Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

April 2, 2021

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
– Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
C., C-Straße, C-Stadt
– Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Vonderau und die ehrenamtlichen Richter Kloster und Best als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2016, Az. 4 Ca 1207/16, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert sowie insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a.) beginnend mit dem 01.02.2018 über den Betrag von € 2.786,24 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 149,41 brutto,

b.) € 547,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 45,63 seit dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 05.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06.2016,

c.) € 1.792,92 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 149,41 seit dem 04.07., 02.08., 02.09., 05.10., 03.11., 02.12.2016 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06.2017

zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016.

Der 1931 geborene Kläger war vom 01.10.1964 bis zum 31.12.1989 Arbeitnehmer der V. Deutsche Lebensversicherung AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G. Konzern eingebunden ist. Seit dem 01.11.1991 gewährt sie dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als “Betriebliches Versorgungswerk” bezeichnet wird. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis. Unter dem 08.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsvereinbarung “Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes” (BVW). Die BVW gewährt den Anspruchsberechtigten eine Gesamtversorgung.

Zunächst wird eine individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt (höchstens 70% des pensionsfähigen Arbeitsentgelts), von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente sowie Rentenleistungen aus einer Versorgungskasse der V. VVaG (sog. VK-Rente) abgesetzt werden. Die Lücke zum erworbenen Gesamtversorgungsanspruch wird mit einer Pensionsergänzungszahlung (sog. Vofue-Rente) ausgeglichen.

In den Ausführungsbestimmungen des BVW (BVW-A) ist ua. folgendes geregelt:
“§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Renten versicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. ….

Bis zum 30.06.2015 zahlte die Beklagte dem Kläger (brutto) eine monatliche Gesamtrente iHv. € 2.709,33, die sich aus einer VK-Rente iHv. € 470,96 und einer Vofue-Rente iHv. € 2.238,37 zusammensetzte.

Ab dem 01.07.2015 zahlte sie dem Kläger eine um 0,5 % erhöhte Betriebsrente von monatlich € 2.720,52 (VK-Rente € 470,96 plus Vofue-Rente € 2.249,56), obwohl die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Stichtag in den alten Bundesländern 2,0972 % betrug. Ab dem 01.07.2016 zahlte sie dem Kläger eine um weitere 0,5 % erhöhte Betriebsrente von monatlich € 2.734,17 (VK-Rente € 473,36 plus Vofue-Rente € 2.260,81), obwohl die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Stichtag in den alten Bundesländern 4,2451 % betrug. Ab dem 01.07.2017 zahlt sie dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich K€ 2.786,24 (VK-Rente € 473,36 plus Vofue-Rente € 2.312,41). Zu diesem Stichtag gab sie die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern von 1,9 % an den Kläger voll weiter.

Mit seinen Zahlungsanträgen macht der Kläger – zweitinstanzlich zuletzt – für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 eine Erhöhung der Betriebsrente um 2,0972 % auf € 2.766,15 geltend, der monatliche Differenzbetrag zur gezahlten Rente beträgt € 45,63, der begehrte Nachzahlungsbetrag € 547,56. Außerdem verlangt er für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 eine Erhöhung um 4,2451 % auf € 2.883,58, der monatliche Differenzbetrag zur gezahlten Rente beträgt € 149,41, der begehrte Nachzahlungsbetrag € 1.792,92. Die Differenzbeträge sollen zeitlich gestaffelt verzinst werden. Ab dem 01.02.2018 verlangt der Kläger fortlaufend eine um € 149,41 höhere Betriebsrente. Die Geltendmachung eines höheren Differenzbetrags zur gezahlten Rente behält er sich ausdrücklich vor. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.01.2018 fehlt ein Antrag.

Sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 fasste der Vorstand der G. Deutschland AG konzernweit den Beschluss, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten aller Rentner um mehr als 0,5 % iSd. § 6 Ziff. 3 BVW-A nicht vertretbar sei. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten schlossen sich dem an. Der Konzernbetriebsrat, der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte äußerten sich ablehnend. Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss von € 236 Mio.; im Jahr 2015 einen Gewinn von € 8,9 Mio..

