Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 1998 – 2 Sa 1063/98 Kündigungsfristen von GmbH-Geschäftsführern ohne beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft

April 3, 2019

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 1998 – 2 Sa 1063/98
Kündigungsfristen von GmbH-Geschäftsführern ohne beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft
1. § 622 Abs 2 BGB in der Fassung des Kündigungsfristengesetzes vom 15.10.1993 gilt entsprechend für Dienstverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern, die ihre ganze Arbeitskraft in den Dienst ihrer Gesellschaft stellen müssen und keinen beherrschenden Einfluß auf die GmbH haben.

Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – Ca 1226/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das Vertragsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 06.05.1998 bereits am 31.05.1998 endete oder ob es bis zum 31.07.1998 fortbestand.
Der Kläger war aufgrund eines Dienstvertrages vom 20.12.1993 mit Wirkung ab 01.01.1994 Mitglied der Geschäftsleitung der Firma H. Mit Wirkung ab 01.01.1995 trat die Firma Ha. M in das Dienstverhältnis ein. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der Kläger Geschäftsführer dieser Firma. Regelungen über Kündigungsfristen enthalten die Verträge nicht. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Dienstvertrag vom 20.12.1993, Bl. 5 – 8 d.A. und den Ergänzungsvertrag vom 15.12.1994, Bl. 9 d.A., verwiesen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 06.01.1998 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Ha. M abberufen und war danach nicht mehr als Organ dieser Firma beschäftigt. An der Gesellschaft war der Kläger zu keiner Zeit beteiligt.
Am 29.04.1998 wurde über das Vermögen der Ha. M das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Mit zwei Schreiben vom 06.05.1998, die dem Kläger am 07.05.1998 zugegangen sind, kündigte der Beklagte das Anstellungsverhältnis auf, und zwar einmal gestützt auf § 113 InsO i.V.m. § 611 BGB zum 31.05.1998, und zum anderen – vorsorglich – gestützt auf § 113 InsO i.V.m. § 622 BGB zum 31.07.1998.
Der Kläger, für den während der Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden und der auch Konkursausfallgeld erhalten hat, ist der Ansicht, die Kündigung zum 31.05.1998 sei nicht wirksam. Für ihn gelte § 622 BGB entsprechend, so daß das Vertragsverhältnis erst zum 31.07.1998 beendet worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Anstellungsverhältnis nicht durch Kündigung vom 06.05.1998
zum 31.05.1998 beendet wird, sondern bis zum 31.07.1998
fortbesteht und vom Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt
vertragsgemäß zu erfüllen ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger sei zu keiner Zeit Arbeitnehmer der Firma Ha. M gewesen. Für die Kündigungsfrist gelte deshalb § 621 BGB. Der allein auf die Tätigkeit als Geschäftsführer angelegte Dienstvertrag habe sich nicht nach Beendigung der Organstellung in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Auch habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis kein ruhendes Arbeitsverhältnis bestanden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26.06.1998 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 40 ff d.A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 18.07.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.08.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 28.08.1998 begründet.
Er meint weiterhin, das Vertragsverhältnis sei am 31.05.1998 beendet gewesen. Eine analoge Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB auf Dienstverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern sei jedenfalls nach der Neuregelung der Kündigungsfristen im Jahre 1993 nicht mehr möglich.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Dabei legt das Berufungsgericht den Antrag des Klägers dahin aus, daß es um die Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses bis zum 31.07.1998 gehen soll und daß der Zusatz, das Vertragsverhältnis sei bis dahin ordnungsgemäß abzuwickeln, keine gesonderte inhaltliche Bedeutung hat. Dafür spricht, daß die Frage der Abwicklung in den Schriftsätzen der Parteien beider Instanzen keinerlei Rolle gespielt hat und nach der ausdrücklichen Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch keine Probleme aufwerfen wird, sobald rechtskräftig feststeht, daß das Dienstverhältnis über den 31.05.1998 hinaus fortbestanden hat.
Mit obigem durch Auslegung ermittelten Inhalt ist der Antrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wie lange sein Vertragsverhältnis zum Beklagten Bestand hatte.
