Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 23.01.2018 – 2 Sa 166/17

November 3, 2020

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 23.01.2018 – 2 Sa 166/17

1. Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

2. Ein im Rahmen eines Postgraduiertenstudienganges erworbener Abschluss als -Master of Laws (Anwaltsrecht und Anwaltspraxis)_ ist objektiv nicht mit dem Abschluss als -Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)_ vergleichbar.

3. Zwar trifft den öffentlichen Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/-in offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Allerdings muss der öffentliche Arbeitgeber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss. Ein Bewerber muss insoweit, sofern er die Qualifikation erst im Verlauf des Bewerbungsverfahrens erlangt, den öffentlichen Arbeitgeber über die erlangte Qualifikation informieren. Erfolgt die Information zeitlich nach der vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung über die Einladung zum Vorstellungsgespräch, geht dies zu Lasten des Bewerbers, da dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 20.06.2017 11 Ca 62/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung, Alter oder ethnischer Herkunft zu zahlen hat.

Der Kläger ist im Jahre 1980 geboren. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50. Der Kläger erlangte zunächst die allgemeine Hochschulreife, leistete sodann Zivildienst und absolvierte von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Industriekaufmann mit der Abschlussnote “gut”. Von 2006 bis 2014 studierte der Kläger Rechtswissenschaften an der Universität zu A-Stadt. Im Februar 2014 absolvierte er die erste juristische Prüfung mit der Endnote “befriedigend” (8,13 Punkte). Das Studium musste er zuvor von April 2010 bis Januar 2014 krankheitsbedingt unterbrechen. Im Juni 2014 begann der Kläger das Rechtsreferendariat beim Oberlandesgericht B.. Parallel hierzu, im Zeitraum von Juni 2014 bis Oktober 2016, absolvierte der Kläger an der Fernuniversität in H. ein Aufbaustudium der dortigen rechtswissenschaftlichen Fakultät und legte am 21.10.2016 die Masterprüfung des weiterbildenden Studienganges “Master of Laws (LL.M.) Anwaltsrecht und Anwaltspraxis” ab. Seine Masterarbeit zum Thema “Die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens – ist § 169 GVG noch zeitgemäß?” wurde mit der Gesamtnote “gut” bewertet.

Der Beklagte schrieb unter dem 02.11.2016 für das Büro des Landrates zum 01.01.2017 die Stelle “Amtsleiter/in Büro Landrat/zentrale Steuerung/Controlling” aus. In der Ausschreibung heißt es auszugsweise:

“Anforderungsprofil:

Die Bewerber/innen sind Volljurist/in (2. Juristisches Staatsexamen) oder verfügen über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit der Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in oder weisen den Abschluss als Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt/in (FH), Dipl. Verwaltungswirt/in (FH), Master of Laws (öffentliche Verwaltung) nach.

Bewerbungen sind bis zum 30.11.2016 an das Personalamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, C-Straße, in C-Stadt zu richten.”

Die zu besetzende Stelle wird entsprechend der Entgeltgruppe 15 TVöD vergütet.

Mit Schreiben vom 20.11.2016 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Im Anschreiben zur Bewerbung teilte der Kläger auszugsweise mit:

“Zugleich wurde mir im Februar 2014 von der Universität zu A-Stadt der Hochschulgrad Diplom-Jurist verliehen. Das Rechtsreferendariat schließe ich zum 30.11.2016 ab. Den referendarsbegleitenden Master of Laws an der Fernuniversität H. habe ich bereits mit dem Prädikat “gut” abgeschlossen.”

In der Bewerbung war ein Lebenslauf beigefügt. Dort lautet es auszugsweise:
“Weiterbildungsstudium 06/14 – 10/16 Fernuniversität H., Master of Laws (LL.M.) Fachrichtung: Anwaltsrecht & Anwaltspraxis Thema der Masterarbeit: “Die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens – ist § 169 GVG noch zeitgemäß” … Rechtsreferendariat 06/14 – 12/16 Oberlandesgericht B. … vrss 12/16 Landesjustizprüfungsamt Niedersachen 2. Staatsexamen: N.N.”

