Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.08.2019 – 7 Sa 6/19

Dezember 25, 2020

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.08.2019 – 7 Sa 6/19

In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C., C-Straße, C-Stadt
– Beklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krol-Dickob als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Diehl und den ehrenamtlichen Richter Mayer als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2018, Az. 9 Ca 2780/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Restvergütung für die Monate Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017 sowie die von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung von Ausbildungskosten (Studiengebühren).

Die Klägerin absolvierte an der X. Fachhochschule GmbH ein duales Studium. Zwecks Ausbildung bei der Beklagten haben die Parteien unter dem 11. Oktober 2015 eine “Training-on-the-Job”-Vereinbarung getroffen. In dieser heißt es auszugsweise:
“§ 1 Ziel des Training-on-the-Job Das Training-on-the-Job vollzieht sich im Rahmen des 3,5-jährigen bzw. 6-semestrigen dualen Studiums an der X Fachhochschule (EUFH) in B. und dient dem Erwerb der praktischen Kompetenzen zur Erlangung des Abschlusses Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.). § 2 Beginn und Dauer Die Training-on-the-Job-Vereinbarung beginnt am 28.09.2015 und endet am 30.09.2018, spätestens jedoch mit dem Ablegen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung. Das Training-on-the-Job umfasst Blöcke mit einer Dauer von je 12-14 Wochen. Näheres regelt der Terminplan der EUFH. Besteht der/die EUFH-Trainee die Prüfung zum Bachelor nicht, so verlängert sich das Training-on-the-Job-Verhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Besteht der/die EUFH-Trainee die zulässige Wiederholungsprüfung nicht, so endet das Training-on-the-Job-Verhältnis mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung. An jeden Training-on-the-Job-Block schließt sich ein 11-13wöchiges Studium an der EUFH an. Die Probezeit beträgt 6 Monate; deren Ablauf wird durch Zeiten des Studiums an der EUFH gehemmt. Wird das Training-on-the-Job während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (…) § 6 Bezüge Der/Die EUFH-Trainee erhält während des Training-on-the-Job eine Training-on-the-Job-Vergütung inkl. der Studiengebühren in Höhe von monatlich: 1300€ Soweit darüber hinaus eine Weihnachtsgratifikation und/oder sonstige Sonderleistungen gezahlt wird/werden, geschieht dies auf freiwilliger Basis und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der/Die EUFH-Trainee erkennt an, dass durch eine solche Sonderzuwendung/solche Sonderzuwendungen, auch wenn sie mehrere Male geleistet wird/werden, für die Zukunft kein Rechtsanspruch entsteht.”

Wegen des Inhalts der “Training-on-the-Job”-Vereinbarung im Übrigen wird auf Bl. 5 f. d. A. Bezug genommen.

Bereits unter dem 31. August 2015 hatten die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung (Bl. 33 d. A.) folgenden Inhalts geschlossen:
” 1. Die beiden Vertragsparteien schließen die Vereinbarung, dass das Unternehmen ab dem 01.10.2015 die Zahlung der monatlichen Studiengebühren in Höhe von 660 € übernimmt. 2. Des Weiteren übernimmt das Unternehmen die Verwaltungsgebühr und die Prüfungsgebühr pro Semester. 3. Die Vereinbarung gilt bis zum Ende des Studiums. 4. Die Studiengebühren werden durch das Unternehmen darlehensweise übernommen. 5. Eine Rückzahlung des Darlehens entfällt, wenn der Studierende/die Studierende für die Zeit nach Beendigung des Studiums keine Übernahme seitens des Unternehmens angeboten bekommt. 6. Unterbreitet das Unternehmen jedoch bis spätestens drei Monate vor Beendigung des Studiums ein Übernahmeangebot, erfolgt die Tilgung in folgender Form: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat, der von dem Studierenden/der Studierenden in dem Unternehmen geleistet wird, gilt 1/24 des Darlehens als getilgt. 7. Das Angebot seitens des Unternehmens muss in Tätigkeit und Position der Ausbildung entsprechen, es bewegt sich im Rahmen der sonstigen, im Unternehmen üblichen Vergütungsstrukturen. 8. Lehnt der Studierende/die Studierende das Angebot des Unternehmens ab bzw. kündigt der Studierende/die Studierende das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten, ist der verbleibende Darlehensbetrag innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen durch den Studierenden/die Studierende auf ein Konto des Unternehmens zu überweisen. 9. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn das Studium bzw. das Training-on-the-Job durch den Studierenden/die Studierende vorzeitig abgebrochen wird.”

Die Beklagte zahlte für die Klägerin Studiengebühren in Höhe von insgesamt 17.040,00 € (vgl. die Aufstellung Bl. 29 d. A.).

In den Monaten Mai und Juni 2017 zog die Beklagte von der “Auszubildendenvergütung” der Klägerin in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR brutto jeweils 255,00 EUR brutto ab. Eine Vergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Juli 2017 wurde ihr von der Beklagten nicht gewährt.

Die Fachhochschule bestätigte mit Schreiben vom 15. August 2017 (Bl. 28 d. A.), dass die Klägerin den Studienvertrag zum 30. September 2017 gekündigt habe. Daraufhin kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis am 28. August 2017 fristlos.

Die Klägerin verfolgte die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Vergütung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung durch anwaltliches Schreiben vom 9. August 2019 mit ihrer am 18. September 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21. September 2017 zugestellten Klage weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen,

“Minusstunden” hätten nicht existiert, Anlass für einen Abzug in Höhe von jeweils 255,00 € brutto von der Vergütung für die Monate Mai und Juni 2017 habe es nicht gegeben. Seit Anfang Juli 2017 sei sie arbeitsunfähig erkrankt und die Beklagte deshalb für diesen Monat zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Restvergütung für den Monat Mai 2017 einen Betrag in Höhe von 255,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Restvergütung für Juni 2017 einen Betrag in Höhe von 255,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2017 zu zahlen, und 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Vergütung für den Monat Juli 2017 einen Betrag in Höhe von 1.300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat weiter mit ihrer der Klägerin am 9. November 2017 zugestellten Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 17.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Klägerin habe ein hohes Maß an Minusstunden aufkommen lassen. Diesbezüglich hätten die Parteien im April 2017 besprochen, wie diese abgebaut werden sollten. Da eine reale Erbringung der Stunden aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei letztendlich nur eine Verrechnung geblieben. Hier habe man sich auf die 255,00 €, die im Mai und Juni abgezogen worden seien, geeinigt.

Für Juli 2017 schulde sie keine Vergütung, da nicht gearbeitet worden sei und nach ihrer Auffassung bereits vor dem Juli für mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung gezahlt worden sei.

Die Rückzahlungsvereinbarung sei getroffen worden, damit sich ihre Investitionen durch Nutzung der erlernten kaufmännischen Fähigkeiten amortisierten. Sie begehre die Rückzahlung der gezahlten Studiengebühren, da zum einen die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen sei und zum anderen die Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden geregelt sei. Ihr Geschäftsführer habe weder Verständnis für den Abbruch des Studiums gezeigt, geschweige denn auf die Darlehensforderung verzichtet.

Die Parteien hätten einen Darlehensvertrag geschlossen. In Ziffer 8 sei eindeutig geregelt, dass im Fall der Ablehnung die Darlehenssumme innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen sei. Das Gleiche gelte für den Fall des Abbruchs des Studiums (Ziffer 9). Nach dem unwahren Vortrag der Klägerin, den sie sich zu eigen mache, seien jedenfalls 8.000,00 € unstreitig.

Die Klägerin hat zur Widerklage vorgetragen,

sie habe sich Mitte Juli 2017 an den Geschäftsführer gewandt und diesem erklärt, dass sie nicht weiter studieren, sondern sich ihrem Nebenjob bei der B. in K. widmen wolle. Sie habe dem Geschäftsführer L. – der zunächst erklärt habe, auf die Rückzahlung vollständig zu verzichten – dann angeboten, durch den Nebenjob wenigstens einen Teil der finanzierten Summe zurückzuzahlen. Absprachegemäß sei der Geschäftsführer zwei Tage später auf sie zugekommen und habe erklärt, dass man es bei 8.000,00 € belassen wolle. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass eine Ratenzahlung ggf. länger als zwei Jahre dauern könne bei monatlichen Raten in Höhe von 100,00 €.

Die Klägerin war der Ansicht, die Rückzahlungsvereinbarung sei – aus zahlreichen Gründen – unwirksam. Aus der Rückzahlungsvereinbarung ergebe sich schon nicht, wann welche Ansprüche im Fall einer (vorzeitigen) Beendigung fällig werden sollten. Sie benachteilige sie unangemessen, weil sie eine Rückzahlung von Ausbildungskosten in jedem Fall bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehe. Die Ziffern 5, 6 und 7 der Rückzahlungsvereinbarung seien unwirksam. Durch Ziffer 7 werde der Arbeitnehmer ganz erheblich in seiner Willensausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Ziffer 9 sei intransparent und benachteilige die Klägerin unangemessen. Es werde schon nicht ersichtlich, auf was sich “das Gleiche” beziehe und wieso bzw. inwieweit hier etwas “sinngemäß” gelten solle. Ebenfalls werde auch hier nicht zwischen den einzelnen Beendigungsgründen differenziert.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte durch Urteil vom 25. Oktober 2018 verurteilt, an die Klägerin als Restvergütung für Mai 2017 255,00 € brutto, für Juni 255,00 € brutto und für Juli 2017 1.132,25 € brutto, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, die Klage sei wegen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung restlicher Vergütung für Mai und Juni 2017 in Höhe von jeweils 255,00 € begründet, § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 6 des Vertrags der Parteien vom 11. Oktober 2015. Dass die Zahlungsansprüche der Klägerin etwa anlässlich eines zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeitkontos (und von der Klägerin zu verantwortender “Minusstunden”) bereits erfüllt sein sollten, habe die Beklagte allenfalls behauptet, aber nicht nachweisen können. Sie habe auch auf den ihr obliegenden Nachweis, sie habe sich mit der Klägerin auf den Abzug von jeweils 255,00 € brutto von der Vergütung für Mai und Juni 2017 verständigt, verzichtet. Die Klägerin habe weiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 5. bis 31. Juli 2017 in Höhe von 1.132,25 € brutto. Sie habe neue, mit dem 5. Juli 2017 einsetzende Ersterkrankungen belegen können. Die Widerklage sei als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Abrede der Parteien vom 31. Mai 2015 sei insgesamt an § 307 BGB zu messen, der vorliegend Anwendung finde (§ 310 Abs. 3 BGB). Ziffer 8 der Rückzahlungsvereinbarung der Parteien vom 31. August 2015 sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin werde durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die Bestimmung unterscheide im Fall der Eigenkündigung nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzuordnen sei. Bestehe demnach grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht der Klägerin, könne diese auch nicht auf einen Hinweis der Beklagten, man habe es bei der Rückzahlung von 8.000,00 € belassen wollen, zu einer sodann nur reduzierten Rückzahlung verpflichtet werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 10. Dezember 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 7. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Januar 2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 22. Januar 2019 bis einschließlich 11. März 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 160 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

die undifferenzierte Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen führe im vorliegenden Fall zu einem grob unangemessenen Ergebnis. Der Abschluss der Vereinbarung beinhalte den Versuch, eine junge Mitarbeiterin zu gewinnen, deren Ausbildung man unterstütze, um sie später erfolgreich in den Betrieb zu integrieren. Es sei nicht darum gegangen, eine Fortbildung im Interesse des Unternehmens zu unterstützen, sondern der Klägerin zu einem Berufsabschluss zu verhelfen. Die spätere Gutschrift durch Arbeitsleistung ändere nichts an dem Ursprung der Vereinbarung. Für Arbeitgeberdarlehen gölten zunächst die ganz normalen gesetzlichen Regeln des Darlehensvertrages aus dem BGB. Um das Darlehen zu beenden und damit den Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig zu stellen, müsse der Arbeitgeber auch das gewährte Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich kündigen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe nicht zu einer gleichzeitigen Fälligkeit und damit zur sofortigen Rückzahlungspflicht. Die Rückzahlung sei vorliegend in den Ziffern 8 und 9 klar verständlich geregelt. Schon die Annahme, die Vereinbarung sei unter AGB-Gesichtspunkten zu prüfen, sei unzutreffend, da sie einen einmaligen Versuch gestartet habe und die Formulierungen keineswegs vielfältig verwende. Bei dem Darlehensvertrag sei auch eine teilweise Unwirksamkeit denkbar bei Beibehaltung der Regelungen im Übrigen.

Das Berufen der Klägerin auf die angeblich bestehende Unwirksamkeit der Vereinbarung sei im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Diese habe im ersten Halbjahr 2017 nach eigenem Vortrag insgesamt 14-mal wegen vermeintlicher Erkrankung von wenigen Tagen gefehlt, bevor sie ihr Studium ohne erkennbaren Grund beendet habe. Die Klägerin habe durch ihr destruktives Verhalten jeglichen Erfolg boykottiert und sie beschädigt.

Zumindest liege ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 8.000,00 € vor.

Bezüglich der Zahlungsansprüche verweise sie auf den erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin sei im Juli 2017 aus der Lohnfortzahlung gewesen. Die Abzüge wegen Minusstunden hätten den Vereinbarungen entsprochen.

Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, die Klage vollständig abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 17.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 2. April 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 183 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung rückständiger Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung entspreche die Berufungsbegründung bereits nicht den Vorgaben des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28. August 2019 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der durch das Arbeitsgericht abgewiesenen Widerklage gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

Hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Klägerin (erstinstanzlicher Tenor zu 1.) ist die Berufung bereits unzulässig, da sich die Beklagte insoweit nicht mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils in ausreichendem Umfang auseinandergesetzt hat.

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 – 2 AZR 531/14 – Rn. 18). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 2; 13. Mai 2015 – 2 AZR 531/14 – Rn. 18; 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 14, jeweils mwN.).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten im Hinblick auf die Zahlungsansprüche der Klägerin nicht. Sie verweist lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag und wiederholt, die Klägerin sei im Juli 2017 aus der Lohnfortzahlung gewesen und die Abzüge wegen Minusstunden hätten den Vereinbarungen entsprochen, ohne dies weiter auszuführen.

B.

Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich der Widerklage in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat, nicht zur Rückzahlung von 17.040,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beklagte kann ihren Anspruch nicht auf die Vereinbarung vom 31. August 2015 stützen. Ihr Berufen auf die Rechtsunwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Vorliegen eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses der Klägerin hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

I.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 31. August 2015. Diese Vereinbarung ist nicht als Darlehensvertrag anzusehen, sondern als Rückzahlungsvereinbarung zu überprüfen. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 9 in Verbindung mit Ziffer 8 dieser Vereinbarung benachteiligt die Klägerin unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klausel fällt ersatzlos weg und ist weder im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Im Einzelnen:

1.

Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 31. August 2015 ist nicht als Darlehensvertrag, sondern als Rückzahlungsvereinbarung anzusehen und als solche zu überprüfen.

Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin scheitert nicht schon daran, dass die Beklagte der Klägerin keinen Geldbetrag ausgezahlt, sondern die monatlichen Studiengebühren in Höhe von monatlich 660,00 € sowie die Verwaltungs- und Prüfungsgebühr pro Semester übernommen hat. Es kann grundsätzlich vereinbart werden, dass die Rückzahlung übernommener Beträge als Darlehen geschuldet werden soll, wenn der geschuldete Geldbetrag unabhängig von der Laufzeit des Darlehens in voller Höhe zurückzuzahlen ist.

Dieser letzten Anforderung entspricht die Vereinbarung der Parteien jedoch nicht, denn sie verpflichtet die Klägerin nur dann zur – zeitanteiligen (Ziffer 6 S. 2) – Rückzahlung der übernommenen Zahlungen, wenn der Studierende/die Studierende für die Zeit nach Beendigung des Studiums ein Stellenangebot der Beklagten erhält, das den Anforderungen der Ziffer 7 der Vereinbarung entspricht, und unter den Voraussetzungen der Ziffern 8 und 9 vor Ablauf von 24 Monaten aus dem von dem Unternehmen angebotenen Arbeitsverhältnis ausscheidet. Damit weicht die Vereinbarung vom Darlehenscharakter ab, weil sich die Rückzahlungspflicht entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit mindert, ohne dass durch Einbehalte oder Rückzahlungen eine Schuldtilgung erfolgt. Das spricht dafür, dass in Wahrheit – entgegen Ziffer 4 der Vereinbarung – gar kein Darlehen im Rechtssinne gewollt war, sondern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der für die Ausbildung aufgewandten Kosten (vgl. BAG 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06 – Rn. 16; BGH 17. September 2009 – III ZR 207/08 – Rn. 19 mwN.). Allein die Wahl einer sachlich unzutreffenden Bezeichnung (“darlehensweise übernommen”) kann daran nichts ändern. Die Parteien haben die Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nur als Darlehensvertrag falsch bezeichnet (falsa demonstratio, vgl. BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Rn. 8; 11. April 1990 – 5 AZR 308/89 – unter II.). Die Bindungsintensität und -folge dieser Konstruktion entspricht der einer typischen Rückzahlungsvereinbarung, so dass dieser dieselben Grenzen gesetzt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 20).

2.

Die hiernach vereinbarte Rückzahlung der von der Beklagten “darlehensweise” übernommenen Studiengebühren verpflichtet die Klägerin jedoch nicht zur Rückzahlung dieser Beträge. Die Regelungen in den Ziffern 6 bis 9 der Vereinbarung vom 31. August 2015 sind nach §§ 307 ff. BGB zu prüfen. Sie benachteiligten die Klägerin unangemessen. Dies führt nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu ihrer Unwirksamkeit.

a) § 307 BGB findet auf die von der Beklagten vorformulierte “Training-on-the-Job”-Vereinbarung jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (vgl. zu einem “Volontariatsvertrag” BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Rn. 17). Nach § 310 Abs. 3 Ziffer 3 BGB finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträgen) die §§ 305c Abs. 2 sowie die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die “Training-on-the-Job”-Vereinbarung einschließlich der Vereinbarung vom 31. August 2019 ist ein Verbrauchervertrag im Sinn von § 310 Abs. 3 BGB. Für Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um Verträge zwischen Unternehmer (Arbeitgeber) und Verbraucher (Arbeitnehmer) im Sinn von § 310 Abs. 3 BGB handelt (BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – unter V.1). Für die vorliegende “Training-on-the-Job”-Vereinbarung gilt nichts anderes. Nach § 14 BGB ist Unternehmer unter anderem eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das trifft auf die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung zu. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher “jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann”. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung bei Abschluss der Vereinbarung. Die “Training-on-the-Job” Vereinbarung regelt die Tätigkeit der Klägerin “zum Erwerb der praktischen Kompetenzen zur Erlangung des Abschlusses Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.)”gegen Zahlung einer “Training-on-the-Job”-Vergütung. Sie regelt damit eine unselbstständige berufliche Tätigkeit der Klägerin. Die Vereinbarung vom 31. August 2015 ist zwar zeitlich vor der “Training-on-the-Job”-Vereinbarung abgeschlossen worden, bezieht sich jedoch auf diese und ist ohne diese sinnentleert, da sie die Modalitäten der Zahlung und Rückzahlung der Studiengebühren regelt, die die Beklagte nach § 6 der “Training-on-the-Job”-Vereinbarung schuldet. Sie bezieht sich in Ziffer 9 auch ausdrücklich auf das “Training-on-the-Job”.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte eine von ihr vorformulierte Vereinbarung vom 31. August 2015 mehrmalig verwendete.

Eine einmalige Vorformulierung im Sinn von § 310 BGB liegt schon dann vor, wenn sie von einer Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden ist. Auch die Beklagte hat im vorliegenden Streitfall weder behauptet, dass die Klägerin die Vertragsbedingungen ihrerseits in den Vertrag eingeführt hat noch dass diese auf die Formulierung der Vereinbarung Einfluss nehmen konnte.

b) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 15; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 14, jeweils mwN.; vgl. auch BGH 17. September 2009 – III ZR 207/08 – Rn. 19). Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BAG 18. November 2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 29 mwN.). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in den Ziffern 5 bis 9 der Vereinbarung vom 31. August 2015 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern die Klägerin die Studiengebühren zu tragen hat.

c) Die Regelung in den Ziffern 6 bis 9 der Vereinbarung vom 31. August 2015 benachteiligt die Klägerin unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht der Klägerin ausnahmslos an eine Ablehnung des Angebots des Unternehmens, eine arbeitnehmerseitige Kündigung innerhalb von 24 Monaten oder einen vorzeitigen Abbruch des Studiums bzw. des “Training-on-the-Job” durch die Klägerin knüpft.

Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers “unangemessen benachteiligen”. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Rn. 19).

Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Die Vereinbarung vom 31. August 2015 unterscheidet in ihren Ziffern 6, 8 und 9 aber nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Sphäre der Beklagten oder der Klägerin entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung der Klägerin durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 17; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 26; 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06 – Rn. 21; BGH 17. September 2009 – III ZR 207/08 – Rn. 19; 14. November 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 27, jeweils mwN.). So ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden auf Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 17). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 18; 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 17 f.; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 26).

d) Die Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Ablehnung eines Beschäftigungsangebots des Arbeitgebers, bei einer Eigenkündigung oder einem vorzeitigen Abbruch des Studiums bzw. des “Training-on-the-Job”, jeweils aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 21 mwN.; 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06 – Rn. 30). Sie enthält keine verschiedenen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen.

e) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13, November 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 37). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel war bereits seit Langem bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 – Rn. 22; 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 19, jeweils mwN.).

f) Unerheblich ist, ob die Klägerin vorliegend zur Kündigung des Studienvertrags berechtigt war. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn.21; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 39; 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06 – Rn. 38; BGH 17. September 2009 – III ZR 207/08 – Rn. 19, jeweils mwN.).

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als solches hat nicht die Klägerin, sondern die Beklagte fristlos gekündigt.

3.

Folge der Unwirksamkeit der Erlassklausel in den Ziffern 6 bis 9 der Vereinbarung vom 31. August 2015 ist nicht, dass die Klägerin verpflichtet wäre, der Beklagten ohne Rücksicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages im Anschluss an den Studienabschluss und ohne Rücksicht auf die Dauer eines solchen Arbeitsverhältnisses verpflichtet wäre, den vollen Betrag der Studiengebühren zu erstatten. Die Unwirksamkeit dieser Regelung hat gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren zusteht. Bei gebotener wertender Betrachtung stellt sich die betroffene Erlassklausel als (formularvertragliche) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung der Klägerin an die Beklagte abzielt, dabei nicht nach der Sphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die Unwirksamkeit der Regelung betrifft damit nicht den Erlass als solchen, sondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des Rückzahlungsanspruchs. Der Verlust dieses Anspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH 17. September 2009 – III ZR 207/08 – Rn. 25).

4.

Das Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklauseln verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. Dass die Rückzahlungspflicht entfällt, entspricht dem Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren würde, sich dann aber gegenüber dem Vertragspartner auf § 242 BGB berufen und damit das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen könnte.

Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass das Berufen der Klägerin auf die Inhaltskontrolle zu einem grob unangemessenes Ergebnis führen würde. Ein solches unangemessenes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 14-mal wegen vermeintlicher Erkrankung von wenigen Tagen gefehlt hätte. Würde der Arbeitgeber die Rückzahlungspflicht an die Erkrankungen des Arbeitnehmers knüpfen, wäre ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) gegeben. Der Vortrag der Beklagten zu einem “destruktivem Verhalten” der Klägerin ist unsubstantiiert. Aus dieser pauschalen, wertenden Behauptung kann bereits nicht entnommen werden, was der Klägerin von der Beklagten konkret vorgeworfen werden soll.

II.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren aus einem kausalen oder deklaratorischen oder einem selbstständig verpflichtenden (abstrakten) Schuldanerkenntnis im Sinn von § 781 BGB. Ein selbstständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis im Sinn von § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Ob dies der Fall ist, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (BAG 21. April 2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 25). Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) hat, wird demgegenüber eine bestehende Schuld bestätigt. Es setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen oder es endgültig festlegen wollen (BAG 21. April 2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 26).

Im Streitfall hat die Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien eine Rückzahlung von 8.000,00 durch die Klägerin wann genau unter welchen Umständen mit welchem genauen Inhalt vereinbart haben. Sie hat nicht vorgetragen, wann welche Partei welches schlussendliche Angebot der anderen Partei in welcher Form angenommen hätte. Aus ihrem Vortrag kann ebenfalls nicht entnommen werden, ob die Parteien eine neue Anspruchsgrundlage schaffen wollten oder eine – aus der damaligen Sicht der Parteien – bestehende Schuld der Klägerin lediglich bestätigen wollten.

Aus dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagte sich zu Eigen macht, ergibt sich allenfalls, dass die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt haben, die nicht zu einem Abschluss geführt haben. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe angeboten, wenigstens einen Teil der finanzierten Summe zurückzuzahlen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei sodann zwei Tage später auf sie zugekommen und habe erklärt, dass man es bei 8.000,00 € belassen wolle. Es sei auch über Ratenzahlung gesprochen worden. Eine Einigung der Parteien hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Dass es zu keiner vergleichsweisen Einigung der Parteien gekommen ist, wird letztlich auch darin deutlich, dass die Beklagte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf Rückzahlung des gesamten Betrages und nicht beschränkt auf 8.000,00 € in Anspruch nimmt.

III.

Einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 812 ff. BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht gegeben. Die Klägerin hat die Studiengebühren nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Dieser besteht in der “Training-on-the-Job”-Vereinbarung vom 11. Oktober 2015 (dort insbesondere § 6 Abs. 1) iVm. der Vereinbarung vom 31. August 2015 (vgl. BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 24).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
Krol-Dickob
Diehl
Mayer

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