Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Mai 21, 2021

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 729/20

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2020 – 4 Ca 2409/19 – sowie die Klageänderungen werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Auskunftsansprüche, Rechnungslegung sowie über die Zahlung von Lizenzeinnahmen aufgrund der Entwicklung einer Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung zur anwenderorientierten Forschung. Die Ergebnisse sollen in privatwirtschaftliche Unternehmen transferiert werden.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin von Herrn Professor K. Herr Professor K war bis zum 30.09.2007 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Wissenschaftler tätig. Seine Aufgabe bestand unter anderem in der Erforschung und Entwicklung von Visualisierungssoftware. Dabei trug er zur Entstehung und Eintragung mehrerer gewerblicher Schutz- und Urheberrechte bei. Insbesondere war Herr Professor K an der Entwicklung einer 3D-Rekonstruktions- und Visualisierungs-Software beteiligt, die Gegenstand eines Joint Venture Vertrages zwischen der Beklagten, der S und der Si vom 10.11.2004 (im Folgenden: S-Vertrag) wurde. Die patentfähigen Teile der Software stellen eine Arbeitnehmererfindung verschiedener Mitarbeiter der Beklagten dar. Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung waren die unter § 1 Ziffer 2. der Vereinbarung definierten drei Vertragsschutzrechte sowie das unter Ziffer 3. definierte Vertrags-Know how. Für die weitere Konkretisierung der Vertragsschutzrechte wurde in eine Anlage 1.2. verwiesen. In Ziffer 4. – Weitere zukünftige Vertragsschutzrechte und weiteres zukünftiges Vertrags-Know how – heißt es wie folgt:

Sofern weiteres Vertrags-Know how oder weitere Vertragsschutzrechte im Rahmen des Kooperationsvertrages oder der Support- und Servicedienstleistungen gemäß § 12 dieser Vereinbarung entstehen, welche nicht von Absatz 2 und 3 erfaßt sind aber für die Verwirklichung des Ziels der Vereinbarung gemäß Absatz 7 der Präambel erforderlich sind, so gelten diese Schutzrechte und dieses Know how ebenfalls als Vertragsgegenstand im Sinne dieses Vertrages.

S wurde eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, die Weiterentwicklung und zum Vertrieb der Vertragsprodukte eingeräumt. Vertragsprodukt sind nach § 2 der Vereinbarung alle von S und/oder Si unter Verwertung der Lizenz an dem Vertragsgegenstand hergestellten Software und Endgeräte im Dentalbereich, insbesondere des sog. D3D-Systems. Als Gegenleistung erhält die Beklagte von S eine Lizenzgebühr für die drei Vertragsschutzrechte, insbesondere eine Zahlung je verkauftem D3D-System. Die Abrechnung seitens S hat nach § 5 Ziffer 4. der Vereinbarung halbjährlich, immer zum 31. März und zum 30. September zu erfolgen, wobei eine schriftliche Abrechnung innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen ist. Unter § 5 Ziffer 7. regelten die Vertragsparteien zudem Folgendes:

S wird über den abgabepflichtigen Umsatz Lizenzbücher führen, die vollen Aufschluss über die für die Lizenzabrechnung notwendigen Einzelheiten ergeben. C hat das Recht, die Lizenzbücher und die für die Berechnung der Lizenzgebühren maßgebenden Unterlagen durch einen unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer bei S nachprüfen zu lassen. …

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den S-Vertrag verwiesen.

Die Beklagte und Professor K schlossen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Bonn am 31.03.2008 einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 beendete. In diesem Vergleich heißt es u.a. wie folgt:

4. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger als Lizenzeinnahmen, die das Unternehmen S der Beklagten schuldet, beteiligt ist. Gemäß einer Mitarbeiteranteilsliste, der der Kläger am 04.05.2007 per e-mail zugestimmt hat, entfällt auf ihn ein Anteil von 10,25%, wobei von den Lizenzeinnahmen 30% an die Erfinder, zu denen der Kläger gehört, verteilt werden. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen und den auf ihn entfallenden Anteil zu errechnen und auszuzahlen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dem Kläger Lizenzeinnahmen für das Jahr 2007 in Höhe von 1.353,00 € brutto noch zusteht und an ihn bis zum 15.04.2008 aufrechnungsfrei auszuzahlen ist.

5. (…)

6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem beendeten Vertragsverhältnis der Parteien ausgeglichen und beendet. (…)”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich verwiesen. Die inbezuggenomme Mitarbeiteranteilsliste sieht eine “Aufteilung der Arbeitnehmererfindervergütung für Lizenzeinnahmen” nach dem S-Vertrag vor. Danach erhalten die Arbeitnehmererfinder an den zu verteilenden Lizenzeinnahmen zusammen 30% der Ausschüttung. Der individuelle Anteil des Herrn Professor K an diesen 30 % beträgt 10,25%. Der im Vergleich geregelte Ausschüttungsbetrag für 2007 entsprach einer 100-prozentigen Berücksichtigung der Lizenzeinnahmen.

Mit Schreiben vom 01.09.2008 übersandte die Beklagte Herrn Professor K ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt:
“Betr.: Arbeitnehmererfindung (Vergütung bei Verwertung) (…)Als Arbeitnehmererfinder von C steht ihnen eine Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz und der geltenden Vorstandsordnung von C aus den Lizenzeinnahmen an den Patentverfahren zu. Zu Anfang des Jahres hat C eine erste Ausschüttung der Arbeitnehmervergütung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 30.09.2007 durchgeführt. Dabei wurde an die Erfinder 30 % der Gesamtlizenzeinnahmen ausgezahlt, die sich auf Software und Patente beziehen. Ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung steht ihnen jedoch nur an den Lizenzeinnahmen aus Patenten zu. Somit bezieht sich die Arbeitnehmererfindervergütung von 30 % nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen. Zur Vereinfachung der Abrechnung werden wir die nun anstehende weitere Auszahlung der Arbeitnehmererfindervergütung für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008 mit der Ihnen bereits Anfang des Jahres gezahlten verrechnen. Die genaue Aufschlüsselung der Erfinderanteile und die Differenz der Beträge des Zeitraums 01.04.2007 bis 30.09. 2007 und 01.10.2007 bis ein 30.03.2008 entnehmen sie bitte der Anlage. (…) (…)Sollten sie Fragen zu den Unterlagen oder der Vorgehensweise haben, können sie sich jederzeit an Frau P aus unserer Personalabteilung (…) wenden.”

