Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 08.01.2018 – 15 Sa 318/17

Dezember 25, 2020

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 08.01.2018 – 15 Sa 318/17

1. Das sich bei einer Befristungskontrollklage grundsätzlich aus § 17 TzBfG ergebende gegenwärtige Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise fehlen, wenn das Befristungsende zum Zeitpunkt der Klagerhebung mehrere Jahre in der Zukunft liegt und ein weiteres zeitlich früheres Befristungsende zwischen den Parteien im Streit steht.

2. Die befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines bereits zuvor und weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages ist nicht an den Maßstäben des § 14 TzBfG, sondern an denen des § 307 BGB zu messen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag für die befristete Tätigkeitsübertragung sämtliche Arbeitsbedingungen für den Zeitraum der Befristung selbständig regelt.

3. Die Ausübung eigenen richterlichen Ermessens gemäß § 315 BGB betreffend eine Bonuszahlung kann sich mangels anderweitigen beiderseitigen Vortrages an einem vertraglich festgelegten 100 %-Niveau orientieren, wenn davon auszugehen ist, dass sich dieses an einer voll zufriedenstellenden Leistung orientiert.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 14. März 2017 – Az. 6 Ca 242/16 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 14. März 2017 – Az. 6 Ca 242/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich Ziffer 3 des Tenors teilweise abgeändert und Ziffer 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2014 einen weiteren Persönlichen Leistungsbonus (PLB) in Höhe von 63.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2016 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 66 %, der Kläger zu 34 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Befristungen sowie Zahlungsansprüche.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit 16. Dezember 1984 bei der Beklagten (A. AG) beschäftigt. Seit 1. September 2006 bis 31. August 2012 war er Mitglied des Markenvorstandes B. und befand sich damit im Top-Management-Kreis der Beklagten im Status eines leitenden Angestellten. Mit Datum vom 23. August/19. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen sog. Top-Management-Kreis-Vertrag (Bl. 262 ff. dA). Mit Datum vom 30. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag (Anlage B1, Bl. 126 ff. dA), der Basis für die Tätigkeit als Mitglied des Markenvorstandes war.

Mit Wirkung zum 1. September 2012 wurde der Kläger durch die jeweils zuständigen Gremien in die Funktionen “Chief Executive Officer” und “Chairman of the Board of Directors” der C., zum “Président” der D. sowie zum Mitglied und Sprecher der Geschäftsführung der E. bestellt. In dem zu diesen als Parallelbeschäftigung bezeichneten Tätigkeiten abgeschlossenen Dienstvertrag zwischen den Parteien vom 20. September/4. Dezember 2012 (Anlage KV 1, Bl. 15 ff. dA) heißt es ua.:

“§ 1 Tätigkeit

(1) Sie wurden durch Beschluss des Vorstands der A. AG vom 1. Juni 2012 sowie durch Beschluss des Vorstandsausschusses für Führungsfragen der A. AG vom 16. Juli 2012 mit Wirkung vom 1. September 2012 mit der Leitung der Marken C. und D. beauftragt.

(2) …

(3) Mit Wirkung vom 1. September 2012 sind Sie im Rahmen einer Parallelbeschäftigung im Einvernehmen mit der A. AG in die Dienste folgender Gesellschaften getreten:

a) Für die Tätigkeit als “Chief Executive Officer” der C. haben Sie mit dieser Gesellschaft ein “Executive Service Agreement” abgeschlossen.

b) Für die Tätigkeit als “Président” der D. ist nach dem derzeit geltenden französischen Recht ein Beschluss des Alleingesellschafters in Bezug auf die Bestimmung der Vergütung des “Président” ausreichend.

c) Für die Tätigkeit als Mitglied und Sprecher der Geschäftsführung der E. haben Sie mit dieser Gesellschaft einen “Anstellungsvertrag” abgeschlossen. Das Dienstverhältnis mit der A. AG bleibt weiterhin bestehen und von dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unberührt. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag und der Dienstvertrag mit der A. AG vom 20. September 2012 stehen unabhängig nebeneinander, beide Verträge haben Geltung. Die Dienstpflicht aus dem Dienstvertrag mit der A. AG wird durch die Tätigkeit bei der E. als Mitglied und Sprecher der Geschäftsführung erfüllt.

(7) Sie gehören dem Top Management-Kreis der A. AG an und sind Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Vergütung

(1) Sie erhalten für die gemäß § 1 Absatz 3 im Rahmen einer Parallelbeschäftigung wahrgenommenen Tätigkeiten eine Vergütung, die sich aus monatlichen Gehaltszahlungen (Fixum) und jährlichen erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteilen (zurzeit: Persönlicher Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern) zusammensetzt.

(2) Die monatliche Gehaltszahlung (Fixum) beträgt mit Wirkung zum 01. September 2012 brutto

EUR 45.000

(i.W.: Fünfundvierzigtausend Euro).

Die monatliche Gehaltszahlung wird turnusmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Die Gesellschaft garantiert Ihnen, dass die monatliche Gehaltszahlung (Fixum) während der Parallelbeschäftigung mindestens der Festlegung für die Mitglieder des Markenvorstands A. entspricht.

(3) Über die jeweilige Höhe der variablen Vergütungsbestandteile entscheidet der Vorstandsausschuss für Führungsfragen der A. AG auf Basis des Bonussystems des A.-Konzerns in seiner jeweils geltenden Fassung.

Das individuelle 100%-Niveau Ihrer variablen Vergütung (Persönlicher Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern) beträgt bis auf Weiteres dreimal je brutto EUR 400.000, in Summe brutto

EUR 1.200.000

(i.W.: Eine Million zweihunderttausend Euro).

Dieses individuelle 100%-Niveau Ihrer variablen Vergütung wird Ihnen für die Dauer der Parallelbeschäftigung als Mindestniveau garantiert.

Des Weiteren garantiert Ihnen die Gesellschaft, dass Sie mindestens das individuelle 100%-Niveau der Mitglieder des Markenvorstands A. erhalten werden.

Die Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile erfolgt zurzeit ausgehend von Ihrem individuellen 100%-Niveau Ihrer variablen Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und Zielerreichung, des wirtschaftlichen Ergebnisses und der wirtschaftlichen Lage der unter § 1 Absatz 3 genannten Gesellschaften sowie der strategischen Zielerreichung des A.-Konzerns.

Während der Parallelbeschäftigung wird der Unternehmensbonus auf Basis der Festlegung für Konzernfunktionen bei der A. AG berechnet.

Bei außerordentlichen Entwicklungen kann der Vorstandsausschuss für Führungsfragen der A. AG eine Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile vornehmen (Cap).

Sofern das Vertragsjahr kürzer ist als das Kalenderjahr, werden die variablen Vergütungsbestandteile nur anteilig für vollendete Monate des Bestehens des Dienstverhältnisses ausgezahlt.

Dementsprechend werden für 2012 anteilmäßig vier Monate (4/12) berücksichtigt.

§ 7 Tätigkeitsänderung / Versetzung

(1) Die Gesellschaft ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen berechtigt, Ihr Aufgabengebiet zu verändern und Ihnen andere und/oder weitere gleichwertige Aufgaben zuzuweisen, soweit Ihnen dies nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar ist. In einem solchen Fall wird die Gesellschaft Sie rechtzeitig anhören und Einvernehmen mit Ihnen über die weitere Verwendung im A.-Konzern in einer der derzeitigen Funktionen gleichwertigen und adäquaten Aufgabenstellung herstellen.

(2) Im Übrigen erfolgt eine Versetzung ebenfalls nur im Einvernehmen mit Ihnen. Insofern sind Sie verpflichtet mit der Gesellschaft in Verhandlungen zu treten mit dem Ziel, über die erforderlichen Vertragsanpassungen hinsichtlich der Aufgabe, des Einsatzortes und der Auswirkungen auf die Vergütung Einigkeit herzustellen.

(3) Ist Einvernehmen im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 nicht herstellbar, ist die Gesellschaft berechtigt, Sie bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche sowie sonstiger Ansprüche auf Freizeitausgleich von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen. …

§ 14 Mitgeltende Regelungen

(3) Darüber hinaus ist die Ergänzungsvereinbarung vom 20. September 2012 Bestandteil des Dienstvertrages.

