AG München 242 C 1438/16 – Endurteil vom 23.03.2016 – Zahlung von Vereinsmitgliedsbeiträgen – Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Erbfall
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Parteien streiten um Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, Frau … W…, wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 (Anlage K1) Mitglied des Klägers.
Frau … W… verstarb vom dem 05.01.2005 und wurde von dem Beklagten beerbt, welcher die Erbschaft am 05.01.2005 annahm.
Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Kläger von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind.
Der Mitgliedsbeitrag für Frau W… betrug 160,00 EUR im Jahr.
Gemäß § 3 Ziffer 5 b der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Der Beklagte bezahlte per Überweisung die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Seit 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge gezahlt.
Mit Schreiben vom 22.11.2012 mahnte der Kläger die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2012 an.
Da keine Zahlung erfolgte, beantragte der Kläger am 24.01.2013 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Erblasserin, der am 29.01.2013 erlassen wurde.
Das Amtsgericht Coburg teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2013 (Anlage K3) mit, dass die Erblasserin verstorben war.
AG München 242 C 1438/16
Mit Schreiben vom 20.02.2013 (Anlage K2) teilte das Nachlassgericht Weilheim mit, dass der Beklagte Erbe der Erblasserin wurde.
Der Kläger trägt vor, er habe erst mit Schreiben des Amtsgericht Coburg vom 08.02.2013 (Anlage K3) vom Tod von Frau W… erfahren, er sei von dem Beklagten nicht informiert worden.
Durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 habe der Beklagte die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen.
Er habe folglich sowohl die Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 als auch die Kosten für die vergebliche Beantragung des Mahnbescheids in Höhe von 87,26 EUR zu bezahlen.
Der Kläger beantragt
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 887,26 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 160,00 EUR seit dem 02.01.2010, seit dem 02.01.2011, seit dem 02.01.2012, seit dem 02.01.2013, seit dem 02.01.2014 sowie aus 87,26 EUR seit dem 29.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, er habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass Frau W… verstorben sei.
So sei er entweder im Jahr 2009 oder 2010 persönlich zu der Geschäftsstelle der Klägerin gegangen und habe einer dort anwesenden Anwältin mitgeteilt, dass Frau W… verstorben sei.
Diese habe ihm zugesichert, dass sie das Ableben von Frau W… an die Geschäftsleitung weitergeben werde, und dass damit für ihn die Angelegenheit erledigt sei.
Zur Ergänzung des jeweiligen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge, noch auf Schadensersatz.
1. Unstreitig ist die Erblasserin dem Kläger durch Beitrittserklärung vom 23.10.1990 beigetreten.
Ebenso unstreitig ist die Erblasserin verstorben und wurde von dem Beklagten beerbt, der die Erbschaft am 05.01.2005 annahm.
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2. Gemäß § 1922 BGB tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die vermögensrechtliche Position der Erblasserin ein.
Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Verträge grundsätzlich mit dem Erben fortgeführt.
Diese Vorschrift wurde jedoch hier durch § 3 Ziffer 5 b der Satzung des Klägers abbedungen, wonach die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds mit Ablauf des Geschäftsjahres, mithin hier spätestens zum 31.12.2005 endet.
3. Die Mitgliedschaft wurde nicht mit dem Beklagten fortgeführt. Zwar sind nach der Satzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen.
Dies setzt jedoch eine – zumindest konkludente – Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten voraus.
Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009, ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft in eigenem Namen des Erben beabsichtigt, oder dass die Erblasserin verstorben ist, reicht als konkludente Willenserklärung nicht aus.
Eine derartige Erklärung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Erklärende Handlungen vornimmt, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., vor § 116 Rn. 6).
Dies setzt aber voraus, dass der Erklärende erkennbar macht, dass tatsächlich er der Handelnde ist und auch für sich selbst handelt.
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Im Gegenzug muss auch für den etwaigen Erklärungsempfänger der Inhalt der Erklärung und der Erklärende im Moment des Zugangs bestimmbar sein; nach klägerischem Vortrag ist das nicht der Fall, da für ihn erst nach Mitteilung des Nachlassgerichts Weilheim ersichtlich war, wer der Erbe und damit mögliche Nachfolger in die Mitgliedschaft der Erblasserin beim Kläger war.
So reicht die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ohne die Erklärung, dass die Erblasserin gestorben ist, nicht aus, da grundsätzlich auch eine Leistung durch den Beklagten als Dritten nach § 362 BGB möglich wäre.
Aus der reinen Zahlung kann daher nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wollte.
4. Da der Beklagte nicht Mitglied des Klägers geworden ist, hatte er auch nicht die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger vom Ableben der Erblasserin zu unterrichten.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheidet somit aus. Auch bestand kein vorvertragliches Näheverhältnis zwischen den Parteien, aufgrunddessen der Beklagte zu dieser Mitteilung verpflichtet gewesen wäre.
Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
5. Mangels Hauptsacheforderung war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG München 242 C 1438/16
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.