Herr Professor K nahm dieses Schreiben widerspruchslos entgegen. Die Beklagte rechnete ihm gegenüber auch in den Folgejahren 2008 bis 2019 die Lizenzeinnahmen auf der Grundlage von 50% der Lizenzeinnahmen ab und schüttete hiervon 30% an die Arbeitnehmererfinder aus; auf Herrn Professor K entfielen von dieser Summe 10,25 %.

Mit Vereinbarung vom 06.07.2018 trat Herr Professor K u.a. alle Rechte aus gerichtlichen Vergleichen sowie die sich daraus ergebenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der Beklagten aus dem Vergleich vom 31.03.2008 zum Aktenzeichen an die Klägerin ab.

Im Jahr 2019 entstand zwischen den Parteien Streit über die zutreffende Abrechnung der Lizenzeinnahmen aus dem S-Vertrag nach dem gerichtlichen Vergleich. Dabei legte die Beklagte offen, dass sie in der Vergangenheit eine “abweichende” Berechnungsmethode angewandt habe und daher – unabhängig von einer Berechnung auf der Grundlage von 50% der Lizenzeinnahmen – noch eine Differenz zugunsten der Klägerin bestünde. Wegen der eingetretenen Verjährung habe man jedoch lediglich Ansprüche mit einer Fälligkeit ab 2016 zurückgerechnet. Hierbei sei noch ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18.360,56 Euro brutto offen. Die Beklagte legte der Klägerin im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz auch eine Tabelle vor, aus der – nach den Behauptungen der Beklagten – sämtliche Lizenzeinnahmen der Beklagten aus dem S-Vertrag für die dort aufgeführten Abrechnungszeiträume (01.10.2015 – 31.03.2019) hervorgehen. Außerdem enthält die Tabelle eine Aufschlüsselung, welcher Betrag der Klägerin nach Lesart der Beklagten für die jeweiligen Abrechnungszeiträume zustehen soll. Die Tabelle wird in Bezug genommen.

Die Beklagte rechnete über diesen Bruttoanspruch ab und zahlte der Klägerin am 20.12.2019 einen Betrag in Höhe von 13.856,13 Euro aus. Auf ein Auskunfts- und Rechnungslegungsersuchen der Klägerin vom 11.12.2019 reagierte die Beklagte nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden weitere Vergütungsleistungen aus den Lizenzeinnahmen der Beklagten von S zu. Eine Berechnung auf der Grundlage von nur 50% der Lizenzeinnahmen entspräche nicht dem gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2008. Danach sei der Kläger an sämtlichen Lizenzeinnahmen aus der Vereinbarung zu beteiligen und nicht nur an 50% der Einnahmen. Der Vergleich sehe eine Beschränkung auf gewerbliche Schutzrechte nicht vor, er sei daher auch an den Urheberrechten zu beteiligen. Auch der S-Vertrag unterscheide nicht nach gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, sondern behandle sämtliche Nutzungsrechte gleich. Dem stünde § 69b UrhG nicht entgegen, da Herr Professor K eine Grundversion der späteren Software bereits in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingebracht habe. Daher stünde ihm auch eine Vergütung nach §§ 32 ff. UrhG. Auch die Beteiligten an der Mitarbeiteranteilsliste hätten die Verteilung so verstanden, dass es nicht auf die Art der Schutzrechte ankommen soll.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten aus §§ 242, 259 BGB fordern zu können. Die Beklagte habe selbst Berechnungsfehler in der Vergangenheit zugestanden, sodass ihre Berechnungen zweifelhaft seien. Die bislang erteilte Auskunft sei nicht ausreichend, da sie nicht nach den einzelnen Vertragsschutzrechten im Sinne des S-Vertrags unterscheide. In Bezug auf den Zeitraum September 2014 bis September 2015 sei bislang gar keine Auskunft erteilt worden. Die aus diesen Zeiträumen folgenden Zahlungsansprüche seien auch nicht verjährt, da etwaige Zahlungsansprüche erst in 2016 fällig geworden seien, sodass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe.

Die Klägerin hat außerdem behauptet, dass ihr ein Mindestschaden in Höhe von 54.207,37 Euro brutto entstanden sei, was sich aus dem bereits vorgelegten Zahlenwerk ergebe.

Die Klägerin hat im Rahmen einer Stufenklage beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem Abrechnungszeitraum 2014 bis Dezember 2019 von der Beklagten insgesamt von dem Unternehmen S vereinnahmten Lizenzeinnahmen,a. wobei in der Auskunft die in Rechnung gestellten und die vereinnahmten Lizenzeinnahmen aufzuschlüsseln sind nach den im S-Joint-Venture-Vertrag vom 10.11.2004 (Urkundenrolle Nr. E ), Anlage 6.1.1 der Lizenzvereinbarung C-S-Si unter § 1 Nr. 1(a) – (c) genannten drei Gruppen von Vertragsschutzrechten,b.sowie Belege vorzulegen, die die von der Beklagten gemäß lit. a genannten Beträge belegen;2. die Beklagte zu verurteilen, mitzuteilen, inwieweit die Beklagte je von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, gemäß § 5 Nr. 7 des Lizenzvertrages die von dem Unternehmen S genannten Zahlen zu überprüfen, oder ob die Beklagte in ihrer Abrechnung der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger gegenüber jeweils ungeprüfte Zahlen der S zugrunde legte und3. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft gemäß Antrag zu Nr. 1 noch zu beziffernden Anteil der Klägerin an den Lizenzeinnahmen in Höhe von 30 % des Anteils von 10,25% der Gesamtlizenzeinnahmen von der S nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mindestens jedocha. einen Betrag von 54.207,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeitb. zuzüglich einer Verzugspauschale von 40 Euro,c. abzüglich am 20.12.2019 schon gezahlter 13.856,13 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin nur für die Lizenzeinnahmen aus dem S-Vertrag aus gewerblichen Schutzrechten beteiligen zu müssen. Hierzu behauptet sie, dass die Patentanmeldungen und die überlassenen Softwarepakete einen gleichen Wert hätten, sodass nur 50% der Lizenzeinnahmen auf die gewerblichen Schutzrechte entfielen. Dies habe die Beklagte bereits in einem Aktenvermerk vom 12.02.2007 niedergelegt. Herr Professor K habe hiervon Kenntnis gehabt.

