Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 217/18

April 8, 2021

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 217/18

Jahressondervergütung – Jubiläumszuwendung – tarifliche Stichtagsregelung – Bezugnahmeklausel – Berufungsbegründung

vorgehend ArbG Trier, 18. April 2018, Az: 5 Ca 1489/17, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.04.2018 – 5 Ca 1489/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Jahressondervergütung und eine Jubiläumszuwendung.

2

Der 1975 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. November 1992 bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Er wurde mit – zunächst befristetem – Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 1992 (Bl. 44 – 47 d.A.) eingestellt, der in Nr. 11 folgende Regelung enthält:

3

“Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz.”

4

Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 03. Dezember 1993 (Bl. 49 d.A.) wurde der Kläger ab dem 01. Januar 1994 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

5

Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Beklagten am 24. Juli 2017 und 21. August 2017 gekündigt. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Trier – 5 Ca 961/17 – einen Vergleich vom 30. August 2017, nach dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 30. Juni 2018 beendet wird und die Beklagte bis dahin das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnet sowie die sich danach noch ergebenden Nettobeträge an den Kläger zur Auszahlung bringt.

6

Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland e.V..

7

Der ab 01. Januar 2002 gültige Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz enthält in § 20 zur Jahressondervergütung u.a. folgende Regelung (Bl. 52 d.A.):

8

§ 20
Jahressondervergütung

9

1. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und die an diesem Tag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung.
(…)”

10

Die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers gültige Fassung des Manteltarifvertrags der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz – gültig ab 01. Januar 1989 – enthielt in § 18 Nr. 1 eine gleichlautende Regelung (Bl. 71 d.A.).

11

Nach Ziff. II. der im Betrieb der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung “Gewährung von Jubiläumszuwendungen” vom 02. Februar 2001 (Bl. 54, 55 d.A.) erhalten alle Mitarbeiter anlässlich ihres 25-jährigen Arbeitsjubiläums ein Bruttomonatsentgelt als Jubiläumsgeld. Zu der vorgenannten Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien folgende “Protokollnotiz” (Bl. 56, 57 d.A.) unterzeichnet:

12

“Zwischen der Werksleitung und dem Betriebsrat (…)

13

werden ergänzend zu der Betriebsvereinbarung “Gewährung von Jubiläumszuwendungen” vom 02.02.2001 als Protokollnotiz folgende Bestimmungen vereinbart:

14

I. Ergänzung zum Geltungsbereich

15

Die Betriebsparteien stimmen überein, dass ArbeitnehmerInnen, die im Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, die Jubiläumszuwendung erhalten.”

16

Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt der Kläger die Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 und das Jubiläumsgeld anlässlich seines 25-jährigen Arbeitsjubiläums in Höhe von jeweils 2.806,65 EUR brutto.