§ 15 Beginn / Beendigung / Anerkanntes Eintrittsdatum

(1) Der Dienstvertrag tritt mit Wirkung vom 01. September 2012 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren. Der Dienstvertrag endet mit Ablauf des 31. August 2017, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(4) Dieser Dienstvertrag sowie etwaige weitere bestehende und/oder ruhend gestellte Arbeitsverträge enden abweichend von § 15 Absatz 1 und Absatz 2 mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden oder Ihre volle Dienstunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt festgestellt wird.”

Bezüglich des weiteren Inhalts des Dienstvertrages vom 20.September/4. Dezember 2012 wird Bezug genommen auf Anlage KV 1, Bl. 15 ff. dA. In der in § 14 Abs. 3 des Dienstvertrages genannten Ergänzungsvereinbarung vom 20.September/4. Dezember 2012 (Anlage KV 7, Bl. 156 f. dA) heißt es ua:

“…

Vor diesem Hintergrund vereinbaren wir mit Ihnen bezugnehmend auf den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23.08/19.10.2008 einschließlich sämtlicher Ergänzungsvereinbarungen Folgendes:

1. Im Zusammenhang mit der Übernahme Ihrer neuen Funktionen gelten mit Wirkung vom 01. September 2012 für die Dauer Ihrer Parallelbeschäftigung die dienstvertraglichen Bedingungen des beigefügten Dienstvertrages vom 20. September 2012, die den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 23.08./19.10.2006 vorgehen.

2. Im Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Parallelbeschäftigung endet mit gleichem Datum der beigefügte Dienstvertrag vom 20. September 2012. Danach treten alle im Arbeitsvertrag vom 23.8./19.10.2006 vereinbarten Bedingungen einschließlich sämtlicher Ergänzungsvereinbarungen wieder in Kraft, es sei denn, der zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom 23.08./19.10.2006 ist gekündigt worden. Die Kündigung des Dienstvertrages gilt als Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der A. AG. Eine Kündigung erfasst daher auch den Arbeitsvertrag vom 23.08./19.10.2006 sowie alle Ergänzungsvereinbarungen.

3. Sofern der Arbeitsvertrag vom 23.08./19.10.2006 wieder in vollem Umfang in Kraft tritt, so bestätigen wir Ihnen bereits heute, dass hinsichtlich der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Regelungen in § 10 und § 11 des Dienstvertrages vom 20. September 2012 weiterhin ihre Gültigkeit behalten und Inhalt Ihres Arbeitsvertrages werden. Die Versorgungszusage aus dem Arbeitsvertrag vom 23.08./19.10.2006 (dort Ziffer 8) verliert mit Inkrafttreten der vorstehenden Regelungen ihre Gültigkeit.

Auch die Höhe der zuletzt gültigen monatlichen Gehaltszahlungen (Fixum) bleibt unverändert bestehen und wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Das gilt ebenso für das individuelle 100 %- Niveau Ihrer variablen Vergütung.

Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis durch Ihre Unterschrift zu bestätigen.”

Der Kläger unterschrieb mit Datum vom 4. Dezember 2012. Wegen des weiteren Inhalts der Ergänzungsvereinbarung wird auf die Anlage KV 7, Bl. 156 f. dA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 (Anlage KV 3, Bl. 30 f. dA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte anteilig für das Jahr 2012 insgesamt eine Jahressondervergütung in Höhe von 667.000,00 Euro brutto, die sich zusammensetzt aus einem persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 67.000,00 Euro, einem Unternehmensbonus in Höhe von 367.000,00 Euro und einem Langzeitbonus Konzern in Höhe von 233.000,00 Euro. Der Kläger erhielt die angegebenen Beträge.

Mit Schreiben vom 15. April 2014 (Anlage KV 4, Bl. 32 f. dA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das individuelle 100%-Niveau bis auf weiteres nach einer Überprüfung und Anpassung dreimal 503.000,00 Euro brutto betrage und er auf dieser Basis für das Geschäftsjahr 2013 eine Jahressondervergütung in Höhe von brutto 2.000.000,00 Euro erhalte, bestehend aus einem persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 440.000,00 Euro, einem Unternehmensbonus in Höhe von 644.000,00 Euro und einem Langzeitbonus Konzern in Höhe von 916.000,00 Euro. Der Kläger erhielt die angegebenen Beträge.

Mit dem 31. Mai 2014 endete die Parallelbeschäftigung des Klägers als “Chief Executive Officer” der C., als “Président” der D. sowie als Mitglied und Sprecher der Geschäftsführung der E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (Anlage KV2, Bl. 29 dA) bestätigte die Beklagte anlässlich der Beendigung der Parallelbeschäftigung Folgendes:

“1. Die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen gemäß Ihres Dienstvertrages vom 20.09./04.12.2012 werden bis auf weiteres unverändert fortgeführt. Ihre Vergütung erhalten Sie ab dem 1. Juni 2014 von der A. AG Dienstort ist ab diesem Zeitpunkt X-Stadt.

2. Bis zu einer Entscheidung über Ihre neue Aufgabe verzichten wir auf die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung sowie die Präsenz an Ihrem Dienstort.

Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis durch Ihre Unterschrift zu bestätigen.”

Der Kläger unterschrieb diese Bestätigung und ist seit dem 1. Juni 2014 von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte bot dem Kläger andere Positionen an. Diese Angebote nahm der Kläger nicht an.

Für das Jahr 2014 zahlte die Beklagte dem Kläger insgesamt eine variable Vergütung in Höhe von 2,1 Millionen Euro brutto. Hierbei entfielen auf den persönlichen Leistungsbonus 440.000,00 Euro, den Unternehmensbonus 654.000,00 Euro und den Langzeitbonus Konzern 1.006.000,00 Euro. Einen Bonusbrief für das Jahr 2014 erhielt der Kläger nicht.

Für das Jahr 2015 erhielt der Kläger insgesamt eine variable Vergütung in Höhe von 955.700,00 Euro brutto ohne einen begleitenden Bonusbrief. Der Betrag für das Jahr 2015 setzte sich zusammen aus einem Unternehmensbonus in Höhe von 201.200,00 Euro sowie einem Langzeitbonus Konzern in Höhe von 754.500,00 Euro. Einen persönlichen Leistungsbonus für das Jahr 2015 zahlte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (Anlage KV 8, Bl. 158 dA) forderte der Kläger die Beklagte auf zu erklären, dass sie sich nicht auf die in § 15 des Dienstvertrags vom 20.September/4. Dezember 2012 aufgenommenen Befristungen berufen wird.

Mit seiner am 22. Juni 2016 bei dem Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage begehrt der Kläger einen ergänzenden Leistungsbonus für die Jahre 2012 bis 2014, bezogen auf das jeweilige 100%-Niveau je Bonuskomponente, und für das Jahr 2015 einen entsprechenden ergänzenden Unternehmensbonus. Ferner verlangt er für das Jahr 2015 einen persönlichen Leistungsbonus auf Basis des 100%-Niveaus, macht Auskunftsansprüche geltend und greift die Befristungen in dem Dienstvertrag vom 20.September/4. Dezember 2012 zum 31. August 2017 und 31. März 2021 als unwirksam an.