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe gem. § 6 Ziff. 1 BVW-A sowohl zum Stichtag 01.07.2015 als auch zum Stichtag 01.06.2016 einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 6 Ziff. 3 BVW-A sei in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 307 BGB unwirksam. Die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung sei sowohl in Hinblick auf die Anforderungen als auch auf die Rechtsfolgen völlig unbestimmt. Dem Vorstand sei ein Handlungsrecht eingeräumt worden, wenn er die Veränderung der Renten nach Ziff. 1 “nicht für vertretbar” halte. Diese Regelung sei auch in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB unbestimmt. Da es sich um einen Änderungs- und Widerrufsvorbehalt handele, müssten die Gründe in der Norm selbst angelegt sein. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des § 6 Ziff. 3 BVW-A ausgehe, habe die Beklagte diesen nicht zulässig angewendet, weil die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung nicht vorlägen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, ob die zuständigen Betriebsräte angehört, der Vorstand dem Aufsichtsrat die Änderungen vorschlagen und letztlich der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Zudem sei die Entscheidung verspätet erfolgt. Anpassungsstichtag sei der 1. Juli; die Anpassung der Betriebsrente erfolge zum Stichtag quasi automatisch. Eine nachträgliche Abänderung nach Ziff. 3 sei in der Regelung nicht vorgesehen. Auch verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen § 315 BGB, denn sie habe nicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien gehandelt. Letztlich stünde der Entscheidung eine betriebliche Übung entgegen, denn die Beklagte habe in der Vergangenheit die Betriebsrenten immer ohne Vorbehalt um die gesetzlichen Rentenerhöhungen gesteigert.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 2.734,17 brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag iHv. € 149,41 zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 2.734,17 brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag iHv. € 149,41 brutto zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. € 547,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 45,63 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06.2016 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. € 597,64 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 149,41 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Vorstand sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung gem. § 6 Ziff. 3 BVW-A ein Abänderungsrecht vorbehalten worden, wenn er die Regelanpassung der Betriebsrenten “nicht für vertretbar” halte. Der Vorstand der Holdinggesellschaft (G. Deutschland AG) habe am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten nach der BVW-A um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Er habe weiter beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. Nachfolgend habe auch ihr Vorstand beschlossen, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Mit E-Mail vom 15.06.2015 seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte angehört worden. In einem zweiten Schritt habe ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen, wobei der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26.08.2015 erfolgt sei. Der Beitrag des Aufsichtsrats sei im Umlaufverfahren am 09.10.2015 geleistet worden. Auch im Jahr 2016 habe sie auf Basis konzernweiter Entscheidung beschlossen, mit denselben Gründen wie im Jahr 2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dazu habe ihr Vorstand im Umlaufverfahren mit Ende der Stimmabgabe zum 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass die Erhöhung der Renten um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Mit E-Mail vom 17.05.2016 habe sie den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört. Ihr Vorstand und der Aufsichtsrat hätten in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der inhaltlich entsprechende Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22.06.2016 erfolgt.