17

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18. April 2018 – 5 Ca 1489/17 – Bezug genommen.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.613,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Mit Urteil vom 18. April 2018 – 5 Ca 1489/17 – hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf die Jahressonderzahlung an § 18 Nr. 1 bzw. § 20 Nr. 1 des Manteltarifvertrages scheitere, weil sein Arbeitsverhältnis am 01. Dezember 2017 bereits gekündigt gewesen sei. Für den Kläger gelte der Manteltarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in Nr. 11 des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1992 in der Fassung vom 03. Dezember 1993. Gegen die Gültigkeit der Bezugnahmeklausel würden entgegen den Ausführungen des Klägers keine Bedenken bestehen. Die Bezugnahmeklausel sei nicht deswegen intransparent oder unklar, weil sie nicht auf eine bestimmte Fassung des Tarifvertrages der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie verweise. Durch die korrekte Bezeichnung des Tarifvertrages als Tarifvertrag der “Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz” habe die Beklagte unmissverständlich den Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz in Bezug genommen. Für den Kläger sei somit erkennbar gewesen, welcher Tarifvertrag gemeint sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bezugnahmeklausel eine dynamische oder eine statische sei. Denn der Manteltarifvertrag in der Fassung vom 01. Januar 1989 enthalte in § 18 Nr. 1 eine gleichlautende Klausel, die die Jahressonderzahlung von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis am 01. Dezember des betreffenden Kalenderjahres abhängig mache. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Auch der Einwand des Klägers, die Bezugnahmeklausel in Nr. 11 des Arbeitsvertrages sei nicht Vertragsbestandteil geworden, weil er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch minderjährig gewesen sei, gehe ins Leere. Die Parteien hätten unstreitig den Arbeitsvertrag im Jahr 1993 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits volljährig gewesen sei, einvernehmlich fortgesetzt. Damit habe der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Kläger den Arbeitsvertrag nachträglich genehmigt. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung der Jubiläumsprämie gemäß der Betriebsvereinbarung “Gewährung von Jubiläumszuwendungen” in Verbindung mit der Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 zu. Auch dieser Anspruch scheitere daran, dass der Kläger im Zeitpunkt seines 25-jährigen Arbeitsjubiläums am 01. November 2017 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Nach Ansicht der Kammer stelle die Protokollnotiz eine Betriebsvereinbarung dar, die wirksam die Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen ergänzt bzw. geändert habe. Beide Betriebsparteien hätten die Protokollnotiz unterschrieben, so dass die Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG gewahrt sei. Sie enthalte eine Regelung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und nehme ausdrücklich Bezug auf die zuvor abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Die Bezeichnung als Protokollnotiz stehe der Einordnung als Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Entscheidend sei der Normsetzungswille der Parteien. Aus der Protokollnotiz sei ersichtlich, dass der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ergänzt bzw. geändert werden solle und diese neue Regelung für alle Arbeitnehmer gelten solle, auf die die Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 anwendbar sei.

23

Gegen das ihm am 29. Mai 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz am 15. Juni 2018 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. August 2018 mit Schriftsatz vom 29. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

24

Der Kläger trägt vor, in Nr. 11 seines Arbeitsvertrages finde sich zwar eine Bezugnahmeklausel, welche jedoch nicht transparent, nicht klar und verständlich sei, als dort die “Bestimmungen der Tarifverträge” (Plural) in Bezug genommen würden. Es sei in keinster Weise erkennbar, welche Tarifverträge hier in Bezug genommen werden sollten. Die Bezugnahmeklausel sei daher unwirksam, so dass ein Anspruchsausschluss nach tarifvertraglichen Regelungen ausscheide. Soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf die geltend gemachte Jubiläumsprämie angenommen habe, dass der Anspruch aufgrund der in einer Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung enthaltenen Stichtagsregelung nicht bestünde, habe es in diesem Zusammenhang seinen Einwand nicht berücksichtigt, dass Protokollnotizen lediglich im Rahmen der Auslegung einer Betriebsvereinbarung Bedeutung gewinnen könnten, und dies nur dann, wenn die entsprechenden Protokollnotizen der Betriebsvereinbarung beigefügt und in dieser ausdrücklich in Bezug genommen seien, sofern sie also mit der Betriebsvereinbarung eine Gesamturkunde bilden würden, also insbesondere zusammengeheftet seien. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, da es bereits an der Inbezugnahme der Betriebsvereinbarung selbst mangele.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des am 18. April 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier – 5 Ca 1489/17 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.613,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie erwidert, die Verweisung auf ein gesamtes Tarifwerk, regelmäßig bestehend aus Mantel-, Entgelt- und sonstigen Einzeltarifverträgen, sei hinreichend bestimmt. Vorliegend sei eindeutig auf die Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz Bezug genommen worden, die unstreitig seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses durchgängig auf das Arbeitsverhältnis auch angewandt worden seien. Ein Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Sonderzahlung bestehe daher aufgrund der Stichtagsregelung nicht. Auch der Anspruch auf die Jubiläumszahlung sei aufgrund der wirksam vereinbarten Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich bei der als Protokollnotiz überschriebenen Regelung um eine (form-)wirksam geschlossene Betriebsvereinbarung, mit der auch unter der Überschrift “Protokollnotiz” eine wirksame Stichtagsklausel habe vereinbart werden können. Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Protokollnotiz und der Gesamturkunde wären nur in dem Fall relevant, wenn die als Protokollnotiz überschriebene Betriebsvereinbarung lediglich eine Auslegungsregel enthalten würde, die keinen eigenen Regelungscharakter beinhalte, was hier nicht der Fall sei.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat keinen Erfolg.