Im Übrigen habe sie etwaige Auskunftsansprüche der Klägerin erfüllt, indem sie ihr die Tabelle mit den Lizenzeinnahmen von S vorgelegt habe. Dabei handele es sich um sämtliche Lizenzeinnahmen, die die Beklagte von S in diesen Zeiträumen erhalten habe. Neben dem S-Vertrag seien auch keine weiteren Lizenzvereinbarungen abgeschlossen worden.

Ansprüche aus der Zeit vor dem Abrechnungszeitraum 01.10.2015 bis 31.03.2016 seien verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 127 – 145 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter der Auffassung ist, die Beklagte sei ihren Auskunftspflichten hinsichtlich der Lizenzeinnahmen aus dem S-Vertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2020 teilte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Auskunft mit, dass sie im Zeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2020 keinerlei Lizenzeinnahmen erzielt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, nach Erledigung der begründeten Auskunftsklage müsse die Beklagte die darauf entfallenden Kosten tragen (Feststellungsantrag zu den erstinstanzlichen Anträgen zu 1.) und 3) sowie dem in der Berufung neu gestellten Antrag zu1). Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe ein Mitteilungsanspruch nach § 5 Nr. 7 des S-Vertrages zu (Antrag zu 2.)). Die Klägerin beziffert nunmehr in der Berufung für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.03.2019 die ihr – wie sie meint – noch zustehende Lizenzgebühr von weiteren 50 % der ausgezahlten Summe auf 35.846,81 €. Schließlich macht die Klägerin erstmals in der Berufung für den Zeitraum 10/2012 bis 9/2014 einen Zahlungsanspruch wegen – nach ihrer Meinung – falscher Auskünfte der Beklagten in Höhe von 7.953,74 € geltend.

Im Einzelnen:

1. Anträge zu 1.) und 3.):

Zunächst hat die Klägerin die erstinstanzlich gestellten und vom Arbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesenen Auskunftsanträge 1.) und 3.) “teilweise für erledigt erklärt” und insoweit beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Klägerin der Auffassung, der erledigte Auskunftsanspruch sei jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begründet gewesen. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zeitraums ab 1.10.2015 sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage nicht durch Erfüllung erloschen, da die Mitteilung der Beklagte von bloßen Gesamtumsätzen keine Erfüllungswirkung gehabt habe. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht hinsichtlich der Lizenzzeiträume bis einschließlich 30.09.2015 verjährt.

Die Klägerin hat in der Berufung klageerweiternd unter Ziffer 1.) zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem Abrechnungszeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2020 von der Beklagten insgesamt von dem Unternehmen S vereinnahmten Lizenzeinnahmen,a. wobei in der Auskunft die in Rechnung gestellten und die vereinnahmten Lizenzeinnahmen aufzuschlüsseln sind nach den im S-Joint-Venture-Vertrag vom 10.11.2004 (Urkundenrolle Nr. ), Anlage 6.1.1 der Lizenzvereinbarung S-S-Si unter § 1 Nr. 1(a) – (c) genannten drei Gruppen von Vertragsschutzrechten,b. sowie Belege vorzulegen, die die von der Beklagten gemäß lit. a genannten Beträge belegen.

Unter Ziffer 3.) hat die Klägerin beantragt,
den sich aus der Auskunft gemäß Antrag zu Nr. 1 noch zu beziffernden Anteil der Klägerin an den Lizenzeinnahmen in Höhe von 30 % des Anteils von 10,25% der Gesamtlizenzeinnahmen von der S nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich einer Verzugspauschale von 40 Euro zu zahlen.

Die Klägerin ist hierzu weiter der Auffassung, die Beklagte schulde ihr nach § 242 BGB eine aufgeschlüsselte Auskunft. Dem stehe der Vergleich nicht entgegen. Eine Auslegung des Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass gerade keine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung hätten die Parteien im Vergleich ausdrücklich nicht geregelt. Zu Unrecht komme das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine entsprechend aufgeschlüsselte Auskunft nicht benötige. Vielmehr könne Herr Professor K die Auskunft anders nicht kontrollieren. Gleichermaßen stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 242 BGB zu, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen.

Die Klägerin teilt mit Schriftsatz vom 08.02.2021 mit, dass sie die mit erstinstanzlichem Klageantrag zu Ziff. 1.) (Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2019) und dem Berufungsantrag zu Ziff. 1.) (Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020) ursprünglich verfolgten Auskunftsbegehren wegen der erteilten Nullauskünfte der Beklagten nicht mehr weiter verfolge. Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die durch die bislang nicht beschiedenen Berufungsanträge zu Ziff. 1 und 3 (Auskunft 4/2019 – 3/2020) sowie den Klageantrag zu Ziff. 1 der Klageschrift (Auskunft 10/2014 – 3/2019) angefallen sind.

Die Klägerin ist der Auffassung es bestehe ein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die sie infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben habe. Ein solcher Schadenersatzanspruch könne in demselben Prozess geltend gemacht werden. Die dahingehende Klageänderung sei sachdienlich. Für die Begründetheit einer derartigen Feststellungsklage bedürfe es nur der Prüfung, ob der Gläubiger erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs gehabt hätte und der Schuldner schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beklagte habe bis zum 26.11.2020 keine Auskünfte über die Zeiträume gemäß den Anträgen nach Ziffern 1.) und 3.) der Berufungsbegründung erteilt, obwohl sie hierzu nach dem gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2008 verpflichtet gewesen wäre.

2. Antrag zu 2.):

Die Klägerin beantragt weiterhin:
mitzuteilen, inwieweit die Beklagte je von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, gemäß § 5 Nr. 7 des Lizenzvertrages die von dem Unternehmen S genannten Zahlen zu überprüfen, oder ob die Beklagte in ihrer Abrechnung der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger gegenüber jeweils ungeprüfte Zahlen der S zugrunde legte.