Der Bewerbung ist der Schwerbehindertenausweis des Klägers, ausgestellt vom Rhein-Erft-Kreis in Ablichtung beigefügt gewesen.

Die Bewerbung des Klägers ging vor dem 30.11.2016 bei dem Beklagten ein.

Am 05.12.2016 legte der Kläger vor dem Landesjustizprüfungsamt des niedersächsischen Justizministeriums die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote “befriedigend” (8,48 Punkte) ab. Das Zeugnis des Landesjustizprüfungsamts und die Mitteilung über die Einzelergebnisse datiert auf den 06.12.2016. Mit E-Mail vom 16. Januar 2017 übersandte der Kläger an den Beklagten das Zeugnis über das zweite juristische Staatsexamen und bat um Mitteilung über den Beginn des Auswahlverfahrens. Mit E-Mai vom 17. Januar 2017 und Schreiben vom selben Tage, teilte der Beklagte mit, dass nach abgeschlossenem Auswahlverfahren bereits Vorstellungsgespräche durchgeführt worden wären. Im Rahmen dieser Vorstellungsgespräche konnte, so teilte der Beklagte mit, ein geeigneter Bewerber ermittelt werden, der die Stelle antreten werde.

Mit Schreiben vom 28.01.2017 machte der Kläger dem Beklagten gegenüber Schadenersatzansprüche in Höhe der dreifachen Bruttovergütung geltend und erhob sodann am 27. Februar 2017 beim Arbeitsgericht Stralsund eingehend Klage gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 13.467,09 €. Er trägt in dieser Klage vor, dass er wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Er behauptet, er habe das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 03.01.2017 erhalten. Er ist der Auffassung, die Anforderungen der Stellenausschreibung sowohl im Hinblick auf den dort geforderten Masterabschluss als auch im Hinblick auf die Qualifikation als “Volljurist” erfüllt zu haben.

Der Beklagte bestreitet eine Diskriminierung des Klägers. Die Beklagte behauptet, bereits am 13.12.2016 Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch an diejenigen Bewerber, die die Stellenanforderungen erfüllten, versandt zu haben. Am 13.12.2016 seien auch der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Vorstellungsgespräche seien am 19.12.2016 durchgeführt worden. Am 20.12.2016 sei der Kreisausschuss, mit dessen Einvernehmen die Stellenbesetzung durchzuführen sei, angerufen worden. Die Sitzung des Kreisausschusses habe am 17.01.2017 stattgefunden.

Der Beklagte bestreitet eine Diskriminierung des Klägers. Der Kläger habe keinen der in der Stellenausschreibung geforderten Abschlüsse vorweisen können. Der Masterabschluss “Anwaltsrecht und Anwaltspraxis” entspräche nicht dem Masterabschluss “Öffentliche Verwaltung”. Der Kläger habe zum Bewerbungszeitpunkt auch nicht über die geforderte Qualifikation verfügt, da er das zweite juristische Staatsexamen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert habe und den Beklagten hiervon erst mit der E-Mail vom 16.01.2017 informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Auswahlentscheidung des Beklagten bereits abgeschlossen und getroffen gewesen.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG habe. Die fehlende Einladung des Klägers zu einem Bewerbungsgespräch am 19.12.2017 entgegen § 82 Satz 2 SGB IX begründe entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Vermutung, dass er wegen einer Behinderung diskriminiert worden sei, da die Einladung nach § 82 Satz 3 SGB IX wegen der zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger verfüge weder über einen Abschluss als Diplomverwaltungsbetriebswirt noch als Verwaltungsfachwirt. Auch ein Abschluss als “Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)” läge nicht vor. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung des Vorstellungsgespräches davon ausgehen durfte, dass der Kläger das zweite Staatsexamen noch nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger habe zwar am 05.12.2016 sein zweites Staatsexamen abgelegt, habe hierüber aber den Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt. Dies hat das Arbeitsgericht als mangelnde Mitwirkung des Klägers gewertet, weshalb der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die verspätete Zusendung des Staatsexamenszeugnisses habe nicht dazu geführt, dass der Kläger nun noch einmal zu einem Einzelvorstellungsgespräch geladen werden müsse. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichtes und des Vortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 20.06.2017 (Blatt 168 – 176 der Akte) verwiesen.