Die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand seien unter Berücksichtigung der Argumente der angehörten Betriebsräte und aller entscheidungsrelevanten Grundlagen im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgt. Die BVW gewähre ein Versorgungniveau, das weit überdurchschnittlich hoch sei. So betrage die durchschnittliche Jahresrente aus der Pensionsergänzung € 10.664,00 und aus der Versorgungskasse € 5.284,00. Im Vergleich dazu fielen am Hauptsitz des Konzerns Versorgungsleistungen nur im Durchschnitt von € 7.486,00 an. Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien widrige Rahmenbedingungen am Markt, die eine zukunftsfähige Neuaufstellung erforderlich machten. Der Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert, dessen wesentlicher Baustein das Konzept “Simpler, Smarter for You (SSY)” bilde. Dieses Konzept stütze sich nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern solle vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfelds die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzernes sichern. Das schwierige Marktumfeld werde vordringlich geprägt durch ein historisch niedriges Zins- und Inflationsniveau sowie eine schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt. Insbesondere für Lebensversicherer sei es immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Aus der angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultiere ein erhöhtes Risikopotenzial für die Geschäftsentwicklung. Auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die zusehends älter werde, erhöhe das sog. Langlebigkeitsrisiko der Versicherer. Weiterhin stelle der zunehmende regulatorische Druck die Versicherungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Am 07.08.2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten, das neben der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 01.01.2015 von 1,75 auf 1,25 % und der Maßstäbe für die Berechnung der verschiedenen Bewertungssätze im Versicherungsmarkt den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich erhöhe. Darüber hinaus verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zur Reform des Versicherungsrechts in Europa, die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen, da Änderungen der Bewertungsmaßstäbe und der Geschäftsorganisation eine höhere Kapitaldecke zur Risikoabdeckung erforderten. Ebenfalls seien steigende Kundenanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere infolge hoher Preissensitivität und sinkender Loyalität. Darüber hinaus sei sie gehalten, auf Umstrukturierungen im Branchenumfeld seitens der Wettbewerber zu reagieren. Das SSY-Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-)Versicherungsgeschäft neu zu erfinden. Die Komplexität innerer Strukturen solle reduziert werden, organisatorische Verschlankungen sollen vorgenommen und die Effektivität und Effizienz erhöht werden. Der Fokus solle auf die Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. In finanzieller Hinsicht ziele das SSY-Konzept auf eine konzernweite Einsparung von € 160 bis 190 Mio. jährlich durch Neuordnung von Strukturen und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten. Es sollen Standorte geschlossen oder verlegt werden, kundenferne Stabsstellen reduziert und Dopplungen von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigung im Raum. Die aktive Belegschaft müsse mit signifikanten monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen rechnen. So habe ihr Vorstand am 03.06.2015 auf unbestimmte Zeit einen Einstellungsstopp beschlossen, der zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung und damit zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung der betroffenen Mitarbeiter führe. Gleiches folge aus dem konzernweiten Verbot der Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Zugleich sei ein grundsätzlicher Beförderungsstopp auf unbestimmte Zeit beschlossen worden. Außerdem sei das Budget für Sachkosten um ca. € 15 Mio. gekürzt und eine restriktivere Regelung für Fort- und Weiterbildung eingeführt worden. Auch die Reisekosten seien auf ein Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus sehe das SSY-Konzept vor, dass auch die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste, in dem die Leistungszusagen zur betrieblicher Altersversorgung für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten um die Hälfte gekürzt worden sei. Nach der derzeitigen Planung sollen im Zuge des SSY-Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 tausend Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des Generali-Konzerns in Deutschland sei betroffen. Falls die Generali Deutschland Gruppe in den laufenden Gerichtsverfahren (bundesweit ca. 700) wegen der geringer ausgefallenen Rentenerhöhung unterliege sollte, müsse die aktive Belegschaft mit weiteren Einschränkungen rechnen.

Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft (stärker) zu belasten, um die Betriebsrentner von Eingriffen auszusparen, begegne im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrags rechtlichen Bedenken. Im Verhältnis zu den Einschnitten, die die aktive Belegschaft in Kauf nehmen müsse, sei die Belastung des Klägers verhältnismäßig gering. Er habe schon derzeit ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau, weitaus höher als das der anderen Versorgungsempfänger im G.-Konzern. Diese hätten gem. § 16 BetrAVG im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2015 lediglich eine Erhöhung um 0,28 % (Verbraucherpreisindex) erhalten. Der Kaufkraftverlust des Klägers sei bei ihren Entscheidungen jeweils berücksichtigt worden. Dieser sei auch ohne die von ihm begehrte Anpassung insgesamt ausgeglichen. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 BVW-A angelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass sie von der in der Betriebsvereinbarung eröffneten Möglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch mache.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16.11.2016 auf den Hilfsantrag, den der Kläger auf richterlichen Hinweis im Kammertermin gestellt hat, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 2.734,17 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. € 149,41 brutto zu zahlen und den Zahlungsanträgen – bis auf die Zinsforderung – stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, der Kläger könne ab 01.07.2015 und ab 01.07.2016 gem. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW-A die Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen. Die Beklagte sei zu Anpassungsentscheidungen, also zu Leistungsbestimmungen iSv. § 315 BGB verpflichtet. Der Beklagten stehe hierbei ein Ermessen zu, das allerdings erheblich beschränkt sei. Im Grundsatz habe eine Anpassung gem. Ziff. 1 entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Hiervon dürfe nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese Anpassung “nicht für vertretbar” gehalten werden könne. Dies sei vor dem Hintergrund der derzeit noch erzielten erheblichen Gewinne sowie dem von der Beklagten selbst aufgezeigten alternativen Einsparpotential (Boni) nicht zu erkennen. Zwar seien an eine Unvertretbarkeit iSv. § 6 Ziff. 3 BVW-A keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl sei es angesichts der Betriebsergebnisse in den vergangenen Jahren – die Gewinn- und Verlustrechnung weise sowohl für 2014 als auch für 2015 einen Gewinn in dreistelliger Millionenhöhe aus – nicht unvertretbar, den Betriebsrentnern die ihnen dem Grundsatz nach zustehende Erhöhung ihrer Rente zu gewähren.

