AG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2016 – 92b VI 75/16

August 22, 2021

AG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2016 – 92b VI 75/16

Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 01.09.2016

durch den Richter am Amtsgericht T

b e s c h l o s s e n :

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe
I.

Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2.) verheiratet. Sie lebten aber seit Jahren getrennt. Ein von dem Beklagten zu 2.) im Jahr 2008 gestellter Scheidungsantrag war mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nie rechtshängig geworden. Der Beteiligte zu 1.) war der Lebensgefährte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte keine Kinder.

Am Sonntag, den 24.01.2016, errichtete die Erblasserin ein Nottestament vor drei Zeugen. Die Niederschrift dieses Testaments lautet auszugsweise wie folgt:

” NOTTESTAMENT

Frau T2, geboren am, leidet gemäß ärztlichem Befund des X E unter anderem unter einer erneut exazerbierten COPD (GOLD IV), einer chronischen Herzinsuffizienz und einer arteriellen Hypertonie…

Vor allem dieses Krankheitsbild führte seit dem Sommer 2015 zur wiederholten hospitalen Aufnahme unter Einsatz von Notarzt und Rettungswagen. Frau T2 war gesundheitlich in keiner Weise in der Lage, das Haus zu verlassen. Die akute Todesahnung, die nachhaltige Atemnot und zunehmende Schwäche von Frau T2 führten zur Formulierung ihres letzten Willens vor Zeugen, der mit nachstehender Niederschrift als Nottestament dokumentiert ist. Aufgrund des Krankheitsbildes, insbesondere der anhaltenden Schwäche von Frau T2, ist sie schreibunfähig und bat um nachstehende Niederschrift, welches sie eigenhändig vor Zeugen unterschreiben möchte.

Herr T1, geboren am, wird als befreiter Alleinerbe mit nachstehendem Vermächtnis eingesetzt.

Der formalrechtliche Ehemann, Herrn W, geboren am, wird hiermit enterbt…

Herr T1 wird im Falle des Ablebens von Frau T2, das Erbe nach allen Abzügen, gegebenenfalls auch nach Abzug eines Pflichtteils an den formalrechtlichen Ehemann, Herrn W, das Erbe wie folgt verwenden:

1. Die Wohnung in der M-Straße, E, im Erdgeschoss links, soll auf Grundlage einer gutachtlichen Wertermittlung verkauft werden…

2. Meiner Nachbarin, Frau L, geboren am, wird eine Kaufoption hinsichtlich der oben genannten Wohnung in der M-Straße, E, eingeräumt.

Düsseldorf, den 24.1.2016

(Unterschrift)

Die Niederschrift dieses Nottestaments wird durch nachstehende Zeugen bestätigt. Die Zeugen erklären mit ihrer Unterschrift, dass für sie keine Ausschlussgründe gemäß § 2250 Abs. 3 BGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, §§ 7, 26 Abs.2 Nr.2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes vorliegen.

Zeugen

– L

(Unterschrift)

– M geboren am

(Unterschrift)

– C, geboren am

(Unterschrift)”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Nottestament vom 24.01.2016 verwiesen.

Am 25.01.2016 wurde die Erblasserin aufgrund atemabhängiger Thoraxschmerzen mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in E gebracht. Dort wurde sie ins künstliche Koma versetzt, aus dem sie bis zu ihrem Tod am 08.02.2016 nicht mehr erwachte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Bericht des Krankenhauses vom 09.02.2016 verwiesen.

Mit gerichtlich beurkundetem Antrag vom 26.02.2016 hat der Beteiligte zu 1.) einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 2.) hat diesem Antrag widersprochen.

Er meint, das Nottestament sei nicht formal korrekt errichtet worden, insbesondere sei es ausweislich der Niederschrift vor den Unterschriften nicht erneut vorgelesen und genehmigt worden. Er bezweifelt, dass die Unterschrift der Erblasserin tatsächlich von ihr stamme.

Es müssten zudem aufgrund des Krankheitsbildes Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin angestellt werden. Es habe zudem Vorbehandlungen in der Landesklinik in E gegeben sowie ehemaligen Kokainkonsum.

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 1.) ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins liegen vor. Der Beteiligte zu 1.) ist aufgrund des Nottestaments vom 24.01.2016 Alleinerbe geworden. Die Erblasserin hat ihn in diesem Testament als Alleinerben eingesetzt.

1. Das Nottestament ist wirksam. Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (OLG München, Beschl. v. 14.07.2009, Az.: 31 Wx 141/08, zitiert bei www.juris.de m.w.N.).

Diese Voraussetzungen waren hier bei Errichtung des Testaments am Sonntag, den 24.01.2016, erfüllt. Die objektive Gefahr der eintretenden Testierunfähigkeit ist hier dadurch indiziert, dass die Erblasserin einen Tag später, am 25.01.2016, ins Koma versetzt worden war, aus dem sie bis zu ihrem Tod nicht mehr erwachte. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Bericht des Krankenhauses vom 09.02.2016. Die Erblasserin war mithin tatsächlich einen Tag nach Errichtung des Testaments bis zu ihrem Tod testierunfähig.

Auch die Hinzuziehung eines Notars war an dem Sonntag nicht möglich. Keiner der ca. 40 Notare in E hat am Wochenende sein Büro geöffnet. Es gibt auch keinen “Notdienst” für Notare. Darauf, ob die Erblasserin zu einem früheren Zeitpunkt einen Notar hätte aufsuchen können, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sie am 24.01.2016 ein eigenhändiges Testament hätte errichten können.

2. Das Nottestament ist formal ordnungsgemäß errichtet worden. Das Gericht hat die drei Testamentszeugen vernommen. Ausschließungsgründe für diese Zeugen i.S.d. § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 6 BeurkG liegen nicht vor. Der Umstand, dass das Vermächtnis zugunsten der Zeugin L (Kaufoption bzgl. der Wohnung) gemäß § § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 7 Nr.1 BeurkG unwirksam ist, lässt die Wirksamkeit des Testaments im Übrigen, insbesondere die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.), unberührt (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1524).

Nach der Vernehmung der Zeugen ist davon auszugehen, dass das Testament von dem Herrn M nach den Vorgaben der Erblasserin verfasst worden war und von diesem in Anwesenheit von allen drei Zeugen vorgelesen und dann anschließend von der Erblasserin genehmigt und von ihr unterschrieben worden ist.

Alle drei Zeugen bekundeten glaubhaft, dass der Zeuge M, nachdem dieser das Testament schriftlich niedergelegt habe, in Anwesenheit von allen Zeugen und der Erblasserin das Testament vorgelesen habe, und das dieses Testament dann anschließend von der Erblasserin und den Zeugen unterschrieben worden sei. Dies ist ausreichend. Es ist anerkannt, dass bei der Errichtung eines Nottestaments gemäß § 2250 Abs.3 BGB die mündliche Erklärung des Erblassers und die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefasst werden können (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2001, 319). Das nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen L und M in Abstimmung mit der Erblasserin gefertigte Testament ist als Entwurf zu werten. Hierzu musste die “dritte Zeugin”, die Frau C, noch nicht anwesend sein. Es reichte aus, dass sie – sowie die beiden anderen Zeugen – bei Verlesung und Genehmigung, durch die zugleich der Wille der Erblasserin erklärt wurde, anwesend war (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Aussagen der drei Zeugen, die jeweils glaubwürdig waren und sich erkennbar bemüht hatten, ihre Erinnerungen an den Vorgang zu schildern und detailliert ihre Erinnerungen wiedergaben, unterscheiden sich zwar hinsichtlich der “Genehmigung” der Erblasserin nach dem Vorlesen. Die Zeugin L bekundete, dass die Erblasserin “zustimmend genickt” habe und anschließend das Testament unterschrieben habe, während nach der Aussage der Zeugin C sie ihre Frage, ob alles stimme, ausdrücklich bejaht habe. Nach der Aussage des Zeugen M scheint die Erblasserin auf seine Frage, ob etwas zu ergänzen sei, überhaupt nichts gesagt zu haben.

Auf diese Unterschiede im Detail kommt es im Ergebnis aber nicht an. Alle Zeugen bekundeten, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig unterschrieben habe. Ferner haben alle Zeugen das Testament unterschrieben. Dies wird zudem durch das Testament selbst belegt und ist auch von dem Beteiligten zu 2.) nicht konkret in Abrede gestellt worden. Gemäß § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 13 Abs.3 S.3 BeurkG wird dann, wenn alle Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben haben, vermutet, dass sie vorgelesen und genehmigt worden ist. Diese (widerlegbare) gesetzliche Vermutung gilt auch im Rahmen des § 2250 BGB (vgl. MüKo-Hagena, 6. Aufl., § 2250 Rn 16). Da hier nach den Aussagen der Zeugen nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Erblasserin die vorgelesene Niederschrift nicht genehmigt hat, ist im Rahmen des Erbscheinsverfahrens aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon auszugehen, dass sie die Niederschrift genehmigt hat. Diese Feststellungslast trifft insoweit den Beteiligten zu 2.).

Der Umstand, dass in der Niederschrift entgegen § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 13 Abs.1 S.2 BeurkG nicht angegeben wurde, dass die Niederschrift vorgelesen und genehmigt wurde, ist ein unbeachtlicher Formfehler. § 13 Abs.1 S.2 BeurkG ist nur eine “Soll-Vorschrift”.

3. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Es kann nicht ausgegangen werden, dass sie testierunfähig war i.S.d. § 2229 Abs.4 BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2013, Az.: I-3 Wx 98/13, zitiert bei www.juris.de). Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser vorliegt, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen, wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hier fehlt es aber bereits an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung am 24.01.2016, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass die Erblasserin (wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen) nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Die glaubhaften Schilderungen der Zeugen lassen nicht geringsten Schluss auf eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung der Erblasserin bei Errichtung des Testaments zu. Auch aus dem bereits erwähnten Bericht des Krankenhauses ergibt sich nur, dass sie schwer körperlich krank war. Dieser Bericht liefert aber keine Anhaltspunkte für eine geistige Störung (der aufgeführte Hirnschaden ist aufgrund – “bei Zustand nach” – der kardiopulmonalen Reanimation mit anschließender Hypothermie-Therapie entstanden).

Auch soweit der Beteiligte zu 2.) einen “ehemaligen Kokainkonsum” oder Vorbehandlungen in der Psychiatrischen Landesklinik Düsseldorf vorträgt, gibt dies keinen Anlass für Ermittlungen. Denn dafür, dass die Erblasserin aufgrund des ehemaligen Kokainkonsums insgesamt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, am 24.01.2016 ihre Belange selbst zu regeln und ihren Willen frei zu bilden, fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen.

III.

Da der Beteiligte zu 2.) der Erteilung des Erbscheins widersprochen hat, ist gemäß § 352e Abs.2 S.2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

IV.

Eine Kostenentscheidung i.S.d. § 81 FamFG ist nicht getroffen worden. Es bleibt mithin dabei, dass der Beteiligte zu 1.) als Antragsteller die Gerichtskosten und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Jeder der Beteiligten hätte diese Kosten auch dann tragen müssen, wenn der Beteiligte zu 2.) keinen Widerspruch erhoben hätte. Das Gericht hätte auch ohne Widerspruch die Umstände hinsichtlich der Errichtung des Nottestaments durch Vernehmung der Testamentszeugen aufklären müssen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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