Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidung vom 14.10.2014 – 7 Sa 85/14

Dezember 17, 2020

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidung vom 14.10.2014 – 7 Sa 85/14

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014, Az. 12 Ca 2802/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Mai 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,00 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,41 € netto zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 22 % und der Beklagte 78 % zu tragen, von den Kosten zweiter Instanz haben der Kläger 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Prämiendifferenzen, Urlaubsabgeltung, Verzugsschaden und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses im beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 7. Oktober 1985 geborene Kläger war bei dem Beklagten aufgrund eines am 28. November 2012 geschlossenen Arbeitsvertrags für Fahrpersonal OT (im Folgenden: Arbeitsvertrag) vom 29. November 2012 bis zum 8. Mai 2013 als Fahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält – soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Bestimmungen:

“4. TÄTIGKEITEN

Der Mitarbeiter wird als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre und eingesetzten Fahrzeuge eingestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst auch alle Nebentätigkeiten einschließlich der Fahrzeugpflege sowie des Be- und Entladens.

(…)

7. ARBEITSENTGELT

Der pauschale Stundenlohn/Monatslohn beträgt 1500,00€ € brutto.

(…)

9. ABRECHNUNG

Die Lohn- und Spesenabrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgt monatlich. Die sich hieraus ergebende Vergütung ist spätestens zum 10. des Folgemonats fällig.

(…)

12. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

(…)

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, das ihm anvertraute Fahrzeug ordnungsgemäß zu warten und zu pflegen.

Die Pflege umfasst die regelmäßige Reinigung des Führerhauses und mindestens einmal wöchentlich die Gesamtreinigung des Fahrzeuges einschließlich Rahmen und Lafette.

Auftretende Mängel und Störungen in der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, deren Behebung der Arbeitnehmer nicht selbst vornehmen kann, sind unverzüglich nach Feststellung dem Arbeitgeber schriftlich zu melden.

(…)

18. AUSSCHLUSSFRISTEN

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Mitarbeiter innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie verfallen.

Dies gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

19. URLAUB

Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 20 / 24 Werktagen im Kalenderjahr

(…).”

Daneben schlossen die Parteien unter dem 28. November 2012 folgende (Anlage A 3, Bl. 16 d. A.)

“Prämienvereinbarung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren hier im Rahmen individualvertraglicher Vereinbarung eine Prämienregelung wie folgt:

Der Arbeitnehmer erhält eine Prämie in Höhe von 500,00 €.

Die Prämie wird grundsätzlich nur für volle Beschäftigungsmonate ausgezahlt.

Die Prämie ist leistungsbezogen und wird ausschließlich dann gewährt wenn:

Der Arbeitnehmer im jeweiligen Vergütungszeitraum (jeweiliger Abrechnungsmonat) keine Fehlzeiten u.a. wegen Krankheit aufweist.

Im Jeweiligen Vergütungsmonat keine Schäden an Fahrzeug und Fracht verursacht hat.

Da ihm überlassene Fahrzeug ordnungsgemäß pflegt und in Stand gehalten wird.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass es sich bei der ausgehandelten individualvertraglichen Abrede um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, auf die ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers lediglich dann besteht, wenn die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ (insgesamt) vom Arbeitnehmer im jeweiligen Vergütungsmonat erfüllt sind/werden.”

Der Kläger war vom 28. Februar bis zum 5. März 2013 (das heißt einen Arbeitstag im Februar sowie drei Arbeitstag im März 2013) sowie vom 16. bis 30. April 2013 (11 Arbeitstage) arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub nahm er im Jahr 2013 nicht.

Für den Monat Februar 2013 zahlte der Beklagte an den Kläger eine Prämie in Höhe von 300,00 €, für den Monat März 2013 eine Prämie in Höhe von 350,00 € und für den Monat April 2013 keine Prämie.

Das Gehalt für den Monat April 2013 wurde auf dem Girokonto des Klägers mit Wertstellung zum 21. Mai 2013 gutgeschrieben, die Restzahlung Gehalt in Höhe von 372,69 € netto mit Wertstellung zum 25. Juni 2013.

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche auf Prämienzahlung, Urlaubsabgeltung für sieben Urlaubstage, Ersatz entstandener Verzugskosten und Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit seiner am 29. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

ihm stehe eine monatliche Prämie in Höhe von 500,00 € zu. Er ist der Ansicht, für die Monate Februar bis April 2013 stünden ihm insgesamt weitere 850,00 € brutto zu (Antrag zu 1.). Bei der Prämienvereinbarung vom 28. November 2012 handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie sei unangemessen, weil bereits ein Fehltag zum vollständigen Wegfall der Prämie führen würde. Außerdem verstoße sie gegen das Transparenzgebot. Durch die Formulierung “keine Fehlzeiten” sei nicht klar, ob hiervon auch Fehlzeiten erfasst werden könnten, die aufgrund eines vom Arbeitgeber verursachten Umstandes verursacht würden, zum Beispiel Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls, den der Arbeitgeber zum Beispiel durch Verstoß gegen Arbeitssicherheitsbestimmungen verursacht habe. Die Klausel, das überlassene Fahrzeug ordnungsgemäß zu pflegen und in Stand zu halten, sei unklar, da nicht definiert sei, was eine ordnungsgemäße Instandhaltung bedeute. Letztlich könnte hierunter sogar die Zahlung von Instandhaltungskosten zu verstehen sein.

Der Kläger hat bestritten, dass aus dem Vorjahr Minustage existieren, mit denen der Beklagte habe aufrechnen können.

Er habe seine Ansprüche mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Anlage A 13, Bl. 28 f. d. A.) geltend gemacht. Dieses Schreiben sei am 10. Juni 2013 persönlich durch den Zeugen A. an eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des Beklagten übergeben worden.

Über seine Teilnahme am ADR-Kurs habe man sich zu keinem Zeitpunkt geeinigt. Vielmehr sei er seitens des Beklagten aufgefordert worden, an drei von ihm bestimmten arbeitsfreien Samstagen an den ADR-Kursen teilzunehmen, ohne diese Zeit seitens des Beklagten vergütet oder in Freizeit abgegolten zu bekommen. Er bestreitet, dass der ADR-Schein 500,00 € gekostet habe.

Durch die verspätete Vergütungszahlung seitens des Beklagten seien ihm Verzugskosten in Höhe von 32,41 € entstanden, die sich aus den Anlagen A 7 bis A 11 (Bl. 20 ff. d. A.) ergäben.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 850,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 200,00 € seit dem 1. März 2013, aus 150,00 € seit dem 1. April 2013 sowie aus 500,00 € seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 525,00 € brutto zu zahlen,den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 32,41 € zu zahlen,den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

dem Kläger stehe die Prämie für die Monate Februar, März und April nicht zu, da er erkrankt gewesen sei. Daher habe er die Prämie nicht verdient. Eine anteilige Prämie gebe es nicht. Bei der Prämie handele es sich nicht um einen Lohn- und Gehaltsbestandteil, sondern um eine freiwillige Leistung, die bedinge, dass der Arbeitnehmer keinen Tag fehle. Die Prämienvereinbarung sei eine freiwillige und könne insoweit auch nicht gegen Transparenzgebot oder Inhaltskontrolle verstoßen. Sie sei auch bestimmbar. Fehlzeiten, die aufgrund eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstandes verursacht würden, seien beim Arbeitgeber streitgegenständlich nicht existent. Im Übrigen würde dies zu einer vorsätzlichen Außerkraftsetzung einer derartigen Absprache führen, was rechtlich nicht zu deren Unwirksamkeit führen würde.

Urlaubsabgeltung stehe dem Kläger nicht zu, da er bereits zwei Tage zu viel genommenen Urlaub aus 2012 gehabt habe.

Mahnkosten seien nicht erstattungsfähig.

Ein ADR-Schein in Höhe von 500,00 €, den der Kläger gemacht habe, stehe noch zur Verrechnung. Bei Anbeginn des Arbeitsverhältnisses hätten sich die Parteien dahingehend arrangiert, dass der Kläger einen Stückgutschein ADR und einen Klasse 1-ADR-Schein mache. Dies sei Bedingung für die Einstellung. Der ADR-Schein koste insgesamt 500,00 €. Diese Kosten habe er, der Beklagte, aufgebracht. Der Schein befinde sich noch bei ihm, dem Beklagten. Trotz mehrfacher Aufforderung von Frau C. und Frau B. habe der Kläger diesen nicht gegengezeichnet und ihn nicht übernommen. Wenn der Arbeitnehmer beim Unternehmen bleibe, werde der ADR-Schein in fünf Jahren abgeschrieben. Scheide er jedoch vorzeitig aus, sei dieser zu vergüten. Der ADR-Schein komme dem Kläger auch für künftige Arbeitgeber zugute. Es handele sich um eine Fortbildungsmaßnahme ausschließlich für den Kläger.

Der Beklagte hat gegen sämtliche Ansprüche mit Schriftsatz vom 24. September 2013 hilfsweise die Aufrechnung erklärt erstens mit den Kosten des ADR-Scheins in Höhe von 500,00 €, zweitens mit der Rückerstattung Prämie Monat Februar 2013 in Höhe von 300,00 € sowie drittens mit der Rückerstattung Prämie Monat März 2013 in Höhe von 350,00 €. Er ist der Ansicht, die Rückerstattungsansprüche ergäben sich daraus, dass der Kläger infolge der Krankheitstage diese Prämien nicht verdient habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des präsenten Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 8. Januar 2014 (Bl. 61 f. d. A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 8. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Beklagten verurteilt, 850,00 € brutto nebst Zinsen, weitere 525,00 € brutto und weitere 32,41 € netto an den Kläger zu zahlen. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt:

Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der Prämien für die Monate Februar bis April 2013 in Höhe von insgesamt 850,00 € brutto. Die Prämienvereinbarung stelle eine formularmäßige, von dem Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar, die für eine Vielzahl von Anstellungsverträgen vorformuliert und nicht ausgehandelt sei, wobei zumindest die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB greife. Der in der Prämienvereinbarung formulierte Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam. Die Voraussetzung, wonach der Kläger im jeweiligen Vergütungszeitraum keine Fehlzeiten aufweisen dürfe, sei unwirksam, so dass die Fehlzeiten des Klägers in den einzelnen Monaten nicht zum Leistungsausschluss führen könnten. Der Anspruch sei auch nicht nach Ziffer 18 des Arbeitsvertrags verfallen, da der Kläger den Anspruch insbesondere für Februar 2013 rechtzeitig innerhalb der vorgesehenen drei Monate nach Fälligkeit am 10. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht habe. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der bestehende Anspruch sei auch nicht gemäß § 389 BGB durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB) erloschen. Die Aufrechnung scheitere bereits an § 394 S. 1 BGB. Im Übrigen bestehe ein aufrechenbarer Rückforderungsanspruch bezüglich der gezahlten Prämien nicht, da die Zahlung zu Recht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den ADR-Schein bestehe ebenfalls nicht, da der Anspruch jedenfalls mangels fristgerechter Geltendmachung verfallen sei.

Der Kläger habe auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 525,00 € brutto gemäß §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Der sich für die vollen vier Monate rechnerisch ergebende Urlaub in Höhe von 6,66 Tagen sei gemäß § 5 Abs. 2 BurlG auf volle Urlaubstage aufzurunden. Einen Abzug von zwei Urlaubstagen für im Jahr 2012 zu viel genommene Urlaubstage könne der Beklagte nicht vornehmen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts könne von 75,00 € pro Urlaubstag ausgegangen werden, da als Arbeitsentgelt die 1.500,00 € Grundgehalt sowie die 500,00 € als fester regelmäßiger Vergütungsbestandteil zusammen zu rechnen seien.

Der Kläger habe ferner Anspruch auf den Verzugsschaden in Höhe von 32,41 € netto nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dieser sei erstattungsfähig, da es sich nicht um Kosten für die außergerichtliche oder vorgerichtliche Geltendmachung handele.

Schließlich habe der Kläger Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO.

Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 22. Januar 2014 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen mit einem am 20. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 4. April 2014, 11. Juni 2014, 13. Juni 2014, 30. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 95 ff., 136 f., 149 f., 151, 160 f. und Bl. 176 d. A.) zusammengefasst geltend:

Bei der Prämienvereinbarung handele es sich um eine freiwillige Leistung, deren Voraussetzungen er mit dem Kläger vereinbart habe und die den Kläger entgeltlich motivieren solle. Sie stelle eine individuelle Vereinbarung dar, die von den Parteien unterzeichnet worden sei. Sie beinhalte klar und deutlich, dass eine individualvertragliche und nicht eine vorformulierte Vereinbarung getroffen worden sei. Die Prämienvereinbarung sei detailliert und klar mit dem Kläger besprochen worden. Sie sei Einstellungsvoraussetzung und dem Kläger umfangreich, mindestens eine Viertelstunde lang erläutert worden. Diesem sei auch mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine zusätzliche Leistung unter den dargestellten Voraussetzungen handele. Damit sei das Überraschungsmoment ad absurdum geführt.

Der Kläger sei auch der Kraftfahrzeugpflege nicht nachgekommen.

Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da der Arbeitnehmer nicht wesentlich in Leistung und Arbeitsentgelt eingeschränkt werde, da dieser bereits aufgrund der festgelegten Bruttovergütung und der Spesen sowie Tages- und Nachtzuschläge ein ordnungsgemäßes Gehalt, welches in diesem Gewerbe auch im oberen Rahmen angesiedelt sei, erhalte. Insofern könne sich aus der klaren Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung herleiten. Auch dem BAG-Urteil vom 4. März 2004 sei Rechnung getragen, indem der Arbeitnehmer Zusatzleistungen erhalte. Wenn es sich bei der Prämie um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handele und eine Kürzung im Krankheitsfall allenfalls in den Grenzen des § 4a EFZG möglich wäre, müsse man neu berechnen.

Der Kläger habe die Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers sei nicht zugegangen und verfristet. Der Zeuge A. habe nicht genannt, bei wem er das Schreiben abgegeben habe und in welchen Gefahrenbereich dies gelangt sei. Am 10. Juni 2013 sei er, der Beklagte, um 16.50 Uhr nicht auf dem Betriebsgelände gewesen. Die Zeuginnen B. und C. seien die einzigen Damen, die im Bürobereich arbeiteten. Keine von beiden habe vom Zeugen A. einen Briefumschlag entgegengenommen. In der B-Straße gebe es keine Außentreppe zu dem Büro des Beklagten. Die Mitarbeiter trügen keine Namensschilder, auf Theken und Tischen seien keine Namensschilder vorhanden. Bei dem Zeugen handele es sich um einen vorgeschobenen Zeugen, der mit dem Kläger befreundet sei, der das Geltendmachungsschreiben selbst für den Kläger verfasst habe und der der gesamten Kammerverhandlung beigewohnt und gewusst habe, auf was es bei seiner Zeugenaussage ankomme.

Bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung handele es sich nicht um Arbeitseinkommen. Gehalt und Pfändungsfreibeträge müssten berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Kosten für den ADR-Schein sei auf die Aufrechnungslage und nicht die Aufrechnungserklärung abzustellen. Auch mit verjährten Ansprüchen könne aufgerechnet werden.

Die Urlaubstage habe der Kläger nicht rechnerisch schlüssig dargelegt. Der Kläger habe sich am 21., 24., 27. und 31. Dezember 2012 Urlaub genommen. Auch die Größenordnung “75,00 € pro Urlaubstag” sei einfach in den Raum gestellt.

Da kein Anspruch bestehe und auch kein Verzugsschaden entstanden sei, könne auch kein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens bestehen.

Hinsichtlich der Zeugniserteilung habe es keiner Ausurteilung bedurft, da er nie vorgetragen habe, er werde dem Kläger kein qualifiziertes Zeugnis erteilen.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014, zugestellt am 22. Januar 2014, Az. 12 Ca 2802/13, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014 – Az. 12 Ca 2802/13 – zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24. März 2014 sowie den Schriftsätzen vom 24. April 2014 und 24. Juni 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 130 ff., 139 ff. und Bl. 157 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Bei der Prämienvereinbarung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die äußere Erscheinungsform der Prämienvereinbarung begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von dem Beklagten vorformuliert gewesen sei. Diese Regelung sei nicht klar und verständlich und benachteilige den Kläger daher unangemessen. Eine “Neuberechnung” unter Berücksichtigung des § 4a EFZG scheitere bereits an dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Die Regelung hinsichtlich der Fahrzeugpflege und -instandhaltung sei ebenfalls unklar. Vollkommen offen sei, was unter der “Pflege und Instandhaltung” zu verstehen sein solle. Unklar sei bereits, ob der Kläger das Fahrzeug auf eigene Kosten zu pflegen habe oder welche Pflegemaßnahmen hier durchzuführen seien.

Die Ansprüche seien fristgemäß geltend gemacht worden. Durch die Abgabe des Schreibens in den Betriebsräumen des Beklagten sei das Schreiben diesem zugegangen. Anfang Juni 2013 habe er den Zeugen A. in dessen Funktion als Betriebsratsmitglied darauf angesprochen, dass er Probleme mit seinem ehemaligen Arbeitgeber habe. Der Zeuge A. habe daraufhin einen Termin mit ihm vereinbart, zu welchem er alle relevanten Unterlagen habe mitbringen sollen. Der Zeuge habe geraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, worauf er sich an seine Prozessbevollmächtigte gewandt habe. Der Sachverhalt sei sodann am 10. Juni 2013 um 11.00 Uhr in Anwesenheit des Zeugen A. im Büro der Klägervertreterin aufgenommen worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu beachten sei. Er und der Zeuge A. hätten sodann die Kanzleiräume verlassen, der Zeuge A. habe das Schreiben in Absprache mit ihm selbst geschrieben. Er, der Kläger, habe es unterzeichnet. Dann habe der Zeuge das Schreiben gefaltet, in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag an sich genommen und sei nach B-Stadt gefahren. Er, der Kläger, habe den Zeugen nicht begleiten können, da er an diesem Tag Spätschicht gehabt habe. Der Zeuge A. sei gegen 16.30 Uhr vom Parkplatz der Firma Z. losgefahren und sei circa um 16.50 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten angekommen. Nachdem er sein Fahrzeug geparkt gehabt habe, sei er auf zwei Herren zugegangen, die in ein Gespräch vertieft gewesen seien und habe diese nach dem Weg zum Büro des Chefs gefragt. Die zwei Herren hätten dem Zeugen A. den Weg gewiesen, welcher über eine Außentreppe nach oben führe. Der Zeuge sei die Treppe nach oben gegangen und habe sodann die Büroräume des Beklagten betreten. Vor einem Tresen oder einer Theke habe der Zeuge eine dort anwesende Dame nach Herrn D. gefragt, da er diesem einen Brief übergeben wolle. Die Dame habe den Briefumschlag entgegen genommen und sei in einen hinteren Raum gegangen, den der Zeuge habe zum Teil einsehen können. In diesem Raum seien zwei Herren in ein Gespräch vertieft gewesen. Einer der Herren habe den Brief entgegen genommen und ihn geöffnet. Der Zeuge A. habe daraufhin die Büroräume verlassen und sei die Treppe wieder herunter gegangen. Hierbei habe er sich den Namen notiert, welcher in einem Schild auf der Theke gestanden habe. Dieser Name habe ” C.” gelautet. Die Dame, die den Brief von dem Zeugen A. in Empfang genommen habe, habe kurze rötliche Haare gehabt. In seinem Pkw angekommen, habe der Zeuge die Uhrzeit 16.54 Uhr notiert. Danach habe der Zeuge das Betriebsgelände der Beklagten verlassen.

Da der Beklagte auf das Forderungsschreiben erwidert habe, müsse ihm dieses vorliegen. Er könne jedoch nicht einmal darlegen, wann ihm dieses zugegangen sei.

Der Zeuge A. sei seit 27 Jahren Betriebsratsmitglied und seit 20 Jahren Schwerbehindertenvertreter bei dem neuen Arbeitgeber des Klägers sowie seit 16 Jahren Konzernschwerbehindertenvertreter. Darüber hinaus sei er seit 11 Jahren ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht. Zu dem erstinstanzlichen Kammertermin sei der Zeuge A. erschienen, da er ohnedies Urlaub gehabt und sich für den Vorgang interessiert habe. Der Zeuge A. habe auch nicht damit gerechnet, als Zeuge aussagen zu müssen, da der Beklagte bis zu diesem Termin zu keinem Zeitpunkt den ordnungsgemäßen Zugang des Forderungsschreibens bestritten gehabt habe.

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Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitere bereits an § 850c Abs. 1 ZPO. Ebenfalls bestehe keiner der Ansprüche, denen sich der Beklagte berühme. Hinsichtlich der Kosten des ADR-Scheins lasse sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, wann eine Rückzahlungsvereinbarung mit welchem Inhalt getroffen worden sei solle. Die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Prämien Februar und März 2013 scheitere bereits an der Unwirksamkeit der entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unabhängig davon seien sämtliche vom Beklagten behaupteten Forderungen verfristet. Die erstmalige Geltendmachung sei mit Schriftsatz vom 9. September 2013 erfolgt.

Er habe sich am 21., 24., 27. und 31. Dezember 2012 keinen Urlaub genommen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 6. Juni 2014 und vom 14. Oktober 2014 (Bl. 142 ff., 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat über den Zugang des Forderungsschreibens des Klägers vom 10. Juni 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. sowie der Zeuginnen C. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 14. Oktober 2014 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B. In der Sache hatte die Berufung des Beklagten nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der Prämie für den Monat April 2013 nebst Zinsen ab dem 11. Mai 2013, zur Zahlung von Urlaubsabgeltung, Schadensersatz und zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt. Lediglich hinsichtlich der Prämie für die Monate Februar und März 2013 nebst Zinsen und einem Teil der Zinsforderung hinsichtlich der Prämie für den Monat April 2013 war das erstinstanzliche Urteil nach Beweisaufnahme teilweise abzuändern und insoweit die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Prämie für den Monat Februar 2013 in Höhe von 200,00 € brutto und für den Monat März 2013 in Höhe von 150,00 € brutto jeweils nebst Zinsen. Diese Ansprüche des Klägers sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls verfallen, da der Kläger sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist des § 18 des Arbeitsvertrags binnen drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht hat.

Gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrags ist die Vergütung spätestens zum 10. des Folgemonats fällig. Ein Anspruch auf die Zahlung der restlichen Prämie für den Monat Februar 2013 wurde somit zum 10. März 2013 fällig, ein Anspruch auf die Zahlung der restlichen Prämie für den Monat März zum 10. April 2013. Der Kläger musste daher seinen Anspruch auf Prämienzahlung für den Monat Februar 2013 bis einschließlich 10. Juni 2013, seinen Anspruch auf Prämienzahlung für den Monat März 2013 bis einschließlich 10. Juli 2013 gemäß Ziffer 18 des Arbeitsvertrags schriftlich geltend machen. Unstreitig erfolgte die Geltendmachung spätestens durch die Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit am 1. August 2013.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass das Forderungsschreiben vom 10. Juni 2013 dem Beklagten an diesem Tag und damit innerhalb der Ausschlussfrist der Ziffer 18 des Arbeitsvertrags zugegangen ist. Die Beweisaufnahme hat nach Auffassung der Kammer kein eindeutiges Ergebnis gebracht. Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Zeuge A. dieses Schreiben an diesem Tag einer Mitarbeiterin des Beklagten übergeben hat, die dieses Schreiben dann an den Beklagten weitergereicht hat.

Der Zeuge A. hat die Vorgeschichte zu seiner Fahrt nach B-Stadt am 10. Juni 2013 zusammenhängend und unter Angabe von Details sowie in sich widerspruchsfrei geschildert. Er hat ausgesagt, der Kläger sei seinerzeit als Ferienaushilfe bei der Firma Z. tätig gewesen, in der er dem Betriebsrat angehöre. Der Kläger habe sich an ihn gewandt und ihm sein Problem geschildert, dass die Lohnzahlung verspätet komme und er deshalb seine monatlichen Ausgaben nicht decken konnte. Er habe den Kläger daher gebeten, mit den Unterlagen zu ihm zu kommen. Da der Kläger noch keinen Rechtsschutz gehabt habe, habe er einen Termin in der Kanzlei der Klägervertreterin ausgemacht und den Kläger zu dem dortigen Termin am 10. Juni 2013 begleitet. Dabei sei bekannt geworden, dass die Ausschlussfrist an diesem Tag ablaufe. Er habe dann im Betriebsratsbüro das Forderungsschreiben vom 10. Juni 2013 der Sekretärin diktiert, die das dann auch geschrieben habe. Der Kläger habe das Schreiben noch während seiner Arbeitszeit unterschrieben und er selbst, der Zeuge A., habe das Schreiben nach seinem Dienstschluss als Bote an die Firma Y. oder so ähnlich überbracht. Er sei um ca. 16.30 Uhr am Werksgelände losgefahren und sei circa 20 Minuten später bei der früheren Firma des Klägers gewesen. Dort sei er auf den Betriebshof gefahren und habe zwei Männer, die sich im Gespräch befunden hätten, gefragt, wo er den Chef finde. Er sei dann die Treppe hochgegangen und an eine Theke oder einen Tresen gekommen. Dort habe er eine junge Dame mit rötlichen Haaren nach dem Chef gefragt und das Schreiben der jungen Dame gegeben. Diese sei mit dem Schreiben nach hinten durch zu zwei Herren gegangen, die sich im Gespräch befunden hätte. Derjenige, der den Brief entgegengenommen und dann geöffnet habe, sei – wie er vor dem Arbeitsgericht Koblenz erfahren habe – der Beklagte gewesen. Lediglich hinsichtlich des Weges vom Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände zu den Büroräumlichkeiten konnte der Zeuge den Vortrag des Klägers, er sei zum Büro eine Außentreppe hinaufgegangen, nicht bestätigen. Der Zeuge hat vielmehr erklärt, er sei im Außenbereich an dem Gebäude vorbeigegangen und dann im Gebäude eine Treppe hinaufgegangen. Er hat darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen seiner Aussage und dem Vortrag des Klägers seinen Grund darin habe, dass seiner Sekretärin beim Schreiben seiner Stellungnahme für die Klägervertreterin ein entsprechender Übertragungsfehler unterlaufen sei, der ihm auch bei der Korrektur dieser Stellungnahme nicht aufgefallen sei.

Der Zeuge A. hat weiter ausgesagt, bei der Mitarbeiterin, an die er das Schreiben übergeben habe, könne es sich um die Zeugin C. gehandelt haben, deren Namen er auf einem Schild auf dem Tresen gelesen und sich im Rausgehen zusammen mit “rötliche Haare” und der Uhrzeit notiert habe. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Zeuge jedoch nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei der Mitarbeiterin um die anwesende Zeugin C. gehandelt hat. Er hat lediglich ausgesagt, dass sie es von der Statur her sein könne. Ihre Haare hätten damals ein dunkleres Rot gehabt als im Termin vor dem Landesarbeitsgericht. Er habe sie auf einem Foto wiedererkannt, das er auf Facebook bei dem Kläger gesehen habe und auf dem sie die Haare in einem dunkleren Rot gehabt habe.

Auch hinsichtlich der Frage, ob er den Beklagten am 10. Juni 2013 in den Büroräumlichkeiten gesehen habe, konnte der Zeuge lediglich bestätigen, dass er beim Arbeitsgericht Koblenz am 8. Januar 2014 ausgesagt habe, dass der jetzt neben ihm sitzende Herr D. in den Büroräumen gesessen habe. In der Zeugenvernehmung vor dem Landesarbeitsgericht wollte der Zeuge sich nicht dahingehend festlegen, dass er den im Termin anwesenden Beklagten gesehen habe. Damals sei der Beklagte anders gekleidet gewesen. Er habe ein Hemd angehabt. Während der Zeuge vor dem Arbeitsgericht ausgesagt hat, der Beklagte habe in einem hinterliegenden Zimmer gesessen, hat er im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme angegeben, hinten im Raum hätten zwei Herren gestanden und seien in ein Gespräch vertieft gewesen.

Ungenau war die Aussage des Zeugen A. auch insoweit als er geschildert hat, er habe das Forderungsschreiben als Bote “an die Firma Y. oder so ähnlich überbracht”. Angesichts der dem Zeugen bekannten Bedeutung der Übergabe des Forderungsschreibens verwundert, dass der Zeuge sich zwar an den, nach seinen Angaben von ihm notierten, Namen der Zeugin ” C.” erinnern kann, nicht aber an den entscheidenden Namen der Firma, an die er das Schreiben für den Kläger adressiert und überbracht hat. Ebenso unklar war die Aussage des Zeugen dahingehend, es habe sich bei einem der beiden Männer auch um den “Geschäftsführer” handeln können, er kenne sich in diesem Laden nicht aus. Schließlich hat sich der – nach eigenen Angaben in Rechtsdingen erfahrene – Zeuge die Übergabe des Schreibens nicht in irgendeiner Form quittieren lassen. Auch hat er die Büromitarbeiterin nicht nach ihrem Namen gefragt, sondern sich stattdessen den Namen notiert, den er auf einem Schild auf dem Tresen gelesen haben will, ohne zu überprüfen, ob es sich bei der Mitarbeiterin mit den “rötlichen Haaren” tatsächlich um die Mitarbeiterin ” C.” handelte, deren Namen er notierte.

Als Betriebsrat bei der Firma Z., bei der der Kläger einige Monate beschäftigt war, hat der Zeuge A. kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Sein Tätigwerden für den Kläger ist altruistisch motiviert. Dennoch interessierte ihn der Ausgang des Prozesses so, dass er an einem Urlaubstag an der Kammerverhandlung bei dem Arbeitsgericht Koblenz als Zuschauer teilnahm. Auch wusste der Zeuge aufgrund des mit dem Kläger gemeinsamen Besuchs der Anwaltskanzlei der Klägervertreterin und der Teilnahme an der erstinstanzlichen Kammerverhandlung, dass es wegen der geltenden Ausschlussfristen zumindest teilweise prozessentscheidend auf den Zugang des Schreibens vom 10. Juni 2013 ankam. Der Vortrag der Klägervertreterin zum Zugang des Forderungsschreibens basiert – wie die Aussage des Zeugen zur Außentreppe zeigt – auf einer Stellungnahme des Zeugen A..

Die Zeugin C. hat – entgegen der Aussage des Zeugen A. – angegeben, dass der Zeuge A. am 10. Juni 2013 nicht dagewesen sei. Sie habe vielmehr diesen Zeugen am Sitzungstag vor dem Landesarbeitsgericht zum ersten Mal gesehen. Sie habe im Juni 2013 blonde Haare gehabt. Dies könne sie aufgrund von Fotos, die sie auf Facebook eingestellt habe, nachvollziehen. Auch die Zeugin B. hat angegeben, dass die Zeugin C. im Juni 2013 blonde Haare gehabt habe. Die beiden Zeuginnen haben jedoch unterschiedliche Aussagen zur Frage gemacht, von welcher Haarfarbe aus die Zeugin C. zu einer blonden Haarfarbe gewechselt ist: Während die Zeugin C. selbst ausgesagt hat, sie habe auf einem im April auf einer Burg gemachten Foto rote Haare, hat die Zeugin B. bekundet, die Zeugin C. sei vorher “zur Karnevalszeit blau” gewesen.

Auch die Zeugin B., auf die die Beschreibung des Zeugen A. ohnedies nicht zutrifft, hat ausgesagt, vom Zeugen A. kein Schreiben entgegengenommen zu haben. Der Zeuge A. hat ebenfalls angegeben, die Zeugin B. vor dem zweitinstanzlichen Kammertermin noch nicht gesehen zu haben.

Weitere Büroangestellte, an die der Zeuge A. das Forderungsschreiben vom 10. Juni 2013 übergeben haben könnte, hatte der Beklagte zu dieser Zeit in B-Stadt nicht.

Sowohl die Zeugin C. als auch die Zeugin B. haben außerdem ausgesagt, dass an den Beklagten persönlich an diesem Tag in den Büroräumen kein Schreiben weitergegeben werden konnte, da er sich an diesem Tag wegen eines Arztbesuches nicht im Büro aufgehalten habe. Die Zeugin C. hat angegeben, sich an diesen Tag besonders gut erinnern zu können, weil sie erstmals im Büro des Beklagten allein gewesen sei. Die Zeugin B. hat ausgesagt, nachgesehen zu haben, ob sie am 10. Juni 2013 im Büro gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus habe sie in der Arztpraxis, in der der Beklagte regelmäßig behandelt werde, nachgefragt, ob dieser am 10. Juni 2013 einen Termin gehabt habe. Dies sei ihr telefonisch bestätigt worden.

Sowohl die Zeugin C. als auch die Zeugin B. haben angegeben, dass selten Fremde, allenfalls Vertreter oder Personen mit Einstellungsgesprächen in die Büroräume kämen. Entgegen der Aussage des Zeugen A. haben beide Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass es in den Büroräumen des Beklagten noch nie Namensschilder an der Kleidung oder auf dem Tresen gegeben habe.

Als Ehefrau bzw. als Büroangestellte des Beklagten stehen die beiden Zeuginnen im Lager des Beklagten.

Letztlich kommt nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller Umstände der Aussage des Zeugen A. nicht mehr Überzeugungskraft zu als den Aussagen der beiden Zeuginnen C. und B.. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat somit nicht bewiesen, dass dem Beklagten das Geltendmachungsschreiben Anlage A 13 (Bl. 28 d. A.) innerhalb der Ausschlussfrist der Ziffer 18 des Arbeitsvertrags zugegangen ist. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung restlicher Prämien für die Monate Februar und März 2013 sind daher verfallen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch Anspruch auf Zahlung der Prämie für den Monat April 2013 in Höhe von 500,00 € brutto nebst Zinsen gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der Prämienvereinbarung vom 28. November 2012, §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb zu, weil die Prämie zum im Krankheitsfall fortzuzahlenden laufenden Entgelt nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG gehört, das einer Kürzungsvereinbarung nicht zugänglich ist.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der infolge Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen. Das laufende Entgelt unterliegt dem unabdingbaren Schutz des § 3 EFZG in Verbindung mit § 12 EFZG und ist – anders als Sondervergütungen unter den Voraussetzungen des § 4a EFZG – grundsätzlich keiner Kürzungsvereinbarung zugänglich. Zahlungen mit Entgeltcharakter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im originären Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, also unmittelbar die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit vergüten wollen; sie stellen das laufende Entgelt dar und keine darüber hinausgehende Leistung des Arbeitgebers. Sonderzahlungen sind demgegenüber alle Leistungen, die der Arbeitgeber aus einem bestimmten Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (vgl. § 4a EFZG). Unter den Begriff der Sondervergütung fallen grundsätzlich auch Anwesenheitsprämien, die den Anreiz erzeugen sollen, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Die jeweilige Bezeichnung der Leistung ist dabei nur im Rahmen der Auslegung maßgeblich. Auch die Zahlungsweise ist kein eindeutiges Kriterium. Werden Anwesenheitsprämien im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts geleistet, muss durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarung ermittelt werden, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt oder um eine Sondervergütung (BAG, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 AZR 216/08 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 283 Rn. 36). Dabei kann die Zahlungsweise für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt sprechen (LAG München, Urteil vom 11. August 2009 – 8 Sa 131/09 – BeckRS 2009, 72473; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 – 6 Sa 84/14). Leistungszulagen sind regelmäßig laufendes Arbeitsentgelt (ErfK/Reinhard, 14. Aufl. 2014, EFZG § 4a Rn. 8; vgl. auch BAG, Urteil vom 1. März 1990 – 6 AZR 447/88 – AP BMT-G II § 20 Nr. 2). Selbst die Bezeichnung einer Leistung als “freiwillige” Leistung führt nicht dazu, dass in der jeweiligen Leistung zwingend eine Sondervergütung gesehen werden muss. Vielmehr kann dies auch bedeuten, dass der Arbeitgeber sich nicht aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag verpflichtet sieht, diese Leistung zu gewähren (ErfK/Reinhard, 14. Aufl. 2014, EFZG § 4a Rn. 6). Auch bei einer so bezeichneten “freiwilligen” Leistung ist zu fragen, ob der Arbeitgeber damit unmittelbar die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers abgelten will, oder zumindest auch darüber hinaus weitergehende Zwecke mit der Zahlung verfolgt (BeckOK ArbR/Ricken, Stand: 1. Juni 2014, EFZG § 4a Rn. 4).

b) Gemessen hieran ist die zwischen den Parteien unter dem 28. November 2012 vereinbarte monatliche Prämienzahlung als laufendes Arbeitsentgelt zu betrachten, das bereits als solches dem unabdingbaren Schutz des § 3 EFZG unterliegt und keiner Kürzungsvereinbarung zugänglich ist. Zwar ist die Prämie von den Parteien nicht im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Arbeitsentgelt in Ziff. 7 des Arbeitsvertrages, sondern in einer gesonderten Prämienregelung geregelt worden. Da die Prämie nicht für absolvierte Arbeitstage, sondern bei Ausbleiben von Fehltagen gezahlt werden soll, belohnt sie zumindest mittelbar geleistete Arbeit. Maßgeblich ist jedoch, dass die Prämie nicht lediglich Anwesenheitszeiten des Klägers belohnen, sondern auch gewährt werden soll für fehlende Schäden an Fahrzeug und Fracht und ordnungsgemäße Pflege des Fahrzeuges. Damit wird durch die Prämie unmittelbar die in Ziff. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarte individuelle Arbeitsleistung des als Kraftfahrer eingestellten Klägers vergütet. Unfallfreies Fahren und die ordnungsgemäße Behandlung von Betriebsmitteln und Eigentum der Kunden der Beklagten stehen im untrennbaren Zusammenhang mit der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Demgemäß wird die Prämie in der Prämienvereinbarung ausdrücklich als “leistungsbezogen” bezeichnet. Auch die Tatsache, dass die Prämie immerhin 25 % der vom Kläger insgesamt zu erzielenden Bruttomonatsvergütung ausmacht, weitere Zwecke – etwa die Belohnung von Betriebstreue – nicht ersichtlich sind und sie zudem im Rhythmus des Arbeitsentgelts gezahlt wird, rechtfertigen es, sie in der Gesamtbetrachtung als reines Arbeitsentgelt zu betrachten, das im Krankheitsfall zum nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 12 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehört (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 – 6 Sa 84/14).

Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich bei der vereinbarten Prämie nicht um laufendes Entgelt handelt, sondern um eine – wenn auch arbeitsleistungsbezogene – Sondervergütung, hinsichtlich derer Kürzungsabreden grundsätzlich denkbar sind, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die vereinbarte Prämie zu. Die in der Prämienvereinbarung enthaltene Kürzungsvereinbarung verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Prämienvereinbarung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Klausel ist vom Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vorformuliert worden. Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 1024/12 m. w. N.). Es handelt es sich bei ihr auch nicht um eine Vertragsbedingung, die im Einzelnen ausgehandelt worden und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten wäre.

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des “Einflussnehmens” in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem “Aushandeln” in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – NZA 2010, 939 Rn. 25). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag aber als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – NZA 2010, 939, 941 Rn. 25 ff. m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Klausel hatte. Er hat im Gegenteil im Kammertermin vom 6. Juni 2014 ausdrücklich erklärt, die Prämienvereinbarung sei Einstellungsvoraussetzung. Sie werde mit den Arbeitnehmern detailliert besprochen. Sie sei umfangreich erläutert worden, mindestens eine Viertelstunde lang. Der Beklagte hat diese Klausel damit nach seinem eigenen Vortrag gerade nicht zur Disposition gestellt, der Kläger sie nicht freiwillig akzeptiert. Die Tatsache, dass die Parteien die Prämienvereinbarung in ihrem Einleitungssatz ausdrücklich als “individualvertragliche Vereinbarung” bezeichnet haben, bedeutet unter den vorliegenden Umständen nicht, dass diese von den Parteien ausgehandelt wurde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 – 6 Sa 84/14).

Die Parteien haben in der Prämienvereinbarung geregelt, dass dem Kläger nur unter bestimmten Voraussetzungen – keine Fehltage, keine Schaden an Fracht und Fahrzeug, ordnungsgemäße Fahrzeugpflege – die monatliche Prämie zustehen soll. Damit stellt die Prämie letztlich eine Zusage verbunden mit einer Kürzungsmöglichkeit auf Null dar, da es keinen Unterschied macht, ob die Zahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird oder umgekehrt bei Fehlen der Voraussetzungen entfällt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 10 AZR 502/00 – AP EntgeltFG § 4a Nr. 1; LAG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011 – 16 Sa 1521/09 – NZA-RR 2011, 289; LAG München, Urteil vom 11. August 2009 – 8 Sa 131/09 – BeckRS 2009, 72473). Eine Kürzungsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so formuliert werden, dass dasselbe Ergebnis wie bei einer deutlich als Kürzung bezeichneten Vereinbarung erreicht wird.

Die einzelvertragliche Kürzungsvereinbarung unterliegt der Überprüfung unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten nach §§ 305 ff. BGB. Dieser Überprüfung hält sie nicht stand. Die Kürzungsvereinbarung ist intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam mit der Folge, dass der Kläger für den Monat April 2013 die Prämie verlangen kann.

Die Kürzungsabrede ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Für die Annahme, eine Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, reicht es deshalb nicht aus, dass der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen kann, liegt die für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit erforderliche unangemessene Benachteiligung im  Sinn von § 307 Abs. 1 BGB. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist folglich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10 – NZA 2011, 1274, 1277 Rn. 43). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10 – NZA 2012, 861, 862 Rn. 15 m. w. N).

Ausgehend hiervon erweist sich die in der Prämienvereinbarung enthaltene Kürzungsabrede bereits deshalb als unklar und missverständlich, weil sie im Hinblick auf ihre Voraussetzungen vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.

Dies gilt zum einen für die Regelung, dass die Prämie nur gewährt wird, wenn im Abrechnungsmonat keine Fehlzeiten “unter anderem wegen Krankheit” vorliegen. Für den Kläger als Arbeitnehmer ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fehlzeiten außer denjenigen wegen Krankheit zu einem Verlust des Prämienanspruchs führen sollen, ob dies beispielsweise nur bei unberechtigtem Fehlen der Fall ist oder auch bei Urlaubsgewährung oder sonstiger einvernehmlicher berechtigter Freistellung. Soweit weiter Voraussetzung für die Prämiengewährung sein soll, dass vom Arbeitnehmer im jeweiligen Vergütungsmonat keine Schäden an Fahrzeug und Fracht verursacht worden sind, ist weder erkennbar, ob jegliche Schäden – egal welchen Umfangs, also auch Bagatellschäden – gemeint sein sollen, noch, ob auch Schäden umfasst sein sollen, die nicht vom Arbeitnehmer allein verursacht wurden. Auch ist unklar, ob ein gewisser Verschuldensgrad erforderlich ist oder ob jegliche Verursachung ausreicht, also auch leicht fahrlässig verursachte Schäden zum vollständigen Prämienausschluss führen sollen. Wenn die Prämienvereinbarung schließlich als Anspruchsvoraussetzung nennt, dass der Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug ordnungsgemäß pflegen und in Stand halten muss, räumt auch diese Klausel dem Beklagten als Verwender einen vom Kläger nicht einschätzbaren Bewertungsspielraum ein. Selbst wenn man annimmt, dass die Frage, was mit ordnungsgemäßer Pflege gemeint sein soll, sich aus § 12 des Arbeitsvertrags ergibt, der bestimmt, dass hierzu die regelmäßige Reinigung des Führerhauses und mindestens einmal wöchentlich die Gesamtreinigung des Fahrzeuges einschließlich Rahmen und Lafette zählt, bleibt unklar, welches Verhalten zur Instandhaltung vom Kläger geschuldet wird, um den Prämienanspruch auszulösen. Gemäß § 12 des Arbeitsvertrags hat der Kläger auftretende Mängel und Störungen in der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, deren Behebung er nicht selbst vornehmen kann, unverzüglich nach Feststellung dem Beklagten schriftlich zu melden. Davon ausgehend würde die Beseitigung sämtlicher vom Kläger selbst zu behebender Mängel zur Instandhaltung zählen, auch das Ersetzen von Verschleißmaterial (Scheibenwischer, Glühbirnen für Scheinwerfer etc.) oder sonstige Wartungsarbeiten wie beispielsweise Auffüllen des Öls und zwar auf eigene Kosten. Ob dies von der Regelung beabsichtigt ist, bleibt jedoch – auch unter Heranziehung der Formulierungen in § 12 des Arbeitsvertrags – unklar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 – 6 Sa 84/14).

Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. “auf ihn zukommt” und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (so BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10 – NZA 2012, 861, 862 Rn. 16 zu einer pauschalen Überstundenvereinbarung). Dies ist vorliegend aus den dargestellten Gründen nicht der Fall. Damit besteht aufgrund der unklar abgefassten vertraglichen Regelungen die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf die Prämie, seinen Anspruch nicht geltend macht.

Die Intransparenz der Kürzungsvereinbarung hat ihre Unwirksamkeit insgesamt zur Folge (§ 306 Abs. 1 BGB). Eine teilweise Streichung unter Aufrechterhaltung der Kürzungsvereinbarung im Übrigen in Anwendung des sog. blue-pencil-Tests scheidet aus, weil es sich um eine einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – BeckRS 2014, 68290 Rn. 55 m. w. N.). Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des so genannten Blue-pencil-Tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbstständige Regelungen ist nicht zulässig (BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10 – NZA 2011, 1274, 1277 Rn. 47 m. w. N.). Dass die vorliegende Klausel unteilbar ist, ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass alle in der Kürzungsvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ (insgesamt) erfüllt sein. Sie enthält keine verschiedenen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen. Vielmehr will sie inhaltlich und sprachlich die Gewährung der Prämie von dem Vorliegen aller – nach einem Doppelpunkt – angeführten Voraussetzungen abhängig machen.

Die Unwirksamkeit der Kürzungsklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – BeckRS 2014, 68290 Rn. 26 zur Unwirksamkeit einer Rückwirkungsklausel; Urteil vom 4. März 2004 – 8 AZR 196/03 – NZA 2004, 727 zur Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede). Der Zweck der Inhaltskontrolle, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten, würde nicht erreicht, blieben unwirksame Klauseln mit verändertem Inhalt aufrechterhalten. Überzogene Klauseln könnten weitgehend ohne Risiko verwendet werden. Erst in einem Prozess würde der Vertragspartner die zutreffenden Vertragsbedingungen erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen. Andernfalls liefe die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB weitgehend leer (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – BeckRS 2014, 68290 Rn. 26 zur Unwirksamkeit einer Rückwirkungsklausel; Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – NZA 2006, 1042, 1045 – Rn. 30 zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel).

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Würde in Fällen wie dem vorliegenden immer eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, wäre das Risiko der Verwendung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung vom Verwender weg verlagert (LAG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011 – 16 Sa 1521/09 – NZA-RR 2011, 289) . Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt daher voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – BeckRS 2014, 68290 Rn. 27 zur Unwirksamkeit einer Rückwirkungsklausel), wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde (BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 236/10 – NZA 2011, 1274, 1277 Rn. 50; Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – NZA 2006, 1042, 1045 Rn. 35 jeweils m. w. N.). Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung kann hiervon nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 – 6 Sa 84/14).

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie für den Monat April 2013 in Höhe von 500,00 € ist nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist in Ziffer 18 des Arbeitsvertrags verfallen. Die zum 10. Mai 2013 fällige Prämie für den Monat April 2013 wurde von ihm durch die Zustellung der Klageschrift am 1. August 2013 innerhalb der am 10. August 2013 ablaufenden Ausschlussfrist geltend gemacht.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit den Kosten für den ADR-Schein, einem Anspruch auf Rückerstattung der teilweisen Prämienzahlung für den Monat Februar 2013 und einem Anspruch auf Rückerstattung der teilweisen Prämienzahlung für den Monat März 2013 erloschen, § 389 BGB.

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung geht bereits deshalb ins Leere, weil die Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger vom Beklagten nicht innerhalb der Ausschlussfrist der Ziffer 18 des Arbeitsvertrags geltend gemacht wurden.

Nach § 390 BGB findet keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung statt. Gemäß § 215 BGB schließt jedoch die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. § 215 BGB ist aber nicht entsprechend auf Forderungen anwendbar, die wegen Ablauf einer Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden können (BeckOK-BGB/Henrich, Stand: 1. August 2014, § 215 BGB Rn. 5 m. w. N.; vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 30. März 1973 – 4 AZR 259/72 – AP BGB § 390 Nr. 4; GmSOGB, Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Oktober 1973 – GmS – OGB 1/73 – AP BGB § 390 Nr. 5 zu tariflichen Ausschlussfristen). Mit der Vereinbarung von Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis soll im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine in jeder Hinsicht endgültige Bereinigung der Rechtslage herbeigeführt werden und zwar selbst dann, wenn damit gewisse Belastungen und Unbilligkeiten verbunden sind.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den ADR-Schein war nach dem Vortrag des Beklagten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Mai 2013 fällig. Daraus folgt, dass die dreimonatige Ausschlussfrist des § 18 des Arbeitsvertrags am 8. August 2013 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte den von ihm behaupteten Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte erst mit Schriftsatz im vorliegenden Rechtsstreit vom 9. September 2013.

Auch ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung der für Februar 2013 teilweise gezahlten Prämie und der für März 2013 teilweise gezahlten Prämie ist verfallen. Der von dem Beklagten behauptete Rückerstattungsanspruch wäre bereits mit Auszahlung der Teilprämien fällig gewesen. Er war daher im Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung bereits verfallen.

Der Beklagte als Arbeitgeber kann auch gemäß § 394 BGB gegen eine Lohnforderung nicht aufrechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist (vgl. § 850 c ZPO). Soweit danach zulässig, kann sich die Aufrechnung nur auf den Nettolohnbetrag beziehen, da nur insoweit Gegenseitigkeit der Forderung besteht. Eine Aufrechnung mit Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen ist mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nach § 387 BGB ausgeschlossen, solange nicht klar ist, wie hoch die auf die Bruttolohnforderung abzuführenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2009 – 25 Sa 29/09 – BeckRS 2010, 68683).

Der Beklagte hat schließlich einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung von ihm getragener Kosten des ADR-Scheins in Höhe von 500,00 € nicht schlüssig vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, bei Anbeginn des Arbeitsverhältnisses hätten sich die Parteien dahingehend arrangiert, dass der Kläger einen Stückgutschein ADR und einen Klasse 1-ADR-Schein mache, die Kosten hierfür in Höhe von insgesamt 500,00 € habe er, der Beklagte aufgebracht, ist nicht hinreichend substantiiert. Dem Beklagten hätte es insoweit oblegen darzulegen, wann genau unter welchen Umständen wo welche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wie sich die nach seinem Vortrag entstandenen Kosten zusammensetzen – dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgetragen hat, es stehe noch ein ADR-Schein in Höhe von 200,00 € zur Verrechnung – und wann er diese in welcher Form beglichen hat.

Einer Entscheidung der Kammer zur Frage, ob eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. in Verbindung mit § 310 Abs. 3 BGB unterliegt oder ob die Dauer einer etwa vereinbarten Bindungsfrist von fünf Jahren bei einem Fortbildungsaufwand von 500,00 € offensichtlich unangemessen und wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu nur LAG Berlin, Urteil vom 12. November 2009 – 25 Sa 29/09 – BeckRS 2010, 68683) bedurfte es daher nicht mehr.

Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Rückerstattung der für die Monate Februar 2013 und März 2013 gezahlten Teilprämien in Höhe von 300,00 € bzw. 350,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Der Beklagte hat die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Der Kläger hatte gegen den Beklagten – wie oben unter B.II. für den Monat April 2013 dargelegt – Anspruch auf die Prämienzahlungen.

5. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütungsansprüche zum 10. des Folgemonats erst ab dem 11. Mai 2013.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung jedenfalls in Höhe von 525,00 € brutto gemäß §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 1 BurlG. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 8. Mai 2013. Der Kläger hatte arbeitsvertraglich Anspruch auf Urlaub im Umfang von “20 / 24 Werktage im Kalenderjahr”. Da das Arbeitsverhältnis vom 29. November 2012 lediglich bis zum 8. Mai 2013 und damit weniger als sechs Monate bestand, hatte der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 b) BUrlG (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit) einen Teilurlaubsanspruch für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in Höhe von 5/12 x 20 Tagen, das heißt von 8,33 Tagen. Ein solcher einheitlicher Teilurlaub im Sinn des § 5 Abs. 1 b) BUrlG entsteht auch dann, wenn sich die Wartezeit über die Jahreswende hinaus erstreckt (ErfKomm/Gallner, 14. Aufl. 2014, § 5 BUrlG Rn. 13; Dörner in: Dörner/Luczak/Wildschütz, 11. Aufl. 2014, Kap. 3 Rn 2229).

Dieser Teilurlaubsanspruch ist nicht teilweise durch Erfüllung erloschen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zwar zweitinstanzlich behauptet, dass sich der Kläger am 21., 24., 27. und 31. Dezember 2012 Urlaub genommen habe. Der Kläger hat diesen Vortrag jedoch bestritten und seine Verspätung gerügt. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber legt die zeitliche Lage fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2014 – 7 Sa 540/13 – BeckRS 2014, 70014; ErfK-Gallner, 14. Aufl. 2014, 2014, § 7 BUrlG Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Er hat nicht vorgetragen, wann er dem Kläger gegenüber in welcher Form und unter welchen genauen Umständen erklärt hat, dass er ihn am 21., 24., 27. und 31. Dezember 2012 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellt bzw. – nach dem Vortrag der Beklagten – der Kläger sich wann in welcher Form “Urlaub” für diese Tage “genommen” hat.

Der vom Kläger nicht genommene Urlaub ist daher in dem vom Kläger eingeklagten Umfang von 7 Tagen von dem Beklagten mit dem vom Kläger geltend gemachten Tagessatz in Höhe von 75,00 € brutto abzugelten. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst einschließlich aller Zuschläge, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen erhalten hat. Der Kläger hatte in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumindest das arbeitsvertragliche Grundgehalt in Höhe von 1.500,00 € brutto sowie die Prämie in Höhe von 500,00 € brutto zu erhalten. Hieraus ergibt sich ein Tagessatz, der über 75,00 € brutto/Tag liegt.

Für die eingeklagten abzugeltenden 7 Tage ergibt sich ein Betrag in Höhe von 525,00 € brutto.

Hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist die Ausschlussfrist gemäß Ziffer 18 des Arbeitsvertrags gewahrt. Der Kläger hat diesen Anspruch spätestens mit Klagezustellung am 1. August 2013 und damit binnen drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. Mai 2013 geltend gemacht.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auch nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, §§ 388, 389 BGB. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt (§ 394 S. 1 BGB). Das vom Arbeitgeber in Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu zahlende Entgelt ist nur nach § 850c Abs. 1 ZPO pfändbar, soweit es die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den es gezahlt wird (ErfKomm/Gallner, § 7 BUrlG Rn. 82 m. w. N.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird (BAG, Beschluss vom 28. August 2001 – 9 AZR 611/99 – NZA 2002, 323). Dementsprechend ist für die Berechnung des zugriffsfreien Teils des Arbeitseinkommens (§§ 850c, 850e ZPO) die gezahlte Urlaubsabgeltung dem Monat Mai 2013 zuzuschlagen. Urlaubsgeltung und die vom Beklagten erbrachte Restzahlung in Höhe von 372,69 € überschreiten nicht den nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbaren Nettolohn.

Darüber hinaus ist der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ebenfalls aus den oben dargelegten Gründen (unter B. II. 4. a), b), c) und d)) nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des ihm durch die verspätete Zahlung der (Grund-)Vergütung für April und Mai 2013 entstandenen Verzugsschadens in Höhe von (zumindest) 32,41 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Gemäß Ziffer 4 S. 2 des Arbeitsvertrags ist die sich aus der Lohn- und Spesenabrechnung sich ergebende Vergütung spätestens zum 10. des Folgemonats fällig. Das Gehalt für den Monat April 2013 wurde dem Kläger jedoch nicht bis spätestens 10. Mai 2013, sondern erst mit Wertstellung zum 21. Mai 2013 gutgeschrieben. Auch die Vergütung für den Monat Mai 2013 wurde vom Beklagten nicht bis zum 10. Juni 2013 gezahlt, sondern erst mit Wertstellung zum 25. Juni 2013. Durch die verspätete Zahlung kam der Beklagte in Schuldnerverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch den Kläger bedurfte, §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Durch die verspätete Zahlung ist dem Kläger ein Verzugsschaden in Höhe von mindestens 32,41 € entstanden, nämlich gemäß Mahnung des Finanzamtes (Finanzkasse) X.-Stadt vom 23. Mai 2013 (Anlage A 7, Bl. 20 d. A.) 8,00 €, gemäß Zahlungserinnerung der W. V. vom 27. Mai 2013 (Anlage A 8, Bl. 21 d. A.) 3,08 €, gemäß Rechnung für Einzahlgebühr der T. U. vom 25. Mai 2013 (Anlage A 9, Bl. 22 d. A.) 1,95 €, gemäß Schreiben der R. Bank vom 21. Mai 2013 zur Kontonummer 0000 (Anlage A 10, Bl. 23 d. A.) RLS Gebühren in Höhe von 7,00 € (106,12 € abzüglich 99,12 €) sowie Einzugsgebühren in Höhe von 3,50 € sowie gemäß Schreiben der R. Bank vom 21. Mai 2013 zur Kontonummer 0000 (Anlage A 11, Bl. 24 d. A.) RLS Gebühren in Höhe von 7,00 € (126,26 € abzüglich 119,26 €) sowie Einzugsgebühren in Höhe von 3,50 €.

Der Anspruch auf Ersatz dieses Verzugsschadens unterfällt nicht dem Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG. Es handelt sich weder um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis noch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.

Auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verzugsschadens ist aus den oben dargelegten Gründen (unter B. II. 4. a), c) und d)) nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO hat der Kläger gegen den Beklagten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Ein solches Zeugnis hat der Kläger spätestens mit der Zustellung der Klageschrift “verlangt”. Dem Beklagten hätte es freigestanden, die Klageforderung insoweit sofort anzuerkennen, § 93 ZPO.

C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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