Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8 Sa 612/10

Juni 6, 2021

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8 Sa 612/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

2

Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz “i.V.” unterzeichnet ist.

3

Mit Schreiben vom 23.03.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2010. Das betreffende Kündigungsschreiben (Bl. 9 d. A.) ist vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz “i. V.” unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30.03.2010, welches einer Angestellten der Beklagten noch am selben Tag im Ladenlokal der Firma Z e.K. ausgehändigt wurde, wies die Klägerin die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück und rügte zugleich die Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten.

4

Mit Schreiben vom 10.05.2010, welches sowohl von ihr selbst, als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.06.2010.

5

Gegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 12.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterte Klage. Die Klägerin begehrt von der Beklagten darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 23.03.2010 bis 15.06.2010 sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs.

6

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

7

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen.

8

Die Klägerin hat beantragt:

9

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.

10

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ersatzweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 zugegangen am selben Tage, nicht ordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.

11

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2010, der Klägerin zugegangen am 12.05.2010, nicht außerordentlich aufgelöst ist, sondern erst zum 15.06.2010 mit ordentlicher Frist endete.

12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2010 einen weiteren Betrag i. H. v. 177,33 € brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen.

13

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat April 2010 einen Betrag i. H. v. 760 € brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2010 zu zahlen.

14

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Mai 2010 einen Betrag i. H. v. 760 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2010 zu zahlen.

15

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Juni 2010 einen Betrag i. H. v. 380 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2010 zu zahlen.

16

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zur Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2010 einen Betrag i. H. v. 286,83 € abzüglich des auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettozahlungsanspruch i. H. v. 228,80 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen.

17

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über das vom 01.10.2009 bis zum 15.06.2010 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ein einfaches Zeugnis zu erteilen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2010 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils = Bl. 96 bis 100 d. A. verwiesen.

21

Gegen das ihr am 23.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.01.2011 begründet.

22

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, ihr Ehegatte sei sowohl zur Einstellung als auch zur Kündigung von Mitarbeitern berechtigt und befugt gewesen. Sie – die Beklagte – sei lediglich formal Arbeitgeberin gewesen. Tatsächlicher Betreiber der Tabakläden sei ihr Ehemann gewesen. Lediglich aus formalen Gründen sei seinerzeit die Firma Z e. K. auf ihren Namen gegründet worden. Ihr Ehemann habe der Klägerin gegenüber auch erklärt, dass er der eigentliche Inhaber des Geschäfts sei und er sämtliche Funktionen innerhalb des Betriebes sowohl in personalrechtlichen Angelegenheiten als auch im geschäftlichen Alltag selbständig erledigen und erfüllen könne. Dementsprechend habe er auch die Arbeitsbedingungen mit der Klägerin ausgehandelt, den Arbeitsvertrag entworfen und diesen mit dem Zusatz “i. V.” unterzeichnet. Der Klägerin sei also ganz genau die Konstellation zwischen ihr und ihrem Ehegatten bekannt gewesen. Sie habe ihren Ehemann auch stets als “Chef” angesprochen und sämtliche Arbeitsanweisungen von ihm akzeptiert. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass Abmahnungen allein vom tatsächlichen Inhaber, nämlich von ihrem Ehemann, ausgesprochen worden seien. Dieser sei von ihr – der Beklagten – ausdrücklich zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern bevollmächtigt worden. Die Zurückweisung der Kündigung vom 23.03.2010 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht gehe daher ins Leere. Darüber hinaus sei die Zurückweisung verspätet erfolgt. Die Rüge sei ihr nicht mehr am 30.03.2010 zugegangen. Grund hierfür sei, dass das Schreiben der Klägerin vom 30.03.2010 nicht an die richtige Adresse (Firmenanschrift), sondern an die Adresse einer Filiale abgesandt worden sei, wo keine empfangsberechtigte Person tätig gewesen sei. Sie habe das betreffende Schreiben erst zwei Tage später erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei somit bereits durch die fristlose Kündigung vom 23.03.2010 aufgelöst worden, da gegen die Klägerin der dringende Verdacht bestehe, dass diese falsch abgerechnet und nach Feierabend überzählige Gelder unterschlagen habe. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.03.2010 stünden der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Gehaltsansprüche zu. Auch Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Solche könnten allenfalls im Umfang von 2/12 des Jahresurlaubs für das Jahr 2010 bestehen. In diesem Umfang habe die Klägerin jedoch bereits ihren Urlaub erhalten.

23

Zur Darstellung aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 24.01.2011 (Bl. 132 bis 140 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 06.06.2011 (Bl. 218 bis 224 d. A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 27.02.2011 (Bl. 162 bis 174 d. A.), vom 03.03.2011 (Bl. 169 bis 171 d. A.), vom 17.03.20111 (Bl. 175 f. d. A.) und vom 06.06.2011 (Bl. 199 bis 202 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die statthafte Berufung der Beklagten ist insoweit unzulässig, als sich das Rechtsmittel auch gegen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte Verurteilung zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses richtet. Diesbezüglich fehlt es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Berufungsbegründung, da diese keinerlei Ausführungen enthält, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil insoweit unrichtig sein soll.

