Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 31.05.2017 – 11 Sa 856/16

November 3, 2020

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 31.05.2017 – 11 Sa 856/16

Zur Rechtmäßigkeit einer abgestuften Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitgerichts Köln vom 20.07.2016 – 7 Ca 6880/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Witwenrente.

Die am geborene Klägerin ist die Witwe des Herrn P , der am geboren wurde. Nachdem am ihr gemeinsamer Sohn geboren wurde, heirateten sie am .

Herr P war bis zum 30.09.1996 Angestellter des beklagten Automobilunternehmens, zuletzt in der Funktion des Leiters der Motorsportsparte. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag vom 16.02.1996 (Bl. 76 f. d.A.).

Das Arbeitsverhältnis war von einem Pensionsversprechen nach der Pensionsordnung der F Köln vom 01.03.1972 (PO) begleitet. Herr P bezog von der Beklagten ab dem 01.10.1998 bis zu seinem Tod eine monatliche Pension von 3.662.25 € brutto.

Zur Witwenpension regelt die PO folgendes:
“(…) 10. Witwenpension Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55 % der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre. Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten – der noch keine Rente bezogen hat – beträgt die Witwenrente 55 % der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente. Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5 % des an sich für sie vorgesehenen Betrages. Die Witwe enthält keine Pension, a) wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder b) wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder c) wenn die Ehe von dem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder d) wenn die Witwe den Tod des Verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Witwenpension endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Witwe wieder heiratet oder stirbt. (…)”

Wegen der weiteren Einzelheiten der PO wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.

Die Klägerin erhält nach dem Tode ihres Ehemanns am 02.12.2013 seit dem Januar 2014 eine monatliche Witwenpension von 604,27 € brutto. Der Berechnung der Witwenrente liegt der Prozentsatz von 55 % der Pension des Ehemanns in Höhe von 3.662,25 €, mithin 2.014,24 €, sowie ein Abzug von 70 % aufgrund des Altersunterschieds der Eheleute von 29 Jahren nach Ziffer 10. Abs. 4 der PO zugrunde. Gegen die Minderung der Witwenpension aufgrund des Altersunterschieds von mehr als 15 Jahren richtet sich die vorliegende Klage, welche der Beklagten am 28.04.2016 zugestellt wurde.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.07.2016 (Bl. 126 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung der Witwenrente aufgrund des Altersunterschieds beinhalte zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die jedoch objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Altersdifferenzklausel diene nicht nur dem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Arbeitgebers, sondern auch dem Interesse künftiger Beschäftigter an dem Erhalt einer angemessenen Witwenversorgung. Die prozentuale Staffelung nach Jahren des Altersunterschieds sei auch der Höhe nach angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.11.2016 begründet.

Die Klägerin bestreitet, dass die PO das Ziel verfolge, allen Beschäftigten bei Eintritt in den Ruhestand eine Altersversorgung in angemessener Höhe zu gewährleisten. Anhaltspunkte für eine Reduzierung von Versorgungszusagen künftiger Mitarbeiter für den Fall der Nichtanwendung der streitigen Klausel seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Zahl der betroffenen Ehepartner. Die Regelung der Ziffer 10 Abs. 4 PO unterhöhle den Sinn und Zweck der Pensionsleistung für Hinterbliebene, den ehelich erworbenen Lebensstandard zu wahren. Die Regelung kranke daran, dass sie keine Möglichkeit beinhalte, dass die Pensionsansprüche wieder anwachsen. Die Möglichkeit, die Kürzungen durch eigene Einkünfte abzufangen, entfalle im fortgeschrittenen Alter der Witwe.

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2016 (7Ca 6880/15), zugestellt am 22.08.2016, aufzuheben; 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 59.916,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 38.432,05 € ab Rechtshängigkeit sowie – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2014 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2014 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2015 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.05.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2016 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2017 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2017 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2017 auf 1.431,12 €, – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.04.2017 auf 1.431,12 € und – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 € ab 01.05.2017 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die der Klägerin zustehende Pensionsleistung gegen die Beklagte über den 01.06.2017 hinaus 55 % des dem am 02.12.2013 verstorbenen Ehemanns der Klägerin zustehenden Pensionsanspruch beträgt.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Altersabstandsklausel der Ziffer 10 Abs. 4 PO knüpfe nicht unmittelbar an ein bestimmtes Lebensalter an, sondern stelle auf die Altersdifferenz zwischen den Eheleuten ab. Der verstorbene Arbeitnehmer erfahre keine Benachteiligung, sondern lediglich der überlebende Ehepartner. Die mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sei durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Mit der Versorgungsordnung der Beklagten werde nicht die Sicherung des erreichten Lebensstandards verfolgt, sondern die Hinterbliebenenversorgung diene lediglich als Ergänzung der sozialen Sicherung. Ziel der Altersabstandsklausel sei die Begrenzung der Leistungspflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei bei der Einführung einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei in seiner Entscheidung. Eine Begrenzung des Kreises anspruchsberechtigter Dritter liege im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, um zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken zu begrenzen. Dies betreffe auch die Dauer der Leistungserbringung. Im Falle der Klägerin hätte die Beklagte unter Zugrundelegung der Sterbestatistik etwa 41 Jahre Rentenzahlungen von ca. 2.000,– € monatlich zu erbringen. Der Gesamtbetrag von etwa 985.000,– € wiederum entspreche ca. der Hälfte dessen, was in Fahrzeugtechnikberufen auf Spezialistenniveau als durchschnittliches Bruttoentgelt verdient werde. Mit der vorliegenden prozentualen Staffelung nach Jahren des Altersabstands werde ein sachgemäßer Ausgleich der Versorgungsinteressen und der finanziellen Interessen des Arbeitgebers erreicht. Auch eine unmittelbare Benachteiligung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Altersabstandsklausel bezwecke, die für die Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung gestellten Mittel einem eingegrenzten Personenkreis ungekürzt und in angemessener Höhe zu Gute kommen zu lassen. Ohne diese Begrenzung bestehe die Gefahr der Reduzierung der Versorgungszusage für künftige Mitarbeiter zur Vermeidung eines finanziellen Ungleichgewichts. Die Beklagte habe ein anerkennenswertes Interesse an der Kalkulierbarkeit der Risiken. Entscheidend sei eine abstrakte bzw. typisierende Betrachtung der Altersabstandsregelung. Es sei mit dem Vertrauen der Rechtsunterworfenen im Hinblick auf die Möglichkeit einer Rechtsprognose nicht zu vereinbaren, einer differenzierten Staffelung die Wirksamkeit abzuerkennen, weil theoretisch eine noch differenziertere Staffelung gebildet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.11.2016, 18.01.2017 und 29.05.2017, die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägein ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Der Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 % der Betriebsrente des Ehemanns ab dem Januar 2014 aus Ziffer 10. Abs.1, Abs. 3 PO zu zahlen. Die von der Beklagten gemäß Ziffer 10. Abs. 4 der PO vorgenommene Kürzung von 70 % aufgrund des Altersunterschieds der Eheleute von 29 Jahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Nach bisheriger Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war eine Altersabstandsklausel im Bereich der Hinterbliebenenversorgung in einer Versorgungsordnung wirksam, wenn sie sich auf billigenswerte Gründe stützen konnte. Die Altersabstandsklausel begrenzt das Leistungsrisiko für den Versorgungsschuldner anhand demographischer Kriterien. Altersabstandsklauseln durften aber nicht dazu führen, dass Altersunterschiede, wie sie zwischen Ehegatten üblich sind, zu einem Leistungsausschluss führen, was bei einer Altersdifferenz von 15 Jahren nicht angenommen wurde (BAG, EuGH-Vorlage v. 27.06.2006 – 3 AZR 352/05 (A) – m. w. N.). Zudem bewirken Altersabstandsklauseln, dass die zur Verfügung gestellten Mittel auf einen kleineren Kreis von Hinterbliebenen verteilt werden. Einem hohen Altersabstand in einer Ehe ist auch immanent, dass der jüngere Ehepartner einen erheblichen Teil seines Lebens ohne den älteren Ehepartner und die an dessen Einkommenssituation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Ob unter der Geltung des AGG diese Erwägungen eine Altersabstandsklausel noch rechtfertigen, ist offen (vgl.: BAG, Urt. v. 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 -).

2. Das AGG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, denn der verstorbene Ehemann war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18.08.2006 Betriebsrentner der Beklagten. Das AGG findet in seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Dies ist der Fall, wenn der (ursprünglich) Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezogen hat, mithin Betriebsrentner war (vgl. BAG, Urt. v. 15.10.2013 – 3 AZR 294/11 -).

3. Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, u.a. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (BAG, Urt. v. 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – m. w. N.).

4. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Altersabstandsklausel zwischen den Eheleuten von mehr als 15 Jahren, die Grundlage der Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nach Ziffer 10. Abs. 4 PO ist, eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen des Alters beinhaltet, weil sich das Alter einer Person nicht nur in absoluten, sondern auch in relativen Zahlen – hier dem Altersabstand zwischen den Eheleuten – ausdrückt (vgl. hierzu im Einzelnen: Schlussanträge der Generalanwältin E S vom 22.05.2008 in der Rechtssache EuGH C-427/06 – B – Ziffer 97 ff.). Das Versorgungsinteresse des Verstorbenen wird aufgrund der Verknüpfung seines Alters zum Alter des Ehepartners anders behandelt als bei einem jüngeren Versorgungsberechtigten, bei dem sich die Altersdifferenz von bis zu 15 Jahre nicht nachteilig auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung auswirkt.

5. Die mit der Altersabstandsklausel bewirkte Ungleichbehandlung ist nach den allgemeinen Rechtfertigungskriterien des § 10 Satz 1, 2 AGG zulässig.

a) Gemäß § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Die Regelung des § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen gerechtfertigt sein können. Dies ist gemäß nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG der Fall, wenn betriebliche Versorgungssysteme an Altersgrenzen anknüpfen, sie ihrerseits angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG sind. Legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange nur solche, die (auch) den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen. Ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegende Ziele, wie z.B. Kostenreduzierung, Kalkulierbarkeit der Kostenlast, Reduzierung des administrativen Aufwands und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, können eine Diskriminierung wegen des Alters mangels legitimer Zielsetzung nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen. Bezweckt etwa eine sog. Spätehenklausel, die der Hinterbliebenenversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Hinterbliebenenversorgung in angemessener, substantieller Höhe gewähren zu können, spricht viel dafür, dass diese Klausel durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Trotzdem ist ein vollständiger altersbedingter Ausschluss aus dem Versorgungskreis im Falle einer sog. Spätehenklausel nicht angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG. Er geht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels der Begrenzung und Kalkulierbarkeit des Versorgungsaufwands notwendig ist. Der vollständige Leistungsausschluss stellt eine übermäßige Beeinträchtigung des anerkannten Interesses an der Versorgung des Ehepartners dar, welches unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung besteht. Er vernachlässigt den Entgeltaspekt der betrieblichen Altersversorgung, wonach diese eine Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue darstellt (BAG, Urt. v. 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – m. w. N.).

b) Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist freiwilliger Bestandteil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Es besteht keine Rechtspflicht des Arbeitgebers eine Hinterbliebenenversorgung zu versprechen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Zugang und Höhe der Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BAG, Urt. v. 15.10.2013 – 3 AZR 294/11 – m.w.N.).

c) Die vorliegende PO verfolgt als Regelungsziel eine Hinterbliebenenversorgung im Normalfall in Höhe von 55 % der Betriebsrente des verstorbenen Angestellten wie Ziffer 10. Abs. 1 bis Abs. 3 PO zu entnehmen ist. Damit gibt die PO selbst die angemessene und substantielle Höhe der Hinterbliebenenversorgung aus Sicht des Versorgungsgebers vor. Zugleich reduziert sie schrittweise die Höhe dieser Versorgung im Falle eines Altersabstands von mehr als 15 Jahren zwischen dem verstorbenen Angestellten und dem Hinterbliebenen. Mit den Vorgaben aus Ziffer 10. Abs. 1 bis Abs. 4 PO bestimmt der Versorgungsschuldner zugleich den Dotierungsrahmen der von ihm freiwillig erbrachten Versorgungsleistungen. Er berücksichtigt damit nicht nur unmittelbar eigene finanzielle und kalkulatorische Interessen, sondern auch als legitimes Ziel mittelbar das Interesse anderer künftiger Beschäftigter an einer Hinterbliebenenversorgung in der angestrebten Höhe von 55 %. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei Streichung der Begrenzungsklausel des § 10 Abs. 4 PO der finanzielle Aufwand sich im üblichen Rahmen typischer Kalkulations- und Finanzierungsrisiken der bestehenden Hinterbliebenenversorgung hält. Im Gegenteil ist ohne Altersabstandsklausel bei typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der zu prognostizierende und kalkulierte Versorgungsaufwand für die Hinterbliebenenversorgung erhöht. Ohne Altersabstandsklausel wird entweder der vom Arbeitgeber freiwillig vorgegebene Dotierungsrahmen überschritten oder zwecks Wahrung des Dotierungsrahmens wäre der Versorgungsschuldner gehalten, bei künftigen Beschäftigten das nach der PO vorgesehene Versorgungsniveau für die Hinterbliebenenversorgung zu reduzieren, um die Versorgungslasten im veranschlagten Dotierungsrahmen zu halten. Damit wäre jedoch zugleich ein Unterschreiten der angemessenen und substantiellen Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen PO verbunden. Die mit der Altersabstandsklausel verbundene Zielsetzung des Erhalts einer Hinterbliebenenversorgung von 55 % auch für künftige Beschäftigungsverhältnisse unter Beachtung der freiwillig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen sowie unter Berücksichtigung seines Interesses an verlässlicher Kalkulation und Risikobegrenzung ist legitim.

