Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 24.05.2016 – 12 Sa 941/15

Dezember 25, 2020

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 24.05.2016 – 12 Sa 941/15

1. Eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung ist nur dann nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist.

2. Nicht jedes Lebensalter ist auch “Alter” iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 – 3 AZR 865/06 – Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist regelmäßig erst beim Lebensalter von 60 Jahren der Fall.

3. Auch unter besonderer Beachtung AGB-rechtlicher Grundsätze ist kein anderes Ergebnis geboten. Hier sind die sich aus dem Betriebsrentenrecht ergebenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB .

4. Zwar gilt grundsätzlich eine objektive Auslegung von AGB auch im Fall des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. grds. BAG 13. März 2013 – 5 AZR 2/12 -). Nach dem Wortlaut und dem objektiven Zusammenhang der Klausel ist dem Arbeitnehmer allerdings nicht darin Recht zu geben, dass eine echte Altersrente zugesagt worden ist. Die Leistung ist zwar eindeutig als “Altersrente” bezeichnet. Das gewählte Alter von zunächst 58 und dann 55 Jahren ist allerdings nicht ausreichend rentennah, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters von einer insolvenzgeschützten Altersrente ausgegangen werden konnte.

5. Eine Bestimmung oder Rechtsanwendung, nach der ein insolvenzgeschützter Anspruch auf eine Altersrente nur besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG . Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23 Juli 2015 – 5 Ca 6974/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgung.

Der im Juni 1953 geborene Kläger war ab Mai 1989 bis Ende 2008 bei der Schuldnerin und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Zwischen den Parteien galt ein individueller Pensionsvertrag von 1991 (PV):
“§ 1 Leistungsarten Herr W. B , bzw. seine Hinterbliebenen, haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf: – Altersrente – Invaliditätsrente – Witwenrente – Waisenrente § 2 Altersrente 2.1 Die normale Altersrente wird gezahlt, wenn Herr W. B nach Erreichen der Altersgrenze von 58 Jahren aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. 2.2 Darüber hinaus wird die Altersrente gewährt, wenn Herr W. B das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihm von der Gesellschaft gekündigt wird, ohne dass er selbst die Beendigung zu vertreten hat. 2.3 Die Altersrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf das Ausscheiden folgt. Sie ruht für die Monate, für die noch Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden. 2.4 Die Altersrente wird lebenslänglich gewährt. Sie wird darüber hinaus für drei auf den Sterbemonat folgende Monate weitergezahlt, sofern Herr W. B unterhaltsberechtigte Familienmitglieder hinterlässt. § 6 Höhe der Versorgungsleistungen 6.1 Die Altersrente beträgt monatlich DM 2.500,00. 6.2 Für die Höhe der Altersrente bei vorzeitiger Aufkündigung des Vertrages seitens der Gesellschaft, ohne dass dies durch einen in der Person von Herrn W. B liegenden wichtigen Grund veranlasst war (vergleiche § 2.2), gilt die Bestimmung des Abs. 1 entsprechend. Für jedes Lebensjahr, das unter dem 58. Lebensjahr liegt, wird die Altersrente um 2 % gekürzt. Dabei wird die Altersrente gegebenenfalls insoweit gekürzt, als sie zusammen mit Einkünften aus anderweitiger, nichtselbstständiger Arbeit die Jahresgesamtbezüge übersteigt, die Herr W. B für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhielt. Herr W. B hat zu diesem Zweck der Gesellschaft unaufgefordert jährlich die Höhe der entsprechenden Einkünfte zu belegen. … § 8 Anpassung Die laufenden Pensionszahlungen erhöhen oder ermäßigen sich alljährlich mit Wirkung vom 1. Januar um denselben Prozentsatz, um den sich der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen in der BRD während der jeweils letzten zwölf Monate verändert hat. Die erstmalige Anpassung erfolgt frühestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das erste Jahr, für das Versorgungsleistungen gewährt wurden, folgt. (Durch die Bundesbank genehmigungspflichtige Klausel). § 9 Unverfallbarkeit Wird das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn W. B und der Gesellschaft beendet, ohne dass zugleich ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung entsteht, so richtet es sich ausschließlich nach dem Betriebsrentengesetz, ob und in welchem Umfang eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt. § 10 Insolvenzsicherung Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Versorgungsansprüche nach Eintritt der Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes sowie auch die späteren Versorgungsleistungen beim Pension-Sicherung-Verein (Pensions-Sicherungs-Verein) gegen Fälle der Insolvenz der Gesellschaft abzusichern. …”