30

Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

31

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 noch durch die mit selbigen Schreiben hilfsweise zum 30.04.2010 ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

32

Dabei kann offen bleiben, ob der Ehemann der Beklagten, der das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz “i. V.” unterzeichnet hat, über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 BGB) zum Ausspruch einer Kündigung verfügte. Geht man hiervon zu Gunsten der Beklagten unter Zugrundelegung ihres diesbezüglichen Sachvortrages aus, so ist die Kündigung jedenfalls gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Die Beklagte hat die Klägerin über ein Kündigungsrecht ihres Ehemannes nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.

33

a) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.

34

Der Kündigungserklärung des Ehegatten der Beklagten, die Inhaberin der im Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite genannten Firma Z e. K. war, war keine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde beigefügt, mit der Folge, dass die Klägerin berechtigt war, die Kündigungserklärung aus diesem Grund nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen.

35

Das Zurückweisungsrecht war nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte die Klägerin nicht von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ehegatte der Beklagten die Klägerin in irgendeiner Weise über das Bestehen einer Vollmacht oder darüber informiert hat, dass er über eine solche Stellung verfügt, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss nämlich durch den Vollmachtgeber, d. h. vorliegend durch den Arbeit-geber selbst erfolgen und nicht durch den Vertreter (LAG Rheinland-Pfalz v. 29.10.2008 – 8 Sa 265/08 -; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 174, Rz. 7).

36

Zwar liegt ein In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z. B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht allerdings die bloße Übertragung einer solchen Funktion allein nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich inne hat (BAG v. 20.09.2006 – 6 AZR 82/06 -). Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die Berufung eines Mitarbeiters auf die Stelle eines Personalleiters oder eine ähnliche Stelle zunächst ein rein interner Vorgang ist. Ein In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB verlangt aber begriffsnotwendig auch einen äußeren Vorgang, der diesen inneren Vorgang öffentlich macht (BAG v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09 – NZA 2011, 683). Zwar ist die Zurückweisung der Kündigungserklärung eines Prokuristen nach § 174 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura hat und der Vertreter ohne Hinweis auf seine Prokura handelt. In dieser Konstellation wird jedoch die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs nach der Erteilung der Prokura in das Handelsregister durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung muss sich der Dritte so behandeln lassen, als ob er die länger als 15 Tage eingetragene Tatsache kennt (BAG v. 11.07.1991 – 2 AZR 107/91 – AP Nr. 9 zu § 174 BGB).

37

Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte selbst die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr Ehegatte eine Stellung inne hat, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt. Ein äußerer Vorgang, der die im Innenverhältnis erfolgte Übertragung einer solchen Position gegenüber der Arbeitnehmerschaft öffentlich gemacht haben könnte, ist nicht erkennbar. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Ehegatte der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern als “Chef” geriert hat, da das In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB – wie bereits ausgeführt – durch den Vollmachtgeber selbst und nicht durch den Vertreter zu erfolgen hat. Darüber hinaus lässt sich aus der Berechtigung zur Erteilung von Weisungen und auch von Abmahnungen ohnehin nicht auf eine Kündigungsbefugnis schließen. Weisungs- und Abmahnungsbefugnisse obliegen regelmäßig jedem Vorgesetzten gegenüber den ihm nachgeordneten Arbeitnehmern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Berechtigung des Ehegatten der Beklagten zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Eine Befugnis zur Einstellung kann nämlich nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können (LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2010 – 2 Sa 284/10 -).

38

b) Die Zurückweisung erfolgte auch unverzüglich i. S. v. § 174 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat die ihr am Dienstag, dem 23.03.2010, zugegangene Kündigung mit Schreiben vom 30.03.2010, welches dem Ehegatten der Beklagten ausweislich dessen E-Mail vom 30.03.2010 (Bl. 233 d. A.) noch am selben Tag zuging, zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte somit noch innerhalb einer Woche, was – jedenfalls, wenn wie vorliegend ein Wochenende dazwischen gelegen hat – noch ausreichend ist (vgl. KR-Friedrich, 8. Auflage, § 134 KSchG, Rz. 285, m. N. a. d. R.). Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr selbst die Zurückweisungserklärung erst zwei Tage später zugegangen ist. Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages war ihr Ehegatte nämlich umfassend in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten bevollmächtigt und daher auch bezüglich des Empfangs einer Zurückweisungserklärung vertretungsberechtigt.

39

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die mit Schreiben vom 10.05.2010 erklärte fristlose Kündigung aufgelöst worden, sondern hat infolge der mit selbigem Schreiben hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erst zum 15.06.2010 geendet, da am 10.05.2010 die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war.

40

Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 1. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 9 = Bl. 99 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.

41

3. Infolge der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 23.03.2010 und der fristlosen Kündigung vom 10.05.2010 hat die Klägerin gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 23.03. bis 15.06.2010 in der vom Kläger beantragten und vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat.

42

4. Der von der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 28.06.2010 (dort S. 6 f. = Bl. 39 f. d. A.) bis ins Einzelne gehend berechnete und eingeklagte Urlaubsabgeltungsanspruch, den die Beklagte in rechnerischer Hinsicht erstinstanzlich nicht bestritten hat, folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Soweit die Beklagte (erstmals) im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2010 seien “im Umfang von 2/12 des Jahresurlaubs” bereits erfüllt, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, Anzahl und ggf. Lage der der Klägerin gewährten Urlaubstage darzulegen.

III.

43

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

44

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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