

Die Klage ist zulässig.

Dies gilt auch für den Antrag zu 2. Der Klageantrag zu 2 ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistungen entziehen (vgl. etwa BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14 – Rn. 17; 17.06.2014 – 3 AZR 529/12 – Rn. 21 m. w. N.).

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag zu 1 um rückständige Rentenzahlungen für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich November 2015 erweitert hat und dementsprechend mit dem Antrag zu 2 künftige Leistungen erst ab dem 01. Dezember 2015 verlangt. Antragsänderungen können aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BAG 18.09.2007 – 3 AZR 560/05 – Rn. 14; 25.04.2006 – 3 AZR 184/05 – Rn. 13; 27.01.2004 – 1 AZR 105/03 – zu III der Gründe). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat seinen Klageantrag zu 1 um die bis zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vor dem Berufungsgericht fällig gewordenen monatlichen Beträge und damit lediglich quantitativ erweitert, ohne das sich irgendetwas an dem bisherigen Klagegrund geändert hätte (§ 264 Nr. 2 ZPO).

Die Klage ist auch hinsichtlich der einzig noch streitigen Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG begründet. Die Anpassungspflicht der Beklagten für die Anpassungsstichtage 01. Januar 2009, 01. Januar 2012 und 01. Januar 2015 ist nicht auf Grund der zum 01. Januar 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Auch wenn der Gesetzesbegründung (Bundestags – Drucksache 18/6283) zu entnehmen ist, dass die Neuregelung ausnahmslos für alle bestehenden und künftigen Betriebsrentenzusagen gelten soll, folgt daraus nicht, dass das Gesetz rückwirkend auf Anpassungsprüfungen anzuwenden ist, die der Arbeitgeber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen hatte. Dem Wortlaut des Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie lässt sich eindeutig entnehmen, dass Artikel 1 Nr. 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Grundsätzlich sind auch Gesetzesänderungen zukunftsgerichtet (vgl. BAG 17.06.2006 – 3 AZR 396/02 – Rn. 58).

Ein Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 würde auch zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führen. Die Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf Gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalt und Rechtsbeziehungen einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe der Neuregelung überwiegen (vgl. BAG vom 23.01.2008 – 1 AZR 988/06 – Rn. 28 m. w. N.). Die Ansprüche des Klägers aus der Anpassung seiner Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 01. Januar 2009, 01. Januar 2012 und 01. Januar 2015 war bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entstanden und fällig, da sich die Beklagte nicht auf eine ihrer Anpassungspflicht entgegenstehende wirtschaftliche Lage beruft, hat sich das bei der Anpassungsprüfung/-entscheidung dem Arbeitgeber zustehende billige Ermessen auf null reduziert.

Die Ausnahmeregeln des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG alter Fassung ist nicht erfüllt (vgl. BAG 30.09.2014 – 3 AZR 617/12 – Rn. 64-83). Die dogmatische Begründung des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung dieser Vorschrift ist auch keine “bloße Vermutung” des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Woraus die Beklagte schließt, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dafür spricht, dass der Gesetzgeber des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG alter Fassung bei regulierten Pensionskassen die Anpassungsprüfungspflicht auch dann entfallen lassen wollte, wenn bei ihrer Kalkulation der Höchstrechnungszinssatz aus § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der DeckRV überschritten wird bzw. wenn sich die Pensionskasse an den ihr aufsichtsrechtlich vorgegebenen Rechnungszins hält, ist nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch des Klägers ist aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB begründet. Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht erst ab Rechtskraft des Urteils zu, da es – wie bereits ausgeführt – im Streitfall keine vom Gericht zu ersetzende Ermessensentscheidung gibt. Die (Anpassungs-) Leistung war also ab dem Anpassungsstichtag an jedem Monatsersten der auf den Anpassungsstichtag folgenden Monate fällig geworden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, wegen fehlenden Verschuldens Zinsen erst ab der Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 22. November 2010 ab dem 01. Dezember 2010 zu schulden. Die Beklagte als Versorgungsschuldnerin muss sich das Wissen der PKDW über den Rentenbeginn des Klägers mit Vollendung des 65. Lebensjahres zurechnen lassen. Die Beklagte ist auch dem Vortrag des Klägers, dass sie aufgrund Teilnahme von Vertretern der Personalabteilung oder des Vorstandes an den Mitgliederversammlungen der PKDW Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss hatte, nicht entgegengetreten.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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