Gegen das ihm am 30.08.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.08.2017 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit selben Schreiben begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht einerseits verkannt habe, dass er im Bewerbungszeitpunkt über einen Abschluss als “Master of Laws” verfügt habe und dass dieser Studiengang auch den Bereich der öffentlichen Verwaltung beinhalte. Zum anderen habe er bereits in der Bewerbung angegeben, das Rechtsreferendariat zum 30.11.2016 abzuschließen, was schließlich auch am 05.12.2016 mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens der Fall gewesen sei. Der Kläger meint, die Einladungspflicht entfalle selbst dann nicht, wenn die fachliche Eignung des Klägers zweifelhaft sei, was vorliegend seiner Auffassung nach der Fall wäre. Der Beklagte habe ihn daher nicht vor Durchführung eines Bewerbungsgespräches aussortieren dürfen, sondern habe sich beim Kläger erkundigen und ihn um Ergänzung bzw. Aktualisierung seiner Bewerbung im Hinblick auf die bestandene Prüfung bitten müssen. Der Kläger habe dann sein Zeugnis über die zweite juristische Staatsprüfung zu einem Vorstellungsgespräch mitbringen können. Der Kläger behauptet weiter, dass erst das Zeugnis, welches ihm am 03.01.2017 übersandt wurde, die formale Bestätigung beinhalte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 20.06.2017 – 11 Ca 62/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Entschädigung, jedoch mindestens 4.489,03 € (ein Monatsgehalt, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht Stralsund habe zu Recht festgestellt, dass der Beklagte keine Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX gehabt habe, den Kläger einzuladen. Der Beklagte trägt vor, dass er bereits im Auswahlverfahren prüfen und entscheiden können müsse, ob ein schwerbehinderter Mensch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung müsse der schwerbehinderte Bewerber durch entsprechende Angaben zu seinem Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. zumindest in den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Die fachliche Eignung bestimme sich nach den Ausbildungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den zu erfüllenden Aufgabengebieten. Der Beklagte führt aus, dass der vom Kläger abgelegte Ausbildungsabschluss “Master of Laws (Anwaltsrecht und Anwaltspraxis)” dem von dem Beklagten im Anforderungsprofil geforderten “Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)” nicht entspräche. Das öffentliche Recht werde im Studiengang der Fernuniversität allenfalls am Rande gestreift.

Der Beklagte meint, ihn treffe im Hinblick auf das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung keine Erkundigungspflicht. Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Kreisausschusses mit Antrag vom 20.12.2016 getroffen. Bis zu diesem Datum habe der Kläger den Beklagten nicht über das Bestehen der Prüfung informiert. Der Beklagte behauptet weiter, bereits zuvor die Entscheidung hinsichtlich der Nichteinladung des Klägers im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung getroffen zu haben.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Berufungsbegründung (Blatt 181 der Akte) sowie die Berufungserwiderung (Blatt 201 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Stralsund die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgt dem Arbeitsgericht Stralsund, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist nur wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsbegründung und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf Folgendes unter Bezugnahme auch auf die von beiden Parteien zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.08.2016 (Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, zitiert nach juris) hin:

1.

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist zwar eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis “Beschäftigter” im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Der Beklagte ist Arbeitgeber im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch auch form- und fristgerecht geltend gemacht und eingeklagt gemäß § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b Abs. 1 ArbGG.

2.

Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie § 82 Satz 2 SGB IX (Fassung bis 31.12.2017, nunmehr inhaltsgleich § 165 SGB IX n.F.) zu zahlen. Der Kläger ist vom Beklagten nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.

a)

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genanntem Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund im Sinne von § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für ein Handeln des Benachteiligenden ist. Er muss also nicht das Hauptmotiv des Verhaltens sein, vielmehr genügt es, wenn die Benachteiligung an einen Grund im Sinne des § 1 AGG anknüpft oder durch diesen mit motiviert ist. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges sind alle Umstände des Rechtsstreites im Sinne einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 22, mit weiteren Nachweisen).

Da der Nachweis des Kausalzusammenhanges für den Kläger schwerlich zu führen ist, sieht § 22 AGG im Hinblick hierauf eine Erleichterung der Darlegungslast eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des § 82 Satz 2 SGB IX von Bedeutung. § 82 Satz 2 SGB IX und die inhaltsgleiche, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Regelung des § 165 SGB IX (n.F.) verpflichten einen öffentlichen Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Menschen als Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, begründet dies regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein (BAG, Urteil vom 11.08.2016, aaO. Rn 25).

c)

Nach diesen Grundsätzen wurde der Kläger allerdings im Auswahlverfahren nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Der Beklagte musste den Kläger bereits nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die weiteren Indizien der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung sind wegen der von dem Beklagten vorgenommenen Auswahl nach dem Anforderungsprofil widerlegt.

aa.

Der Beklagte war, als er die Entscheidung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch traf, davon befreit, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ob ein schwerbehinderter Mensch für eine zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ist anhand eines Vergleiches zwischen dem Anforderungsprofil und dem fachlichen Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln. Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11. August 2016, a.a.O., Rn. 37).

Zur Beurteilung der fachlichen Eignung ist (ausschließlich) auf das in der veröffentlichen Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Am Stellen- bzw. Anforderungsprofil werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachliche Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen ist. Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofiles wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweg genommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner – der eigentlichen Auswahlentscheidung vorverlagerten – verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX. Bei der Erstellung des Anforderungsprofiles ist der öffentliche Arbeitgeber an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gebunden. Er hat das Anforderungsprofil ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 35 mit weiteren Nachweisen).

Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft insoweit nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 82 Satz 2 SGB IX die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.

Ob der schwerbehinderte Mensch offensichtlich ungeeignet oder geeignet ist, ist anhand des Vergleiches zwischen dem Anforderungsprofil und dem Leistungsprofil des Bewerbers zu ermitteln. Lassen daher bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für einen öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.2016, Rn. 36 und 37).

bb.

Nach diesen Grundsätzen musste der Beklagte den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt der von dem Beklagten getroffenen Vorauswahl im Dezember 2016 mit den von ihm in den Bewerbungsunterlagen und in der Bewerbung vorgetragenen Qualifikationen als “Master of Laws (Anwaltsrecht und Anwaltspraxis)” und dem nachgewiesenen Abschluss des ersten juristischen Examens nicht die durch das Anforderungsprofil zulässig aufgestellten fachlichen Kriterien.