Auch in der sachlichen Entscheidung schließt sich das Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil an. Der Beklagte mußte die sich aus § 622 Abs. 2 BGB ergebende Kündigungsfrist beachten mit der Folge, daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht zum 31.05.1998, sondern erst zum 31.07.1998 beendet werden konnte.
Allerdings findet § 622 BGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar Anwendung. Denn der Kläger war nicht Angestellter der Ha. M. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Er war durch seine Bestellung zum Geschäftsführer, die auf einem Gesellschafterbeschluß beruhte, das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ. Zwar bestand daneben ein Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Ha. Metallbau GmbH. Bei diesem Dienstvertrag handelte es sich jedoch nicht um einen Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde darin nicht zu einer weisungsgebundenen, in persönlicher Abhängigkeit zu verrichtenden Tätigkeit verpflichtet. Vielmehr heißt es in dem Vertrag eindeutig, daß er Mitglied der Geschäftsleitung sei, daß sich sein Aufgabengebiet aus der Geschäftsordnung der Geschäftsführung ergebe und daß er seine Tätigkeit nach Maßgabe von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung auszuüben habe. Damit wurden dem Kläger eindeutig Arbeitgeberfunktionen übertragen, was die Annahme ausschließt, er sei Arbeitnehmer der Gesellschaft gewesen. Deshalb kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob eine solche Konstellation rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre. Danach bestand zwischen dem Kläger und der Ha. M ein Dienstvertrag, nicht jedoch ein Arbeitsvertrag.
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses galt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht § 621 BGB, sondern § 622 Abs. 2 BGB, der entsprechend auf Dienstverhältnisse von Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, jedenfalls dann, wenn diese Geschäftsführer ihre ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und nicht durch Eigenbeteiligung beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft haben.
Vor Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes vom 15.10.1993 ging der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH, der keinen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann, entsprechend anwendbar ist (BGH, Urteil vom 09.03.1987 – II ZR 132/86 – NJW 1997, 2073 f; ferner Urteile vom 26.03.1984 – 2 ZR 120/83 -, NJW 1984, 2528 f und vom 29.01.1981 – II ZR 92/80 -, NJW 1981, 1270 f). Der entsprechenden Anwendung des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. stand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal die Beteiligung des Geschäftsführers am Kapital der Gesellschaft entgegen (Urteil vom 26.03.1984 – 2 ZR 120/83 -, aaO). Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. damit gerechtfertigt, daß die Interessenlage eines Geschäftsführers einer GmbH, der der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellt, mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sei; auch ein Geschäftsführer müsse in einem solchen Fall nach einer Kündigung hinreichend Zeit haben, sich nach einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung umzusehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BAG, Urteil vom 27.06.1985 – 2 AZR 425/94 -, NZA 1986, 794 L). Das Bundesarbeitsgericht wendete dabei auch das Angestellten-Kündigungsschutzgesetz, das verlängerte Kündigungsfristen für langjährig beschäftigte Angestellte normierte, entsprechend auf Geschäftsführer einer GmbH an, sofern sie sozialversicherungsrechtlich wie Angestellte mit einer angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit zu behandeln waren (BAG, Urteil vom 27.06.1985, aaO). Dem hat sich wiederum der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urteil vom 09.03.1987 – 2 ZR 132/86 -, aaO, 4 a der Gründe). Auch das Oberlandesgericht München hat das damalige Angestellten-Kündigungsschutzgesetz entsprechend auf die Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH angewendet (Urteil vom 15.02.1984 – 7 U 4750/83 -).
Die Argumentation o.g. Rechtsprechung ist überzeugend. Deshalb geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nur unter Einhaltung der Fristen, die für Arbeitnehmer gelten, kündbar ist, zumindest dann, wenn der Geschäftsführer, wie der Kläger des vorliegenden Falles seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hatte, wenn er in der Rentenversicherung für Angestellte versichert und am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt war.
An der Möglichkeit der analogen Anwendung der für Angestellte geltenden Kündigungsfristen auf entsprechende Fallkonstellationen – eine direkte Anwendung der Normen ist nach wie vor nicht möglich – hat sich durch das Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes vom 15.10.1993 nichts geändert. Der gegenteiligen Auffassung von Hümmerich in “Grenzfall des Arbeitsrechts; Kündigung des GmbH-Geschäftsführers”, NJW 1995, 1177 ff, schließt sich das Berufungsgericht nicht an.
Die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen auf andere, vergleichbare Tatbestände ist zulässig, wenn ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vom Gesetz nicht geregelt wurde, jedoch ein ähnlicher, in der maßgeblichen rechtlichen Wertung mit dem nicht geregelten Sachverhalt übereinstimmender Sachverhalt vom Gesetzgeber normiert wurde (Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., S. 114).
Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine Ausnahmenorm oder doch um eine Vorschrift handelt, die erkennbar, nur auf den ausdrücklich geregelten Sachverhalt anwendbar sein soll. So ist es hier jedoch nicht.
Der Gesetzgeber hat mit dem Kündigungsfristengesetz keine ausschließlich für Arbeitnehmer geltende und nicht auch für GmbH-Geschäftsführer entsprechend anwendbaren Normen schaffen wollen. Der Gesetzgeber hat, was Hümmerich, aaO, im Einzelnen darlegt, die hier streitige Problematik zu keiner Zeit im Gesetzgebungsverfahren behandelt und damit offensichtlich übersehen. Auch daraus, daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Frage streitig wurde, ob anstelle der Worte “das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten” die Worte “eines Arbeitnehmers” in § 622 Abs. 1 n.F. gesetzt werden könnten, läßt sich nicht schließen, der Gesetzgeber habe fortan die analoge Anwendung der betreffenden Norm auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausschließen wollen. Der Streit um die Wortfassung läßt sich damit erklären, daß durch die Neufassung der Kündigungsfristen die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Kündigungsfristen beendet werden sollte. Vor diesem Hintergrund erschien die ausdrückliche Aufzählung beider Arbeitnehmergruppen nicht mehr erforderlich. Hätte damit für die Zukunft die analoge Anwendung der neu gefaßten Gesetzesnorm auf GmbH-Geschäftsführer ausgeschlossen werden sollen, wäre das mit Sicherheit im Gesetzgebungsverfahren problematisiert worden. Das ist jedoch nicht geschehen. Daß der Gesetzgeber die Problematik hätte kennen müssen – sie mußte sich ihm förmlich aufdrängen -, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Zwar offenbart sich, daß es der Gesetzgeber in einem erheblichen Ausmaß an Sorgfalt hat fehlen lassen. Dieser Umstand kann jedoch nicht einer bewußten stillschweigenden negativen Regelung gleichgesetzt werden. Eher liegt der Schluß nahe, daß mit Ausnahme der Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Kündigungsfristen und der Änderung der Dauer der Fristen alles beim Alten bleiben sollte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gesetzgeber die Problematik schlicht übersehen hat und demzufolge weiterhin eine planwidrige Lückenhaftigkeit des § 622 BGB anzunehmen ist.
Danach steht die Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 622 BGB der weiteren analogen Anwendung der Fristen auf Geschäftsführer-Dienstverhältnisse nicht entgegen. Das gilt auch für die analoge Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB n.F., in dem die Regelung über die Kündigungsfristen nach dem früheren Angestellten-Kündigungsschutzgesetz aufgegangen sind.
Eine entsprechende Anwendung ist im Streitfall geboten. Der Kläger war langjährig hauptberuflicher Geschäftsführer der Ha. M. Er hatte ausweislich des § 6 Abs. 1 seines Dienstvertrages seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Von seinen Bezügen wurden Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Demzufolge hat der Kläger auch Konkursausfallgeld erhalten. Auch kann davon ausgegangen werden, daß er zu keiner Zeit einen bestimmenden Einfluß auf die Ha. M ausüben konnte, weil er kapitalmäßig an der Gesellschaft nicht beteiligt war. Damit ist die Situation des Klägers im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der sozialen Situation mit der eines Angestellten, im Zweifel eines leitenden Angestellten, vergleichbar. Die Ähnlichkeit der Interessenlage rechtfertigt demgemäß die entsprechende Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB, weshalb das Dienstverhältnis der Parteien erst mit dem 31.07.1998 beendet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil, soweit erkennbar, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der hier streitigen Problematik nach dem Inkrafttreten des Kündigungsfristengesetzes vom 15.10.1993 noch nicht befaßt hat und in der Literatur unterschiedliche Positionen vertreten werden. Daher wurde die Revision zugelassen.

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