32

Die Berufung ist in Bezug auf den weiterverfolgten Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung bereits mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Jahressondervergütung für das Jahr 2017 aufgrund der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ausgeschlossen ist.

I.

33

Soweit das Arbeitsgericht die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 2.806,65 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen hat, ist die Berufung bereits unzulässig.

34

Die Berufung ist bezogen auf den mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG genügenden Weise innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

35

1. Eine Berufungsbegründung genügt nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 – 9 AZR 633/15 – Rn. 11, juris). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden; fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 23. November 2006 – 6 AZR 317/06 – Rn. 13, NZA 2007, 630; BGH 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 – Rn. 56, NJW-RR 2014, 492).

36

2. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung der Jubiläumsprämie gemäß der Betriebsvereinbarung “Gewährung von Jubiläumszuwendungen” in Verbindung mit der Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung daran scheitere, dass der Kläger am 01. November 2017 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Die Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung stelle eine Betriebsvereinbarung dar, die wirksam die Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen ergänze bzw. geändert habe. Beide Betriebsparteien hätten die Protokollnotiz unterschrieben, so dass die Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG gewahrt sei. Sie enthalte eine Regelung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und nehme ausdrücklich Bezug auf die zuvor abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Die Bezeichnung als Protokollnotiz stehe der Einordnung als Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Entscheidend sei der Normsetzungswille der Betriebsparteien. Aus der Protokollnotiz sei ersichtlich, dass der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ergänzt bzw. geändert werden solle und dass diese neue Regelung für alle Arbeitnehmer des Betriebes Anwendung finden solle, auf die die Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 anwendbar sei.

37

Mit dieser tragenden Begründung des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkt sich die diesbezügliche Berufungsbegründung auf die bloße Wiederholung des von ihm erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14. März 2018 angeführten Einwands, dass Protokollnotizen lediglich im Rahmen der Auslegung einer Betriebsvereinbarung Bedeutung gewinnen könnten, und dies nur dann, wenn diese der Betriebsvereinbarung beigefügt und in dieser ausdrücklich in Bezug genommen seien, sofern sie also mit der Betriebsvereinbarung eine Gesamturkunde bilden würden, also insbesondere zusammengeheftet seien. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall, da es bereits an der Inbezugnahme der Betriebsvereinbarung selbst mangele. Damit hat der Kläger lediglich nahezu wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen, dass die “Protokollnotiz” ungeachtet ihrer Bezeichnung als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren sei, die als solche unter Wahrung der Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG (form-)wirksam die Betriebsvereinbarung vom 02. Februar 2001 um die darin enthaltene Regelung ergänzt bzw. geändert habe. Danach ist die Berufung in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung der geltend gemacht Jubiläumsprämie bereits unzulässig, weil sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet worden ist.

II.

38

Im Übrigen ist die Berufung in Bezug auf den mit ihr weiterverfolgten Anspruch auf eine Jahressondervergütung für das Jahr 2017 zulässig, aber unbegründet.

39

Die Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung sind mit dem Berufungsangriff des Klägers, die Klausel sei mit der Bezugnahme auf die “Bestimmungen der Tarifverträge” im Plural nicht transparent, gerade noch gewahrt. Die insoweit (noch) zulässige Berufung ist aber unbegründet.