(1) Der Kläger hat nach seinen Bewerbungsunterlagen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Beklagten keinen Abschluss als “Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)”. Der Abschluss als “Master of Laws (Anwaltsrecht und Anwaltspraxis)” ist auch nicht vergleichbar mit dem Master-Abschluss “Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)”. In der Bundesrepublik Deutschland besteht nach Abschluss der ersten juristischen Prüfung, welche der Kläger erfolgreich absolviert hat, die Möglichkeit, im Rahmen eines postgradualen Aufbaustudienganges eine tiefergehende fachliche Spezialisierung vorzunehmen und den akademischen Grad eines “Legum Magister” bzw. “Master of Laws” (LL.M) zu erwerben. Bei dem Masterstudiengang handelt es sich also um eine weitere Spezialisierung, aufgegliedert nach verschiedenen Fachgebieten. So ist es möglich, auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechtes oder des Europarechtes, aber auch auf dem Gebiet des Anwaltsrechtes oder des Rechtes der öffentlichen Verwaltung einen Master-Abschluss abzulegen. Das Bestehen der ersten juristischen Prüfung dient dabei als Zulassungsvoraussetzung. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Modulhandbuches des von ihm erfolgreich absolvierten Masterstudiums “Anwaltsrecht und Anwaltspraxis” soll bereits das Modul 1 des Ausbildungsganges das Wissensfundament für eine dauerhaft erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit legen. Das Modul 2 betrifft das Privatrecht, das Modul 3 das Wirtschaftsrecht, das Modul 4 das (anwaltliche) Verfahrensrecht. Lediglich ein Modul “55302”, dessen Inhalt der Kläger als Deckblatt der Anlage K 38 (Blatt 132 der Akte) vorlegt, befasst sich mit Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsgrundrechte und den europäischen Wirtschaftsfreiheiten sowie im Teil 3 der öffentlichen Hand als Unternehmer und Auftraggeber und im Teil 4 der Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung.

Das Recht der öffentlichen Verwaltung wird insofern, soweit es überhaupt im LL.M. Abschluss “Anwaltsrecht und Anwaltspraxis” enthalten ist, wofür der Kläger die Darlegungslast tragen würde, allenfalls am Rande gestreift. Nur in einem einzelnen Modul stellen in diesem postgraduierten Studiengang neben wirtschaftsverfassungs-, wirtschaftsgrundrechtlichen sowie europarechtlichen Fragestellungen das Verwaltungsrecht und die öffentliche Hand als Unternehmer und Auftraggeber einen Lehrinhalt dar, wobei auch diese Inhalte letztlich zum Großteil wirtschaftlich geprägt sind. Da es sich um einen postgraduierten Studienabschluss im Sinne einer Spezialisierung handelt, genügt diese Befassung “am Rande” nicht, um das “harte” Auswahlkriterium eines juristischen Masterabschlusses auf dem Gebiet der “Öffentlichen Verwaltung” zu erfüllen. Das Stellenprofil fordert ausdrücklich einen Masterabschluss auf dem Gebiet “Öffentliche Verwaltung”. Entsprechende Masterabschlüsse werden etwa an der HWR Berlin (Studiendauer zwei Jahre) oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (postgraduierter Studiengang, Studiendauer ein Jahr) angeboten.

(2) Zum Zeitpunkt der Bewerbung verfügte der Kläger unstreitig nicht über die Qualifikation als “Volljurist”. Hätte der Kläger bereits in seiner Bewerbung über die Qualifikation verfügt und hätte der Kläger ggf. das Zeugnis rechtzeitig nachgereicht, wäre der Beklagte nach § 82 SGB IX verpflichtet gewesen, den Kläger zum Gespräch einzuladen.

Vorliegend erlangte der Kläger zwar formal mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens am 05.12.2016 die vom Beklagten im Anforderungsprofil vorausgesetzte Qualifikation. Dies teilte der Kläger dem Beklagten aber erst am 16.01.2017 mit.

Zwar trifft den öffentlichen Arbeitgeber in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensichtlich fachlich ungeeignet ist. In § 82 Satz 3 SGB IX handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, nach dem die nach § 82 Satz 2 SGB IX erforderliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich ist (BAG, Urteil vom 11. August 2016, a.a.O., Rn. 38). Allerdings muss, ständiger Rechtsprechung des BAG folgend, der öffentliche Arbeitgeber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung muss der/die Schwerbehinderter/in dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem/ihrem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitteilungspflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu seinen/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 38).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es dabei unschädlich, wenn der Bewerber seinen Bewerbungsunterlagen keine Zeugnisse beigefügt hat, da im Falle schwerbehinderter Bewerber der persönliche Eindruck entscheidend sein soll und nicht die Papierform. Hieran anknüpfend kommt es letztlich auch nicht darauf an, wann und ob der Kläger die fachliche Eignung als Volljurist durch Vorlage des Zeugnisses der Beklagten gegenüber nachgewiesen hat. Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Kläger in der Bewerbung bzw. in den beigefügten Bewerbungsunterlagen hinreichende Angaben dazu gemacht hat, dass er die fachliche Qualifikation der Stellenausschreibung besitzt.