Der Kläger hat behauptet, dass Gründe für die Befristungen nicht vorlägen. Der Dienstvertrag vom 20.September/4. Dezember 2012 sei insgesamt befristet worden, daher sei für eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB kein Raum, sondern der Maßstab von § 14 TzBfG entscheidend. Die Altersbefristung sei zum Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts nicht wirksam, da er zu diesem Zeitpunkt nicht zum ungekürzten Bezug der gesetzlichen Altersrente berechtigt sei. Die in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages je Bonuskomponente zugesagten 400.000,00 Euro brutto seien ausdrücklich jeweils als eigenständige Mindestbeträge zugesagt worden. Im Frühjahr 2014 sei er gegen seinen Willen von dem Vorstandsvorsitzenden von seinen Aufgaben zu Gunsten der Besetzung der Position mit einem Mitglied der Eigentümerfamilie entbunden worden. Die ihm angebotenen Positionen hätten nicht seiner bis dahin ausgeübten Position entsprochen und seine Reputation beschädigt. Er habe einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu den einzelnen Bemessungskriterien und ihrer Gewichtung zueinander bezogen auf die Bonuskomponenten.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2012 einen weiteren Persönlichen Leistungsbonus (PLB) in Höhe von 67.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2013 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

1.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, nach welchen Kriterien die Zielerreichung des Klägers zur Bemessung des Persönlichen Leistungsbonus (PLB) des Klägers für das Geschäftsjahr 2012 bemessen wurde,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2013 einen weiteren Persönlichen Leistungsbonus (PLB) in Höhe von 63.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.,

2.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, nach welchen Kriterien die Zielerreichung des Klägers zur Bemessung des Persönlichen Leistungsbonus (PLB) des Klägers für das Geschäftsjahr 2013 bemessen wurde,

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2014 einen weiteren Persönlichen Leistungsbonus (PLB) in Höhe von 63.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2015 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.,

3.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, nach welchen Kriterien die Zielerreichung des Klägers zur Bemessung des Persönlichen Leistungsbonus (PLB) des Klägers für das Geschäftsjahr 2014 bemessen wurde,

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2015 einen weiteren Unternehmensbonus (UB) iHv. 301.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4.,

4.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, nach welchen Kriterien der dem Kläger gezahlte Unternehmensbonus (UB) für das Geschäftsjahr 2015 bemessen wurde,

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Geschäftsjahr 2015 einen Persönlichen Leistungsbonus (PLB) iHv. 503.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen,

6. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien der dem Kläger gezahlte Unternehmensbonus (UB) sowie der Langzeitbonus Konzern (LTI) für das Geschäftsjahr 2014 bemessen wurde,

7. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien der dem Kläger gezahlte Langzeitbonus (LTI) für das Geschäftsjahr 2015 bemessen wurde,

8. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2013, 2014, 2015 und 2016 an die in diesen Geschäftsjahren bei der Beklagten tätigen Mitglieder des Markenvorstands Volkswagen jeweils geleisteten monatlichen Gehaltszahlungen (Fixa) zu erteilen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 8.,

8.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2013, 2014, 2015 und 2016 an die in diesen Geschäftsjahren bei der Beklagten tätigen Mitglieder des Markenvorstands Volkswagen jeweils geleisteten durchschnittlichen monatlichen Gehaltszahlungen (Fixa) zu erteilen,

9. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über das in den Geschäftsjahren 2013, 2014 und 2015 für die Mitglieder des in diesen Geschäftsjahren bei der Beklagten tätigen Mitglieder des Markenvorstands A. jeweils zugrunde gelegte 100%-Niveau für die variablen Vergütungen, bestehend aus Persönlichem Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern zu erteilen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 9.,

9.a die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2013, 2014, 2015 für die Mitglieder des in diesen Geschäftsjahren bei der Beklagten tätigen Mitglieder des Markenvorstands A. jeweils zugrunde gelegte durchschnittliche 100%-Niveau für die variablen Vergütungen, bestehend aus Persönlichem Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern zu erteilen,

10. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nach Maßgabe der Anträge 1a., 2.a., 3.a., 4a. und 6. – 9. an Eides statt zu versichern,

11. es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. September 2012 nicht aufgrund der vertraglichen Befristung zum 31. August 2017 endet,

12. es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. September 2012 nicht aufgrund der vertraglichen Befristung zum 31. März 2021 endet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die befristete Übertragung der Leitung der Marken C. und D. als Befristung einer Arbeitsbedingung angemessen sei. Selbst nach den Maßstäben des § 14 TzBfG sei die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Die befristete Übertragung der Mitgliedschaft in einem Markenvorstand erfolge immer nur befristet, um kontinuierlich Veränderungsprozesse voranzutreiben und die Innovationsfähigkeit zu gewährleisten. Die Befristung in Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres sei durch die Gewährleistung der Versorgung durch die Betriebsrente iHv. 22.500,00 Euro monatlich gerechtfertigt. Es handele sich bei der Zusage des Bonusniveaus um eine “Absprungbasis”, die für jede Komponente mit einem Faktor zu multiplizieren sei. Garantiert werde kein Betrag, sondern nur ein Niveau, und zwar auch nur für die Dauer der Parallelbeschäftigung und allenfalls bezogen auf einen Betrag iHv. 400.000,00 Euro bzw. 503.000,00 Euro. Im Übrigen sei im Hinblick auf die insgesamt gezahlte variable Vergütung für die Jahre 2012 bis 2014 jeglicher Anspruch erfüllt worden. Der Leistungsbonus werde im Mehraugenprinzip durch den Vorstandsausschuss für Führungsfragen im Rahmen einer vergleichenden Bewertung unter Berücksichtigung der Leistungen vergleichbarer Beschäftigter festgelegt. Ab dem 1. Juni 2014 habe der Kläger aufgrund der vereinbarten Freistellung auf eine Einwirkungsmöglichkeit auf den persönlichen Leistungsbonus verzichtet und sei nicht leistungsbereit. Im Übrigen seien die dem Kläger angebotenen anderen Aufgaben zumutbar gewesen. Aus § 7 des Dienstvertrages ergebe sich eine Versetzungsmöglichkeit. Die Höhe des Unternehmensbonus für das Jahr 2015 sei unter Berücksichtigung des zweijährigen Bemessungszeitraums festgelegt worden. Der wirtschaftliche Erfolg sei durch die Dieselthematik in diesem Zeitraum belastet worden. Jedenfalls betreffend die Bonusansprüche für die Jahre 2012 und 2013 liege Verwirkung vor, da der Kläger weder auf die Bonusbriefe noch die Abrechnungen reagiert habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge mit Ausnahme eines Rundungsfehlers stattgegeben, die Auskunftsanträge, den Antrag auf Versicherung an Eides statt sowie die Anträge betreffend die Befristungen abgewiesen. Hinsichtlich der Befristung zum 31. März 2021 hat es ausgeführt, dass die Klage insoweit unzulässig sei mangels Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Bis zum Ablauf der angegriffenen Befristung vergingen noch mehr als vier Jahre und es stehe nicht fest, dass es auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31. März 2021 ankomme, mithin der Dienstvertrag bis dahin bestehe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung zum heutigen Zeitpunkt liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Befristung zum 31. August 2017 sei gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. Eine Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen liege nicht vor. Es bestehe aber für die Befristung ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG aufgrund der Eigenart der Vertragsgestaltung und Arbeitsleistung sowie des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses mit gesicherter Rückkehrmöglichkeit. Zwar sei der Kläger Arbeitnehmer, allerdings seien die mit dem Dienstvertrag übertragenen Tätigkeiten solche, die im Rahmen der Mitgliedschaft in Organen verschiedener Gesellschaften üblicherweise befristet und im Rahmen eines echten Dienstvertrages und nicht Arbeitsvertrages übertragen würden und sodann keines Sachgrundes bedürften. Betreffend die Bonuszahlungen sei das der Beklagten zustehende billige Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt worden. Zudem liege weder eine Erfüllung noch eine Verwirkung der Ansprüche vor. Die erfolgte Freistellung und die Nichtannahme von Weiterbeschäftigungsangeboten hindere aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen das Entstehen der Bonusansprüche nicht. Eine gerichtliche Leistungsbestimmung führe zu einem Zahlungsanspruch in Höhe des 100 %-Niveaus. Der mit der Dieselthematik begründete Faktor 0,4 sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 279 ff. dA) Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 3. April 2017 und dem Kläger am 31. März 2017 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ging am 5. April 2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein und die Berufungsbegründung am 3. Juli 2017, nachdem zuvor auf Antrag vom 5. April 2017 durch Beschluss vom 7. April 2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 2017 verlängert worden war. Die Berufung des Klägers ging am 2. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein und die Berufungsbegründung am 29. Juni 2017, nachdem auf Antrag vom 16. Mai 2017 durch Beschluss vom 17. Mai 2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass die Tätigkeiten bei den drei Gesellschaften für unterschiedlich lange Zeiträume begründet worden seien und die 5-jährige Befristung damit völlig beliebig gewesen sei. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige mit Ausnahme des Spitzensports nur bei einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzgut eine Befristung. Da ein Leitungsorgan jederzeit gekündigt werden könne, sei eine Gesellschaft auch nicht auf eine Befristung angewiesen. Auch bestünde keine soziale Vergleichbarkeit bei einer Rückkehr, da der von ihm erreichte Karrierestatus grundlos entzogen worden sei. Bezüglich der Befristung zum 31. März 2021 bestünde eine gegenwärtige Gefahr, die ein Feststellungsinteresse begründe, da sich die Beklagte auf dieses Befristungsende berufe. Dieses bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch, selbst wenn noch mehrere Jahre vor Ablauf des Vertrages der Antrag gestellt würde. Die bisherigen Vergleichsverhandlungen seien erfolglos gewesen, er bestehe auf Weiterbeschäftigung. Eine Übergangsversorgung sei zudem kein eigenständiger Sachgrund.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. März 2017 – Aktenzeichen 6 Ca 242/16 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert und teilweise wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. September 2012 nicht aufgrund der vertraglichen Befristung zum 31. August 2017 endete.