Sie ist der Auffassung, Grundlage für diesen Auskunftsanspruch sei § 242 BGB, der durch den gerichtlichen Vergleich nicht ausgeschlossen sei. Für die Kontrolle der Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskünfte sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn Professor K darauf angewiesen, die erhaltenen Auskünfte nicht nur gegenüber der Beklagten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Tatsächlich gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass bei den von der Beklagten für die Zeit seit dem 1.April 2018 “gemeldeten” Lizenzeinnahmen “etwas nicht stimme”.

3. Antrag zu 4.):

Die Klägerin beantragt nunmehr in der Berufung
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.846,81 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag als weitere Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 01.10.2015 – 31.03.2019. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen entsprächen lediglich der Hälfte der geschuldeten Lizenzbeteiligungen. Der Vergleich bilde eine von der Regelung des § 69 Abs. 1 UrhG abweichende Parteivereinbarung, nach der eine Beteiligung auch für etwaige urheberrechtliche Lizenzeinnahmen gezahlt werden sollen. Eine Auslegung des Vergleichs nach §§ 133,157 BGB lasse keinen anderen Schluss zu, dass die Parteien als Grundlage für die Berechnung die gesamten Lizenzeinnahmen (ohne Rücksicht auf eine Unterscheidung nach Urheberrechten und/oder Erfindungen nach dem ArbnErfG) der Beklagten aus dem S-Vertrag heranziehen wollten. Das ergebe sich aus dem objektiven Wortlaut des Vergleichs “Lizenzeinnahmen”. Dafür spreche auch der mit dem Vergleich angestrebte Zweck, die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Herrn Professor K endgültig beizulegen. Hinzu komme, dass der Vergleich eine Beteiligungsberechnung für das Jahr 2007 enthalte, die auf vollständigen Lizenzeinnahmen basiere. Erst mit Schreiben vom 01.09.2008, also nach Abschluss des Vergleichs habe die Beklagte ihre Meinung geändert und plötzlich pauschal behauptet, zugrunde zu legen seien nur noch 50 % der ihr zugeflossenen Lizenzeinnahmen. Die Mitarbeiteranteilsliste diene lediglich dazu, den schöpferischen Anteil jedes einzelnen Mitarbeiters im Verhältnis zu den Mitschöpfern auch für den Vergleich festzulegen und enthalte keine Beschränkung auf Ansprüche aus ArbEG.

Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgehen wollte, dass die Lizenzeinnahmen des Herrn Professor K lediglich auf Basis eines Teils der Lizenzeinlagen erfolgen sollte, wäre das Urteil falsch. Denn es stütze sich unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast ausschließlich auf den völlig unsubstantiierten Sachvortrag der Beklagten zum angeblichen wertmäßigen Verhältnis der Schutzgegenstände. Die Darlegungs- und Beweislast für den angeblichen Umstand, dass hier unter Anwendung der Regelung des § 69 b Abs.1 UrhG eine 50%ige Quotelung erfolgen solle, liege allein bei der Beklagten. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da sie zu dem wertmäßigen Anteil der softwarebezogenen Lizenzeinnahmen nicht substantiiert vorgetragen habe. Höchst vorsorglich trägt die Klägerin vor, dass der von der Beklagten behauptete Wertanteil von 50 % der urheberrechtlichen Lizenzgegenstände der Höhe nach deutlich verfehlt sei. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die nach § 5 Nr.1 b des S-Vertrags geschuldete Lizenzgebühr zu 100 % auf den patentrechtlichen Lizenzgegenstand entfalle.

Vorsorglich beruft sich die Klägerin außerdem auf einen Zahlungsanspruch nach § 32, 32 a UrhG. Die Klägerin ist der Auffassung, § 69 UrhG schließe die Anwendung des § 32 , 32 a UrhG nicht aus.

4. Antrag zu 5.)

Die Klägerin beantragt erstmals in der Berufung,
an die Klägerin weitere 7.953,74 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie ist der Auffassung, ihr stehe wegen falscher Auskünfte der Beklagten über die an die Klägerin auszuschüttenden Lizenzeinnahmen hinsichtlich des Zeitraums 10/2012 bis 9/2014 ein Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Klageerweiterung sei auch zulässig, da sachdienlich gemäß § 533 Nr.1 ZPO. Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr.2 ZPO seien gegeben. Der Sachverhalt sei nicht vollständig neu, sondern bereits in der ersten Instanz ausführlich erörtert worden. “Neu” seien lediglich die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.8.2016 (Anlage K 23) mitgeleiten Beteiligungen. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits trete dadurch nicht ein.

Die Pflichtverletzung sei in der Erteilung falscher Auskünfte zu sehen. Die Beklagte habe Herrn Professor K mindestens für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich September 2014 falsche Auskünfte erteilt zu den im Rahmen des S-Vertrags erzielten Lizenzeinnahmen. Diese Mitteilungen erfolgten mit Schreiben der Beklagten vom 14.07.2016 (K 22) und 5.08.2016 (K 23). Die Berechnungen hätten jedoch, wie sich nachträglich herausstellt habe, nicht der im Vergleich vereinbarten Berechnungsformel entsprochen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Zurückweisung der Berufung sowie der Klageänderungen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, die Berufung sei unbegründet, die Klageänderungen bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Anträge zu 1.) und 3.)

Die Beklagte ist der Auffassung, der zuletzt zu Ziffer 1. und 3.) gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Kostenerstattungsansprüche bestünden nicht. Denn die erstinstanzlich sowie klageerweiternd in der Berufung erhobene Auskunftsklage unter Ziffer 1.) sowie der im Rahmen einer Stufenklage gestellte Antrag zu 3.) seien, wie das Arbeitsgericht für den erstinstanzliche Auskunftsklage zu Recht festgestellt habe, unbegründet. Denn der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch im begehrten Umfang zu. Soweit ein Auskunftsanspruch bestehe, sei dieser erfüllt worden, erstinstanzlich durch Vorlage der Tabelle, die sämtliche Lizenzeinnahmen, die an Beklagte gezahlt worden seien, enthalte. Für den neuen Zeitraum ab 1.4.2019 sei mit Schreiben 26.11.2020 ausdrücklich eine Nullauskunft erteilt worden. Die Ansprüche für den Zeitraum 10/14 – 9/15 seien verjährt. Hinsichtlich der erstmals mit der Berufung verfolgten Auskunftsansprüche, habe außerdem kein Anlass zur Klageerweiterung bestanden, da von der Klägerin keine außergerichtliche Aufforderung vor der Klage erfolgt sei.