In einer von der Schuldnerin vorformulierten Zusatzvereinbarung vom 24. November 2003 heißt es:
“… Der Wortlaut Punkt 2.1 des § 2 (Altersrente) wird wie folgt geändert: 2.1 Die normale Altersrente wird gezahlt, wenn Herr W. B nach Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.”

Nach seinem Ausscheiden bei der Schuldnerin Ende 2008 erhielt der Kläger von ihr ab 2009 Leistungen iHv. monatlich 1.278,23 Euro, ab Mai 2012 nach einer Anpassung iHv. 1.327,30 Euro.

Am 14. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung wurden eingestellt.

Im Leistungsbescheid vom 5. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihm ab dem 1. Juli 2013 (dem Monat nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs) eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 1.041,17 Euro leisten werde. Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres ergebe einen Zeitwertfaktor von 0,814542. Ausgehend von einem möglichen Versorgungsanspruch iHv. 1.278,23 Euro monatlich (entspricht 2.500,00 DM) ergebe dies einen Zahlungsanspruch in Höhe 1.041,17 Euro monatlich.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm bereits ab Juni 2012 eine ungekürzte betriebliche Altersversorgung in Höhe von zunächst 1.327,30 Euro und ab Januar 2013 in Höhe von 1.353,85 Euro brutto zu zahlen. Jede andere Handhabe sei eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Voraussetzungen des Pensionsvertrags erfülle er, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung bezweifle. Vorliegend gehe es um die Altersrente, die laut ergänzender Vereinbarung ab dem 55. Lebensjahr zu zahlen sei. Da das Betriebsrentenrecht keine feste Altersgrenze vorsehe, müsse sich der Beklagte an diese Regelung halten. Als Hauptabteilungsleiter sei er zu Zeiten des aktiven Arbeitsverhältnisses unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt gewesen. Hierbei habe er eine Verantwortung für ein großes finanzielles Volumen getragen, so dass er einer besonderen Berufsgruppe angehört habe. Daher sei sein Ausscheiden bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres vereinbart worden.

Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.291,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.327,30 Euro seit dem 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.123,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.353,85 Euro seit 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.876,08 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 312,68 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.997,94 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 332,99 Euro seit dem 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014 zu zahlen; 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 1. August 2014 hinaus über die bereits freiwillig geleistete Versorgung von monatlich 1.041,17 Euro brutto weitere 332,99 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei allein verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung ab Erreichen des 60. Lebensjahrs zu zahlen. Der Höhe nach habe er berechtigterweise eine Kürzung um den Zeitfaktor vorgenommen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur Anwärter gewesen sei. Der Kläger übersehe, dass die Leistungen der Schuldnerin vor Vollendung des 60. Lebensjahres als Übergangsleistungen zu qualifizieren seien, für die der Beklagte nicht einzustehen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei der Kläger lediglich Versorgungsanwärter und nicht Versorgungsempfänger gewesen. Erst mit dem Erreichen des 60. Lebensjahrs habe sich die zugesagte Leistung in eine Altersrente umgewandelt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es sich um eine Überbrückungsleistung gehandelt. Zwar sei dem Betriebsrentengesetz keine feste Altersgrenze zu entnehmen. Die Insolvenzsicherung stehe jedoch nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Nur ausnahmsweise könne eine Altersleistung ausgelöst werden, wenn dem Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres Altersleistungen zugesagt würden. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Zwar sei der Kläger als Hauptabteilungsleiter sehr verantwortungsvoll für das Unternehmen tätig gewesen. Dies begründe jedoch keine Notwendigkeit, bereits mit dem Erreichen des 55. Lebensjahrs aus dem Berufsleben auszuscheiden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Juli 2015 ist dem Kläger am 25. August 2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 23. September 2015 sowie die Berufungsbegründungsschrift nach entsprechender Verlängerung am 23. November 2015 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen.

