Rechtssache C‑614/15 Rodica Popescu

April 2, 2021

Rechtssache C‑614/15

Rodica Popescu

gegen

Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Veterinärmedizinische Assistentin im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle – Öffentlicher Dienst – Paragraf 5 Nr. 1 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge – Begriff ‚sachliche Gründe‘, die derartige Verträge rechtfertigen – Vertretungen bei verfügbaren Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016

1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Geltungsbereich – Veterinärmedizinische Assistentin, die im öffentlichen Dienst im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt ist – Einbeziehung

(Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 2 Nr. 1 und Paragraf 3 Nr. 1)

3. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge – Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen – Anwendung auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst – Nationale Regelung, nach der die Verlängerung dieser Arbeitsverträge allein deshalb als gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich Beschäftigten aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1)

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31, 32)

2. Der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 Nr. 1 weit gefasst, da er allgemein auf „befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition“ abstellt. Auch die Definition des Begriffs des befristet beschäftigten Arbeitnehmers im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind. Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie daher auch auf den Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle anwendbar.

Daraus folgt, dass eine Arbeitnehmerin, die im öffentlichen Dienst im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle als veterinärmedizinische Assistentin beschäftigt ist und deren Arbeitsvertrag nach nationalem Recht von ihrem Arbeitgeber zu befristen ist, unter die Rahmenvereinbarung fällt.

(vgl. Rn. 33-35)

3. Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch sachliche Gründe im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien, entgegensteht, es sei denn, die Verlängerung der Verträge soll, ohne dass jedoch Haushaltserwägungen zugrunde liegen dürfen, tatsächlich einen besonderen Bedarf in dem betreffenden Bereich decken; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss von Auswahlverfahren erfolgt, nicht genügen, um diese Regelung mit dem genannten Paragrafen in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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