OLG München, Urteil vom 15. Februar 1984 – 7 U 4750/83 Kündigungsfrist für Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers und Anspruch auf Weihnachtsgeld

April 3, 2019

OLG München, Urteil vom 15. Februar 1984 – 7 U 4750/83
Kündigungsfrist für Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers und Anspruch auf Weihnachtsgeld
1. BGB § 622 und damit auch das AngKSchG sind auf das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH selbst dann entsprechend anzuwenden, wenn der Geschäftsführer an der Muttergesellschaft einen Anteil von 30% besitzt.
2. Der Geschäftsführer einer GmbH erwirbt bei mehrfacher vorbehaltloser Zahlung einen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation. Dasselbe gilt für einen “Bonus”, der ohne Vorbehalt jahrelang in gleicher Höhe gezahlt wurde und deshalb nicht als eine am Gewinn oder Umsatz orientierte Tantieme anzusehen ist. Eine GmbH ist verpflichtet, die Geschäftsführer bei solchen zusätzlichen Leistungen gleichzubehandeln.

Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.8.1983 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.750,– DM (m.W. achtundsechzigtausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus 54.500,– DM vom 13.9.1982 bis 31.1.1983 und aus 68.750,– DM seit 1.2.1983 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,– DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren beträgt 110.959,36 DM.
Tatbestand
Der Kläger wurde aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 30.12.1966 (Anl. K 1) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom gleichen Tage betrug die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung endet das Anstellungsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung zum Ende des Monats der Abberufung. Die Beklagte hatte neben dem Kläger mehrere weitere Geschäftsführer, darunter Herrn ….
Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der Firma … (im folgenden Firma … oder Muttergesellschaft). An dieser Gesellschaft, deren Geschäftsführer er bis zum 10.7.1981 war, besitzt der Kläger einen Anteil von 30 %. Weitere 70 % hält die Firma … in Zürich, die diesen Anteil vom früheren Gesellschafter … am 7.6.1972 übertragen erhalten hat. Am 28.4.1981 erhob die Firma …, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, Klage gegen die Firma … sowie den ehemaligen Gesellschafter … mit dem Antrag festzustellen, daß die Firma … nicht durch Erwerb des dem bisherigen Gesellschafter gehörenden Anteils Gesellschafterin der Firma … geworden sei. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Die Revision der Firma … gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 27.10.1982 wurde vom Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen.
Nachdem die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zunächst durch seine Bezüge bei der Firma … abgegolten sein sollte, vereinbarten die Parteien ab 1.6.1972 ein monatliches Gehalt von zunächst 3.000,– DM und ab 1.1.1975 von 3.750,– DM. Außerdem erhielt der Kläger in den folgenden Jahren ein 13. Gehalt und einen “Bonus” von 20.000,– DM ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Zahlung für die Beklagte oder die Firma … erfolgte. Lediglich für das Geschäftsjahr 1980/1981 teilte die Firma … mit Schreiben vom 26.6.1981 mit, wegen der schlechten Geschäftslage sei sie “gegen die Auszahlung von Tantiemen für die Geschäftsführer”. Ergänzend teilte sie allerdings mit Schreiben vom 30.6.1981 mit, dies gelte nicht für die Auszahlung einer Tantieme an den Geschäftsführer … (Anl. K 17 und K 18). Bereits am 25.2.1981 hatte die Beklagte mit dem Geschäftsführer … vereinbart, daß der bisher an ihn als Geschäftsführer der Beklagten gezahlte Bonus letztmals in Höhe von 45.000,– DM bis 31.3.1981 gezahlt werden solle, während er ab dem 1.4.1981 im Gehalt “eingebaut” sei.
Am 11.7.1981 wurde die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger auch noch Geschäftsführer der Firma …. Die Tätigkeit für alle … übte er von ein und demselben Schreibtisch aus.