Der Kläger trägt vor, er sei bereits mit dem Erreichen des 55. Lebensjahrs als Versorgungsempfänger anzusehen. Maßgeblich sei der Wortlaut der Pensionsvereinbarung. Dort seien die typischen Risiken erwähnt, insbesondere das Alter. Es handele sich um eine typische Pensionsvereinbarung. Bereits die ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 1991 habe auf das Erreichen des 58. Lebensjahres abgestellt. Übergangsregelungen hätten die Parteien nicht treffen wollen. Im Jahr 2003 hätten die Parteien die Vorstellung gehabt, dass er mit 55 Jahren in den altersbedingten Ruhestand treten solle. Die Vereinbarungen seien nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden. Bereits im Jahr 1989 habe er schwere gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Die Vertragsparteien seien deshalb davon ausgegangen, dass er die Hochleistung nur maximal bis zum 55. Lebensjahr werde erfüllen können. Auch die Regelung in § 6 PV machte deutlich, dass die Vertragsparteien die ratierliche Kürzung für ein vorzeitiges Ausscheiden eindeutig geregelt hätten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Juli 2015 – 5 Ca 6974/14 – abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.291,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.327,30 Euro seit dem 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.123,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.353,85 Euro seit dem 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.876,08 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 312,68 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.997,94 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 332,99 Euro seit dem 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014 zu zahlen; 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 1. August 2014 hinaus über die bereits freiwillig geleistete Versorgung von monatlich 1.041,17 Euro brutto weitere 332,99 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung komme es darauf an, dass die zugesagte Leistung für die Alterssicherung bestimmt sei. Sie müsse also gerade dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sicherzustellen. Daher seien Überbrückungsleistungen aus dem Schutzbereich des Betriebsrentenrechts ausgenommen. Eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 60. Lebensjahres könne daher nur ausnahmsweise angenommen werden. Dafür müssten besondere berufsspezifische Gründe vorliegen. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Dass die Schuldnerin die Leistungen in voller Höhe erbracht habe, sei für den Beklagten unerheblich. Er sei vielmehr nach den gesetzlichen Vorgaben zur ratierlichen Berechnung gezwungen.

Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.

B. Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist mit all ihren Anträgen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte (höhere) Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Beklagten.

I. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 2.1 PV seit 2012 für seinen Anspruch. Allerdings kann er diesen wegen § 7 Abs. 2, §§ 1, 2 BetrAVG erst ab dem 1. Juli 2013 und auch nur iHv. 1.041,17 Euro monatlich vom Beklagten verlangen.

1. Eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung ist nur dann nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, wenn es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt nicht darauf an, wie eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Leistung bezeichnet worden ist (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120).

2. Betriebliche Altersversorgung ist dann zugesagt, wenn die Zusage drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss den Zweck einer Versorgung erfüllen, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll, und von einem Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120).

3. Für eine Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist damit entscheidend, dass diese Leistung zur Alterssicherung bestimmt ist. Sie muss dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern (BAG 28. Januar 1986 – 3 AZR 312/84 – BAGE 51, 51, 56). Aus dieser allgemeinen Begriffsbestimmung lässt sich zwar kein fester Zeitpunkt – etwa der der Vollendung des 65. Lebensjahrs – bestimmen, von dem an betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt. Die Wahl einer früheren Altersgrenze muss jedoch auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruhen. Es muss auch bei der Wahl einer früheren Altersgrenze bei dem Zweck bleiben, dass die Versorgungsleistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAG 2. August 1983 – 3 AZR 370/81 -). Das wird in aller Regel bei der Festlegung eines Lebensalters der Fall sein, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestands gilt (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120).