2. Es wird festgestellt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. September 2012 nicht aufgrund der vertraglichen Befristung zum 31. März 2021 endet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass bezüglich der befristeten Übertragung der Leitung der Marken C. und D. allenfalls eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfinde. Die Eigenart der Tätigkeiten und die Funktion als Leitungsorgan sowie der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Dienstvertrages würden die Befristung rechtfertigen. Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Tätigkeit als Markenvorstand für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft müssten ein kontinuierlicher Veränderungsprozess und die Neubesetzung der Verantwortungsbereiche in Organfunktionen möglich sein. Wie bei aktienrechtlichen Organen werde nach einer befristeten Bestellungszeit regelmäßig bewertet, wie erfolgreich die Marke bzw. der Geschäftsbereich geführt worden sei. Dies diene insbesondere der Innovationsfähigkeit der Marken des A.-Konzerns, und es würden der Wissenstransfer und die enge Zusammenarbeit der Marken gefördert und stetig verbessert werden. Im Übrigen komme es auf die soziale Absicherung und nicht die erreichten Karrierestufen an. Hinsichtlich der Befristung auf den 31. März 2021 bestünde derzeit kein Feststellungsinteresse.

Die Berechnung des persönlichen Leistungsbonus für 2012 habe billigem Ermessen entsprochen, jedenfalls sei die Leistungsbestimmung durch das Arbeitsgericht unzutreffend. Die Einzelbonuskomponenten seien nicht isoliert zu betrachten, da insgesamt allenfalls 1,2 Millionen Euro zugesagt und diese auch erfüllt worden seien. Die Verwirkung ergebe sich daraus, dass der Kläger in den Vergleichsgesprächen den persönlichen Leistungsbonus für 2012 und 2013 weder beziffert noch geltend gemacht habe, sondern nur den für 2014. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend mache. Es sei für sie schlichtweg unmöglich, Bonusfestlegungen über Jahre zurückzuverfolgen, wenn ein persönlicher Eindruck mit eingeflossen ist. Die maßgeblichen Entscheidungsträger stünden auch nicht mehr zur Verfügung. Bezüglich der vom Kläger nicht angenommenen Weiterbeschäftigungsangebote verkenne das Arbeitsgericht, dass mit dem Ende der Parallelbeschäftigung das Arbeitsverhältnis auf den sog. TMK-Vertrag von 2006 zurückgefallen sei, was sich aus der Ergänzungsvereinbarung von 2012 ergebe. Die Vereinbarung vom 19. Juni 2014 ändere daran nichts, da aus dieser kein Verzicht auf die Ausübung des Direktionsrechts aus dem TMK-Vertrag von 2006 folge. Wenigstens hätte der Kläger mit ihr in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung eintreten müssen und hätte nicht kategorisch ablehnen dürfen, für andere Marken als eine Premiummarke eingesetzt zu werden. Jedenfalls könne es nicht ermessensfehlerhaft sein, den persönlichen Leistungsbonus für 2014 auf Null zu setzen. Der Unternehmensbonus hänge vom wirtschaftlichen Erfolg des A.-Konzerns ab und sei aufgrund der Anstellungsverträge mit der Beklagten auf Basis des Unternehmensergebnisses von A. zu berechnen und nicht auf Basis der Unternehmensergebnisse der Marken C. und D. Es sei keine alleinige Heranziehung der Ergebnisse der Einzelgesellschaften vorgesehen. Nach dem Dienstvertrag werde der Unternehmensbonus auf Basis der Festlegungen für Konzernfunktionen bei der A. AG berechnet, dies gehe den Regelungen zu den Einzelgesellschaften vor. Der Faktor 0,4 für den Unternehmensbonus für 2015 gehe auf die Dieselthematik mit einem Verlust von 4,069 Milliarden Euro für das Geschäftsjahr 2015 zurück. Eine Reduzierung des Faktors für den Unternehmensbonus dürfte vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft sein. Es ergebe sich bei dem Faktor 0,4 ein höherer Bonus, als sich allein bei Herleitung aus dem Geschäftsergebnis ergeben hätte. Aus den Zahlungen in den Vorjahren und den veröffentlichten Daten aus den Geschäftsberichten werde deutlich, dass sich der UB-Faktor in einer Relation zum Geschäftsergebnis entwickelt habe und insbesondere die Dieselthematik zu einer besonders negativen Entwicklung geführt habe. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, Seite 4 (Bl. 698 dA). Dieser Faktor sei für sämtliche Mitglieder des Managements angesetzt worden. Auch sei er als “Cap” iSd. § 2 Abs. 3 Unterabs. 7 des Dienstvertrages gerechtfertigt, da wegen der Dieselthematik eine außerordentliche Entwicklung und existenzgefährdende Situation vorgelegen habe. Es stelle keine ermessensfehlerfreie Entscheidung dar, dass dem Kläger ein höherer Unternehmensbonus für 2015 zustehe als allen anderen Beschäftigten in Konzernfunktionen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 14. März 2017 – 6 Ca 242/16 – abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Er trägt vor, dass die Beklagte mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises auf die “Dieselthematik” sowie eines bilanziellen Verlustes nichts vorgetragen habe, was eine Überprüfung der von ihr angelegten Maßstäbe erlaube. Weshalb die Beschäftigten im Management durch die Festlegung des Faktors im Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten bereits begünstigt worden seien, in welchem Umfang und Verhältnis die Beklagte die wirtschaftliche Lage der von dem Kläger geführten drei Gesellschaften berücksichtigt habe und wer diese Festlegungen wann im Einzelnen getroffen habe, bleibe völlig offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen und die Protokollerklärungen sowie das erstinstanzliche Urteil, insbesondere auf dessen Tatbestand (Bl. 269 – 279 dA), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.

A. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO), aber unbegründet.

I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da die Klage betreffend die Befristung des Dienstvertrages vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 bis zum 31. März 2021 unzulässig ist (dazu unter 1.). Betreffend die Befristung des Dienstvertrages vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 bis zum 31. August 2017 ist die Klage unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Klage betreffend die Befristung des Dienstvertrages vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 bis zum 31. März 2021 ist unzulässig, da ihr das nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich bestehende Feststellungsinteresse aufgrund der hier vorliegenden Umstände fehlt.

a) Der Gesetzgeber hat die Befristungskontrollklage von § 256 Abs. 1 ZPO gelöst und in § 17 TzBfG gesondert geregelt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulässigkeit einer Klage, deren Streitgegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung zu einem bestimmten Termin ist, allein nach § 17 TzBfG richten soll (BAG 15. Februar 2017 – 7 AZR 153/15 – Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse – das im Grundsatz ein schutzwürdiges Interesse des Klägers voraussetzt, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen (BAG 20. Juni 2013 – 6 AZR 842/11 – Rn. 20) – folgt bei der Befristungskontrollklage daraus, dass der Arbeitnehmer nur mit einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG die Heilung der Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG verhindern kann (Spinner in Arnold/Gräfl TzBfG 4. Aufl. 2016 § 17 TzBfG Rn. 27; Joussen in Boecken/Joussen TzBfG 4. Aufl. 2016 § 17 Rn. 21). An der alsbaldigen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Dementsprechend wird die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nach ständiger Rechtsprechung auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (für den Fall einer nahezu zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze erhobenen Klage das Feststellungsinteresse bejahend: BAG 23. Juni 2010 – 7 AZR 1021/08 – Rn. 12 mwN). Die Zulässigkeit der Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG hängt daher zumindest im Grundsatz nicht von der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ab. Allerdings ist eine Befristungskontrollklage – wie jede Klage – unzulässig, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies ist der Fall, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 18). Für ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung reicht es zudem nicht, wenn sich eine streitige Frage in einer ungewissen Zukunft möglicherweise einmal stellen wird. Es muss bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung durchaus wahrscheinlich sein, dass sich die Frage der Wirksamkeit der Befristung zwischen den Parteien in absehbarer Zeit stellen wird (BAG 21. März 2017 – 7 AZR 222/15 – Rn. 16). Die Erstellung eines Rechtsgutachtens ist den Gerichten verwehrt (BAG 24. August 2016 – 7 ABR 2/15 – Rn. 16; 9. September 2015 – 7 ABR 47/13 – Rn. 17 mwN).

b) Vorliegend fehlt es an dem sich grundsätzlich aus § 17 TzBfG ergebenden Feststellungsinteresse, dass der Arbeitnehmer nur durch die rechtzeitige Klage die Unbefristetheit des Arbeitsvertrages feststellen lassen kann bzw. die Befristung bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Zum Zeitpunkt der Klagerweiterung betreffend die Befristung zum 31. März 2021 war das Befristungsende noch über vier Jahre zeitlich entfernt, zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung noch über drei Jahre. Daraus folgt kein gegenwärtiges, ansonsten sich aus § 17 TzBfG ergebendes Feststellungsinteresse, auch wenn sich die Beklagte bereits jetzt auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Dem Arbeitnehmer steht zwar frei, vor Ende der Befristung die Befristungskontrollklage zu erheben, dies allerdings nicht ohne jegliche Berücksichtigung der sich bis zum Befristungsende ergebenden Zeitspanne. Einer Befristungskontrollklage für eine Altersbefristung, die erst in Jahrzehnten relevant wird, fehlt eine gegenwärtige Rechtsunklarheit, die ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage nach Abschluss des Vertrages – aber noch Jahrzehnte vor dem Eintritt der Altersgrenze – rechtfertigen kann. Eine konkrete zeitliche Grenze ist und kann zwar nicht gezogen werden, jedenfalls sind allerdings neben dem zeitlichen Abstand insbesondere die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, je weiter das Befristungsende zeitlich in der Ferne liegt. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass der Zeitabstand von über vier bzw. drei Jahren erheblich größer ist als in der vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung (23. Juni 2010 – 7 AZR 1021/08 – Rn. 12) betreffend einen Zeitabstand von knapp zwei Jahren zwischen Klagerhebung und Befristungsende. Damit liegt kein hinreichend absehbarer Zeitraum mehr vor. Zudem ist vorrangig zunächst zu klären, ob der Dienstvertrag vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 nicht bereits durch die Befristung zum 31. August 2017 beendet ist. Gemäß den Regelungen der Ergänzungsvereinbarung vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 iVm. der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 wäre dann zum 1. September 2017 der Arbeitsvertrag vom 23. August/19. Oktober 2006 wieder in Kraft getreten mit Ausnahme der Vergütung und betrieblichen Altersversorgung. Eine etwaige Befristung des Arbeitsvertrages vom 23. August/19. Oktober 2006, der zudem nach seiner Ziffer 11 iVm. der Ergänzungsvereinbarung vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 keine Befristung zum 63. Lebensjahr enthält, ist nicht Streitgegenstand. Die vom Kläger angestrebte weitreichende Prüfung liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten für eine nicht durchaus wahrscheinliche, sondern von einer rechtlichen Vorfrage abhängige Streitfrage zu erstatten, die sich erst in einem nicht hinreichend absehbaren Zeitpunkt ggf. stellt. Zu der Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht berufen.

2. Betreffend die Befristung zum 31. August 2017 ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

a) Da sich die Beklagte auf die Wirksamkeit der Befristung beruft, ist die Klage betreffend die Befristung zum 31. August 2017 zulässig, und zwar sowohl als Befristungskontrollklage als auch als Feststellungsklage. Deshalb kann an dieser Stelle noch dahinstehen, ob es sich bei dem Dienstvertrag vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 um die Befristung eines gesamten Arbeitsvertrages oder einzelner Arbeitsbedingungen handelt. Denn der Antrag wäre als Angriff auf die Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen nach der dann gebotenen Auslegung zu verstehen (vgl. für die befristete Übertragung von Tätigkeiten: BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 17 f.; 18. Januar 2006 – 7 AZR 191/05 – Rn. 13).

b) Betreffend die Befristung zum 31. August 2017 ist die Klage unbegründet. Diese Befristung ist einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen. Die Voraussetzungen des § 14 TzBfG müssen nicht vorliegen.

aa) Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags – von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen abgesehen – daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle (BAG 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1009/12 – Rn. 47).

bb) Vorliegend ist zwar der gesamte Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 befristet. Allerdings ist dieser nicht nach obiger Rechtsprechung an § 14 TzBfG zu messen, da er nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtschau mit dem Arbeitsvertrag vom 23. August/19. Oktober 2006 und der Ergänzungsvereinbarung vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 gesehen werden kann. Nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist das unbefristete Arbeitsverhältnis sozialpolitisch erwünscht (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 36). Dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt die Wertung zugrunde, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 35). Der Prüfungsmaßstab nach § 14 TzBfG ist demnach für den Fall vorgesehen, dass bei Wirksamkeit der Befristung kein Vertrag nach Ablauf der Befristungsdauer bestehen würde. Daraus folgt in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Formulierung, dass die Befristung des “gesamten” Vertrages der Prüfung des § 14 TzBfG unterliegt. Vorliegend ist nicht der gesamte Vertrag befristet, da das Vertragsverhältnis der Parteien nicht nur aus dem Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012, sondern auch aus dem Arbeitsvertrag vom 23. August/19. Oktober 2006 besteht, der seinerseits nicht zum 31. August 2017 befristet ist. Aus der Gesamtschau von Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012, Arbeitsvertrag vom 23. August/19. Oktober 2006 und Ergänzungsvereinbarung vom 20. September 2012/4. Dezember 2012 wird deutlich, dass die Parteien den Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 nicht als einen isolierten einzelnen Vertrag gesehen haben, sondern dass dieser nur vorübergehend an die Stelle des Arbeitsvertrages vom 23. August/19. Oktober 2006 tritt, dessen Bedingungen mit Befristungsende des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 wieder in Kraft treten mit Ausnahme der in der Ergänzungsvereinbarung benannten Bestandteile. Selbst wenn vorliegend der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 insgesamt befristet ist, so ist dennoch der Schutzzweck des TzBfG nicht betroffen, da bereits und auch weiterhin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Damit ist die Situation vergleichbar mit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. Mit anderen Worten: Selbst die befristete Änderung aller Vertragsbedingungen ist lediglich die Änderung einzelner, wenn auch aller Vertragsbedingungen, wenn der bisherige Arbeitsvertrag weiterhin unbefristet bestehen bleibt und nur vorübergehend ruht. Eine solche Konstellation rechtfertigt keine Prüfung am Maßstab von § 14 TzBfG.

c) Es kann dahinstehen, ob der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Kläger bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 7. Oktober 2015 – 7 AZR 945/13 – Rn. 34). Sowohl der Kläger, der vorträgt, dass ein Aushandeln nicht stattgefunden habe, als auch die Beklagte gehen übereinstimmend von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB aus.

d) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

aa) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 28).

bb) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern die zeitliche Einschränkung durch die Befristung (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 29).

e) Die zum 31. August 2017 vereinbarte Befristung hält der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(1) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 32 mwN).

(2) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags – von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen – daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 33 mwN).

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte – auch seinem Inhalt nach – unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 35 mwN).

(b) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 36 mwN).

bb) Die somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Berücksichtigung und Bewertung der Interessen der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Befristung zum 31. August 2017 nicht unangemessen benachteiligt wird.