Gegen das am 09.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 09.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.04.2017 verlängerten Frist mit einem am 10.04.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger am 13.04.2017 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 10.05.2017 Anschlussberufung eingelegt und für weitere Zeiträume (bis 30.06.2017) rückständige Leistung verlangt. Die Rückstände sollen zeitlich gestaffelt verzinst werden. Zuletzt macht er mit Schriftsatz vom 16.10.2017 künftige Leistungen ab 01.02.2018 geltend. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.01.2018 fehlt ein Antrag.

Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10.04.2017, vom 13.06.2017 und vom 27.11.2017, auf die Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, ihre Entscheidungen zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 3 BVW-A gedeckt. Sie habe nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte im Rahmen billigen Ermessens ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens mit den gegenläufigen Interesse der einzelnen Betriebsrentner an einem Teuerungsausgleich angemessen zum Ausgleich gebracht. Sie habe bereits erstinstanzlich das SSY-Konzept im Einzelnen dargelegt, dass die wesentliche Grundlage des Programms zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens darstelle. Dieses Konzept habe sie auch umgesetzt. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahr 2016 sei der Mitarbeiterbestand von 13.000 im deutschen G.-Konzern um ca. 1.135 Personen reduziert worden. Bislang seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. “Überbrückungsmodell” unterzeichnet worden. Die dargestellten Zahlen könnten noch leicht variieren, weil noch nicht alle Informationen erfasst seien und unterzeichnete Aufhebungsverträge zum Teil erst im Jahr 2017 als Austritt erfasst werden. Einstellungsstopp und Personalabbau würden fortgeführt. Das Provisionsmodell für die Außendienstler im Vertrieb sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Gleichzeitig werde gerade der angestellte Außendienst reduziert. Der Vertrieb werde damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt. Im Konzern gebe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten um ca. € 15 Mio., Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene, Nullrunde bei den Gehaltserhöhungen der außertariflichen Angestellten im Jahr 2016). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Von den € 2,7 Mio. entfielen auf sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Einsparungen iHv. gerundet € 61.628 monatlich, mithin € 739.536, und im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Einsparungen iHv. gerundet € 203.266 monatlich, mithin n€ 1.219.596. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der Generali-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2016, Az. 4 Ca 1207/16, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2016, Az. 4 Ca 1207/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn a) beginnend mit dem 01.02.2018 über den Betrag von mindestens € 2.786,24 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 149,41 brutto, b) € 547,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 45,63 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06.2016 c) € 1.792,92 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 149,41 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2016 und dem 02.01., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06.2017 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang seines Obsiegens. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er sein Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen für die Rückstände weiter, die er auf 24 Monate vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2017 erweitert. Künftige Leistungen verlangt er erst ab dem 01.02.2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung eingehalten, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 rückständige Erhöhungsbeträge iHv. € 547,56 (12 x € 45,63) und für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 rückständige Erhöhungsbeträge iHv. € 597,64 (4 x € 149,41), mithin € 1.145,20 zu zahlen. Aufgrund der zweitinstanzlichen Klageerweiterung summieren sich die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 auf € 1.792,92 (12 x € 149,41). Ab dem 01.02.2018 schuldet die Beklagte dem Kläger eine um € 149,41 höhere monatliche Betriebsrente. Dem Kläger stehen gestaffelte Verzugszinsen auf die geltend gemachten rückständigen Erhöhungsbeträge zu. Lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns ist die Klage teilweise unbegründet. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.01.2018 stellte der Kläger trotz richterlichen Hinweises in der Berufungsverhandlung keinen Antrag. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1). Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge – hier ab 01.02.2018 – eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – Rn. 19 mwN).

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag zu 2) um fällig gewordene monatliche Beträge bis zum 30.06.2017 erweitert hat und künftige Leistungen ab 01.02.2018 verlangt. Es liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Bei den veränderten Klageanträgen handelt es sich – wenn überhaupt – lediglich um Erweiterungen bzw. Beschränkungen der Klageanträge in der Hauptsache iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Es bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass der Kläger seinen Antrag auf wiederkehrende Leistungen zum Teil in einen Antrag auf Zahlung rückständiger Leistungen geändert hat (vgl. BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 – Rn. 29).

2. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Erhöhungsbeträge von insgesamt € 547,56 (12 x € 45,63) und für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Erhöhungsbeträge von insgesamt € 1.792,92 (12 x € 149,41) zu zahlen. Ab dem 01.02.2018 ist sie verpflichtet, an den Kläger über den gezahlten Betrag von € 2.786,24 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 149,41 zu zahlen. Es handelt sich dabei jeweils um Bruttobeträge.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern anzupassen. Dies folgt aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW-A. Da sie die Rente zum Stichtag 01.07.2015 nicht um 2,0972 %, sondern um 0,5 % und zum Stichtag 01.07.2016 nicht um 4,2451%, sondern erneut um 0,5 % angepasst hat, schuldet sie dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge.

a) Bei der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 und 2 BVW-A handelt es sich um einen Anspruch der Betriebsrentner aus einer Betriebsvereinbarung, der unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung gem. § 6 Ziff. 3 BVW-A steht. Hält der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 “nicht für vertretbar”, ist ihm in der Gesamtbetriebsvereinbarung das Recht eingeräumt worden, nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats bzw. der örtlichen Betriebsräte dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, “was nach seiner Auffassung geschehen soll”. Diese Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 BVW-A

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (vgl. zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zB. BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22 mwN) ergibt, dass die Betriebsrenten nicht zwingend entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden müssen. Die Anpassung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Ziff. 3 BVW-A unter Umständen auch geringer sein. Im Allgemeinen werden Ansprüche der Arbeitnehmer aus Betriebsvereinbarungen als unabdingbare Ansprüche ausgestaltet. Es steht aber im Ermessen der Betriebsvereinbarungsparteien nur eine generelle Regelung zu erlassen, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. BAG 28.11.1989 – 3 AZR 118/88 – Rn. 20 mwN). So ist es hier. Nach § 6 Ziff. 3 BVW-A haben es die Betriebsvereinbarungsparteien dem Vorstand und dem Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Beschlussfassung erlaubt, die Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 und Ziff. 2 anzupassen, wenn es der Vorstand “nicht für vertretbar” hält. Damit eröffnen die Betriebsvereinbarungsparteien dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten in zulässiger Weise ein Leistungsbestimmungsrecht (vgl. BAG 31.07.2014 – 6 AZR 822/12 – Rn. 12 mwN). In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (vgl. dazu BAG 12.10.2011 – 10 AZR 746/10 – Rn. 25). Ein Recht, in Abweichung von § 315 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen über die Rentenanpassung zu entscheiden, nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch.

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (st. Rspr. zuletzt zB. BAG 30.08.2016 – 3 AZR 272/15 – Rn. 16; BAG 08.12.2015 – 3 AZR 141/14 – Rn. 29 mwN).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben entsprechen die gemeinsamen Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.06.2016 nicht um die gesetzliche Rentenerhöhung in den alten Bundesländern (knapp 2,1 % in 2015, 4,25 % in 2016), sondern jeweils nur um 0,5 % anzupassen, nicht der Billigkeit (§ 315 Abs. 1 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Mit der Entscheidung, die Betriebsrenten um 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 lediglich etwa ein Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhung weiter gegeben, im Jahr 2016 sogar nur etwas mehr als ein Zehntel. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der nach § 6 Ziff. 1 BVW-A im Regelfall vorgesehenen Anpassung dar, auch wenn der Kaufkraftverlust ausgeglichen worden ist.

Die von der Beklagten angeführten Gründe sind nicht geeignet, die getroffenen Ermessensentscheidungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 zu rechtfertigen. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Hamburg, Baden-Württemberg und Düsseldorf im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung an (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: zum Tarifvertrag TVVO 85 LAG Hamburg 29.06.2017 – 7 Sa 29/17; 27.07.2017 – 7 Sa 32/17; zur Betriebsvereinbarung BVW LAG Hamburg 15.06.2017 – 7 Sa 93/16; 16.08.2017 – 3 Sa 102/16; 24.08.2017 – 1 Sa 15/17; LAG Baden-Württemberg 29.08.2017 – 8 Sa 3/17; LAG Düsseldorf 15.11.2017 – 12 Sa 123/17).

Die Beklagte führt das sog. SSY-Konzept an, das im G.-Konzern aufgrund eines schwierigen Marktumfelds und veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen (historisch niedrige Zinsen, geringe Inflation, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenansprüche, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld) entwickelt worden sei, um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Das SSY-Konzept ziele auf die konzernweite Einsparung von Kosten iHv. € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab, insbesondere sollen Personalkosten eingespart werden. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten sollen nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten.

Die dargestellten Erwägungen der Beklagten genügen auch zweitinstanzlich nicht, um von den Betriebsrentnern “einen Beitrag zur Realisierung des SSY-Konzepts einfordern” zu können. Die Reduzierung der Rentenerhöhung soll nach dem zweitinstanzlich dargestellten Zahlenwerk der Beklagten allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt haben. Langfristig gesehen sollen die Sparauswirkungen deutlich höher als € 2,7 Mio. ausfallen, weil aufgrund des niedrigeren Steigerungswertes in den kommenden Jahren ein deutlich höherer Einspareffekt erzielt werden könne.

Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum Betriebsrenten kurzfristig im Umfang von € 2,7 Mio., langfristig in noch höherem Umfang eingespart werden müssen, damit sie auch in Zukunft ihre Verpflichtungen “gegenüber Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeitern und gerade auch Betriebsrentnern” erfüllen kann. Es genügt nicht, sich unter Darstellung des SSY-Konzepts auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu berufen, vielmehr muss den Gerichten die Nachprüfung (ggf. durch Beweisaufnahme) der Angaben ermöglicht werden, die der Entscheidung zur Kostensenkung zugrunde liegen. Von der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sie die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Konzern und ihr Unternehmen sowie für die aktiven Arbeitnehmer und die Betriebsrentner darstellt und darlegt, warum andere Maßnahmen – als die Nichtanpassung der Betriebsrenten an die gesetzliche Rentenentwicklung – nicht ausreichen oder nicht in Betracht kommen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss von € 236 Mio. und im Jahr 2015 einen Gewinn von 8,9 Mio. erzielt hat.

Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann auch zweitinstanzlich nicht festgestellt werden, dass und warum gerade eine Anpassung um jeweils 0,5 % für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns oder der Beklagten erforderlich ist. Es fehlt an einer Darlegung, wie dieser Prozentsatz ermittelt worden ist. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte nur die Beweggründe für die Kosteneinsparungsmaßnahmen im Konzern nachvollziehbar vorträgt und sich die reduzierte Anpassung der Betriebsrenten in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen einfügt. Eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Lasten lässt sich nicht prüfen. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung ab 01.07.2015 und erneut ab 01.07.2016 auch bei den Betriebsrentnern geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen für die Rentner und die aktiven Arbeitnehmer ermittelt wurde. Daran fehlt es.

c) Einer richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat es bei dem von den Betriebsvereinbarungsparteien vereinbarten Grundsatz (Regelfall) zu verbleiben, dass die Gesamtversorgungsbezüge gem. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW-A entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind. Es genügt die bloße Kassation der gemeinsamen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 eine Veränderung der Versorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 BVW-A nicht für vertretbar erachtet haben. Das hat zur Folge, dass die Versorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rente ab 01.07.2015 und 01.07.2016 von Anfang an, dh. ex tunc, erhöht wurde. Das ergibt sich aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Anpassung nach § 6 BVW-A Ziff. 1 und Ziff. 2 und einer geringeren Anpassung nach Ziff. 3 (vgl. BAG 27.01.2016 – 4 AZR 468/14 – Rn. 20 ff).

3. Die geltend gemachten Zinsforderungen sind überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. Nach den Bestimmungen der BVW ist die Betriebsrente monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats fällig. Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag. Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich der Rückstände ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Zinsen auf rückständige Forderungen zugesprochen, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10.12.2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 8 ff.). Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW-A eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt. § 6 BVW-A legt ein Regel-/Ausnahmeverhältnis fest, wobei die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung die Regel darstellt. Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 3 – wie hier – nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 BVW-A. Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden – anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG – nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19.05.2015 – 3 AZR 891/13 – Rn. 45 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der erhobenen Zinsforderung ist geringfügig und hat auf die Bildung der Kostenquote keinen Einfluss.

Die Revision war für die Beklagte gem. § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz (Hessisches LAG 22.02.2017 – 6 Sa 972/16) zuzulassen.
Vonderau
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