4. In diesem Zusammenhang hat der Begriff der festen Altersgrenze, der in § 2 Abs. 1 BetrAVG verwandt wird, nur mittelbare Bedeutung. Diese Bestimmung dient nur der Berechnung des erdienten Teils von Versorgungsanwartschaften bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers. Dabei ist entscheidend, wann die Vollrente erdient sein soll, um deren zeitanteilige Bemessung es geht. Kann die Rente bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus Altersgründen in Anspruch genommen werden, ohne dass die Versorgungsordnung Abschläge für die vorzeitige Rentenzahlung vorsieht, ist dieser Zeitpunkt als vorgezogene feste Altersgrenze zugleich auch der Versorgungsfall “Alter”, weil die Parteien des Versorgungsvertrags damit rechneten, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aus dem Berufs- oder Erwerbsleben ausscheidet und deshalb auf Versorgungsleistungen angewiesen sein wird (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120). Ausgehend von diesen Grundwertungen hat der Senat Übergangsleistungen oder Überbrückungshilfen aus dem Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen. Solche Leistungen sollen lediglich den Übergang in einen anderen Beruf dienen. Sie sind auch dann nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zu behandeln, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientieren.

5. Nicht jedes Lebensalter ist auch “Alter” iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 – 3 AZR 865/06 – Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist beim Lebensalter von 50 Jahren noch nicht der Fall (BAG 17. April 2012 – 3 AZR 380/10 – Rn. 33).

6. Die Altersversorgung deckt einen Teil der “Langlebigkeitsrisiken”, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 476/05 – Rn. 33, BAGE 120, 330). Die Risikoübernahme muss in einer “Versorgung” bestehen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Es werden alle Versorgungsformen erfasst, durch die dem Arbeitnehmer Leistungen für das Alter oder die Invalidität gewährleistet werden (BT-Drucks. 7/1281 S. 22; vgl. BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 – Rn. 23, BAGE 128, 199; 19. Februar 2008 – 3 AZR 61/06 – Rn. 38).

7. Die dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin versprochenen Zahlungen für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Klägers nach der Vollendung seines 55. Lebensjahres endet, sind danach eine Überbrückungshilfe und keine Versorgung für den Versorgungsfall “Alter”. Ob sie ohne Weiteres mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres zur Altersrente werden konnten, kann hier dahinstehen, da der Beklagte sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend anerkannt hat.

a) Bereits die Regelungen in den §§ 235 ff SGB VI lassen nur den Schluss zu, dass das Vollenden der 60. Lebensjahrs der früheste Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente sein kann. Und dieses Alter ist insbesondere nach den Rentenreformen nur noch die Ausnahme.

b) Der Charakter einer Übergangsversorgung kann gerade auch bei besonderen gesundheitlichen Einschränkungen neben der Invalidenabsicherung und vor der Alterssicherung bezweckt sein – etwa als besondere Anerkennung der erbrachten Leistungen. Die Versorgung soll dem Arbeitnehmer dann einen Übergang in andere Beschäftigung und nur im Extremfall in die Altersrente ermöglichen. Es steht nicht fest, dass der Kläger mit 55 Jahren – auch nach den Erwartungen der Parteien – ganz aus dem Berufsleben ausscheiden würde. Es war auch vorstellbar, dass er neben der Zusatzversorgung einer einfacheren und geringer vergüteten Tätigkeit nachgehen könnte, ohne seinen Lebensstandard erheblich einschränken zu müssen.

c) Sofern überhaupt besondere persönliche Umstände eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung vor dem Erreichen des 60. Lebensjahrs rechtfertigen können, lagen solche nicht vor. Eine vorgezogene Altersrente für den Kläger fügte sich in keine bestehende Gesamtversorgung oder ein sonstiges Alterssicherungssystem ein. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers der Anlass dafür gewesen sein, ihm eine frühzeitige Versorgung zuzusagen. Allerdings bestätigen diese Umstände eher den Charakter einer Übergangsversorgung bis zum Erreichen der Altersrente, um es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, vorzeitig seine berufliche Tätigkeit zu beenden, um für die Übergangszeit versorgt zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente beziehen zu können. Die Erwartung, dass der Kläger endgültig aus dem gesamten Arbeitsleben ausscheiden würde, war nach seinem Vortrag nicht zwingend.