(1) Dem Interesse des Klägers, die Leitung der Marken C. und D., die mit einer hervorgehobenen Stellung und höheren Vergütung verbunden sind, unbefristet übertragen zu bekommen, steht das ebenso anerkennenswerte Interesse der Beklagten gegenüber, die Übertragung von Leitungsaufgaben betreffend ihrer Einzelmarken im oberen Managementkreis ihren leitenden Angestellten flexibel unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erfolges und ihrer strategischen Ausrichtung übertragen zu können, ohne dabei diese Leitungsfunktionen dauerhaft besetzt zu haben, so dass Wissenstransfer, Innovationsfähigkeit und enge Zusammenarbeit zwischen den Marken gewährleistet sind.

(2) Die vorliegende Vertragskonstellation, dass der Kläger jedenfalls auf seinen Arbeitsvertrag vom 23. August/19. Oktober 2006 “zurückfällt”, ihm aber die Vergütung der Leitungstätigkeit für die Marken C. und D. erhalten bleibt und sein Einvernehmen für die Übertragung einer neuen Tätigkeit erforderlich ist, lässt das Interesse der Beklagten überwiegen, so dass die Befristung zum 31. August 2017 angemessen ist.

(a) Da die mit dem Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 zugesagte – erhöhte – Vergütung aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 20. September/4. Dezember 2012 auch nach Beendigung der Parallelbeschäftigung fortbesteht, ist das Interesse, die höhere Vergütung auf Dauer als Einkommen zu sichern, durch die vertraglichen Regelungen geschützt. Mit dem Ende der Befristung ist lediglich die Tätigkeit, nicht aber das mit der Tätigkeit verbundene Auskommen weggefallen.

(b) Nach der og. Rechtsprechung sind ein bestimmter Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung nicht der Zweck des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Ein etwaiger “Karriereknick” führt demnach nicht zur Unangemessenheit der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dazu tritt, dass vorliegend die Übertragung einer neuen Tätigkeit nur mit dem Einvernehmen des Klägers und nicht gegen seinen Willen möglich ist aufgrund der besonderen vertraglichen Regelungen der Parteien in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012. Das Interesse des Klägers, keine “geringerwertige” Tätigkeit ausüben zu müssen, ist damit geschützt.

(c) Die Eigenart der Arbeitsleistung im Topmanagementbereich mit einer Vergütung weit jenseits der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung lässt das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers an einer konkreten Tätigkeit im höchsten Managementbereich hinter das Interesse des Arbeitgebers an einer flexiblen und dem wirtschaftlichen Erfolg und der strategischen Aufstellung untergeordneten Besetzung seiner Managementführungspositionen zurücktreten. Die Vergütung im Topmanagementbereich schließt eine geringere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Managers im Rahmen von vorübergehenden vergütungsunabhängigen Tätigkeitsübertragungen ein, selbst wenn diese nur einer subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit folgen, welcher Manager auf welcher Managementposition eingesetzt werden soll.

(d) Der Angemessenheit der Befristung steht auch nicht entgegen, dass die in § 15 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 vorgesehene fünfjährige Befristung nicht mit der Dauer der Übertragung der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Tätigkeiten übereinstimmt. Denn § 7 des Dienstvertrages sieht die Möglichkeit einer Übertragung gleichwertiger Aufgaben vor, wenn insoweit Einvernehmen mit dem Kläger hergestellt werden kann. Die Angemessenheit der Befristung ergibt sich nicht aus der Berechtigung, die konkreten Tätigkeiten nur für fünf Jahre übertragen zu dürfen, sondern aus der Berechtigung, Tätigkeiten dieser Art befristet übertragen zu dürfen.

f) Die Befristung ist nicht aus anderen Gründen unwirksam.

aa) Die Befristungsabrede verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist klar und verständlich. Es ist unerheblich, dass in der Vereinbarung der Parteien der Grund für die Befristung nicht genannt ist (BAG 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1009/12 – Rn. 51).

bb) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass sie erst nach Beginn der Tätigkeitsübernahme schriftlich niedergelegt wurde. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt (BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 253/14 – Rn. 57 mwN).

II. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

B. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO), aber überwiegend unbegründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme des Zinsanspruches betreffend den persönlichen Leistungsbonus für 2014 unbegründet, da der Klage betreffend die Bonuszahlungen vom Arbeitsgericht in zutreffendem Umfang stattgegeben wurde.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2012 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 66.000,00 Euro brutto aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar steht der Beklagten nach der vertraglichen Regelung eine Bestimmung der Höhe nach billigem Ermessen zu. Dessen Ausübung ist vorliegend allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt und damit unverbindlich, so dass eine gerichtliche Leistungsbestimmung geboten ist (dazu unter a)). Der Anspruch ist auch nicht erfüllt (dazu unter b)) oder verwirkt (dazu unter c)).

a) Die von der Beklagten für das Jahr 2012 vorgenommene Festsetzung des persönlichen Leistungsbonus des Klägers auf 67.000,00 Euro ist unverbindlich.

aa) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 23. August 2017 – 10 AZR 376/16 – Rn. 30; 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 26 mwN).

bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung betreffend den persönlichen Leistungsbonus für 2012 billigem Ermessen entspricht. Dem Bonusbrief vom 15. April 2013 für das Geschäftsjahr 2012 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte den persönlichen Leistungsbonus für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2012 pro rata temporis auf 67.000,00 Euro berechnet hat ausgehend von einem 100%-Betrag iHv. 200.000,00 Euro, während der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 das 100%-Niveau auf 400.000,00 Euro festlegt. Weder dem Bonusbrief noch dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, aus welchen Erwägungen sie diesen Betrag festgesetzt und welche Umstände und beiderseitigen Interessen sie dabei berücksichtigt hat.

cc) Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr 2012 durch Urteil zu erfolgen (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 29).

(1) Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Es ist Sache des Gerichts, auf Grundlage des vorhandenen Prozessstoffs und des Vortrags beider Parteien die Leistungsbestimmung vorzunehmen und den vertraglich vorgegebenen Rahmen auszufüllen. Lediglich ausnahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Festsetzung zu unterbleiben, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 30).

(2) Das Gericht macht sich insoweit die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auf Seite 16 seines Urteils unter bb) zu eigen: Eine hinreichende Orientierung bietet mangels anderweitigen beiderseitigen Vortrages das im Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 festgelegte 100%-Niveau, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es sich an einer voll zufriedenstellenden Leistung orientiert und im Fall der Erbringung einer solchen mit dem Faktor 1,0 zu multiplizieren ist. Da Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Jahr 2012 besonders über- oder unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, nicht ersichtlich sind, entspricht der Ansatz des Faktors 1,0 billigem Ermessen. Auf der Basis des 100%-Niveaus iHv. 400.000,00 Euro brutto führt dies zu einem anteiligen Anspruch für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 iHv. 133.333,33 Euro brutto, auf die die Beklagte 67.000,00 Euro brutto gezahlt hat. Es verbleibt unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten kaufmännischen Rundung auf jeweils glatte Tausender-Beträge, gegen die sich die Parteien im Rahmen ihrer Berufungen jeweils nicht gewandt haben, ein noch zu zahlender Betrag iHv. 66.000,00 Euro brutto.

b) Dieser Anspruch auf Zahlung weiterer 66.000,00 Euro brutto ist auch nicht durch die Zahlung variabler Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 insgesamt in Höhe von 667.000,00 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Auslegung des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 ergibt, dass die jeweiligen Komponenten der variablen Vergütung – persönlicher Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern – nicht der Höhe nach auf 1.200.000,00 Euro begrenzt und jeweils einzeln geschuldet sind und nicht miteinander verrechnet werden können.

aa) Nach obigen Ausführungen handelt es sich bei dem Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 981/12 – Rn. 21 mwN). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen “erhebliche Zweifel” an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 20. Februar 2013 – 10 AZR 177/12 – Rn. 16 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG 21. August 2013 – 5 AZR 581/11 – Rn. 42).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Auslegung von § 2 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012, dass die einzelnen Komponenten der variablen Vergütung jeweils einzeln geschuldet und nicht in ihrer Gesamthöhe auf 1.200.000,00 Euro begrenzt sind.

(1) Dass keine Begrenzung auf max. 400.000,00 Euro pro Bonusbestandteil bzw. 1.200.000,00 Euro variabler Vergütung insgesamt besteht, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung, die ein 100%-Niveau benennt, von dem ausgehend die variable Vergütung nach billigem Ermessen festgelegt wird. Eine Begrenzung bis zu diesem 100%-Niveau oder einen Faktor von maximal 1,0 legt der Dienstvertrag nicht fest. Es wäre bei einem anderen Verständnis ohne weiteres möglich gewesen, eine klare sprachliche Formulierung zu wählen, dass es sich bei den 1.200.000,00 Euro oder zumindest jedenfalls bei den jeweils einzelnen 400.000,00 Euro um einen Maximalbetrag handelt, der nicht überschritten werden kann. Wenn es sich lediglich um – nach den Worten der Beklagten – eine “Absprungbasis” handelt, dann kann es sich auch nicht um eine garantierte Höchstsumme handeln. Anderenfalls wäre auch die Vereinbarung des sog. “Cap” (englisch für “Obergrenze”) in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 6 nicht erforderlich, wenn von vornherein nach dem Verständnis der Parteien eine absolute Obergrenze bei der Summe der jeweiligen 100%-Niveaus bzw. bei 1.200.000,00 Euro liegen sollte.

(2) Zudem wäre die Verrechnung einer leistungsbezogenen variablen Vergütung wie dem persönlichen Leistungsbonus auf andere variable Vergütungsbestandteile unangemessen benachteiligend iSd. § 307 BGB. Es würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn der Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 20). Insoweit fehlt es auch an Regelungen dazu, wie die einzelnen Vergütungsbestandteile miteinander verrechnet werden sollen.

(3) Letztlich hat die Beklagte die vertragliche Bestimmung auch selbst nicht im Sinne einer Höchstbegrenzung angewandt. Denn sie hat für 2012 für vier Monate anteilige variable Vergütung iHv. 667.000,00 Euro gezahlt, obwohl eine Höchstbegrenzung nach dem Verständnis der Beklagten bei anteilig 400.000,00 Euro (1.200.000,00 : 12 Monate x 4 Monate) gelegen hätte. Für 2013 hat sie insgesamt 2.000.000,00 Euro und für 2014 insgesamt 2.100.000,00 Euro variable Vergütung an den Kläger gezahlt, obwohl die Höchstsumme pro Jahr bei 1.509.000,00 Euro (3 x 503.000,00) gelegen hätte.

c) Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.

aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss – als Zumutbarkeitsmoment – das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 41).

bb) Auch wenn man das Zeitmoment als erfüllt ansehen würde, fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Verhalten des Klägers, aus dem die Beklagte ein berechtigtes Vertrauen hätte ableiten können, dieser werde in Kenntnis seiner ihm zustehenden Rechte solche nicht mehr geltend machen, ist nicht ersichtlich.

(1) Dass der Kläger bis zur Klageerhebung den persönlichen Leistungsbonus für 2012 auch nicht in den zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen, die nur den Anspruch für das Jahr 2014 umfassten, geltend gemacht hat, stellt keinen Umstand dar, nach dem sich die mit der Klageerhebung erfolgte Anspruchsverfolgung als illoyal verspätet erweist. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehalte, auch für zeitlich davor liegende Jahre den persönlichen Leistungsbonus geltend zu machen. Dass der Kläger zunächst nur den Betrag für 2014 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen geltend macht, lässt kein Vertrauen – sondern allenfalls eine Hoffnung – dahingehend entstehen, dass der Kläger seine Ansprüche aus der Vergangenheit nicht mehr geltend machen will. Dass im Rahmen der Gespräche die Nichtgeltendmachung des persönlichen Leistungsbonus für 2012 thematisiert wurde, ist nicht ersichtlich.

(2) Auch ergibt sich aus der zunächst widerspruchslosen Entgegennahme des Bonusbriefes für das Jahr 2012 und der Abrechnung keine vertrauensbegründende Verhaltensweise. Den Kläger treffen keine Pflichten zur Überprüfung des Bonusbriefes oder Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte Berechnung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 991/12 – Rn. 23). Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen (BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 579/10 – Rn. 46).

d) Der Zinsanspruch ergibt sich entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Ausweislich des Bonusbriefes war die Zahlung zu Ende April 2013 zu veranlassen, so dass seit dem 1. Mai 2013 Verzug besteht. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien Schuldnerin des Zahlungsanspruchs ist, hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2013 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 63.000,00 Euro brutto aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die mit dem Bonusbrief vom 15. April 2014 mitgeteilte Höhe für den persönlichen Leistungsbonus 2013 iHv 440.000,00 Euro brutto billigem Ermessen entspricht. Konkretisierte Ausführungen zu den Umständen der Festlegung liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das individuelle 100%-Niveau für 2013 bereits auf 503.000,00 Euro festgesetzt war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2016, Seite 18 unter bb), Bl. 120 dA). Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 440.000,00 Euro, mithin 63.000,00 Euro brutto ergibt.

b) Entsprechend den obigen Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 ist dieser Anspruch weder durch den Gesamtzahlbetrag auf variable Vergütungen im Jahr 2013 iHv. 2.000.000,00 Euro erfüllt noch liegt Verwirkung vor.

c) Da die Zahlung ausweislich des Bonusbriefes zu Ende April 2014 zu veranlassen war, besteht ein Anspruch auf Verzugszins seit dem 1. Mai 2014.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2014 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 63.000,00 Euro brutto aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

a) Die Beklagte hat auch hier nicht dargelegt, dass ihre Festlegung des persönlichen Leistungsbonus auf 440.000,00 Euro billigem Ermessen entspricht.

aa) Die Berücksichtigung des Endes der Parallelbeschäftigung zum 31. Mai 2014 entspricht weder billigem Ermessen noch lässt sie den Anspruch entfallen. Denn laut dem Schreiben vom 19. Juni 2014 betreffend den Wegfall der Parallelbeschäftigung werden die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen gemäß Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 bis auf weiteres unverändert fortgeführt und es werde bis zur Entscheidung über eine neue Aufgabe auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichtet. Dieses Schreiben hat der Kläger unter dem vorgedruckten Wort “Einverstanden” unterschrieben. Der Anspruch ist somit nicht mit Ende der Parallelbeschäftigung entfallen, sondern weiterhin ist bezüglich der variablen Vergütung billiges Ermessen auszuüben. Entsprechend der Regelung der Parteien, dass die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen fortgeführt werden sollen trotz Wegfalls der Parallelbeschäftigung, entspricht es auch nicht billigem Ermessen, den Wegfall bei der Bemessung der variablen Vergütung zu berücksichtigen, auch wenn die Freistellung einvernehmlich erfolgt sein sollte.

bb) Die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten ändert an der Berechtigung des Anspruchs ebenfalls nichts und ist bei der Ausübung billigen Ermessens nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 werden die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 unverändert fortgeführt. Nach dessen § 7 Abs. 1 und 2 erfolgen eine Tätigkeitsänderung oder Versetzung nur im Einvernehmen und nach § 7 Abs. 3 ist die Beklagte bei Nichtherstellbarkeit von Einvernehmen berechtigt, den Kläger bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten ist somit ein dem Kläger jedenfalls bis zum 31. August 2017 zugesichertes vertragliches Recht mit der Folge der Freistellungsmöglichkeit unter Fortzahlung, aber nicht Kürzung der Bezüge. Die von der Beklagten behauptete Ablehnung seitens des Klägers über Verhandlungen wegen angeblicher Maximalforderungen ist nicht ersichtlich: Ein Verhandlungseintritt setzt keinen Verhandlungserfolg voraus. Dass der Kläger jegliche andere Position ablehnt und gar nicht mit der Beklagten in Verhandlung treten will, ist nicht ersichtlich. Eine Treuwidrigkeit der geforderten Positionen lässt sich bei der vertraglichen Konstruktion, die das Einvernehmen des Klägers voraussetzt und ihm zubilligt, nicht erkennen.

b) Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 440.000,00 Euro, mithin 63.000,00 Euro brutto ergibt. Entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 ist dieser auch nicht durch die Gesamtzahlung an variabler Vergütung für 2014 erfüllt.

c) Zinsen ergeben sich entgegen des arbeitsgerichtlichen Tenors erst seit dem 15. November 2016, da der Kläger den Anspruch erst mit der Klagerweiterung vom 4. November 2016 geltend gemacht hat, die der Beklagten am 14. November 2016 zugestellt wurde. Dahingehend war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und neu zu fassen.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2015 Anspruch auf die Zahlung eines persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 503.000,00 Euro brutto aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf die Ausführungen zu dem persönlichen Leistungsbonus 2012 bis 2014 wird Bezug genommen. Das Ende der Parallelbeschäftigung und die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten sind bei der Ausübung billigen Ermessens nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro brutto ergibt. Da die Klage am 28. Juni 2016 zugestellt wurde, ergibt sich ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 29. Juni 2016.

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2015 Anspruch auf die Zahlung eines Unternehmensbonus in Höhe von 301.800,00 Euro brutto aus § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Ausübung billigen Ermessens ist auch hier nicht nachvollziehbar dargelegt und führt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung.

a) Dass der Unternehmensbonus nach Ansicht der Beklagten auf Basis des Unternehmensergebnisses der Beklagten aufgrund der Anstellungsverträge mit der Beklagten zu berechnen sei und nicht auf Basis der Unternehmensergebnisse der Marken C. und D. ist angesichts des Vertragswortlauts, der nach der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 trotz Freistellung unverändert fortbesteht, nicht nachvollziehbar. Nach § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 erfolgt die Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und Zielerreichung, des wirtschaftlichen Ergebnisses und der wirtschaftlichen Lage der unter § 1 Abs. 3 genannten Gesellschaften sowie der strategischen Zielerreichung des A.-Konzerns. Damit ist nach dem Wortlaut des Dienstvertrages zunächst eindeutig zumindest auch auf die Gesellschaften C. und D. abzustellen. Der darauffolgende Unterabsatz, dass während der Parallelbeschäftigung der Unternehmensbonus auf Basis der Festlegung für Konzernfunktionen bei der Beklagten berechnet wird, ändert daran nichts. Was diese “Festlegung für Konzernfunktionen” definiert, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bedeutung des Erfolges einzelner Unternehmen im Rahmen des Konzerns bei der Bemessung des Unternehmensbonus entgegen des voranstehenden Absatzes keine Berücksichtigung finden sollte, was wiederum – wenn dem so wäre – zu einer Unklarheit zulasten des Verwenders nach den oben dargelegten Maßstäben zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen würde. Aus dem Wort “Konzernfunktionen” ergibt sich kein zwingendes Abstellen auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten: Ein Konzern besteht vielmehr aus mehreren Unternehmen.

b) Die Behauptung der Beklagten, dass der Faktor 0,4 billigem Ermessen entspreche, da sich bei Herleitung aus dem Geschäftsergebnis ein geringerer Bonus ergeben hätte, lässt sich ohne Offenlegung des konkreten Rechenweges nicht überprüfen. Zwar kann grundsätzlich die Prognose eines negativen Betriebsergebnisses dazu führen, dass eine Entscheidung, keine weitere Sonderzahlung auszuschütten, gerechtfertigt ist (vgl. BAG 23. August 2017 – 10 AZR 376/16 – Rn. 31), allerdings ist vorliegend nicht nachvollziehbar, warum der angeführte Milliardenverlust der Beklagten aufgrund der Dieselthematik zu einem Faktor 0,4 führt. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 mitgeteilten Daten aus den Geschäftsberichten und mitgeteilten Faktoren des Unternehmensbonus in den Vorjahren nichts. Es fehlt an einer konkreten Darlegung des Rechenweges, wie sich der einzelne Faktor für den Unternehmensbonus aus dem jeweiligen operativen Ergebnis ergibt (vgl. BGH 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 – Rn. 40 [zur fehlenden Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen eines Netzbetreibers]). Zudem lässt sich dem Zahlenwerk nicht entnehmen, wie sich der Faktor konkret auf Basis des laut Beklagter zugrundzulegenden Zweijahreszeitraumes errechnet. Letztlich lässt selbst bei einer Berücksichtigung dieser Umstände und der Relation von operativem Ergebnis zum Faktor des Unternehmensbonus die Ausübung billigen Ermessens weiterhin deshalb nicht erkennen, weil das Abstellen auf den Konzern und nicht jedenfalls auch die Marken C. und D. die vertraglichen Vorgaben für die Ausübung billigen Ermessens außer Acht lässt.

c) Dass der Unternehmensbonus für sämtliche Mitglieder des Managements mit dem Faktor 0,4 berechnet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass billiges Ermessen ausgeübt wurde. Insofern mag eine nachvollziehbare Erwägung Auslöser der Berechnung gewesen sein, die aber keinen Rückhalt in den vertraglichen Bedingungen des Klägers findet. Nach diesen gilt aufgrund der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 weiterhin der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 und damit sind für die Ausübung billigen Ermessens auch das wirtschaftliche Ergebnis und die wirtschaftliche Lage der Marken C. und D. zu berücksichtigen. Das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten entgegen den vertraglichen Vorgaben stellt damit nicht die Ausübung billigen Ermessens dar. Damit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger gegenüber den anderen Mitgliedern des Managements einen höheren Faktor zuzusprechen, wenn dieser den vertraglichen Vorgaben folgt. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung aller entgegen den jeweiligen individuellen vertraglichen Vorgaben für die Ausübung billigen Ermessens ermessensfehlerhaft.

d) Auch ein Berufen auf den in § 2 Abs. 3 Unterabs. 6 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 vereinbarten “Cap” bei außerordentlichen Entwicklungen lässt kein billiges Ermessen erkennen.

aa) Zum einen ist diese Bestimmung bereits intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie unbestimmt von “außerordentlichen Entwicklungen” spricht, ohne zu bestimmen, in welchem Bereich – persönliche Leistung und Zielerreichung, wirtschaftliches Ergebnis und wirtschaftliche Lage – diese eintreten können. Für den Arbeitnehmer ist somit nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang eine Begrenzung erfolgen kann.

bb) Zum anderen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend eine “außerordentliche Entwicklung” gegeben ist. Zwar mag eine erhebliche Auswirkung bei der Beklagten ob der Dieselthematik gegeben sein, ob diese aber über die bereits bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Lage eine außerordentliche Entwicklung im Sinne einer existenzgefährdenden Ausnahmesituation darstellt, die zB das öffentliche Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft betrifft (vgl. BAG 15. Mai 2013 – 10 AZR 679/12 – Rn. 38; 29. August 2012 – 10 AZR 385/11 – Rn. 50), ist vorliegend nicht ersichtlich.

e) Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 201.200,00 Euro, mithin 301.800,00 Euro brutto ergibt.

f) Der Zinsanspruch ergibt sich als Verzugszins an sich bereits ab dem 29. Juni 2016. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung aber nicht gegen die von dem Arbeitsgericht erst seit dem 15. November 2016 zugesprochenen Zinsen gewendet.

II. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens, wobei für die Befristungsanträge je drei Bruttomonatsgehälter entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung und für die Zahlungsanträge die Nennbeträge anzusetzen waren. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend den Zinsanspruch für den persönlichen Leistungsbonus für 2014 rechtfertigt keine Berücksichtigung bei der Kostenquote, so dass auch die Kostenentscheidung erster Instanz dahingehend nicht abzuändern war.

D. Da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen.

I. Dies folgt für den Antrag betreffend die Befristung zum 31. März 2021 aus der Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, wenn das Befristungsende mehrere Jahre in der Zukunft liegt, und aus der Abweichung von dem zitierten Urteil des BAG vom 23. Juni – 7 AZR 1021/08 -, das ein Feststellungsinteresse für eine nahezu zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze erhobene Klage bejaht hat.

II. Hinsichtlich des Antrages betreffend die Befristung zum 31. August 2017 ergibt sich dies aus der Frage, ob die befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines bereits zuvor und weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages nach den Voraussetzungen des § 14 TzBfG oder den Maßstäben des § 307 BGB zu messen ist.

III. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche ergibt sich dies aus der Konkretisierung der Maßstäbe für die Ausübung billigen Ermessens und für eine gerichtliche Leistungsbestimmung bei Bonuszahlungen im Topmanagementbereich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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