2. Antrag zu 2.)

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Auskunftsanspruch nach Ziffer 2) als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Anspruch bestehe nicht. Der Vergleich sehe lediglich Mitteilung der Lizenzeinnahmen vor.

3. Antrag zu 4.)

Die Beklagte ist der Auffassung, der Zahlungsantrag zu zu 4.) sei gleichfalls unbegründet. Mit der von der Beklagten für die Lizenz-Abrechnungszeiträume 1.10.2015 bis 31.3.2019 gezahlten Vergütung von 35.846,81 € brutto sei der Vergütungsanspruch vollständig erfüllt (2.3341.500,00 € x 50 % x 30% x 10,25 %). 50% der von der Beklagten nach Lizenzvertrag erzielten Lizenzeinnahmen entfielen auf Software und seien daher nicht nach § 9 ArbEG vergütungspflichtig. Ziff. 4 des Vergleichs sei mit Schreiben vom 1.9.2008 dahingehend auszulegen, dass “Lizenzeinnahmen” nur solche sind, die auf Patente entfielen und nach § 9 ArbEG vergütungspflichtig seien.

Herr Professor K habe bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs einzig einen gesetzlichen Vergütungsanspruch für seine Diensterfindungen nach dem ArbEG gehabt. Ziff. 4 des Vergleichs beziehe sich nur auf die Lizenzgebühren, die für Erfindungen gezahlt werden. Dies ergebe sich daraus, dass in Ziff. 4 ausschließlich von einer Verteilung an “Erfinder” ausgegangen werde. Zudem nehme die Berechnung der Vergütung auf die “Mitarbeiteranteilliste” Bezug, der Herr Professor K zugestimmt habe. Diese Liste betreffe ausschließlich die nach dem ArbEG zu vergütenden Diensterfindungen. Die im Vergleich für 2007 berechneten Lizenzgebühren hätten ihren Grund nicht darin, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, Herr Professor K sollte an den gesamten Lizenzeinnahmen beteiligt werden. Vielmehr habe es sich um einen einseitigen Rechenfehler der Beklagten gehandelt. Nachdem dieser Fehler bemerkt worden sei, sei er im Rahmen der ersten dem Vergleich folgenden Vergütungsabrechnung mit dem Schreiben vom1.9.2008 an Herrn Professor K korrigiert und die Grundlage der Berechnung seiner Erfindervergütung gem. Ziff. 4 des Vergleichs klargestellt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, Herr Professor K sei auch angemessen nach § ArbEG beteiligt worden. Dazu sei Ziffer 4 des Vergleichs vom 31.03.2008 vereinbart worden. Wie bereits erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, betrage das Wertverhältnis zwischen Patenten und Urheberrechten (Software) 50 : 50.

Aus dem Herrn Professor K mit Schriftsatz vom19.12.2016 übersandten Vermerk vom 12.02.2007 ergebe sich, dass die nach Ziff. 4 des Vergleichs zu berechnende Erfindervergütung von Anfang an von ihr – der Beklagten – mit 50%-igem Anteil berechnet worden sei. Dies sei Herrn Professor K mit Schreiben vom 1.9.2008 ausdrücklich mitgeteilt worden. Dieser Aufteilung habe er nicht widersprochen. Danach habe es zwar noch Schriftverkehr zwischen den Parteien gegeben, aber zu anderen Themen. Die hier streitigen Ansprüche habe Herr Professor K erst im Jahr 2019 geltend gemacht. Sie – die Beklagte – habe dies zum Anlass genommen, ihre bisherigen Abrechnungen zu überprüfen. Daraus habe sich ergeben, dass dem Kläger 18.360,56 € brutto zu wenig ausgezahlt worden sei. Dies sei dem Kläger am 4.12.2019 mitgeteilt und die Abrechnung über daraus resultierenden 13.856,13 € netto sei dem Kläger am 19.12.2019 übersandt worden.

Die von der Klägerin geltend gemachten Lizenzgebühren ergäben sich auch nicht aus §§ 32,32 a UrhG. Denn diese Vorschriften seien entgegen der Auffassung der Klägerin im Anwendungsbereich des § 69b UrhG von vorneherein nicht anwendbar.

4. Antrag zu 5.)

Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag zu 5) sei bereits unzulässig, da es sich um eine unzulässige Klageerweiterung handele, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Die Klägerin habe mit dieser Klage erstmals Zahlungsansprüche für die Abrechnungszeiträume 1.10.2012 – 30.09.2014 geltend gemacht und sich dazu auf einen vollständig neuen Lebenssachverhalt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht berufen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nicht gegeben seien. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Rechtsstreit war – nach erklärtem Einverständnis der Parteien – im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

II. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Klageerweiterung unter Klageantrag zu 5.) (Zahlung von 7.953,74 €) nach § 533 Nr. 1, Nr.2 ZPO unzulässig, da weder eine Einwilligung der Beklagten vorliegt, noch die Klageänderung als sachdienlich anzusehen ist. im Die Klageänderungen unter Ziffern 1.) und 3.) sowie Ziffer 4.) sind zwar zulässig, da sachdienlich, jedoch unbegründet. Die zulässige Klageänderung der Auskunfts- und Stufenklage unter Ziffern 1.) und 3.) mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag, wonach nur noch eine Kostentragung der Beklagten begehrt wird, ist unbegründet. Denn sowohl die von der Klägerin erstinstanzlich als auch die von ihr in der Berufung für einen neuen Zeitraum beantragte Auskunftsklage einschließlich der Stufenklage unter Ziffer 3.) sind unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der erstinstanzlichen Auskunfts- sowie Stufenklage zutreffend mit sorgfältiger Begründung festgestellt. Die zulässige Klage unter Ziffer 2.), mit der eine Mitteilung gemäß § 5 Nr.7 des Lizenzvertrages in Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt wird, ist zulässig, jedoch – aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts – unbegründet. Die Zahlungsklage unter Ziffer 4.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Lizenzgebühren für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.10.2015 – 31.03.2019 in Höhe von 35.846,81 €.