40

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Jahressondervergütung für das Jahr 2017 aufgrund der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht folgt zunächst der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (Ziff. I. der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Der Berufungsangriff des Klägers, die Klausel sei mit der Bezugnahme auf die “Bestimmungen der Tarifverträge” im Plural nicht transparent, ist unbegründet.

41

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die in Nr. 11 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. Oktober 1992 enthaltene Bezugnahmeklausel wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

42

Die Vereinbarung in Nr. 11 des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1992, bei der es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, hält der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden Transparenzkontrolle stand.

43

Die Bezugnahmeklausel unterliegt gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 01. Januar 2003 der Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 – 7 AZR 771/12 – Rn. 22, NZA 2014, 1341).

44

Die Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

45

a) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein. Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unverständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nachweisgesetz genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 01. August 2018 – 7 AZR 561/16 – Rn. 16 u. 17, juris).

46

b) Danach ist die Bezugnahmeklausel in Nr. 11 des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1992 weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausreichend bestimmt. Die Bezugnahmeklausel legt eindeutig fest, dass im Übrigen die Bestimmungen der Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz gelten. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind danach ohne weiteres bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots für Klauseln, die auf ein bestimmtes bzw. bestimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel-, Entgelt- und sonstigen Einzeltarifverträgen verweisen, ausreichend (vgl. BAG 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 – Rn. 30, NZA 2013, 680). Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht unklar, sondern ohne weiteres erkennbar, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollen, nämlich gemäß dem von ihm selbst angeführten “Plural” alle Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz und damit auch der Manteltarifvertrag dieser Branche.

47

2. Aufgrund der wirksamen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel findet der Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz (MTV) in der ab 01. Januar 2002 gültigen Fassung Anwendung. Nach der in § 20 Nr. 1 MTV enthaltenen Stichtagsregelung hat der Kläger keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressondervergütung für das Jahr 2017.

48

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages regelmäßig anzunehmen, der Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeits-Klausel“ bedarf es nicht. Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag oder einen Teil davon ist deshalb beim Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, in der Regel dynamisch zu verstehen (BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 65/11 – Rn. 25, juris). Der Wortlaut in Nr. 11 des Arbeitsvertrages enthält keine Anhaltspunkte für eine statische Verweisung in dem Sinne, dass ein bestimmter Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung gelten soll. Zur Annahme einer statischen Verweisung reicht das Fehlen des Zusatzes “in der jeweiligen Fassung” nicht aus. In Nr. 11 des Arbeitsvertrages wird kein bestimmter Tarifvertrag konkret nach Datum und Gegenstand eindeutig bezeichnet. Dies wäre jedoch typisch für eine statische Verweisung. Der Wortlaut des Vertrages enthält auch sonst keine Anhaltspunkte für eine statische Verweisung.

49

Unabhängig davon enthält auch die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers gültige Fassung des Manteltarifvertrags in § 18 Nr. 1 eine gleichlautende Stichtagsregelung, die mithin selbst bei Annahme einer statischen Verweisung gelten würde.

50

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Jahressondervergütung für das Jahr 2017, weil er unstreitig am 01. Dezember 2017 nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.

51

3. Die tarifliche Stichtagsregelung ist wirksam. Sie ist wegen der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgeschlossen und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG. Vielmehr kann der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Tarifverträgen wirksam vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden (BAG 27. Juni 2018 – 10 AZR 290/17 – NZA 2018, 1344).

52

4. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus betrieblicher Übung nicht in Betracht.

53

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Leistung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 62, NZA-RR 2014, 375; BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 444/17 – Rn. 30, juris).

54

Grundlage der Gewährung der jährlichen Jahressondervergütung war keine betriebliche Übung, sondern die vereinbarte Bezugnahme auf die entsprechenden tariflichen Regelungen. Deshalb konnte aufgrund der Gewährung der tariflichen Jahressondervergütung keine betriebliche Übung entstehen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

56

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …