AG Frankenthal, Beschluss vom 23. August 2018 – 2n VI 436/17 Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen; Zuwendung an Träger; Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

August 12, 2019

AG Frankenthal, Beschluss vom 23. August 2018 – 2n VI 436/17
Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen; Zuwendung an Träger; Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung
1. Testamentarische Zuwendungen gegenüber dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder 5 LWTG sind nur dann unwirksam nach § 134 BGB i.V.m. § 11 LWTG, wenn sich der Eintritt des Vermögenvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet. Von einem Einvernehmen ist auszugehen, wenn der Heimträger von der letztwilligen Verfügung Kenntnis bekommt und sich dann in einer Weise verhält, aus der der Heimbewohner auf das Einverständnis des Heimträgers schließen kann.
2. Hat die Begünstigte, die zugleich Heimleiterin der Einrichtung ist, der Erblasserin dazu geraten, das Testament notariell beurkunden zu lassen, lässt dieses Verhalten zu Lebzeiten der Erblasserin jedenfalls auf ein Einverständnis der Heimleiterin bezüglich der letztwilligen Verfügung der Erblasserin schließen.
Tenor
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des am 23.11.2017 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass die am … verstorbene B… von A…, beerbt worden ist.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
3. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
I.
B…, verstarb am … . Die Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit A…, vorverstorben am … . Die Ehe blieb kinderlos.
Die Verstorbene hat zwei privatschriftliche Testamente hinterlassen:
– Ein handschriftliches Testament vom 17.03.2005, in dem die Erblasserin ihre Großnichte, die Verfahrensbeteiligte zu 1) zu ihrer Alleinerbin einsetzt.
– Ein handschriftliches Testament vom 24.11.2016, in dem unter anderem bestimmt wird (…) gerne würde ich mir wünschen, dass/wenn Sie weiterhin mit beistehen würden. Ich bin zufrieden, dafür danke ich Ihnen, wenn ich tot bin, alles erledigen. Wenn Geld übrig ist, soll es Ihnen gehören. (…).
Bei der im Testament vom 24.11.2016 Bedachten handelt es sich um die …. Die Erblasserin hat mit der P… mit Wirkung vom 23.03.2015 einen Vertrag über die Überlassung eines 1-Zimmer-Apartments mit der Nummer 314, 27 qm, mit Nasszelle und Kochschrank/-zeile, sowie Notruf, Telefonanschluss, Orientierungshilfe, TV-Anschluss, Sonnenschutz sowie dem Angebot weiterer Serviceleistungen gemäß § 3 des Vertrages und Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 4 des Vertrages zu einem monatlichen Entgelt von 760,50 € geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 51 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat mit Antrag vom 23.11.2017 die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten, die Verfahrensbeteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins unter dem 03.08.2017 (Blatt 5 ff. der Akten) beantragt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1) ist der beantragte Erbschein zu erteilen.
Die Erblasserin ist von A…, aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 17.03.2005, §§ 2229, 2064, 2247 BGB, beerbt worden.
Dem steht nicht das Testament vom 24.11.2016 entgegen, unabhängig davon, ob die dortige Formulierung tatsächlich die Erbeinsetzung der Verfahrensbeteiligten zu 2) zur Alleinerbin beinhaltet, da das Testament wegen Verstoße gegen § 11 Abs. 1 LWTG, § 134 BGB nichtig ist.