10. Auch unter besonderer Beachtung AGB-rechtlicher Grundsätze ist kein anderes Ergebnis geboten. Hier sind die sich aus dem Betriebsrentenrecht ergebenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

a) Zwar gilt grundsätzlich eine objektive Auslegung von AGB auch im Fall des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. grds. BAG 13. März 2013 – 5 AZR 2/12 -). Nach dem Wortlaut und dem objektiven Zusammenhang der Klausel ist dem Kläger allerdings nicht darin Recht zu geben, dass vorliegend durch die Zusatzvereinbarung eine echte Altersrente zugesagt worden ist. Die Leistung ist zwar eindeutig als “Altersrente” bezeichnet. Das gewählte Alter von zunächst 58 und dann 55 Jahren ist allerdings nicht ausreichend rentennah, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters von einer insolvenzgeschützten Altersrente ausgegangen werden konnte. Für einen unbefangenen Leser der Klausel bestanden vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Absenkung des Lebensalters der Übergangsversorgungscharakter unterstrichen wurde. Das gilt auch und gerade wegen des Wegfalls der Kürzungsmöglichkeit für die vorzeitige Inanspruchnahme durch die Absenkung des Eintrittsalters, § 6.2 PV.

b) Zudem musste für den Kläger auch wegen der Beachtung arbeitsrechtlicher Besonderheiten im Jahre 2003 nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB (vgl. hierzu HWK/GotthardtRoloff 7. Aufl. § 310 BGB Rn. 7) hinreichend deutlich sein, dass eine Zusage für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr nicht dazu diente, seine Versorgung als Arbeitnehmer für sein Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern. Die betriebsrentenrechtlichen Grundsätze des BetrAVG und des Insolvenzschutzes stehen nicht zur vollen Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein akzessorisch, allerdings nur unter Beachtung besonderer Grundsätze. Ein solcher besonderer Grundsatz ist darin zu sehen, dass die zugesagte – und möglicherweise bereits geleistete betriebliche “Altersrente” – nicht völlig frei in dem in ihr angelegten Zweck vereinbart werden kann. Die Parteien können insoweit also in Bezug auf den Insolvenzschutz nicht frei disponieren. Das war hier erkennbar nicht der Fall.

9. Aus dem AGG folgt keine abweichende Wertung. Eine Bestimmung oder Rechtsanwendung, nach der ein insolvenzgeschützter Anspruch auf eine Altersrente nur besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11 – Rn. 26, BAGE 147, 1). Die Altersgrenze von 60 Jahren für Leistungen des Beklagten ist gerechtfertigt iSv. § 10 AGG. Dadurch werden die Interessen der Arbeitgeber, der Versichertengemeinschaft des Beklagten – Begrenzung der mit der Insolvenz verbundenen Risiken – und das Versorgungsbedürfnis des Arbeitnehmers im Alter – auch im Hinblick auf den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung – angemessen berücksichtigt (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11 – Rn. 27, BAGE 147, 1).

10. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers als Anwärter ist der Anspruch – wie vom Beklagten berechnet – zu quotieren, § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Der Beklagte stellt hier zugunsten des Klägers die mögliche Beschäftigung bis zum 60. Lebensjahr der tatsächlichen Beschäftigungsdauer gegenüber. Gegen diese konkrete Berechnung hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Der Anspruch beläuft sich daher auf die vom Beklagten berechneten und gezahlten 1.041,17 Euro monatlich ab Juli 2013.

II. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente ab dem 1. Januar 2013 nach § 8 PV um die Werte des Preisindexes anzupassen.

Eine einzelvertraglich entstandene Rechtsposition des Anwärters kann den Beklagten nicht binden. Der Umfang seiner Einstandspflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz. Eine über § 2 Abs. 5 BetrAVG hinausgehende, garantierte Dynamik ist daher nicht insolvenzgeschützt. Mit der im Insolvenzschutz zwingend wirkenden Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, die künftige ungewisse Ereignisse aus der Berechnung des insolvenzgeschützten Teilanspruchs ausschließt, hat der Gesetzgeber den Insolvenzschutz bewusst überschaubar gestaltet. Der Beklagte erhält dadurch eine klare Grundlage für die Berechnung seiner Verpflichtungen (BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279; BRO/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 404). Die Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes verstößt auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 -). Der gesetzliche Mindestschutz für unverfallbare Anwartschaften trägt den Interessen der Versorgungsberechtigten in einem ausreichenden Maße Rechnung. Zusätzliche vertragliche Verbesserungen sollen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Arbeitgeber gehen. Dies ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Begrenzung des Versicherungsschutzes (BAG 4. April 2000 – 3 AZR 458/98 -).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt und haben damit keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …