Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Teilurteil vom 02.09.2019 – 3 Sa 398/17

April 6, 2021

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Teilurteil vom 02.09.2019 – 3 Sa 398/17

In dem Rechtsstreit
Prof. Dr. med. A., A-Straße, A-Stadt
– Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, M.
gegen
Krankenhaus C., C-Straße, C-Stadt
– Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dörner als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Etges und die ehrenamtliche Richterin Zwick als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.3.2017 – 1 Ca 700/16 – ebenso hinsichtlich der Ziff. 1 aufgehoben wie auf die Berufung der Beklagten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Nettoliquidationssumme gem. § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 21.3.2011 für das Jahr 2015 zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.1.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage insoweit wird abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche auf variable Vergütung für das Jahr 2015 gegenüber der Beklagten zustehen.

Mit der Klage begehrt er im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die Höhe der Nettoliquidationssumme und den geprüften Jahresabschluss des Kalenderjahres 2015 zu erteilen, sowie nach erteilter Auskunft an ihn die sich hieraus ergebende Beteiligungssumme gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 7 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages auszuzahlen. Des Weiteren verlangt der Kläger im Wege der bezifferten Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten, an ihn eine variable Vergütung i. H. v. 80.000,00 EUR brutto gem. § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund privatrechtlichen Dienstvertrages vom 31.03.2011 seit dem 15.04.2011 als Leiter der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik eingestellt worden. Zwischen den Parteien sind mehrere Rechtsstreitigkeiten derzeit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anhängig, die u. a. die Anfechtung des Dienstvertrages durch die Beklagte, mehrere außerordentliche Kündigungen, eine ordentliche Kündigung sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten zum Streitgegenstand haben.

Zur Frage der variablen Vergütung enthält der Dienstvertrag vom 31.03.2011, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 28 ff. d. A. Bezug genommen wird, u. a. folgende Regelungen:
“§ 2 (1) Herr Univ.-Prof. Dr. A. erhält für seine Tätigkeit in Forschung und Lehre im Rahmen seiner W3-Professur eine feste Jahresvergütung in Höhe von 85.000,00 EUR brutto(in Worten: fünfundachtzigtausend Euro). Die feste Jahresvergütung wird entsprechend des tariflichen Geltungsbereiches für Forschung und Lehre dynamisiert, erstmals zum 16.04.2012. Dabei soll die wirtschaftliche Situation der Universitätsmedizin Berücksichtigung finden. (2) Zuzüglich zur fixen Jahresvergütung erhält Herr Universitätsprofessor Dr. G. für Forschung und Lehre unter Berücksichtigung definierter Kriterien, die die Forschungsaktivitäten wiedergeben sowie den Umfang der Drittmittelakquisition und die Lehrqualität (……) eine variable Vergütung in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR (….). Die konkreten Kriterien für die Zahlung des variablen Anteils werden jährlich zwischen dem Vorstand und Herrn Universitätsprofessor Dr. G. gemäß des in der Universitätsmedizin üblichen Verfahrens abgestimmt. (3) Tritt eine nachhaltige wirtschaftliche Verschlechterung der Gesamtsituation der Universitätsmedizin ein, ist der Vorstand berechtigt, die vorgesehene maximale variable Jahresvergütung in angemessenem Umfang anzupassen, jedoch nicht unter 70 von Hundert. (4) Die endgültige Festlegung der Höhe der variablen Vergütung erfolgt durch den Vorstand nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses, spätestens jedoch bis zum 30.9. des Folgejahres unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen. § 7 (1) Herrn Univ.-Prof. Dr. A. obliegt die Führung und fachliche Leitung der Klinik. Er ist für die medizinische Versorgung der Patienten in seiner Klinik verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Untersuchung und Behandlung aller Patienten der Klinik einschließlich der Patienten, die eine wahlärztliche Untersuchung und Behandlung wünschen. Dies gilt auch für Patienten, die im Rahmen einer Institutionsermächtigung oder eines Durchgangsarzt- bzw. Verletzungsartenverfahrens behandelt werden sowie für Patienten, die aufgrund einer persönlichen Ermächtigung den Chefarzt aufsuchen oder an ihn überwiesen werden; 2. die Untersuchung und Mitbehandlung der Patienten sowie die Beratung der Ärzte anderer Kliniken der Universitätsmedizin, soweit sein Fachgebiet berührt wird; 3. die Durchführung der Laboruntersuchungen und die damit zusammenhängende Begutachtung von Materialien oder Präparaten sämtlicher stationärer oder ambulanter Patienten der Universitätsmedizin einschließlich derjenigen Patienten, die eine private Untersuchung und Behandlung durch wahlleistungsberechtigte Ärzte der Universitätsmedizin wünschen; 4. die Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Ärzte oder Einrichtungen außerhalb der Universitätsmedizin, soweit die Untersuchung und Behandlung auf Veranlassung der anderen Ärzte oder Einrichtung in der Klinik erfolgt, ferner die Untersuchung und Laboruntersuchung einschließlich Begutachtung der von anderen Einrichtungen eingesandten Materialien oder Präparaten von Patienten dieser Einrichtungen; dies gilt auch für solche Patienten, die an der anderen Einrichtung eine privatärztliche Untersuchung und Behandlung vereinbart haben; 5. anforderungsgerechte konsiliarische Tätigkeiten außerhalb der Universitätsmedizin; 6. die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigungen bei Todesfällen in seiner Klinik; 7. die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen, soweit diese Kassenleistungen sind. Rechnungsstellung und Inkasso der wahlärztlichen Leistungen erfolgen durch die Universitätsmedizin. (2) Wahlärztliche stationäre oder ambulante Leistungen hat Herr Universitätsprofessor Dr. G. nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erbringen bzw. sicherzustellen, dass im Verhinderungsfall diese Aufgabe sein jeweils mit dem Patienten vereinbarter Vertreter erbringt. Zum Zwecke der Einziehung der Honorarforderung durch die Universitätsmedizin teilt er der Universitätsadministration die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung mit. Entsprechendes gilt für die Einziehung sonstiger Forderungen der Universitätsmedizin aus der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Dienstaufgaben. Die notwendigen Daten zur Abrechnung ambulanter oder chronisch Kranker in Dauerbehandlung sind kurzfristig nach Ablauf des jeweiligen Quartals vorzulegen. § 10 … (2) Zuzüglich der unter Abs. 1 genannten Jahresvergütung erhält Herr Universitätsprofessor Dr. G. in seiner Funktion als Klinikdirektor nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs der von ihm geleiteten Klinik (…) eine variable Vergütung in Höhe bis zu 35.000,00 EUR (…) bzw. in Verbindung mit Abs. 7 bis zu 55.000,00 EUR (…) jährlich. Die konkreten Kriterien für die Zahlung des variablen Anteils werden dem Klinikdirektor jährlich mitgeteilt und zwischen dem Vorstand und Herrn Universitätsprofessor Dr. G. gemäß des in der Universitätsmedizin üblichen Verfahrens abgestimmt. (3) Tritt eine nachhaltige wirtschaftliche Verschlechterung der Gesamtsituation der Universitätsmedizin ein, ist der Vorstand berechtigt die in Absatz 2 vorgesehene variable Jahresvergütung in angemessenem Umfang anzupassen, jedoch nicht unter 70 vom Hundert. (4) Die endgültige Festlegung der Höhe der variablen Vergütung erfolgt durch den Vorstand nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses, spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres unter Angabe wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen. (5) Herr Universitätsprofessor Dr. G. wird in seiner Funktion als Klinikdirektor an der Nettoliquidationssumme (Summe aller nach Abzug einer evtl. Minderung nach § 6 a GOÄ tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge) a) seine ambulanten und stationären wahlärztlichen Leistungen b) eventuell persönlicher Ermächtigungen in einer Höhe von 8 % direkt beteiligt. Die Rechnungsstellung und Liquidation erfolgt auch für diese Leistungen durch die Universitätsmedizin. Dabei ist das Liquidationsverfahren mit ihm abzustimmen. (6) Auf die Beteiligungsvergütung gemäß Abs. 5 erhält Herr Universitätsprofessor Dr. G. zum Ende eines jeden Quartals einen Abschlag in Höhe von 10.000,00 Euro. Die endgültige Beteiligungsvergütung wird auf der Basis der jeweiligen Nettoliquidationssumme festgestellt und im März des Folgejahres unter Anrechnung der erfolgten Abschlagszahlungen an den Klinikdirektor ausgezahlt. (7) Soweit die Nettoliquidationssumme gemäß Abs. 5 Satz 1 in einem Kalenderjahr 750.000,00 EUR oder mehr erreicht, bemessen sich die Vergütungsbestandteile gemäß Abs. 2 und Abs. 5 wie folgt: Nettoliquidationssumme gem. Abs. 5 S. 1 mind. 750.000,00 € mind. 850.000,00 € mind. 950.000,00 € Variable Vergütung gem. Abs. 2 max. 40.000,00 € max. 45.000,00 € max. 55.000,00 € Beteiligungsvergütung gem. Abs. 5 9 % 10 % 11 %

Der Kläger hat vorgetragen,

auf die Beteiligungsvergütung gem. § 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 des Dienstvertrages habe die Beklagte vereinbarungsgemäß für das Kalenderjahr 2015 vier Mal 10.000,00 EUR brutto als Abschlag gezahlt. Die endgültige Beteiligungsvergütung werde auf der Basis der jeweiligen Nettoliquidationssumme festgelegt und sei im März des Folgejahres unter Anrechnung der erfolgten Abschlagszahlungen auszuzahlen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2016 habe er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Auszahlung der Privatliquidation unter Fristsetzung bis zum 19.04.2016 erfolglos geltend gemacht.

Ihm stehe zunächst Anspruch auf Auskünfte bezüglich der Nettoliquidationssumme für das Jahr 2015 und bezüglich des geprüften Jahresabschlusses der Beklagten für dasselbe Jahr zu. Dieser Auskunftsanspruch folge aus Treu und Glauben, weil er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen sei und die Beklagte als Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen könne. Dadurch würden die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislasten keineswegs in unzulässiger Weise verschoben.

Die mit der bezifferten Klageforderung geltend gemachten Ansprüche folgten zum einen bezüglich der variablen Vergütung für Forschung und Lehre aus § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages und bezüglich der variablen Vergütung für seine Tätigkeit in der Krankenversorgung aus § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages. Konkret erfolge die Ermittlung der variablen Vergütung durch ein Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, also ihm, dem Kläger, und dem Vorstand der Beklagten. Dabei würden die entsprechenden Zielvereinbarungen aus dem letztjährigen Gespräch analysiert und bewertet, um sodann durch eine abschließende Leistungsberechnung die konkrete Zusatzvergütung zu ermitteln. Er lege beispielshaft insoweit das Gesprächsprotokoll vom 23.02.2015, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 90 d. A. Bezug genommen wird, sowie die Leistungsberechnung vom gleichen Tage, (Bl. 91 d. A.), für das Jahr 2014 vor. Daraus sei zu ersehen, dass er für das Jahr 2014 eine variable Vergütung in Höhe von insgesamt 75.000,00 EUR erhalten habe. Infolge der rechtswidrigen Kündigungen durch die Beklagte – über die freilich noch nicht abschließend entschieden ist – habe ein entsprechendes Gespräch zur Ermittlung der variablen Vergütung für das Kalenderjahr 2015, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht stattgefunden. Ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche aber dem Grunde nach zweifellos auch für das Jahr 2015 zu, da er in diesem Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht habe. Die Höhe des Anspruchs habe in einem üblichen Gespräch, nämlich dem Gespräch über die Leistungsberechnung, ermittelt werden sollen. Ein solches habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, für den vorliegend relevanten Zeitraum bisher aber nicht stattgefunden. Da die Beklagte trotz bestehender Möglichkeit und auch entsprechender Verpflichtung bisher keine Leistungsbewertung vorgenommen habe, sei die für ihn günstigste Berechnung zugrunde zu legen. Daraus folge, dass er einen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 25.000,00 EUR wegen Forschung und Lehre sowie in Höhe von 55.000,00 EUR wegen der Krankenversorgung habe.

Die Beklagte könne sich nicht dadurch entlasten, dass ihm gekündigt worden sei, da die Kündigungen aus seiner Sicht, der des Klägers, allesamt rechtswidrig gewesen seien. Der Zweck der Vereinbarung einer Bonuszahlung spreche gegen den so zu verstehenden Vereitlungsversuch der Beklagten. Die Bonuszahlung sei keine anlass- oder stichtagsbezogene Sonderzuwendung, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende und vorliegend auch konkret tatsächlich erbrachte Leistung. Zumindest stehe ihm der Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000,00 € nebst Zinsen als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB zu.

Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Nettoliquidationssumme gemäß § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 21.03.2011 für das Jahr 2015 und über den geprüften Jahresabschluss des Jahres 2015 zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, nach der erteilten Auskunft, bei einer Nettoliquidationssumme < 750,000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 8 %, bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 750.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 9 %, bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 850.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 10 % und bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 950.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 11 % abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 40.000,00 EUR brutto, an den Kläger auszuzahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 80.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.Die Beklagte hat vorgetragen,der Kläger habe bereits keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Es fehle insbesondere an der Voraussetzung, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei. Dies ergebe sich aus den Regelungen im Dienstvertrag. Denn die Beteiligungsvergütung richte sich gemäß § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages ausschließlich nach den eigenen Tätigkeiten des Klägers. Der Kläger müsse nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages selbst durch seine Angaben eine Rechnungstellung und damit die Liquidation durch sie, die Beklagte, überhaupt erst möglich machen, indem er die für die Abrechnung notwendigen Daten an den Abrechnungsdienst übermittelt. Daher müsse der Kläger auch notwendigerweise Kenntnis von diesen Zahlen für die Abrechnungen haben. Durch die begehrte Auskunft würde sich vor diesem Hintergrund die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in unzulässiger Weise verschieben. Der höchstrichterlich entwickelte Auskunftsanspruch gehe aber nicht soweit, dass der Arbeitgeber verpflichtet werde, einen Arbeitnehmer von der Ermittlung der richtigen Anspruchshöhe zu entlasten. Der Kläger sei sehr wohl in der Lage, anhand seiner abgerechneten Tätigkeiten selbst zu ermitteln, welche Beteiligung am Nettoliquidationserlös ihm zustehe. Bislang habe der Kläger nicht einmal vorgetragen, dass er den Nettoliquidationserlös nicht kenne. Er habe auch nicht vorgetragen, dass und weshalb er ihn nicht anhand eigener Information nachvollziehen und berechnen könne. Vor diesem Hintergrund sei der auf unbezifferte Zahlung gerichtete Klageantrag unzulässig.Der auf Zahlung der variablen Vergütung gerichtete Klageantrag sei unbegründet. Der Kläger trage selbst vor, dass nicht die Zielvereinbarung an sich in Frage stehe, sondern lediglich deren Auswertung. Er lege aber weder eine Zielvereinbarung vor, noch mache er weitergehende Ausführungen dazu. Tatsächlich habe kein Gespräch zur Ermittlung der variablen Vergütung stattgefunden. Der Kläger habe auch bislang nicht um ein solches Gespräch gebeten. Er habe lediglich die Leistungsberechnung für das Jahr 2014 vorgelegt. Nach seinem eigenen Vortrag habe er zwar in der Krankenversorgung seine Ziele damals zu 100 % erreicht, nicht jedoch in der Forschung und Lehre. Dort seien nur 80 % der Zielerreichung feststellbar gewesen. Daher seien lediglich 75.000,00 EUR zur Auszahlung gekommen, nicht aber die nunmehr vorliegend für 2015 geltend gemachten 80.000,00 EUR. Im Übrigen sei die Zielerfüllung aus dem Jahr 2014 für das vorliegende Verfahren betreffend den Zeitraum 2015 nicht maßgeblich.Soweit sich der Kläger auf einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Unmöglichkeit gemäß § 280 Abs. 1, 3 und § 283 BGB berufe, seien die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen nicht gegeben. Wenn eine Zielvereinbarung getroffen worden sei, könne keine Unmöglichkeit vorliegen, auf die ein Schadensersatzanspruch gestützt werde. Weshalb bei einer nicht erfolgten Auswertung ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit gegeben sein solle, erschließe sich folglich nicht. Sie, die Beklagte, bereitet die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten A. am 10.09.2015 vor. Sie behalte sich vor, diese im Wege der Widerklage geltend zu machen. Insoweit mache sie vorsorglich einstweilen ein Zurückbehaltungsrecht geltend.Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.03.2017 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.000,00 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 211-224 d. A. Bezug genommen.Gegen das ihm am 28.08.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 29.08.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.11.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.10.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 11.12.2017 einschließlich verlängert worden war.Die Beklagte hat gegen das ihm am 28.08.2017 zugestellte Urteil durch am 18.09.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 20.09.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 11.12.2017 einschließlich verlängert worden war.Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen einer Stufenklage vorliegend gegeben. Der Kläger begehre eine Auskunft, die den Anforderungen der ersten Voraussetzung einer Stufenklage entspreche. Der Auskunftsanspruch selbst folge bereits aus dem Dienstvertrag (§ 10 Abs. 6). Die dort vorgesehene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der endgültigen Beteiligungsvergütung auf der Basis der jeweiligen Nettoliquidationssumme begründe eine entsprechende Pflicht der Beklagten, die jeweilige Nettoliquidationssumme auch tatsächlich festzustellen und an den Kläger auszuzahlen. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte verstoßen, indem sie im März 2016 das vertraglich geschuldete dahingehende Verhalten unterlassen habe. Darüber hinaus folge der Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Kläger seien die Zahlen für das gesamte Jahr nicht bekannt; die Beklagte könne entgegen ohne großen Aufwand die Zahlen vorlegen. Abweichend von alten Chefarztverträgen sei vorliegend ausdrücklich eine Liquidationsbeteiligung und kein Liquidationsrecht vereinbart worden. Insoweit sei dies mit Umsatzbeteiligungen bei anderen Arbeitnehmern vergleichbar. Dem Kläger seien in der Vergangenheit auch stets Umsatzübersichten für die einzelnen Rechnungsjahre vorgelegt worden; jährlich habe er zudem eine Mitteilung des Vorstands über die Höhe der Nettoliquidationserlöse erhalten. Hinsichtlich der insoweit vom Kläger vorgelegten Schriftstücke wird auf Seite 16 bis 31 der Berufungsbegründungsschrift vom 29.11.2017 (= Bl. 410-425 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger könne den ihm zustehenden Erlös nicht selbständig errechnen, da die Beklagte stornierte und korrigierte Rechnungen und Portokosten abziehen könne und auch tatsächlich abgezogen habe. Selbst aus den Umsatzlisten lasse sich damit nicht zwingend auf den Nettoliquidationserlös schließen. Dem Auskunftsanspruch stünden keine Belange der Beklagten entgegen. Sie müsse lediglich bei der Abrechnungsfirma die notwendigen Unterlagen anfordern. Im Übrigen sei es im Arbeitsverhältnis völlig üblich gewesen, dass der Kläger eine Mitteilung hinsichtlich des erzielten Nettoliquidationserlöses erlange. Da vertraglich vereinbart worden sei, dass die Nettoliquidationssumme durch die Beklagte festgestellt und lediglich an den Klinikdirektor mitgeteilt und ausgezahlt werde, könne sich daraus keine Ermittlungspflicht des Klägers ergeben.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren betreffend das von ihm eingelegte Rechtsmittel wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.11.2017 (Bl. 395-434 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 435-521 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 11.04.2018 (Bl. 659-668 d. A.) Bezug genommen.Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Nettoliquidationssumme gemäß § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 21.03.2011 für das Jahr 2015 zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, nach der erteilten Auskunft, bei einer Nettoliquidationssumme < 750,000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 8 %, bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 750.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 9 %, bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 850.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 10 % und bei einer Nettoliquidationssumme von mindestens 950.000,00 EUR eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 11 % abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 40.000,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016, an den Kläger auszubezahlen.Die Beklagte beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017, Aktenzeichen 1 Ca 700/16, kostenpflichtig zurückzuweisen.Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das streitgegenständliche Urteil die Klage abgewiesen hat, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,der Kläger sei im Stande, die auf der Nettoliquidationssumme beruhender Beteiligungsvergütung nach § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages selbst zu ermitteln. Denn er habe selbst durch seine Angaben eine Rechnungsstellung für die chefärztlichen Wahlleistungen möglich zu machen, indem er die für die Abrechnung notwendigen Daten an den U. Abrechnungsservice für Kliniken und Chefärzte GmbH als externen Dienstleister übermittle. Auf der Grundlage der GOÄ könne er selbst den ihm zustehenden Rechnungsbetrag ermitteln.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.02.2018 (Bl. 638-648 d. A.) Bezug genommen.Zur Begründung ihrer Anschlussberufung wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,die Festlegung der Zahlungskriterien habe durch eine jährliche Abstimmung der beiden Parteien zu erfolgen. Keine der Parteien habe dabei eine besondere Initiativlast; es habe eine gleichberechtigte Abstimmung zu erfolgen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers stehe nicht, jedenfalls nicht in der ausgeurteilten Höhe. Die Parteien hätten keineswegs vereinbart, dass der Arbeitgeber die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen habe. Entsprechendes folge auch nicht als eine Auslegung der Bonusregelung. Beruhe das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung aber auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, sei ein Mitverschulden des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen und vom Anspruch in Abzug zu bringen. Auch habe der Kläger weder zum vertraglichen Anspruch noch zu den Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach hinreichend substantiiert vorgetragen. Schließlich habe das Arbeitsgericht den Umfang des zu ersetzenden Schadens fehlerhaft ermittelt. Der Kläger habe bereits im Vorjahr 2014 den Ziellinienbereich Forschung und Lehre nicht erreicht. Daher könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es im Jahr 2015 zu einer vollständigen Zielerreichung gekommen wäre.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf die Anschlussberufungsbegründungsschrift vom 11.12.2017 (Bl. 535-545 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 08.02.2018 (Bl. 638-648 d. A.) Bezug genommen.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017, 1 Ca 700/16, auf die Berufung der Beklagten abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017, Aktenzeichen 1 Ca 700/16, kostenpflichtig zurückzuweisen.Der Kläger verteidigt im Hinblick auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,allein das Fehlen einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung führe nicht dazu, dass der Abreitnehmer den Bonus nicht beanspruchen könne. Zwar scheide ein vertraglicher Erfüllungsanspruch vorliegend aus, weil die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen hätten. Gleichwohl bestehe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe, weil es nach Maßgabe der fraglichen arbeitsvertraglichen Regelung, vor allem der Beklagten als Arbeitgeberin oblag, die Initiative zur Führung eines entsprechenden Gesprächs zu ergreifen. Es sei insoweit dann grundsätzlich davon auszugehen, dass sein Arbeitnehmer vorgegebene Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Initiative zur Zielvorgabe/zum Zustandekommen einer Bonusregelung nach dem Vertrag eindeutig vom Arbeitgeber auszugehen habe.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufungserwiderungsschrift vom 10.01.2018 (Bl. 591-610 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 611-625 d. A.) und seinem Schriftsatz vom 11.04.2018 (Bl. 659-668 d. A.) Bezug genommen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 23.04.2018 und 02.09.2019.EntscheidungsgründeI.Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.Nichts anderes gilt für die Anschlussberufung der Beklagten; auch sie erweist sich also als voll umfänglich zulässig.II.Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist begründet. Er kann, entgegen der Auffassung der Beklagten, von dieser Auskunft über die Nettoliquidationssumme gemäß § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages vom 21.03.2011 für das Kalenderjahr 2015 verlangen. Darüber war durch Teil-Urteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden. Dagegen erweist sich die Berufung der Beklagten als nur teilweise begründet. Der Kläger kann nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 80.000,00 EUR brutto nebst Zinsen verlangen; ihm steht insoweit lediglich ein Anspruch in Höhe von 60.000,00 EUR brutto nebst Zinsen zu. Die weitergehende Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Nettoliquidationssumme 2015 zu. Die Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist insoweit in ihrer ersten Stufe voll umfänglich begründet.Die Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie darin, dass ein unbestimmter Antrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen wird. Die Stufenklage soll dem Kläger keineswegs die Prozessführung allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbei zu führen (BGH 29.03.2011 - VI ZR 117/10 (KG), NJW 2011, 1815), jedoch nicht, um sich eine sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Information zu verschaffen (BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722). Nicht erforderlich ist, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verwirkten Leistungsanspruchs notwendig sind. Die Stufenklage ermöglicht es, den gesamten Streitstoff mit einer Klage geltend zu machen. So gesehen ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO, nämlich drei Klagen auf Auskunftserteilung, Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt und Zahlung oder Herausgabe. Die Besonderheit liegt darin, dass bei Obsiegen des Klägers über die Klageanträge nicht gleichzeitig, sondern stufenweise entschieden wird.Vorliegend bedarf es aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden konkreten Einzelfalles der geltend gemachten Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können; es bedarf der Auskunft als Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruch herbeizuführen. Zudem steht dem Kläger aufgrund dieser Besonderheiten vorliegend auch ein materiell rechtlicher Auskunftsanspruch des von ihm geltend gemachten Inhalts zu.Mit dem Kläger ist vorliegend davon auszugehen, dass ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch bereits nach Maßgabe des zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrages zusteht. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.Gemäß § 10 Abs. 5 des Dienstvertrages wird der Kläger in seiner Funktion als Klinikdirektor an der Nettoliquidationssumme (Summe aller nach Abzug einer eventuellen Minderung gemäß § 6a GOÄ tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge) seine ambulanten und stationären wahlärztlichen Leistungen und eventueller persönlicher Ermächtigung in einer Höhe von acht Prozent direkt beteiligt. Die Rechnungsstellung und Liquidation erfolgt auch für diese Leistungen durch die Universitätsmedizin. Dabei ist das Liquidationsverfahren mit ihm abzustimmen. Gemäß § 10 Abs. 6 des Dienstvertrages erhält der Kläger zum Ende eines jeden Quartals einen Abschlag in Höhe von 10.000,00 EUR; die endgültige Beteiligungsvergütung wird auf der Basis der jeweiligen Jahresnettoliquidationssumme festgestellt und im März des Folgejahres unter Anrechnung der erfolgten Abschlagszahlungen an den Klinikdirektor ausgezahlt. Zwar ist insoweit dem Kläger aus eigener Anschauung nach dem Prinzip der Sachnähe bestens bekannt, welche ambulanten und stationären wahlärztlichen Leistungen er erbracht hat. Deren Abrechnung erfolgt aber nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien durch die Beklagte, die bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Regelung bei der Ermittlung der Nettoliquidationssumme die nach Abzug einer eventuellen Minderung tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge zugrunde zu legen hat. Die insoweit vorgenommenen Abzüge können dem Kläger ersichtlich nicht bekannt sein, folglich ebenso wenig damit die Basis der Berechnung der endgültigen Beteiligungsvergütung. Es bedarf also bereits nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung einer entsprechenden Mitteilung an den Kläger, um diesen überhaupt in die Lage zu versetzen, die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs überprüfen bzw. ermitteln zu können. Für dieses Verständnis der vertraglichen Regelung spricht im Übrigen auch die von den Parteien einvernehmlich gelebte Vertragspraxis für die Jahre 2011 bis 2014 mit entsprechenden Mitteilungen der Beklagten an den Kläger in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014 und 2015.Unbeschadet dessen besteht selbst dann, wenn man der hier vertretenden Auffassung nicht folgen sollte, jedenfalls nach allgemeinen Grundsätzen ein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.Auch im Rahmen der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB besteht keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung. Auch die ZPO kennt keine über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 II ZR 159/89, NJW 1990,3151).Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842). Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 56/89, NJW 1994, 36 = EzA GG Art. 2 Nr.8). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechts aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005,289).Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339 [BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13] ; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).Vorliegend waren dem Kläger, wie bereits dargelegt, zwar die von ihm erbrachten ambulanten und stationären wahlärztlichen Leistungen bekannt; er hat mit entsprechenden Mitteilungen überhaupt erst die Beklagte in die Lage versetzt, diese Leistungen gegenüber den behandelten Patienten abzurechnen, der Auskunftsanspruch besteht aber gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls, weil maßgeblich die Nettoliquidationssumme ist, die sich erst nach Abzug einer eventuellen Minderung aufgrund der tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge bestimmt. Über die insoweit für die Berechnungsbasis maßgeblichen Einzelumstände war der Kläger also aus eigener Kenntnis gerade nicht im Einzelnen informiert. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte, anders als in 2012 für 2011, 2013 für 2012, 2014 für 2013 und 2015 für 2014 nunmehr nicht mehr in der Lage oder verpflichtet sein soll, dem Kläger die entsprechende Auskunft zu erteilen. Insofern ist ein billigenswertes Interesse an der begehrten Auskunft ohne weiteres gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr erstmals für die Beklagte mit unzumutbarem Aufwand verbunden sein könnte, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast werden insoweit weder verschoben noch überhaupt berührt, denn der dem Auskunftsanspruch zugrunde-liegende Zahlungsanspruch begründet sich in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und ist unstreitig. Die Auskunft dient allein dazu, dem Kläger überhaupt die Bezifferung seines Anspruchs zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund benötigt er die geltend gemachte Auskunft, um seine materiellen Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen zu können. Die regelmäßig zu fordernde Voraussetzung eines dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruchs (BAG 04.11.2015 NZA 2016, 1339 [BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13] ) ist insoweit ohne weiteres gegeben.Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn zu dem nach Auffassung der Kammer allein maßgeblichen Umstand, dass sich die Nettoliquidationssumme als Summe aller nach Abzug einer eventuellen Minderung tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge ermittelt und der Kläger aufgrund der erfolgten Abrechnung durch die Beklagte keine Kenntnis insoweit haben kann, verhält sich das tatsächliche Vorbringen der Beklagten nicht. Von daher ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte gleichwohl davon ausgeht, dem Kläger sei es ohne entsprechende Auskunft möglich, die maßgebliche Nettoliquidationssumme selbst zu ermitteln. Denn, wie dargelegt, die Kenntnis des Klägers über die von ihm durchgeführten chefärztlichen Wahlleistungen allein genügt aus dem in Einzelnen dargelegten Gründen gerade nicht, weil daraus weder die Kenntnis eventueller Minderungen bei der Abrechnung folgt, noch eine Kenntnis der tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge.Nach alledem war die angefochtene Entscheidung insoweit auf die Berufung des Klägers aufzuheben und dem Auskunftsanspruch stattzugeben.Dem mit der Berufung weiterhin verfolgten Antrag zu 2 hat die Kammer keine, über § 254 ZPO hinausgehende, selbständige Bedeutung beigemessen, die bereits zur Entscheidung angefallen wäre. Es handelt sich vielmehr um ein Begründungselement, einen Hinweis darauf, wie auf der Grundlage der Nettoliquidationssumme nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien der dem Kläger nach erteilter Auskunft zustehende Betrag zu ermitteln ist. Dafür spricht zum einen, dass der Antrag zu 2 lediglich im Wortlaut die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien wiederholt; zum anderen fehlt im umfänglichen Vorbringen des Klägers jegliche Begründung für eine weitergehende, abweichende Auslegung.Die Anschlussberufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.Denn mit dem Arbeitsgericht ist zwar zunächst davon auszugehen, dass für den begehrten Zahlungsanspruch kein vertraglicher Anspruch besteht; allerdings besteht zugunsten des Klägers ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens errechnet sich nach den §§ 249 ff BGB.Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:Diesen Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.Allerdings mindert sich der vom Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommene Betrag in Höhe von 80.000,00 Euro gemäß § 254 BGB um 1/4 (= 25 %), so dass der Berufung der Beklagten in Höhe von 20.000,00 € stattzugeben und die Klage insoweit teilweise abzuweisen war.Nach BAG 12.12.2007 (EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 22; DLW-Diller, Kapitel 3 Rd.Nr. 920) besteht, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, der Schaden grundsätzlich im Verlust derjenigen Bonuszahlung, die für den Fall der Zielfestsetzung erreicht worden wäre. Dies hat das Gericht in Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des § 287 ZPO zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zielerreichungssysteme ihre Funktion als zusätzlichen Anreiz nur erfüllen können, wenn realistische Ziele vereinbart werden, die erfüllbar sind. Das Gericht kann sich die Ermittlung aller Umstände nicht dadurch ersparen, dass es auf die Höhe der Zielerreichungstantieme des Vorjahres zurückgreift. Bei der Bemessung des Schadens ist aber auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang den Arbeitnehmer ein Mitverschulden daran trifft, dass keine Zielvereinbarung getroffen wurde. Vorliegend kann nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine alleinige Initiativlast trifft. Insoweit ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Initiativlast "vor allem" bei der Beklagten als Arbeitgeberin liegt, weil diese im Vertragstext als erstes benannt wird. Zutreffend hat es auch auf § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages hingewiesen, wonach die konkreten Kriterien für die Zahlung des variablen Anteils dem Klinikdirektor jährlich mitgeteilt werden. Damit hat die Beklagte das Nichtzustandekommen der Abrede zwar zu vertreten, nachdem aber auch den Kläger insoweit eine entsprechende Initiativlast getroffen hat, der er ersichtlich nicht nachgekommen ist, war der ausgeurteilte Betrag um 25 % zu reduzieren, um dem unterschiedlichen wechselseitigen Verantwortungsanteil angemessen Rechnung zu tragen.Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine weitergehende Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Denn es enthält über den zutreffenden Hinweis auf § 254 BGB hinaus keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, aber auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich, dass diese mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer mit der zuvor dargelegten Einschränkung vollumfänglich folgt, nicht einverstanden ist.Nach alledem war der Berufung des Klägers stattzugeben, die der Beklagten dagegen überwiegend zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Dr. Dörner Etges Zwick

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