Der Kläger verlangte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8.9.1982 Zahlung folgender Beträge: Gehalt für die Zeit vom 1.8.1981 bis 31.3.1982; Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantieme für das Geschäftsjahr 1980/1981. Da die Beklagte nicht zahlte, erhob er mit Schriftsatz vom 7.10.1982 Klage über einen Betrag von 57.500,– DM. Mit Schriftsatz vom 1.12.1982 ermäßigte der Kläger seine Klage auf 54.500,– DM. Im Schriftsatz vom 31.1.1983, für den sich ein Zustellungsnachweis nicht in den Akten befindet, erhöhte der Kläger die Klage wiederum auf einen Betrag von 69.687,50 DM, der sich wie folgt zusammensetzt: 30.000,– DM Gehalt; 3.750,– DM Weihnachtsgeld; 20.000,– DM Tantieme für das Geschäftsjahr 1980/1981; 15.000,– DM Tantieme für das Geschäftsjahr 1981/1982 und Urlaubsgeld in Höhe von 937,50 DM. Einen entsprechenden Antrag stellte er im Termin vom 1.2.1983. Zur Begründung führte der Kläger im wesentlichen aus, mit dem Widerruf der Geschäftsführerbestellung am 11.7.1981 sei das Anstellungsverhältnis zum 31.3.1982 wirksam gekündigt worden, da § 622 BGB und das Angestelltenkündigungsschutzgesetz anzuwenden seien. Ihm stünden daher auch aufgrund langjähriger betrieblicher Übung Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen bis zum 31.3.1983 zu.
Die Beklagte wandte sich gegen die Auffassung, daß auf den Kläger § 622 BGB analog anzuwenden sei. Hiergegen spreche, daß der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften sei und insbesondere über die Firma … in der Lage gewesen sei, indirekt Einfluß auf die Beklagte auszuüben. Die Anwendung des § 622 BGB verbiete sich auch mit Rücksicht auf die ausdrückliche Kündigungsregelung in Ziff. 9 des Anstellungsvertrages. Keinesfalls könne das Angestelltenkündigungsschutzgesetz Anwendung finden, da der dort vorausgesetzte Personenkreis der “kleinen Angestellten” mit dem Kläger nicht vergleichbar sei. Es fehle nämlich an der wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit, da der Kläger eine Unternehmerposition eingenommen habe. Der Anstellungsvertrag sei mithin am 31.7.1981 beendet worden. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld und Tantieme bestehe schon deshalb nicht, weil die Zubilligung … dieser Bezüge — wie die vom Kläger vorgelegten Schreiben K 9 bis K 18 zeigten — die Tätigkeit bei der Firma … beträfen und nicht die Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Das Urlaubsgeld von 750,– DM sei gezahlt worden. Hilfsweise rechnete die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen der Firma … in Höhe von 42.209.36 DM auf, die ihr von dieser abgetreten worden sind. Dieser Betrag stellt die Kosten dar, die der Firma … in dem oben bereits erwähnten Verfahren gegen die Firma … und Herrn … entstanden sind. Die Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, der Kläger habe als Geschäftsführer der Firma … einen aussichtslosen Prozeß begonnen. Auf seine Entlastung als Geschäftsführer zum 30.6.1981 könne er sich nicht berufen, da er seine auch nach dem Widerruf der Berufung zum Geschäftsführer der Firma … fortbestehende Treuepflichten durch Weiterführung des Prozesses, insbesondere Berufungseinlegung, verletzt habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 63.750,– DM stattgegeben. Abgewiesen hat es die Forderung des Urlaubsgeldes, da dieses von der Beklagten gezahlt worden sei, sowie einen Teilbetrag der Tantieme für das Geschäftsjahr 1980/1981. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, das Anstellungsverhältnis habe nur innerhalb der zwingenden Fristen des § 622 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Angestelltenkündigungsschutzgesetzes gekündigt werden können. Dem Kläger stehe daher das Gehalt von 3.750,– DM pro Monat bis 31.3.1982 nebst Weihnachtsgeld für 1981 zu. Die Tantieme sei als Teil des Gehalts anzusehen. Für das Geschäftsjahr 1980/1981 könne der Kläger allerdings nur eine anteilige Tantieme verlangen, da auch für den Mitgeschäftsführer … die Tantieme auf 3/4 des in den früheren Jahren gezahlten Betrages gekürzt worden sei. Für das Geschäftsjahr 1981/1982 liege eine solche Kürzung nicht vor, so daß ausgehend von der vollen Tantieme von 20.000,– DM der auf den Zeitraum bis 31.3.1983 entfallende Teil zu zahlen sei.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung des Klägers. Die Beklagte wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor allem folgendes vor: Beim Kläger handele es sich “quasi” um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der in eigener Leitungsverantwortung tätig geworden sei. Dies ergebe sich vor allem aus der 30 prozentigen Beteiligung an der Firma … und der Tatsache, daß der vom Kläger selbst bestimmte Arbeitsaufwand eine Stunde am Tag nicht überschritten habe. Zudem sei der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma … sowie der Firma …, einem “florierenden” Unternehmen, so daß von wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit keine Rede sein könne. Wegen seiner Tätigkeit für diese letztgenannte Firma habe sich der Kläger seit etwa 10 Jahren nicht mehr um die Belange der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft gekümmert. Da es ohnehin nur um eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften gehe, müsse für jede einzelne Bestimmung deren Anwendbarkeit geprüft werden. Dies führe zu dem Ergebnis, daß insbesondere das Angestelltenkündigungsschutzgesetz nicht herangezogen werden könne. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfalle auch deshalb, weil der Kläger sich in gekündigter Stellung befunden habe. Ein Anspruch auf Zahlung von Tantiemen scheitere an der Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Im übrigen gelte auch hier der Grundsatz, daß dem Arbeitnehmer in gekündigter Stellung ein solcher Anspruch nicht zustehe. Sowohl für das Weihnachtsgeld als auch für den Anspruch auf Zahlung von Tantiemen gelte im übrigen, daß die entsprechenden Zahlungen in der Vergangenheit für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Firma … erfolgt sei, wie sich deutlich aus den früheren Bewilligungsschreiben der Firma … ergebe.
Die Abweisung der Aufrechnungsforderung habe das Landgericht nur unvollkommen begründet. Zum Vorwurf werde dem Kläger insoweit nicht die Erteilung einer Prozeßvollmacht, wohl aber die Aufrechterhaltung dieser Vollmacht trotz erklärten entgegenstehenden Willens der Firma … und des Herrn … gemacht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Außerdem beantragt sie,
die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Außerdem beantragt er im Wege der Anschlußberufung:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.1983 wird insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe eines Teilbetrages von DM 5.000,– abgewiesen und dem Kläger 1/10 der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 5.000,– zuzüglich 4 % Zinsen seit 13.9.1982 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz über den ihr in Ziff. II des Urteils vom 16.8.1983 auferlegten Kostenanteil hinaus zu einem weiteren 1/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auch er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führt vor allem folgendes aus: Nach der Kündigung vom 11.7.1981 habe er “buchstäblich auf der Straße” gestanden. Er sei in dieser “beklagenswerten Situation” gezwungen gewesen, die Firma … aus dem Stand und aus kleinsten Anfängen heraus aufzubauen”. In den 23 Jahren seiner Geschäftsführertätigkeit habe der wesentliche Teil seines durchschnittlichen 12-Stunden-Tages der Firma der Beklagten gegolten. Die Möglichkeit, die Arbeit frei einzuteilen, ändere an seiner Abhängigkeit von der Beklagten nichts, da dies typisch für einen Geschäftsführer sei. Die Beteiligung an der Muttergesellschaft sei auch im Ergebnis ohne Bedeutung, da für ihn keinerlei Entscheidungsbefugnis gegenüber dem 70 %igen Mehrheitsgesellschafter eingeräumt worden und er deshalb “wehrlos” gewesen sei. Die Führung des Prozesses gegen die Firma … und Herrn … habe auch im Interesse der Firma … gestanden. Die zu entscheidenden Fragen seien äußerst schwierig gewesen. Daß der Bundesgerichtshof die Revision trotzdem nicht angenommen habe, sei ohne Bedeutung.
Zur Anschlußberufung führt der Kläger aus, ihm stehe auch für das Geschäftsjahr 1980/1981 die volle Tantieme von 20.000,– DM zu, da der Mitgeschäftsführer … in Wahrheit in diesem Jahr auch eine Tantieme von 60.000,– DM erhalten habe, wie die Vereinbarung vom 25.2.1981 zwischen der Beklagten und Herrn … zeige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) ist zulässig, führt aber nur zu einer geringfügigen Korrektur des Zinsanspruches. Die Anschlußberufung ist zulässig, § 521 ZPO, und im wesentlichen begründet.
1. Zulässigkeit der Klage:
Zur Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes oder des Landgerichts macht das Urteil erster Instanz keine Ausführungen, obwohl die Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben hat (Schriftsatz vom 27.1.1983, S. 3, Bl. 40 d.A.). Die Berufungsbegründung enthält eine derartige Rüge nicht mehr, so daß die Frage nunmehr unentschieden bleiben kann, § 529 ZPO.
2. Ansprüche des Klägers:
a) Gehalt für die Zeit vom 1.8.1981 bis 31.3.1982
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß in dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer am 11.7.1981 zugleich eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zu sehen ist. Nach § 9 des Anstellungsvertrages wird bei einem derartigen Widerruf das Anstellungsverhältnis zum Ende des Monats beendet. Im vorliegenden Fall wäre dies der 31.7.1981. Die Bestimmung würde aber dann nicht eingreifen, wenn auf das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten § 622 BGB und die zwingenden Bestimmungen des Angestelltenkündigungsschutzgesetzes (AngKSchG) Anwendung finden sollten. Die Vorschriften des AngKSchG können weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag zuungunsten des Angestellten geändert werden (MünchKomm-Schwerdtner, § 622 Rdnr. 21 mit Nachweisen der Rechtsprechung).
Auszugehen ist von der Tatsache, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung war. Damit kommt allenfalls eine analoge Anwendung des § 622 BGB in Betracht. Der Senat folgt in dieser Frage der Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 622 BGB durch das Erste arbeitsrechtliche Bereinigungsgesetz vom 18.4.1969 nicht die Absicht verfolgt hat, Anstellungsverhältnisse von Geschäftsführern vom Geltungsbereich des § 622 BGB auszunehmen. Es liegt mithin im Hinblick auf die Formulierung der §§ 621, 622 BGB ein Redaktionsversehen vor, so daß § 622 BGB auch auf den Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft analog anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 1981, 1270, 1271; ebenso schon früher Scholz-Uwe H. Schneider, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 183; Hachenburg-Mertens, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 15; wohl auch MünchKomm-Schwerdtner, § 622 Rdnr. 17).
Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob § 621 BGB dann zu gelten hat, wenn der Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter an der GmbH maßgeblich beteiligt und damit zugleich wirtschaftlich unabhängig ist. Ob ein solcher Ausnahmefall überhaupt zur Nichtanwendung des § 622 BGB führen würde, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Der Kläger ist an der Beklagten überhaupt nicht beteiligt. Selbst wenn man die Tatsache berücksichtigt, daß er Gesellschafter der Muttergesellschaft ist, liegt keine maßgebliche Beteiligung vor. Abgesehen von der Tatsache, daß eine 30 % ige Beteiligung von Ausnahmefällen abgesehen, die hier nicht ersichtlich sind, grundsätzlich wenig Einflußmöglichkeiten bietet, wird dies im vorliegenden Fall dadurch dokumentiert, daß der Mehrheitsgesellschafter der Muttergesellschaft, die Firma …, in der Vergangenheit allein über die Zubilligung von Tantiemen und Gratifikationen entschieden hat.
Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine Arbeitszeit völlig frei einteilen können und nicht mehr als eine Stunde täglich im Büro verbracht. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es nicht darauf ankommen könne, ob der Mehrheitsgesellschafter den Geschäftsführer frei hat “schalten und walten lassen”. Dem Beweisangebot der Beklagten zu diesen Behauptungen war daher nicht nachzugehen. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei durch den Besitz anderer Firmen und Beteiligungen ausreichend sozial abgesichert, insbesondere durch die Firmen … und …. § 622 BGB gilt unabhängig von der Frage einer etwaigen wirtschaftlichen Absicherung außerhalb der Gesellschaft. Vielmehr ist die Abhängigkeit in Bezug auf das in Frage stehende Anstellungsverhältnis zu prüfen. Andernfalls müßten in jedem einzelnen Fall die privaten Vermögensverhältnisse festgestellt und begründet werden, ob sie eine zureichende soziale Absicherung begründen. Dies ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit unerträglich. Wenn überhaupt Ausnahmen von der grundsätzlichen analogen Anwendbarkeit des § 622 BGB zuzulassen sind, müßten sie auf den vom Bundesgerichtshof herausgestellten Fall des beherrschenden Gesellschafters, bei dem eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Arbeitgeberin nicht gegeben ist, beschränkt bleiben.
Die Anwendung des § 622 BGB bedingt die Anwendung der Vorschriften des AngKSchG (so bereits Scholz-Uwe H. Schneider a.a.O.; Hachenburg-Mertens a.a.O.; wohl auch MünchKomm-Schwerdtner, § 622 Rdnr. 17 mit Nachweisen der gegenteiligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, die allerdings vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1981, 1270 liegen). Die Auffassung der Beklagten, es müsse auch bei grundsätzlicher Anwendung des § 622 BGB weitergeprüft werden, ob auch das AngKSchG zur Anwendung kommt, teilt der Senat nicht. Die sachlichen Gründe, die zur Anwendung des § 622 BGB führen, gelten in gleicher Weise für die Vorschriften des AngKSchG. Wird also der Geschäftsführer in den Schutzbereich des § 622 BGB einbezogen, so ist kein Grund ersichtlich, ihn von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auszunehmen.
Da unstreitig für den Kläger gem. § 2 AngKSchG die 6-monatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalendervierteljahres gilt, ist das Anstellungsverhältnis erst zum 31.3.1982 beendet worden, so daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf sein Gehalt hat.
b) Weihnachtsgratifikation:
Auch für den Geschäftsführer einer GmbH gilt grundsätzlich, daß Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation besteht, wenn sie mehrfach vorbehaltlos gezahlt wurde (Scholz-Uwe H. Schneider, § 35 Rdnr. 156; Hachenburg-Mertens, § 35 Rdnr. 135; Sudhoff, der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 6. Aufl., S. 216).
aa) Der Senat geht auch davon aus, daß die Weihnachtsgratifikation für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten vorbehaltlos in der Vergangenheit gezahlt wurde. Zwar sind die Schreiben der Firma …, in denen die Gratifikation bewilligt wurde (Anl. K 5 – K 9) überwiegend an den Kläger unter der Anschrift der Muttergesellschaft gerichtet. Allerdings ist die postalische Anschrift der Beklagten und der Muttergesellschaft gleich. Im übrigen wird von der Beklagten nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Bewilligung für das Jahr 1978, daß ein Weihnachtsgeld von 3.750,– DM als 13. Gehalt gezahlt worden ist. Ein Gehalt von DM 3.750,– erhielt der Kläger aber nur bei der Beklagten, während es bei der Muttergesellschaft 2.500,– DM betrug (vgl. Anl. K 9). Bei den Zahlungen kann es sich daher nur um ein 13. Gehalt als Geschäftsführer der Beklagten gehandelt haben.
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, daß der Kläger sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Weihnachtsgratifikation in gekündigter Stellung befunden habe. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, daß zwischen den Parteien eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden sei. Vielmehr ist die Gratifikation in der Vergangenheit offenbar vorbehaltlos bewilligt worden. Der vorliegende Fall ist also nicht denjenigen vergleichbar, in denen für den Fall der Kündigung Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden. Im übrigen ist dem Kläger von der Beklagten gekündigt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, daß ein Rückzahlungsanspruch in der Regel ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zur Betriebstreue bereit ist, der Arbeitgeber aber hierauf verzichtet und seinerseits kündigt (BAG AP § 611 BGB Stichwort “Gratifikation” Nr. 72).
c) Anspruch auf Zahlung des Bonus:
aa) Dem Kläger ist auch über Jahre hinweg ein “Bonus” von 20.000,– DM jährlich gezahlt worden, und zwar jeweils zum Abschluß des Geschäftsjahres. Eine generelle Vereinbarung über die Zahlung eines derartigen Bonus findet sich allein im Anstellungsvertrag mit der Muttergesellschaft (§ 6 des Vertrages vom 30.12.1966, Anl. K 2), allerdings nur in Höhe von 10.000,– DM. Soweit in der Folgezeit höhere Beträge erbracht wurden, handelt es sich um jeweils gesondert bewilligte Summen gemäß den Anl. K 9 ff..
Der Senat ist auch der Auffassung, daß dieser Bonus für die Tätigkeit bei der Beklagten gezahlt wurde. Zwar sind die Bewilligungen — soweit vorliegend — an die postalisch gleiche Anschrift der Muttergesellschaft gerichtet. Auch die Bewilligungen per 30.6.1978 und 30.6.1979 (Anl. K 14 und K 15) sind kein eindeutiger Beweis, wohl aber ein Indiz, für die Behauptung der Klägers, der Bonus sei ihm als Geschäftsführer der Beklagten gezahlt worden. Dennoch geht der Senat davon aus, daß in der Vergangenheit dieser Betrag für die Beklagte gezahlt worden ist und sich ein entsprechender Anspruch auch gegen sie richtet. Zunächst einmal hat auch die Beklagte nicht behauptet, daß die Auszahlung durch die Muttergesellschaft erfolgt sei. Die Auszahlung durch die Beklagte, welche Motivation einer Zahlung durch sie auch zugrundegelegen haben mag, spricht aber dafür, daß sie auch verpflichtet sein sollte. Entscheidend ist aber, daß die “Erklärung zum Anstellungsvertrag” des Mitgeschäftsführers … vom 25.2.1981 (Bl. 136 d.A.) eindeutig den Bonus auch für die Vergangenheit als Verpflichtung der Beklagten ausweist. Um diesen Bonus ging es auch bei den Schreiben der Firma … vom 26.6. und 30.6.1981. Es handelte sich deshalb um eine an die Geschäftsführer-Stellung bei der Beklagten geknüpfte Leistung. Allerdings wurde dieser Bonus nur dem Kläger und dem Mitgeschäftsführer …, nicht aber den übrigen Geschäftsführern ausbezahlt. Dies wurde auch von dem Vertreter der Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung damit begründet, daß diese eben zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft gewesen seien. Tatsächlich trifft dies für den Mitgeschäftsführer … nur bedingt zu, da er seinen Anteil bereits am 7.6.1972 an die Firma … veräußert hatte, aber offenbar noch als früherer Gesellschafter eine Sonderstellung beibehielt und wie ein Gesellschafter behandelt wurde.
bb) Der Senat ist auch der Auffassung, daß ein Anspruch auf Zahlung des Bonus in voller Höhe von 20.000,– DM bis zum Ausscheiden des Klägers besteht, da dieser Bonus in den vergangenen Jahren vorbehaltlos gezahlt worden ist. Es handelt sich bei dem Bonus nicht um eine am Gewinn oder Umsatz orientierte Tantieme, da sie stets jahrelang in gleicher Höhe gezahlt wurde. Sie ist daher ebenso wie eine Gratifikation zu behandeln mit der Folge, daß die jahrelange vorbehaltlose Zahlung einen Anspruch des Klägers in Höhe von 20.000,– DM bis zu seinem Ausscheiden begründet. Bei vorzeitiger Auszahlung ist dieser Anspruch nur anteilig gegeben, so daß sich für das Geschäftsjahr 1981/1982 nur ein Anspruch in Höhe von 15.000,– DM ergibt.
cc) Die vom Landgericht angesprochene und von den Parteien erörterte Frage der Gleichbehandlung des Klägers mit dem Mitgeschäftsführer … stellt sich daher nicht, ebensowenig die Frage, welche Tantieme der Geschäftsführer … tatsächlich erhalten hat. Nur soviel sei festgestellt: Auch die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Mitgeschäftsführer … auch für das Geschäftsjahr 1980/1981 einen Bonus von insgesamt 60.000,– DM erhielt, der lediglich für die letzten drei Monate in das Geschäftsführergehalt “eingebaut” wurde.
Im übrigen hält der Senat auch für beachtenswert, daß nach dem Vortrag der Beklagten der Bonus an den Kläger und den Mitgeschäftsführer … in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter gezahlt wurde, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, daß es sich im Falle des Mitgeschäftsführers … nur darum handeln kann, ihn wie einen Gesellschafter zu behandeln. Legt man diese Motivation bei der Zahlung zugrunde, so bestand die Verpflichtung, beide Geschäftsführer-Gesellschafter gleich zu behandeln. Die Funktion des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt unter anderem darin, wirtschaftliche Vorteile die einem oder mehreren Gesellschaftern unter Verstoß gegen die kapitalmäßige Beteiligung zuwachsen, auszugleichen (vgl. Scholz-H.P-Westermann, Einleitung Rdnr. 67; zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes vgl. Scholz-Winter, § 14 Rdnrn.34, 35). Sollte daher dem Mitgeschäftsführer … der Bonus im Hinblick auf seine wirtschaftliche (wenn auch nicht rechtliche) Beteiligung an der Muttergesellschaft bezahlt worden sein, so ergibt sich hieraus auch ein Anspruch des Klägers, entsprechend seinem Anteil den Bonus ebenfalls zu erhalten. Das Verhältnis des bisher gezahlten Bonus des Klägers zu demjenigen des Mitgeschäftsführers … entspricht auch im wesentlichen dem früheren Beteiligungsverhältnis beider Mitgesellschafter von 70 % : 30 %. Soweit es sich daher nach dem Vortrag der Beklagten lediglich um eine Zahlung wegen der Beteiligung an der Muttergesellschaft gehandelt haben sollte, ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung in der vom Kläger beanspruchten Höhe.
3. Der Anspruch des Klägers in Höhe von 68.750,– DM ist auch nicht (teilweise) durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat nicht durch Abtretung von der Muttergesellschaft einen Anspruch gegen den Kläger erworben. Grundsätzlich kommen allerdings sowohl aus der Stellung der Klägers als Geschäftsführer der Muttergesellschaft (vgl. hierzu Scholz-K. Schmidt, § 46 Rdnr. 107), als auch aus der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter und “besonderer Prozeßvertreter” im Verfahren der Muttergesellschaft gegen die Firma … und den ehemaligen Mitgesellschafter … Schadensersatzansprüche in Betracht (vgl. hierzu Scholz-Winter, § 14 Rdnr. 40 mit zahlreichen Nachweisen).
Ein Eingehen auf die besonderen Voraussetzungen eines derartigen Anspruches erscheint entbehrlich, da der Senat in der Einleitung des genannten Prozesses kein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Klägers sieht.
Die Beklagte räumt selbst ein, daß sie nicht die Einleitung des Prozesses als Pflichtverstoß betrachte, sondern die Fortführung nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Firma … trotz entgegenstehender Weisungen, die erteilte Prozeßvollmacht zu widerrufen. War aber die Einleitung des Prozesses auch nach Auffassung der Beklagten nicht vorwerfbar, so daß dem Kläger sogar für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Muttergesellschaft bis 30.6.1981 Entlastung gewährt wurde, so verliert die Behauptung der Beklagten an Gewicht, wonach der Prozeß ersichtlich ohne jede Erfolgsaussicht gewesen sei. Diese Auffassung läßt sich nämlich mit einer Entlastung des Klägers als Geschäftsführer und der Erklärung, die Einleitung des Prozesses werde nicht beanstandet, nicht vereinbaren. Tatsächlich lag die Feststellung, wer Gesellschafter der Firma … sei, auch im Interesse des Gesellschaft selbst. Die anstehenden Rechtsfragen waren so kompliziert, daß nicht von vorneherein mit einem Unterliegen der Muttergesellschaft im Prozeß zu rechnen war.
War aber die Einleitung des Prozesses nicht pflichtwidrig, so war der Kläger auch nicht verpflichtet, später die erteilte Prozeßvollmacht zu widerrufen. Weder die dem Prozeß zugrundeliegenden Tatsachen, noch die Erfolgsaussichten hatten sich geändert. Es bestand weiterhin ein Interesse aller Beteiligten an der Feststellung der Gesellschaftereigenschaft der Firma …. Daß der Kläger zugleich auch eigene Interessen mit der Klage verfolgte, hält der Senat für nicht entscheidend, zumal der Kläger seine Kosten als Nebenintervenient selbst zu tragen hatte.
Im Ergebnis sieht der Senat daher keine Pflichtverletzung des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter der Firma …, die einen abtretbaren Schadensersatzanspruch dieser Firma begründen könnte.
4. Der Zinsanspruch ist nicht in voller Höhe begründet. Der Kläger hat zunächst nur 57.500,– DM verlangt, von denen aber 3.000,– DM unbegründet waren, so daß er insoweit seinen Antrag eingeschränkt hat. Einen höheren Anspruch hat er erst mit Schriftsatz vom 31.1.1983 geltend gemacht und am 1.2.1983 im Termin einen entsprechenden Antrag gestellt. Zinsen aus dem höheren Betrag waren daher erst ab diesem Zeitpunkt zu zahlen, § 261 Abs. 2 ZPO, § 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Der Senat hält das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den Streitwert von insgesamt 111.896,86 DM in erster Instanz und 110.959,36 DM in zweiter Instanz für verhältnismäßig geringfügig. Besondere Kosten sind insoweit auch nicht angefallen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO, diejenige über die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

logo, concept, paragraph

Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22

April 19, 2024
Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22   TenorDer Beschluss …
woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…