Danach ist es dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder 5 LWTG untersagt, sich von Bewohnern Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die zu § 14 HeimG entwickelte Rechtsprechung ist hierbei zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich des LWTG ist eröffnet, da es sich vorliegend bei der P…und der Vertragsinhalte bei Gesamtwürdigung um eine Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung gemäß § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG handelte. Eine Einrichtung nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 LWTG liegt nach dem Inhalt des Vertrages zwar nicht vor, da die Erblasserin mit der Trägerin der S… einen Vertrag über „Service-Wohnen“ abgeschlossen hat. Gemäß der Vorbemerkung des Vertrages soll das Konzept „Service-Wohnen“ den Senioren Vorteile des Wohnens unter eigenständiger Lebensführung und bei Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit Unterstützung anbieten. Die Trägerin als Anbieterin gewährt den Bewohnern nach § 1 des Vertrages die Überlassung der Räumlichkeiten sowie bestimmte Serviceleistungen als Regelleistungen. Zusätzlich ist die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Komfortleistungen und darüber hinaus gehende Unterstützungsleistungen und deren Anbieter frei wählen zu können. Bei der überlassenen Räumlichkeit handelt es sich um ein 1-Zimmer-Apartment mit einer Nasszelle und einer Kochzeile. Zu den Serviceleistungen nach § 3 des Vertrages gehören unter anderem eine 24-Stunden Dienstbereitschaft der Notrufzentrale, allgemeine Lebensberatung, Organisation von Freizeitaktivitäten und Festen, Vermittlung von ambulanten Pflegediensten und Beratung bei der Ernährung. Für diese Regelleistungen wird ein monatliches Entgelt in Höhe von 760,50 € fällig, das auch Heizung, Strom und Wasser umfasst. Die Einrichtung dient somit dem Zweck, älteren Menschen Wohnraum zu überlassen und ihnen gewisse Unterstützungsleistungen entgeltlich zur Verfügung zu stellen wie die Beratung in Behördenangelegenheiten, die Organisation von Freizeitaktivitäten sowie die Notrufbereitschaft. Die Verpflegung wird den Bewohnern aber nicht gestellt, sie sollen gemäß § 3 des Vertrages nur beraten werden hinsichtlich ihrer Ernährung. Zu einer Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung gemäß § 5 LWTG gehören unter anderem Wohneinrichtungen für ältere Menschen, in denen mit der Vermietung von abgeschlossenem Wohnraum zugleich Hauswirtschaftsleistungen oder Verpflegung erbracht werden und in denen bei Bedarf pflegerische Dienstleistungen frei wählbar von verschiedenen Anbietern in Anspruch genommen werden können, § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG. Da nach § 4 des Vertrages die Nutzung der Gemeinschaftsräume und der Außenanlage sowie deren Instandhaltung und Reinigung in den Leistungen inbegriffen ist, mithin Hauswirtschaftsleistungen nur in geringem Umfang erbracht werden, liegt keine Einrichtung nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG vor. Nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG gehört zu einer Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung auch eine den Nummern 1-6 des § 5 LWTG vergleichbare oder ähnliche sonstige Pflege, Teilhabe- oder Unterstützungsformen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen und die verstärkt die Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohner ermöglichen und fördern. Ziel des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 LWTG ist vor allem, älteren pflegebedürftige Menschen vor jeder Form von Mißbrauch zu schützen, ihre Würde zu achten, die Menschen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken. Die Einrichtung der P…bietet gemäß § 3 des Vertrages die Vermittlung von Unterstützungsformen wie Hausmeisterdiensten, ambulanten Pflegediensten neben hauswirtschaftlicher Versorgung. Zudem werden unmittelbar von der Einrichtung Unterstützungsleistungen wie Beratungen, Hilfe in alltäglichen Lebensangelegenheiten, eine 24-Stunden Notrufbereitschaft, Beratung bei der Ernährung erbracht. Es wird zudem die Teilnahme an Festen, an Gottesdiensten und an Freizeitaktivitäten ermöglicht und organisiert. Auch werden Kontakte und Aktivitäten zwischen den Bewohnern gefördert. Gemäß § 1 des Vertrages können Pflegedienstleistungen von frei wählbaren Anbietern bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Die Einrichtung ist aufgrund der umfangreich angebotenen Leistungen insbesondere mit der Einrichtung nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG vergleichbar. Die Einrichtung dient außerdem den Zielen des Gesetzes. Durch die Organisation von Freizeitaktivitäten und die Förderung der Interaktion mit den anderen Bewohnern wird die Teilnahme der älteren Menschen am Leben der Gesellschaft gestärkt und soziale Ausgrenzung bekämpft. Die Möglichkeit, Pflegedienstleistungen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, dient dazu, die Bewohner vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit und in ihrer Würde zu schützen. Zugleich ermöglicht und fördert die Einrichtung ein selbstbestimmtes Leben der Bewohner, indem ihnen abgeschlossene Wohneinheiten zur Verfügung gestellt werden und indem sie frei bestimmen können, welche Unterstützungsleistungen sie in Anspruch nehmen möchten und welche nicht. Folglich stellt die Einrichtung, die die Erblasserin bewohnte, eine Einrichtung mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung gemäß § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG dar. Aufgrund der gegebenen Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Anbietern der Leistungen gilt die Einrichtung gemäß § 5 Satz 2 LWTG nicht als Einrichtung im Sinne des § 4 LWTG. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen, mit dem Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen deren Anbieter frei wählen können, § 3 Abs. 3 LWTG. Zu den angebotenen Serviceleistungen gemäß § 3 des Vertrages zählen zwar auch allgemeine Unterstützungsleistungen, wie die Vermittlung von Pflegediensten, Hausmeisterdiensten oder Notrufdiensten. Der umfangreiche Leistungskatalog geht jedoch über allgemeine Unterstützungsleistungen seitens der Einrichtung P… hinaus und enthält zahlreiche weitere Leistungen, die vor allem, wie oben festgestellt, den Zielen nach § 1 LWTG entsprechen und dienen. Die Voraussetzung von § 3 Abs. 3 LWTG liegt daher nicht vor. Die Einrichtung steht auch in der Verantwortung eines Trägers, § 7 Satz 1 LWTG, Träger ist eine natürliche und eine juristische Person, die eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 LWTG betreibt, § 7 Satz 2 LWTG. Die P… wird von einer GmbH als juristische Person, § 13 GmbHG, betrieben und steht somit in der Verantwortung eines Trägers.
Sowohl nach der Entstehungsgeschichte von § 14 HeimG, auch des rheinland-pfälzischen LWTG werden nach § 11 LWTG lebzeitige Zuwendungen wie auch Zuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen, wie auch vorliegend das Testament vom 24.11.2016, erfasst. Testamentarische Zuwendungen sind jedoch nur dann unwirksam nach § 134 BGB i.V.m. § 11 LWTG, wenn sich der Eintritt des Vermögenvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (Nieder/W. Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 3 Rn.5 n.w.N.). Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut „gewähren lassen“. Von einem Einvernehmen ist auszugehen, wenn der Heimträger von der letztwilligen Verfügung Kenntnis bekommt und sich dann in einer Weise verhält, aus der der Heimbewohner auf das Einverständnis des Heimträgers schließen kann. Nachdem gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen der entscheidungserheblichen Tatsachen bei der die Verfahrensbeteiligten eine Mitwirkungslast gemäß § 27 FamFG trifft, hatte die Heimleiterin, die Verfahrensbeteiligte zu 2), unstreitig Kenntnis von der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und der Erblasserin auch dazu geraten, das Testament notariell beurkunden zu lassen. Dieses Verhalten zu Lebzeiten der Erblasserin lässt jedenfalls auf ein Einverständnis der Heimleiterin bezüglich der letztwilligen Verfügung der Erblasserin, auch im Hinblick auf die gewählte Formulierung in dem privatschriftlichen Testament vom 24.11.2016 schließen. Eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 LWTG, wonach das Zuwendungsverbot nicht gilt bei der Abgeltung anderer als die vertraglich vorgesehenen Leistungen des Trägers der Einrichtung, bei geringwertigen Aufmerksamkeiten oder bei geldwerten Leistungen, die hinsichtlich der Überlassung von Wohnraum zur Instandsetzung, Ausstattung oder für den Betrieb der Einrichtung gewährt werden, liegt ersichtlich nicht vor.
Auch ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 LWTG nicht gegeben. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der letztwilligen Verfügung und den Leistungen, die im Heim den Bewohnern angeboten werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGH NJW 1990, 1603 n.w.N.). Der Zusammenhang liegt mangels Erbringung des Beweises des Gegenteils durch die Verfahrensbeteiligte zu 2) vor. Aufgrund des Vorgenannten ist danach die privatschriftliche letztwillige Verfügung vom 24.11.2016 gemäß § 134 BGB i.V.m. § 11 LWTG unwirksam, sodass das frühere Testament vom 17.03.2005 nicht durch das spätere Testament widerrufen wurde, §§ 2258 BGB.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) ist daher der beantragte Erbschein zu erteilen, der Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 2) bleibt nach dem Vorgenannten ohne Erfolg.
Die Entscheidung zu Ziffer II) folgt aus § 352 e Abs. 2 FamFG.

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