1. Die Berufung hinsichtlich des klageerweiternden Antrags zu 5.) ist bereits unzulässig. Denn es handelt sich hierbei um eine nicht zulässige Klageänderung nach § 533 Nr. 1, Nr.2 ZPO. Die Beklagte hat der Klageerweiterung ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich und ist auch nicht auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn die Klägerin begründet den erstmals in der Berufung geltend gemachten Zahlungsantrag mit einem völlig neuen Sachverhalt. Sie ist nämlich der Auffassung, ihr stehe wegen falscher Auskünfte der Beklagten über die an die Klägerin auszuschüttenden Lizenzeinnahmen hinsichtlich des Zeitraums 10/2012 bis 9/2014 ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.953,74 € zu und beruft sich dazu vor allem Mitteilungen der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2016 (K 22) und 5.08.2016 (K 23). Dieser Sachvortrag ist völlig neu. Weder war ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Mitteilungen der Beklagten für den Zeitraum 10/2012 bis 9/2014, noch die erstmals in der Berufung vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 14.07.2016 und 5.08.2016 Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits.

Über die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs – an der allerdings erhebliche Zweifel bestehen, war daher nicht zu entscheiden.

2. Der als Klageänderung zu den Klageanträgen 1.) und 3.) zuletzt gestellten Feststellungsantrag, wonach nur noch eine Kostentragung der Beklagten begehrt wird, ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn sowohl die von der Klägerin erstinstanzlich als auch die von ihr in der Berufung für einen neuen Zeitraum beantragte Auskunftsklage unter Ziffer 1.) einschließlich der Stufenklage unter Ziffer 3.) sind unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der erstinstanzlichen Auskunfts- sowie Stufenklage zutreffend mit sorgfältiger Begründung festgestellt.

a. Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer einseitig gebliebenen für erledigt erklärten Auskunfts- und Stufenklage unter Ziffern 1.) und 3.), überprüft haben will, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, mit der daraus folgenden Kostenpflicht der Beklagten (vgl. allg. zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, etwa Zöller/Althammer ZPO 32.Aufl., § 91 a, RN 34 ff.(44) – mwN).

b. Die Auskunfts- und Stufenklage unter den Ziffern 1.) und 3.) ist sowohl hinsichtlich des erstinstanzlich geltend gemachten Abrechnungszeitraums 01.04.2019 bis 31.03.2020 als auch hinsichtlich des erstmals in der Berufung geltend gemachten Abrechnungszeitraums 01.04.2019 bis zum 31.03.2020 unbegründet. Die Feststellungsklage war daher abzuweisen.

c. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß ihres Antrags zu 1.) hat. Denn die Klägerin kann ihren Auskunftsanspruch allein auf die Regelungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 31.03.2008 stützen. Nach Ziffer 4. Satz 3 des Vergleichs ist die Beklagte verpflichtet, “den Kläger auch zukünftig über Lizenzeinnahmen in Kenntnis zu setzen und den auf ihn entfallenden Anteil zu errechnen und auszuzahlen”. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts des Vergleichs ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin meint, Inhalt und Umfang der Kenntnisverschaffung hätten die Parteien im Vergleich ausdrücklich nicht geregelt. Vielmehr beschränkt der Vergleich die Auskunftsverpflichtung der Beklagten auf ein “in Kenntnis setzen” und den auf die Klägerin “entfallenden Anteil zu errechnen”. Damit schuldet die Beklagte weder eine Rechnungslegung nach Ziffer 1.), noch eine Aufschlüsselung der Lizenzeinnahmen nach Ziffer 1. a), noch die Vorlage von Belegen nach Ziffer 1. b), sondern lediglich die Mitteilung des nach Maßgabe der Mitarbeiteranteilsliste nach Ziffer 4 Satz 2 des Vergleichs berechneten Anteils der Klägerin an den Lizenzeinnahmen.

d. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin auch nicht nach § 242 BGB zu. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, der sich das Berufungsgericht vollinhaltlich anschließt.

Ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB besteht auch ohne ausdrückliche Absprache in einer rechtlichen Sonderverbindung, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BAG 04.11.2015 – 7 AZR 972/13 ; BAG 24.10.2018 – 10 AZR 69/18 – jeweils mwN; BGH 19.05.2016 – III ZR 274/15 – mwN). Das Auskunftsbegehren darf nicht weiter gehen, als es für den geltend gemachten Hauptanspruch benötigt wird. Denn dieser aus § 242 BGB hergeleitete Anspruch stellt allein einen Hilfsanspruch dar. Er besteht nicht als unabhängiger Anspruch, sondern nur soweit er zur Vorbereitung und Durchsetzung erforderlich ist.

Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 242 BGB noch neben den bereits geregelten Auskunftsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich treten kann oder ebenfalls wegen Ziffer 6 des Vergleichs ausgeschlossen ist, kann ein solcher Anspruch nicht weitergehend sein, als der des Vergleiches. Denn die von der Klägerin mit Antrag zu 1. verlangte Auskunft ist nicht erforderlich zur Vorbereitung eines möglichen Zahlungsanspruchs.

Die Klägerin verlangt mit ihrem Antrag zu 1. Auskunft über die von der Beklagten insgesamt von S vereinnahmten Lizenzeinnahmen, wobei die Beklagte diese Auskunft nach den drei Gruppen der Vertragsschutzrechte aufgeschlüsselt werden sollen. Die Klägerin erläutert nicht, für welche Zwecke sie eine Aufschlüsselung für die Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche benötigt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin stützt ihren Hauptanspruch zu deren Bezifferung sie den Auskunftsanspruch geltend macht, auf die Regelung in Ziffer 4. des arbeitsgerichtlichen Vergleichs. Danach ist Herr Professor K mit 10,25% an den auf die Erfinder entfallenden Betrag (30%) an den Lizenzeinnahmen von S zu beteiligen. Die einzige Berechnungsgröße, die der Klägerin für die eigenständige Berechnung selbst fehlt und folglich von der Beklagten mitgeteilt werden muss, ist die Höhe der gesamten Lizenzeinnahmen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Dies gilt unabhängig davon, ob – wie die Klägerin meint – von 100% der Einnahmen gerechnet werden muss oder – wie die Beklagte meint – von 50% der Einnahmen. Denn entweder sind von dem Gesamtbetrag 30% an die Erfinder auszuschütten, von dem die Klägerin 10,25% verlangen könnte oder aber von 50% des Gesamtbetrages sind 30% an die Erfinder auszuschütten, wovon die Klägerin 10,25% beanspruchen könnte. Insoweit ist die Regelung des Vergleiches konsequent, wenn sie sich auf eine bloße Mitteilungspflicht in Bezug auf die Lizenzeinnahmen beschränkt.

e. Da der Klägerin demnach die unter Ziffer 1.) geltend gemachten Auskunftsansprüche bereits dem Umfang nach nicht zustehen, sind sowohl die erstinstanzliche als auch die erstmals in der Berufung erhobene Auskunfts- und Stufenklage zu Ziffer 1.) und 3.) unbegründet.