d) Die mit der Altersabstandsklausel verbundene Risikobegrenzung ist auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls und die Dauer der Leistungserbringung angemessen und erforderlich. Die Kürzung der Witwenpension setzt erst bei einem Altersabstand von 15 Jahren ein und überschreitet damit deutlich die Differenz der üblichen Lebenserwartung der (weiblichen) Hinterbliebenen gegenüber dem (männlichen) Angestellten. Nach den Sterbetafeln 2012/2014 beträgt etwa bei einem Mann mit vollendeten 60. Lebensjahr die Lebenswartung 81,5 Jahre, bei einer Frau mit vollendeten 60. Lebensjahr ist von einer Lebenserwartung von 85,2 Jahre auszugehen, mithin besteht bezogen auf das vollendete 60. Lebensjahr ein unterschiedliche Lebenserwartung von 3,7 Jahren. Der übliche Altersabstand zwischen Eheleuten betrug im Jahre 2012 3,9 Jahre. Die Beklagte übernimmt aufgrund der Altersabstandsklausel, die erst nach 15 Jahren einsetzt, Versorgungsrisiken, die über das hiernach gebotene übliche Maß an zu erwartender Dauer der Hinterbliebenenversorgung hinausgeht. Die Abschmelzung der Witwenpension nach 15 Jahren um 5 % für jedes weitere Jahr Altersunterschied ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des Leistungsbezugs angemessen, das Versorgungsinteresse des Angestellten im Hinblick auf den Hinterbliebenen wird hinreichend gewahrt. Die monatliche Reduzierung des Rentenbetrags wird durch die Dauer des zu erwartenden Leistungsbezugs kompensiert. Dies zeigt sich beispielhaft am Fall der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalles unter Zugrundelegung der Lebenserwartung bei Vollendung des 40. Lebensjahres noch ein Lebenserwartung von nahezu 43 Jahren hatte, was ausgehend von dem Ausgangsbetrag Stand Januar 2014 und ohne Berücksichtigung von Anpassungen einem Versorgungsbetrag unter Berücksichtigung des Abschlags von 70 % von ca. 312 TD € entspricht. Dieser Betrag entspricht bei ungekürzter Hinterbliebenenrente einem Zeitraum von etwa 155 Monaten, mithin nahezu 13 Jahre, also deutlich mehr als die Summe der üblichen Differenz aus unterschiedlicher Lebenserwartung und üblichem Altersunterschied von Ehepartnern.

6. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Rahmen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB die Unwirksamkeit der Altersabstandsklausel aus § 305c BGB gerügt hat, verbleibt es bei der zutreffenden Beurteilung des Arbeitsgerichts, dass Altersdifferenzierungsklauseln in Betriebsrentenordnungen nicht ungewöhnlich sind und die Aufnahme in die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung nicht überraschend sein kann. Ebenso scheidet eine unangemessene Benachteiligung wegen Ungleichbehandlung zu Ehen mit geringerem Altersabstand im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 GG aus, denn die Altersdifferenzierungsklausel der Ziffer 10. Abs. 4 PO genügt den Anforderungen des AGG. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wendet sich die Berufungsbegründung auch nicht, so dass es an dieser Stelle keiner vertieften Auseinandersetzung bedarf.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …