Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.11.2018 – 8 Sa 26/18

November 3, 2020

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.11.2018 – 8 Sa 26/18

1. Eine Regelung, die den Anspruch auf tarifvertragliche Ausgleichszahlungen entfallen lässt, sobald eine ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden kann, benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und die erst ab einem höheren Lebensalter ungekürzte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können.

2. Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2017 – 7 Ca 1320/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die an sie für September 2013 bis August 2015 entsprechend § 11 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) gezahlte Ausgleichszahlung zurückzuzahlen.

Die 1950 geborene Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 1980 als Tarifbeschäftigte tätig. In einem Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2005 (Bl. 56 d. A.) vereinbarten die Parteien unter anderem folgendes:
“§ 1 Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab 1. September 2005 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung). … § 3 Die Arbeitnehmerin erteilt dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Einholung einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den frühestmöglichen Beginn einer ungekürzten Altersrente. Sie verpflichtet sich des Weiteren, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere solche, die Auswirkungen auf den möglichen Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters haben können (wie z.B. Eintritt einer Schwerbehinderung, Anerkennung von Versicherungszeiten), sowie die Stellung eines Rentenantrags unverzüglich der zuständigen personalbearbeitenden Stelle mitzuteilen.”

Der durch § 1 des Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag in Bezug genommene TV UmBw lautet auszugsweise wie folgt:
“§ 11 Härtefallregelung (1) Kann einer/einem Beschäftigten … kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden … kann … in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. … (2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. … (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner a) wenn das Arbeitsverhältnis endet, b) unter den Voraussetzungen des § 17 … … § 17 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (1) Ansprüche aus Abschnitt I dieses Tarifvertrages enden mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. …”

Ebenfalls am 22. Juli 2005 bevollmächtigte die Beklagte die Klägerin schriftlich, eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den frühestmöglichen Eintritt der Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente einzuholen.

Die Klägerin beantragte eine solche Rentenauskunft. Sie wurde unter dem 26. März 2010 erteilt und von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegt (vgl. Bl. 248 ff. d. A.). Auf Seite 8 dieser Rentenauskunft heißt es auszugsweise:
“H Altersrente für Frauen Die Altersrente für Frauen kann bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden, wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sind. Die Wartezeit für diese Rente beträgt 15 Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt. … Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes: Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.09.2015 Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.01.2010 … I Altersrente für schwerbehinderte Menschen Die Altersrente für schwerbehinderte, berufsunfähige oder erwerbsunfähige Menschen kann bei erfüllter Wartezeit gezahlt werden, wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, bei Rentenbeginn Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes: Kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.09.2013 Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.01.2010 …”

Aufgrund einer Krebserkrankung wurde bei der Beklagten ab 15. Juli 2010 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Es existiert E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und Herrn T., einem Mitarbeiter der Wehrbereichsverwaltung W. aus dem April 2011 (vgl. Bl. 76 d. A.), mit dem die Klägerin anfragt, ob der “für meine Behinderung eingesetzte Freibetrag” im Jahr 2011 umgesetzt wurde. Herr T. antwortet hierauf, dass der Steuerfreibetrag aufgrund eines maschinellen Fehlers für die Monate Januar und Februar 2011 nicht berücksichtigt worden sei, was er ab der nächsten Abrechnung (Mai 2011) rückwirkend korrigieren werde.

Auf Antrag der Beklagten vom 28. Juli 2015 wurde ihr ab 1. September 2015 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv. 1.621,18 EUR bewilligt (vgl. Rentenbescheid vom 7. September 2015, Bl. 59 f. d. A.).

Die monatlichen Zahlungen, die die Beklagte von der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Anwendung der Härtefallregelung im Zeitraum September 2013 bis August 2015 erhielt, beliefen sich nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Klägerin (Bl. 82 d. A.) auf durchschnittlich 3.045,96 EUR monatlich (73.103,10 EUR: 24). Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw betrug ohne Jahressonderzahlungen, Arbeitgeberzuschüsse und Ausgleichsbeträge zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (September 2013) 2.104,38 EUR und zuletzt (August 2015) 2.243,51 EUR.

Nach einem Formular “Änderungsmeldung Arbeitnehmer” vom 16. September 2015 (Bl. 61 d. A.), das bei der Klägerin ausgefüllt wurde, erhielt diese am 14. September 2015 eine telefonische Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. dazu, dass die Beklagte seit dem 15. Juli 2010 einen “anerkannten Grad der Schwerbehinderung von 50” hatte.

Mit Schreiben vom 13. November 2015 (Bl. 100 f. d. A.) forderte die Klägerin von der Beklagten eine Gesamtüberzahlung aufgrund Nichtantritts der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 79.311,55 EUR wegen Bruttoüberzahlungen im Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2015 zurück.

Am 23. Juni 2016 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über den nun streitgegenständlichen Rückforderungsbetrag von 73.103,10 EUR, der am 1. Juli 2016 erlassen wurde. Hiergegen legte die Beklagte einen am 7. Juli 2016 eingegangenen Widerspruch ein.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Beklagte habe in Anbetracht ihrer Schwerbehinderung bereits seit dem 1. September 2013 eine ungekürzte Altersrente beziehen können, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der tariflichen Ausgleichszahlung gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw zum 1. September 2013 entfallen seien. Die Beklagte habe die Personalstelle über ihre Schwerbehinderung nicht informiert. Daher verlange sie, die Klägerin, die von September 2013 bis August 2015 geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 73.103,10 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurück. Die Beklagte sei auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den überbezahlten Betrag in Höhe von 73.103,10 EUR netto – hilfsweise die im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD angefallenen Beträge – nebst den gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

die im Juli 2010 aufgrund ihrer Krebserkrankung für die Dauer von fünf Jahren anerkannte Behinderung habe sie telefonisch Herrn T. von der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt, sowie mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (Bl. 75 d. A.) Herrn S., der nach dem Vortrag der Klägerin der zuständige Personalsachbearbeiter beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gewesen sei.

Die Regelaltersrente habe sie erst ab dem 4. Dezember 2015 beziehen können. Ab 1. September 2013 hätte sie keine ungekürzte Altersrente erhalten, wie es nach § 17 Abs. 1 TV UmBw erforderlich sei. Ab 1. September 2013 hätte sie lediglich eine um ca. 200,00 EUR monatlich verminderte Rente beziehen können, da sie zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen 35 Versicherungsjahre nicht habe nachweisen können.

Jedenfalls sei sie gemäß § 818 Abs. 3 BGB vollumfänglich entreichert, da sie die von der Klägerin gezahlten Beträge für ihren allgemeinen Lebensunterhalt eingesetzt und mit ihnen weder Vermögenswerte angeschafft noch Schulden getilgt habe. Auch ihr Ehegatte habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine bzw. als Selbständiger sogar negative Einkünfte gehabt. Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche bis Mai 2015 gemäß § 37 TVöD verfallen. Ferner würde es eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung bedeuten, wenn ein Nichtbehinderter zwei Jahre länger die Härtefallregelung in Anspruch nehmen könne.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2017 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit diesem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin bereits habe das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw, auf die sie die Rückforderung der geleisteten Ausgleichszahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des fehlenden Rechtsgrunds hierfür stütze, nicht schlüssig vorgetragen. Sie habe lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte ab dem 1. September 2013 eine ungekürzte Vollrente wegen Alters iSd. § 17 Abs. 1 TV UmBw habe beziehen können, was diese bestritten habe. Die Klägerin habe nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass ab September 2013 die Voraussetzungen für einen ungekürzten Altersrentenbezug bei der Beklagten vorgelegen hätten und damit nach § 17 Abs. 1 TV UmBw die Voraussetzungen für weitere Ausgleichszahlungen entfallen seien.

Gegen das ihr am 11. Januar 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 30. Januar 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat diese – innerhalb der mit Beschluss vom 20. Februar 2018 bis 12. April 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – mit am 12. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung die von ihr angeforderte Rentenauskunft vom 26. März 2010 vorgelegt und vorgetragen, dass sich aus dieser Rentenauskunft ergebe, dass bei der Beklagten ab 1. September 2013 die Voraussetzungen für einen ungekürzten Rentenbezug (wegen Schwerbehinderung) vorgelegen hätten. Auch ergebe sich aus der Rentenauskunft, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt gewesen sei. Die Rentenauskunft habe sie der Beklagten mit Kurzmitteilung vom 27. April 2010 übermittelt.

Somit seien ab 1. September 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der tariflichen Ausgleichszahlung gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw entfallen und die Beklagte sei nach § 812 Abs. 1 Satz 1 zur Rückzahlung verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB lägen nicht vor. Die Beklagte sei der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass Ausführungen zu den Einkünften des Ehemannes der Beklagten fehlten. Sie (die Klägerin) bestreite, dass der Ehemann der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum keine oder sogar negative Einkünfte erzielt habe.

Die Rückzahlungsansprüche seien auch nicht nach § 37 TVöD präkludiert, da die zuständige Personalstelle erst mit Eingang des Rentenbescheids vom 7. September 2015 am 14. September 2015 Kenntnis von dem Bestehen des Rückforderungsanspruchs erlangt habe. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2010 habe sie nicht erhalten. Bis zum 14. September 2015 habe sie, die Klägerin, keine Kenntnis darüber gehabt, dass aufgrund des Schwerbehindertenstatus der Beklagten die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgelegen hätten, die nach Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung B. ohne Rentenabschlag bereits ab dem 1. September 2013 hätte beantragt werden können. Mit ihrem Schreiben vom 13. November 2015 sei der Rückforderungsanspruch damit rechtzeitig innerhalb der 6-Monatsfrist des § 37 Abs. 1 TVöD gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor.

Die Klägerin beantragt,
auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2017 – 7 Ca 1320/17 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den überbezahlten Betrag von 73.103,10 EUR netto – hilfsweise die im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD angefallenen Beträge – nebst den gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.

Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage bereits unschlüssig sei und ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb ausscheide. Sie, die Beklagte, hätte im Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2015 keine ungekürzte Vollrente wegen Alters beziehen können. Sie hätte lediglich eine gekürzte Rente wegen Alters erhalten können, die Kürzung hätte sich auf ca. 200,00 EUR monatlich belaufen. Der neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung hierzu sei, wie auch die Vorlage der Rentenauskunft vom 26. März 2010, als verspätetet zurückzuweisen.

Darüber hinaus sei sie auch im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Sie habe die empfangenen Beträge restlos für ihren laufenden Lebensunterhalt verbraucht und sich damit keine in ihrem Vermögen noch vorhandenen Werte oder Vorteile verschafft. Auf die laufenden Zahlungen habe sie gutgläubig vertraut. Die Rentenauskunft vom 26. März 2010 habe sie nicht erhalten.

Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin nach § 37 TVöD verfallen oder jedenfalls verwirkt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 geleisteten Ausgleichszahlungen (und sonstigen Leistungen auf Grund des Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht besteht. Die Beklagte hat keine Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, weil die Regelung in § 17 Abs. 2 TV UmBw, die iVm. § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ausschließt, sobald eine – ungekürzte – Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden kann, die Beklagte wegen ihrer Behinderung benachteiligt und daher insoweit unwirksam ist (§ 164 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 2 iVm. Abs. 1 AGG).

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht besteht.

1. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat vorliegend keine Leistungen ohne rechtlichen Grund erhalten.

Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die 1950 geborene Beklagte ab 1. September 2013 nach § 236a Abs. 2 SGB VI eine ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte beziehen können, führt dies nicht zu einem Wegfall ihres Anspruchs auf die Ausgleichszahlungen gemäß § 11 TV UmBw (iVm. dem Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente hatte, kommt es daher nicht an.

Die Parteien haben im Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag die Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart. Nach § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung unter den Voraussetzungen des § 17 TV UmBw. Nach § 17 Abs.1 TV UmBw enden Ansprüche aus Abschnitt I des Tarifvertrages mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters erfüllt. Diese Regelung ist jedoch nach § 164 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 2 iVm. Abs. 1 AGG unwirksam, soweit sie für die Beklagte als schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die nach § 236a SGB VI – unterstellt – früher eine (ungekürzte) Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte, zu einer gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen kürzeren Bezugszeit der Ausgleichszahlungen führt. Die Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung besteht darin, dass die Beklagte die Ausgleichszahlungen bis zu dem Zeitpunkt beziehen konnte, wie sie ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer beziehen könnte, d.h. in ihrem Fall jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt (31. August 2015) bis zu dem sie sie tatsächlich bezogen hat. Damit hat sie von der Klägerin keine Leistungen ohne Rechtsgrund iSd § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten.

2. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. § 7 Abs. 1 1. Halbsatz AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, unter anderem wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (vgl. BAG 21. November 2017 – 9 AZR 141/17 – Rn. 19).

Die in § 17 Abs. 1 TV UmBw (iVm. § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw) vorgesehene Beendigung des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellt eine mittelbare Benachteiligung der Beklagten wegen ihrer Schwerbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG dar.

a) Die Regelung in § 17 Abs. 1 TV UmBw stellt nicht bereits eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstigere Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine sogenannte verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, dass jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 21. November 2017 – 9 AZR 141/17 – Rn. 21; 12. Mai 2016 – 6 AZR 365/15 – Rn. 23; zum Begriff auch Schaub/Linck 17. Aufl. § 36 Rn. 40 mwN).

§ 17 Abs. 1 TV UmBw knüpft nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft an, sondern an die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters. Die Regelung erfasst damit auch die Möglichkeit des Bezugs einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ohne Abschläge früher bezogen werden kann als zB die Regelaltersrente. Ein früherer ungekürzter Rentenbezug ist aber nicht nur für schwerbehinderte Menschen möglich, sondern – unter verschiedenen Voraussetzungen – für eine Vielzahl von unterschiedlichen Versichertengruppen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 – 6 AZN 815/11 – Rn. 8 mwN). § 17 Abs. 1 TV UmBw knüpft nicht ausdrücklich an die Behinderung des Arbeitnehmers an. Ebenso wenig betrifft diese Regelung ausschließlich Träger von Diskriminierungsmerkmalen oder steht in untrennbarem Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG. Dies spricht gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung.

b) § 17 Abs. 1 TV UmBw führt jedoch zu einer mittelbaren Diskriminierung behinderter Menschen iSd. § 3 Abs. 2 AGG.

aa) Eine mittelbaren Diskriminierung ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die mittelbare Diskriminierung setzt zudem voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 33).

bb) Hiernach ist vom Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung auszugehen.

(1) Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag nimmt – über § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw – Bezug auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 17 TV UmBw. Hiernach besteht kein Anspruch mehr auf die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw, sobald der/die Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters erfüllt. Die grundsätzlich neutrale Formulierung wirkt sich unterschiedlich auf behinderte und nichtbehinderte Arbeitnehmer aus. Da es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente durch den Arbeitnehmer, sondern allein auf seinen darauf bezogenen Anspruch ankommt, führt die Regelung für behinderte Arbeitnehmer zu einer gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern verkürzten Bezugsdauer, die den vorliegenden Rechtsstreit gerade ausgelöst hat: Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt für die 1950 geborene Beklagte bei 63 Jahren (§ 236a Abs. 1 und 2 SGB VI). Wäre sie nicht an Krebs erkrankt und deswegen 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden, hätte sie eine ungekürzte Altersrente (als Altersrente für Frauen) erst ab dem 1. September 2015 und die Regelaltersrente erst ab 1. Januar 2016 beziehen können. Wäre die Beklagte im Jahr 2013 also nicht schwerbehindert gewesen so hätte sie, wovon auch die Klägerin ausgeht, die Ausgleichszahlung bis zum 1. September 2015 mit Rechtsgrund beziehen können. Die mit dem früheren Rentenbezug für den schwerbehinderten Menschen verbundenen Einkommenseinbußen sind erheblich, denn die Renteneinkünfte liegen, wie der vorliegende Fall zeigt, deutlich unterhalb der Ausgleichszahlung.

(2) Die Beklagte befindet sich mit den nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, die Ausgleichszahlungen bei einer vereinbarten Ruhensregelung erhalten bzw. mit denen die Klägerin entsprechende Zusatzvereinbarungen abgeschlossen hat, in einer vergleichbaren Situation.

Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 10. Mai 2011 — C 147/08 – [Römer] Rn. 41 f.). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Grundlage der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 365/15 – Rn. 29).

Vorliegend besteht für beide Beschäftigtengruppen dieselbe Ausgangssituation. Ihr Arbeitsplatz ist weggefallen und ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne der Härtefallregelung kann nicht angeboten werden bzw. die Anwendung der Härtefallregelung wurde einzelvertraglich vereinbart.

Die Ausgleichszahlung entsprechend der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw dient der Besitzstandswahrung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen (vgl. BAG 18. Februar 2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 22; 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 – Rn. 17). Unter Zugrundelegung dieses Regelungszwecks ist die Beklagte als eine Arbeitnehmerin, die aufgrund ihrer Behinderung als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, in Bezug auf den Besitzstand und den Wegfall des Arbeitsplatzes in einer vergleichbaren Situation wie nicht schwerbehinderte Menschen. Ebenso wie diese verliert sie ihren Arbeitsplatz. An die Stelle des bislang gewährten Arbeitsentgelts tritt die Ausgleichszahlung, die bei Vereinbarung der Ruhensregelung die Zeit bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleicht und deren Höhe – deutlich – übersteigt.

Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 – 9 AZR 141/17 – Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 – 14 Sa 312/16 – Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 – C 152/11 – [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 – 6 AZN 815/11 – Rn. 11).

Das Abstellen auf die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderten im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw liefe darauf hinaus, den mit der vorzeitigen Altersrente gewährten Vorteil zu beeinträchtigen, der darin besteht, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind (vgl. dazu EuGH 6. Dezember 2012 – C 152/11 – [Odar] Rn. 67).

Für die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 1. Alt. des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TVSozSich), die vergleichbaren Zwecken dient, geht der Gerichtshof der Europäischen Union nach der Pressemitteilung seiner Entscheidung vom 19. September 2018 (- C 312/17 – [Bedi]) – der Volltext der Entscheidung lag bei Abfassung dieses Urteils noch nicht vor) davon aus, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 200/78/EG Bestimmungen eines Tarifvertrages entgegensteht, die vorsehen, dass die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe, die mit dem Ziel gewährt wird, einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, bis er zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist, endet, wenn dieser Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Dies gilt aus Sicht der Kammer vorliegend für die Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw entsprechend.

(3) Die Benachteiligung rentenberechtigter Behinderter ist auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt bzw. die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind nicht erforderlich und angemessen iSd. § 3 Abs. 2 AGG.

Die Ausgleichszahlung soll den Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 11 TV UmBw weggefallen ist, bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleisten.

Die Begrenzung der Leistungspflicht auf den Zeitpunkt des möglichen Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellt insoweit eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer dar und geht über das hinaus, was zur Erreichung des von den Tarifparteien verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TVSozSich LAG Hamm 28. März 2017 – 14 Sa 312/16 – Rn. 63). Hinter der Möglichkeit zum früheren abschlagsfreien Renteneintritt für Schwerbehinderte steht der sozialpolitische Zweck, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen. Weiterhin ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass schwerbehinderte Menschen unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (EuGH 6. Dezember 2012 – C 152/11 – [Odar] Rn. 67). Die (größtmögliche) Verkürzung der Bezugszeit der Ausgleichszahlung berücksichtigt diese Aspekte nicht ausreichend.

3. Die festgestellte Diskriminierung ist durch die Nichtanwendung der Regelung in § 17 Abs. 1 TV UmBw beim Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beseitigen. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (vgl. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 27, auch ausführlich zur Problematik der Anpassung nach oben).

4. Da die Regelung, auf die die Klägerin das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund stützt, keine Anwendung findet, besteht kein Anspruch nach § 812 Abs.1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat die Ausgleichszahlung, die sie als nichtschwerbehinderter Mensch hätte beziehen können, auch als schwerbehinderter Mensch zu Recht bezogen.

III.

Die Berufung der Klägerin war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war für die Klägerin nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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