3. Die zulässige Klage unter Ziffer 2.), mit der eine Mitteilung gemäß § 5 Nr.7 des Lizenzvertrages in Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt wird, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage besteht. Das Berufungsgericht folgt auch hier der überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts.

Einzige denkbare Anspruchsgrundlage der Klägerin ist ein Auskunftsersuchen auf der Grundlage von § 242 BGB. Dies setzt jedoch das Bestehen eines Hauptanspruchs voraus über dessen Bestehen oder Umfang Ungewissheit besteht und die Auskunft hierüber diese Ungewissheit beseitigen kann. Ein solcher Hauptanspruch besteht jedoch nicht.

Die Klägerin verlangt Auskunft über die Ausübung eines Rechts der Beklagten gegenüber S aus dem S-Vertrag. Hieraus kann die Klägerin selbst keine Rechte ableiten. Denn die Beklagte hat sich gegenüber Herrn Professor K weder verpflichtet, von ihrem Recht auf Prüfung gegenüber S Gebrauch zu machen, noch folgt aus der Regelung des S-Vertrages eine Herrn Professor K unmittelbar oder mittelbar schützende Wirkung. Denn der S-Vertrag regelt allein die Rechte und Pflichten der dortigen Vertragsparteien und damit der Beklagten im Verhältnis zu S und Si, nicht jedoch das Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern wie Herrn Professor K. Ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Schutz von Dritten, insbesondere der Arbeitnehmer folgt aus der vertraglichen Bestimmung nicht. Denn die Parteien des S-Vertrages haben lediglich ein Recht der Beklagten geregelt, welches die Beklagten ausüben kann aber nicht muss. Eine Pflicht der Beklagten zur Ausübung dieses Rechtes, zu der die Annahme eines Drittschutzes führen würde, kann insbesondere zugunsten der Arbeitnehmer nicht abgeleitet werden.

Selbst wenn man eine Drittwirkung des S-Vertrages oder ein Auskunftsrecht der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen annehmen wollte, wäre die Klägerin jedenfalls wegen Ziffer 6 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches mit ihrem Anspruch ausgeschlossen. Danach regelten die Parteien des Vergleiches – wie bereits erörtert – eine umfassende Erledigung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien des dortigen Rechtsstreits. Ansprüche, die neben den im Einzelnen vereinbarten Bestimmungen des Vergleiches bestanden haben könnten, sollten nicht mehr bestehen. Das Rechtsverhältnis sollte nur noch nach den Bestimmungen des Vergleiches abgewickelt werden. Der Vergleich enthält jedoch keine Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Geltendmachung ihres Rechts aus § 5 Ziffer 7 des S-Vertrages.

4. Die Zahlungsklage unter Ziffer 4.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Lizenzeinnahmen für diesen Zeitraum in Höhe von 35.846,81 €. Anspruchsgrundlage ist allein der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 31.03.2008. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung aus diesem Vergleich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2015 – 31.03.2019 mit Auszahlung von 35.846,81 € brutto (2.3341.500,00 € x 50 % x 30% x 10,25 %) erfüllt. Dieser Betrag gleicht den der Klägerin nach dem Vergleich allein zustehenden Anteil auf “Lizenzeinnahmen”, die auf Arbeitnehmererfindungen entfallen, aus. Die Klägerin kann keine Vergütung für etwaige Urheberrechte an der Software, die im Rahmen des S-Vertrages lizensiert wurde, verlangen.

a. Bei Abschluss des Vergleichs stand Herrn Professor K ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung aus Arbeitnehmererfindungen nach § 9 Abs.1 ArbnErfG zu. Danach hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Demgegenüber regelt § 69 Abs.1 UrhG für Urheber in Arbeitsverhältnissen, dass, wenn von einem Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wird, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mit dieser Vorschrift wird die bereits vor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsüberzeugung fortgeschrieben, dass der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn die Schaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit dem Arbeitgeber getroffenen Absprachen gehört oder von diesem sonst nach dem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (BGH 23.10.2001 – X ZR 72/98). Da § 69b UrhG für Arbeitsverhältnisse eine abschließende gesetzliche Regelung enthält, scheidet in dessen Anwendungsbereich ein anderer gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. etwa Czychowaski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12.Aufl. 2018, RN 24 zu § 69 b). Demnach kommt hier – entgegen der Auffassung der Klägerin – ein gesetzlicher Anspruch nach §§ 32,32 a UrhG nicht in Betracht, deren Voraussetzungen im Übrigen von der Klägerin nicht annähernd schlüssig vorgetragen worden sind.

Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich darauf berufen hat, Herr Professor K habe bereits eine Ausgangsversion des Programmes in das Arbeitsverhältnis eingebracht, blieb dieser Vortrag – wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat – unsubstantiiert und wurde von der Klägerin in der Berufung nicht mehr weiter verfolgt.

Die Klägerin kann also Lizenzeinnahmen der Beklagten für etwaige Urheberrechte an der Software nur beanspruchen, wenn die Parteien eine von der gesetzlichen Regelung des § 69b Abs.1 UrhG abweichende Regelung vereinbart haben.

b. Dies ist hier nicht der Fall. Die allein in Betracht kommende Vereinbarung der Parteien ist der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 31.03.2008. Dieser Vergleich enthält keine von der gesetzlichen Regelung des § 69b Abs.1 UrhG abweichende Regelung.

Darin heißt es unter Ziffer 4 Satz 1:

Wie dieser Anteil zu berechnen ist, ergibt sich aus Ziffer 4, Satz 2 des Vergleichs:

Ziff. 4 des Vergleichs ist – dem Arbeitsgericht und der Beklagten folgend – dahingehend auszulegen, dass “Lizenzeinnahmen” nur solche sind, die auf Patente entfallen und nach § 9 ArbEG vergütungspflichtig sind, nicht jedoch auf Lizenzeinnahmen der Beklagten für etwaige Urheberrechte an der Software für die kein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht. Der Begriff “Lizenzeinnahmen” differenziert zwar nicht nach den im S-Vertrag geregelten Schutzrechten, ist für sich genommen jedoch gerade im Hinblick auf das Erfordernis einer abweichenden Vereinbarung zum gesetzlichen Ausschluss einer Arbeitnehmervergütung bei Urheberrechten nicht hinreichend aussagekräftig. Vor allem jedoch stellt Ziffer 4 Satz 2 eindeutig auf Lizenzeinnahmen nur aus Arbeitnehmererfindungen ab. Denn darin ist ausdrücklich die Verteilung nach der in der “Mitarbeiteranteilliste” “an die Erfinder” geregelt. Die in Bezug genommene “Mitarbeiteranteilliste” hat die “Aufteilung der Arbeitnehmervergütung für Lizenzeinnahmen nach S-J (Lizenzvertrag)” zum Gegenstand und ordnet und berechnet diesen unter Begriffen wie “Bezeichnung der Erfindung”, “Erfinder”, “Anteil an Erfindung” sowie “Vergütungsgrundlage (individueller Anteil je Erfindungsanteil am Vertragsgegenstand”. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus Ziffer 4 Satz 4 des Vergleichs, der regelt, “dass dem Kläger Lizenzeinnahmen für das Jahr 2007 in Höhe von 1.353,00 € brutto” zustehen. Unstreitig berücksichtigt diese Beteiligungsberechnung für das Jahr 2007 100% der hier streitgegenständlichen Lizenzeinnahmen der Beklagten. Dabei handelt es sich jedoch um eine singuläre Berechnung, die von der Beklagten im Rahmen der ersten dem Vergleich folgenden Vergütungsabrechnung mit dem Schreiben vom1.9.2008 an Herrn Professor K korrigiert worden ist. Darin heißt es: “Betr.: Arbeitnehmererfindung (Vergütung bei Verwertung)

(…)Als Arbeitnehmererfinder von C steht ihnen eine Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz und der geltenden Vorstandsordnung von C aus den Lizenzeinnahmen an den Patentverfahren zu.

Zu Anfang des Jahres hat C eine erste Ausschüttung der Arbeitnehmervergütung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 30.09.2007 durchgeführt. Dabei wurde an die Erfinder 30 % der Gesamtlizenzeinnahmen ausgezahlt, die sich auf Software und Patente beziehen. Ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindererfindervergütung steht ihnen jedoch nur an den Lizenzeinnahmen aus Patenten zu. Somit bezieht sich die Arbeitnehmererfindervergütung von 30 % nur auf die Hälfte der erzielten Gesamt Lizenzeinnahmen.

Zur Vereinfachung der Abrechnung werden wir die nun anstehende weitere Auszahlung der Arbeitnehmererfindervergütung für den Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008 mit der Ihnen bereits Anfang des Jahres gezahlten verrechnen. Die genaue Aufschlüsselung der Erfinderanteile und die Differenz der Beträge des Zeitraums 01.04.2007 bis 30.09. 2007 und 01.10.2007 bis ein 30.03.2008 entnehmen sie bitte der Anlage.

(…)

(…)Sollten sie Fragen zu den Unterlagen oder der Vorgehensweise haben, können sie sich jederzeit an Frau P aus unserer Personalabteilung (…) wenden.”

Herr Professor K nahm dieses Schreiben widerspruchslos entgegen. Die Beklagte rechnete ihm gegenüber auch in den Folgejahren 2008 bis 2019 die Lizenzeinnahmen auf der Grundlage von 50% der Lizenzeinnahmen ab und schüttete hiervon 30% an die Arbeitnehmererfinder aus; auf Herrn Professor K entfielen von dieser Summe 10,25 %. Aus diesen nachvertraglichen Umständen ergibt sich, dass die Berechnung unter Ziffer 4 Satz 4 des Vergleichs fehlerhaft war und sich daraus keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Umfangs der unter Ziffer 4 Satz 1 des Vergleichs geregelten “Lizenzeinnahmen” ziehen lassen.

c. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass der von der Beklagten angesetzte Wertanteil von 50 % der urheberrechtlichen Lizenzgegenstände der Höhe nach – wie sie meint – deutlich verfehlt sei und davon auszugehen sei, dass die nach § 5 Nr.1 b des S-Vertrags geschuldete Lizenzgebühr zu 100 % auf den patentrechtlichen Lizenzgegenstand entfalle. Denn das Wertverhältnis zwischen Patenten und Urheberrechten (Software) 50 : 50 ist als eine angemessene Beteiligung der Klägerin nach § 9 ArbEG anzusehen. Davon sind beide Parteien seit der ersten dem Vergleich folgenden Vergütungsabrechnung mit dem Schreiben vom1.9.2008 ausgegangen. Herr Professor K nahm dieses Schreiben – wie bereits ausgeführt – widerspruchslos entgegen. Die Beklagte rechnete ihm gegenüber auch in den Folgejahren 2008 bis 2019 die Lizenzeinnahmen auf der Grundlage von 50% der Lizenzeinnahmen ab. Aus dem Herrn Professor K mit Schriftsatz vom19.12.2016 übersandten Vermerk vom 12.02.2007 der Beklagten geht im Übrigen hervor, dass die Beklagte die nach Ziffer 4 des Vergleichs zu berechnende Erfindervergütung von Anfang an mit 50%-igem Anteil berechnet hat. Nach alledem sind die Parteien über mehr als 10 Jahre einvernehmlich von einer Berechnung der Erfindervergütung mit einem 50%-igem Anteil als angemessen ausgegangen. Das bloße Bestreiten der Klägerin sowie ihre lediglich pauschale Behauptung, die geschuldete Lizenzgebühr entfalle zu 100 % auf den patentrechtlichen Lizenzgegenstand, ist im Hinblick auf die langjährige einvernehmliche Berechnung der mit einem Anteil von 50 % bereits unsubstantiiert und daher unerheblich.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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