Die Bewerbung und die der Bewerbung beigefügten Unterlagen enthalten – zutreffend – nicht die Angabe, dass der Kläger die Qualifikation als “Rechtsassessor” besitzt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung ist dies nämlich gerade nicht der Fall. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der öffentliche Arbeitgeber allerdings bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können muss, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder von der Einladung absehen kann, obliegt es nicht dem öffentlichen Auftraggeber, sondern dem Bewerber, diese Überprüfung zu ermöglichen. Der Bewerber muss insoweit, sofern er die Qualifikation erst im Verlauf des Bewerbungsverfahrens erlangt, den öffentlichen Arbeitgeber über die erlangte Qualifikation informieren. Geschieht die Information zeitlich nach der vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung, den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen oder eben nicht, geht dies zu Lasten des Bewerbers. In einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Der Kläger ist daher – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Beklagte war aufgrund der Angaben des Klägers in seinen Bewerbungsunterlagen und aufgrund des Umstandes, dass keine nachfolgenden Äußerungen erfolgten, nicht ohne weiteres in der Lage zu prüfen und zu entscheiden, ob er den Kläger nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen musste oder ob er hiervon absehen durfte. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Frage, ob und wer aus dem Bewerberkreis zum Vorstellungsgespräch einzuladen ist, die Qualifikation des Klägers als Volljurist in den Bewerbungsunterlagen nicht enthalten war und diese Information auch nicht nachgereicht oder angekündigt wurde, konnte der Beklagte bis zur anderweitigen Äußerung des Klägers davon ausgehen, dass er die Qualifikation als Volljurist nicht erlangt hatte.

Dabei kommt es aus Sicht der Kammer nicht allein darauf an, dass das Risiko besteht, die Prüfung nicht zu bestehen und durchzufallen, sondern auch darauf, dass etwa infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen der Prüfungszeitpunkt und damit der Qualifikationszeitpunkt nach hinten verlagert würde. Solange aber der Bewerber die fachliche Qualifikation in den Bewerbungsunterlagen nicht vorträgt und die entsprechenden “harten Faktoren”, das heißt das Bestehen der Prüfung, nicht vor der Auswahlentscheidung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nachgereicht hat, liegen gerade keine “Zweifel” an der Qualifikation des Klägers und Bewerbers vor, sondern der Kläger ist – zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorauswahl zur Stellenbesetzung – offensichtlich (noch) fachlich ungeeignet. Anders mag es sich verhalten, wenn der Kläger nach dem Absolvieren der zweiten juristischen Staatsprüfung am 05.12.2016 den Beklagten hiervon informiert hätte. Etwaige Nachweise zur Glaubhaftmachung in Form einer vorläufigen Prüfungsbescheinigung, einer Ablichtung des Prüfungsprotokolls oder schließlich auch der Beweis in Form des Zeugnisses hätten sodann – ggf. im Vorstellungsgespräch oder später – nachgereicht werden können. Da der Kläger seine Qualifikation zum Zeitpunkt der Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht vorgelegt oder nachgereicht hatte, sondern vielmehr den Beklagten überhaupt nicht informierte, konnte der Beklagte demnach nicht von einer Qualifikation als Volljurist ausgehen und musste den Kläger auch nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

III.

Die Berufung des Klägers war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

IV.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Kammer hat die Rechtsgrundsätze der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichtes in seiner letzten Entscheidung vom 11.08.2016 auf den Einzelfall angewendet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
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Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …