Anwartschaftsrecht des Nacherben

November 14, 2020

BGH, Urteil vom 09. Juni 1983 – IX ZR 41/82

Berechnung des Zugewinns – Anwartschaftsrecht des Nacherben – Schiedsgutachtervertrag

Tatbestand

Die am 26. Mai 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 29. März 1979 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Sie streiten über den Zugewinnausgleich.

Die Klägerin erzielte während der Ehe keinen Zugewinn.

Der Beklagte war bei Eingehung der Ehe als Miterbe zu 3/8 an einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Vater beteiligt. Der Nachlaß bestand aus mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in W. Der Beklagte war ferner Miteigentümer zu 1/2 eines Hausgrundstücks in H. Außerdem war er Nacherbe seines Großvaters mütterlicherseits. Dieser Nachlaß bestand im wesentlichen aus Grundstücken in D. Der Nacherbfall trat mit dem Tode des Vorerben im August 1979 ein.

Am 29. März 1979 gehörte dem Beklagten das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück T straße in W; dessen Verkehrswert ließ er auf Grund einer Übereinkunft der Anwälte der Parteien durch den Sachverständigen K schätzen. Seine unstreitigen Verbindlichkeiten betrugen 276 941,11 DM; hinzu kam nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Kontokorrentverbindlichkeit von 41 380,91 DM.

Die Parteien streiten darüber, ob die Nacherbschaft beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen und mit welchen Werten das Grundeigentum bei dem Anfangs- und Endvermögen des Beklagten anzusetzen ist.

Der Beklagte zahlte der Klägerin als Zugewinnausgleich 13 800 DM. Im zweiten Rechtszuge verlangte die Klägerin weitere 94 550,75 DM nebst Zinsen als Teilbetrag. Ihre Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Höhe der Ausgleichsforderung der Klägerin, die keinen Zugewinn erzielt hat, hängt gemäß § 1378 Abs. 1 BGB allein davon ab, wie hoch der Zugewinn des Beklagten ist.

Das Berufungsgericht errechnet einen Zugewinn von 17 497,13 DM und daraus eine Ausgleichsforderung, die unter dem bereits gezahlten Betrage liegt.

Das Endvermögen besteht nach Ansicht des Berufungsrichters nur aus dem Hausgrundstück T straße in W. Dessen Wert setzt er auf Grund der Schätzung des Sachverständigen K mit 545 000 DM an. Die zum Nachlaß des Großvaters gehörenden Grundstücke in D läßt der Berufungsrichter unberücksichtigt. Von dem so ermittelten Aktivvermögen zieht er unstreitige Verbindlichkeiten von 276 941,11 DM und weitere 41 380,91 DM aus Kontokorrentkredit ab.

Zum Anfangsvermögen rechnet der Berufungsrichter den Miterbenanteil des Beklagten an den zum väterlichen Nachlaß gehörenden Grundstücken in W, dessen Wert er mit 52 200 DM veranschlagt, sowie den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in H, den er mit 75 000 DM bewertet. Den Gesamtwert von 127 200 DM rechnet er zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes des Geldes entsprechend BGHZ 61, 385 um und gelangt so zu dem Betrage von 209 180,85 DM.

Die gegen diese Zugewinnbilanz gerichteten Revisionsrügen greifen nur zum Teil durch.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Bewertung des Hausgrundstücks T straße in W. Der Berufungsrichter legt zutreffend die Schätzung des Sachverständigen K zugrunde.

a) Er nimmt an, die Parteien hätten einen Schiedsgutachtenvertrag geschlossen, demzufolge der Sachverständige K den Wert des Hausgrundstücks für die Zugewinnausgleichsberechnung bindend festsetzen sollte. Die Darstellung der Klägerin, die Schätzung des Sachverständigen habe lediglich als Gesprächsbasis dienen sollen, sei durch den vorliegenden Schriftwechsel der Anwälte widerlegt. In dem Schreiben vom 6. Februar 1979 hätten die Bevollmächtigten des Beklagten unmißverständlich erklärt, das einzuholende Gutachten solle der Abrechnung des Zugewinns einverständlich zugrunde gelegt werden. Unter Bezugnahme darauf hätten sie mit Schreiben vom 20. Februar 1979 der Annahme Ausdruck verliehen, daß die Gegenseite mit einer Begutachtung durch den für W zuständigen Gutachterausschuß einverstanden sei. Darauf habe der Bevollmächtigte der Klägerin den Sachverständigen K als Gutachter vorgeschlagen. Diese Erklärung habe der Beklagte unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels nur so verstehen können, daß auch die Klägerin das Ergebnis des Gutachtens der Berechnung des Zugewinnausgleichs zugrunde legen wollte.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Inhalt eines Schiedsgutachtenvertrages kann sein, für ein Rechtsverhältnis erhebliche Tatsachen durch einen Sachverständigen ermitteln und bindend feststellen zu lassen (vgl. RGZ 96, 57, 60; BGH LM BGB § 317 Nr. 7); insbesondere kann eine notwendige Wertermittlung einem Schiedsgutachter übertragen werden. Die Feststellung, daß eine solche Vereinbarung vorliegt, verantwortet der Tatrichter. Seine Auslegung des anwaltlichen Schriftwechsels ist rechtlich möglich und läßt Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze nicht erkennen. Einen Rechtsfehler zeigt auch die Revision nicht auf. Sie macht lediglich geltend, es habe an einem Bindungswillen der Klägerin gefehlt. Diese Rüge greift nicht durch. Da die Klägerin bei den Verhandlungen über den Zugewinnausgleich durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten war, kommt es auf dessen Erklärungen an. Seinem Schreiben vom 22. März 1979 entnimmt der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß das Einverständnis mit der Forderung der Anwälte des Beklagten, das Ergebnis des einzuholenden Gutachtens der Berechnung des Zugewinnausgleichs verbindlich zugrunde zu legen.

b) Der Berufungsrichter führt weiter aus, die Wertermittlung des Sachverständigen K wäre nur unverbindlich, wenn sie offenbar unrichtig wäre. Das sei nicht der Fall.

Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Auf den Schiedsgutachtenvertrag sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist das Schiedsgutachten für die Parteien nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGH LM BGB § 319 Nr. 10; BGHZ 43, 374, 376). Nicht jeder Fehler führt zur offenbaren Unrichtigkeit. Er muß sich vielmehr einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung – aufdrängen; dabei sind an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen, weil anderenfalls der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck in Frage gestellt würde, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Prozeßverfahren zu vermeiden (BGH LM BGB § 319 Nr. 13). Das Ergebnis des Schiedsgutachtens muß offenbar unrichtig sein. Ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist allein nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der dem Gutachter bei Erstellung des Gutachtens erkennbar war (BGH LM BGB § 319 Nr. 23).

Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang.

Wie sich aus dem Gutachten vom 6. Juni 1979 ergibt, hat der Sachverständige K bei der Ermittlung des Grundstückswertes den Bewuchs des Grundstücks nicht berücksichtigt. Daraus folgt aber noch nicht, daß das Ergebnis seiner Schätzung offenbar unrichtig ist. Auch wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin einen Wert des Bewuchses von 10 000 DM unterstellt, fällt dieser bei einem geschätzten Gesamtwert des Grundstücks von 545 000 DM kaum ins Gewicht; es ist möglich, daß er sich bei einem Verkauf nicht preiserhöhend ausgewirkt hätte. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter in der Vernachlässigung des Bewuchses keinen Umstand sieht, der die offenbare Unrichtigkeit des Endergebnisses der Schätzung begründet. Dieser Umstand bot mithin keinen Anlaß für eine weitere Beweisaufnahme über den Grundstückswert. Da ein Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich ist, hat sich eine Beweisaufnahme zunächst auf solche Fehler zu beschränken, die sich einem sachkundigen Beobachter aufdrängen; sie darf aber nicht zur vollen Überprüfung des Schiedsgutachtens auf sachliche Richtigkeit führen. Erst wenn die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens feststeht, ist der Weg frei für eine neue Wertermittlung durch das Gericht (BGH LM BGB § 319 Nr. 23).

Was den Bodenwert angeht, hat sich das Oberlandesgericht durch Vernehmung des Sachverständigen K überzeugt, daß er auf Grund der für ihn verfügbaren Unterlagen eine einwandfreie Schätzung abgegeben hat. Die Klägerin zeigt keinen Verfahrensfehler auf, der diese Feststellung erschüttern könnte. Sie hat ihre Behauptung, ungünstiger gelegene Grundstücke seien 1978 und 1979 zu einem höheren Bodenpreis verkauft worden, nicht näher konkretisiert. Ihr Vortrag auch in der Revisionsinstanz läuft darauf hinaus, daß ein anderer Sachverständiger heute auf Grund anderer Erkenntnisquellen den Bodenwert höher schätzen würde. Das genügt nicht, um eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens darzutun. Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht hierzu keinen Beweis erhoben.

2. Obwohl gegen die Behandlung des Nacherbenrechtes durch den Berufungsrichter rechtliche Bedenken bestehen, hat die Revision im Ergebnis auch insoweit keinen Erfolg.

Der Berufungsrichter läßt den zum Nachlaß des Großvaters des Beklagten gehörenden Grundbesitz in D beim Endvermögen außer Ansatz, weil die Erbschaft dem Beklagten erst nach Zustellung des Scheidungsantrages angefallen ist. Er berücksichtigt auch das als erbrechtliches Anwartschaftsrecht bezeichnete Nacherbenrecht des Beklagten weder beim Anfangs noch beim Endvermögen. Dazu führt er aus, wenn – wie hier – ein vor der Ehe erworbenes Anwartschaftsrecht erst nach der Zustellung des Scheidungsantrags zum Vollrecht erstarke, fehle es überhaupt an einem ehebezogenen Erwerb, der das gesetzgeberische Motiv für die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich darstelle. Es komme hinzu, daß eine Bewertung der Nacherbschaft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei der in der Natur der Sache liegenden wirtschaftlichen Unsicherheit des Nacherbenrechts nicht möglich sei.

a) Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.

Richtig ist, daß der Nachlaß des Großvaters nicht zum Endvermögen des Beklagten gehört. Zum Endvermögen rechnen im Falle der Ehescheidung nur solche Gegenstände, die einem Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrages gehören (§§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten die Erbschaft noch nicht angefallen; das ist erst im August 1979 geschehen (§§ 2106 Abs. 1, 2139 BGB). Die Grundstücke in D gehörten mithin noch nicht zum Endvermögen des Beklagten.

Von der Erbschaft zu unterscheiden ist die Rechtsstellung, die der Beklagte kraft der Einsetzung als Nacherbe mit dem Tode des Großvaters (Erbfall) erlangt hatte. Schon beim Erbfall erwirbt der Nacherbe mehr als die Aussicht, künftig Erbe zu werden. Neben dem zukünftigen Erbrecht (vgl. dazu Schiedermaier, AcP 139, 129, 141 ff) erlangt er eine unentziehbare und unbeschränkbare Rechtsstellung, die ihm in bezug auf die Erbschaft zahlreiche einzelne Rechte gewährt und sein zukünftiges Erbrecht sichert. Das gilt vor allem bei der nicht befreiten Vorerbschaft, wie sie nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorliegt. Die Rechtsstellung des Nacherben bildet in ihrer Gesamtheit ein Anwartschaftsrecht (RGZ 101, 185; 170, 163, 168; BGHZ 37, 319, 326; Schiedermaier aaO S. 144). Es kann veräußert und nach § 2108 Abs. 2 BGB vererbt werden. Schon vor dem Nacherbfall stellt es mithin einen gegenwärtigen Vermögenswert in der Hand des Nacherben dar (RGZ 101, 185, 188; Schiedermaier aaO S. 132). Darin unterscheidet es sich von künftigen Ansprüchen, deren Entstehung noch ungewiß ist (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage – IX ZR 56/82).

Ein solches Anwartschaftsrecht des Nacherben stand dem Beklagten bei Zustellung des Scheidungsantrages zu. Mangels anderer Feststellungen ist zu unterstellen, daß es nicht nur veräußerlich, sondern auch vererblich war. Es kann bei dieser Sachlage in der Zugewinnbilanz nicht übergangen werden. Im Falle der Scheidung umfaßt das Endvermögen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – alle dem Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrages zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben seinen Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind. Dazu zählen grundsätzlich auch die Anwartschaftsrechte, sofern der Ehegatte durch sie in dem maßgebenden Zeitpunkt bereits in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (BGHZ 67, 262, 263).

Diese Voraussetzung trifft auf das Anwartschaftsrecht des Beklagten zu. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, eine Bewertung zu dem maßgebenden Stichtag sei nicht durchführbar. Da eine entgeltliche Veräußerung des Anwartschaftsrechtes möglich ist, besitzt das Recht einen objektivierbaren Wert. Die mit einer Schätzung verbundenen Schwierigkeiten und Unsicherheiten rechtfertigen es nicht, das Anwartschaftsrecht in der Zugewinnbilanz außer Ansatz zu lassen.

Auch die Erwägung, es liege kein ehebezogener Erwerb vor, trägt die Entscheidung nicht. Ein Vermögensgegenstand kann beim Endvermögen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er schon bei Beginn des Güterstandes vorhanden war und deshalb auch zum Anfangsvermögen gehört. Er ist dann vielmehr auch dort zu veranschlagen. Nur auf diese Weise trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß ein ehebezogener Erwerb nicht vorliegt. Das verkennt der Berufungsrichter.

b) Die gebotene Berücksichtigung des Nacherbenrechtes erhöht jedoch aus anderen Gründen nicht den Zugewinn des Beklagten. Es ist bei dem Anfangs- und dem Endvermögen mit dem gleichen Wert zu veranschlagen.

Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, nach welchen Grundsätzen das Anwartschaftsrecht des Nacherben bei der Berechnung des Zugewinns zu bewerten ist. Im Schrifttum besteht darüber Streit. Nach verbreiteter Ansicht soll § 2313 BGB entsprechend anzuwenden sein (vgl. Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1374 Rdnr. 23 und § 1376 Rdnr. 37; MünchKomm/Gernhuber, § 1376 Rdnr. 15, 16; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1376 Rdnr. 15; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1376 Rdnr. 11; Erman/Heckelmann, BGB, 7. Aufl. § 1376 Rdnr. 5; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1376 Anm. 2; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 36 V 6; Finke MDR 1957, 514, 518). Die Vorschrift trifft für die Pflichtteilsberechnung eine von § 2311 BGB abweichende Sonderregelung für bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte und Verbindlichkeiten. Dazu gehörte das Nacherbenrecht des Beklagten vor Eintritt des Nacherbfalles. Der Berufungsrichter stellt zwar nicht fest, daß das Recht bedingt oder rechtlich ungewiß war; es war aber jedenfalls wirtschaftlich unsicher (vgl. RGZ 83, 253, 254, 255). Nach § 2313 BGB bleiben zur Zeit des Erbfalles unsichere Rechte bei der Pflichtteilsberechnung außer Ansatz (§ 2313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Entfällt die Unsicherheit nachträglich, hat eine der veränderten Lage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen (§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die veränderte Lage ist jedoch schon bei der ersten Berechnung zu beachten, wenn die Unsicherheit zwar zur Zeit des Erbfalles bestand, aber bei Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes behoben ist (BGHZ 3, 394, 396).

Wäre § 2313 BGB beim Zugewinnausgleich entsprechend anwendbar, könnte der Wert des Anwartschaftsrechts des Beklagten seinem Anfangs- und Endvermögen zugeschlagen werden; denn die frühere Unsicherheit des Rechtes ist seit dem Eintritt des Nacherbfalles behoben. Die Bewertung brauchte die frühere Unsicherheit des Rechtes nicht mehr zu berücksichtigen. Ob dabei für das Endvermögen ein anderer Wertansatz möglich wäre als für das Anfangsvermögen (vgl. Staudinger/Thiele, § 1376 BGB Rdnr. 37; MünchKomm/Gernhuber, § 1376 BGB Rdnr. 16) oder ob nicht vielmehr der Wert, den das Recht bei Wegfall der Unsicherheit hatte, gleichermaßen für das Anfangs- und das Endvermögen gelten müßte (so Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. § 1376 BGB Rdnr. 37), bedarf indessen keiner Entscheidung.

§ 2313 BGB ist nämlich beim Zugewinnausgleich nicht entsprechend anwendbar. Die Wertermittlung für die Berechnung des Zugewinns regelt § 1376 BGB. Danach sind für die Bewertung aller zum Anfangs- und Endvermögen gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten bestimmte Stichtage maßgebend. Eine Sonderregelung für bedingte oder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten fehlt. Sie kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB geschaffen werden. Diese Vorschrift stellt nicht die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen heranzuziehen wäre; das zeigen die davon abweichenden Bewertungsvorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Steuerrechts (vgl. dazu Schlebusch, Probleme der Bewertung von Vermögensgegenständen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, 1966, S. 105 bis 110; Bachmann, Bewertungsgrundsätze zur Berechnung des Anfangs- und Endvermögens beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich, 1970, S. 158). Es handelt sich um eine erbrechtliche Sonderregelung, die für das Pflichtteilsrecht sowie den ähnlich ausgestalteten Erbersatzanspruch (§ 1934 b Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt. Sie durchbricht das grundsätzlich auch dort maßgebende Stichtagsprinzip (§§ 1934 b Abs. 1, 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Grund der Erwägung, daß der Berechtigte dem Erben vergleichbar behandelt werden soll; diesem kommen aufschiebend bedingte oder zweifelhafte Rechte regelmäßig erst zugute, wenn die Bedingung eingetreten oder die Zweifelhaftigkeit behoben ist, während er durch aufschiebend bedingte oder zweifelhafte Verbindlichkeiten wirtschaftlich erst belastet wird, wenn die Bedingung eintritt oder die Zweifelhaftigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 3, 394, 401). Auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich läßt sich diese Ausnahmevorschrift nicht übertragen. Das verbieten die unterschiedliche Interessenlage und die besondere rechtliche Ausgestaltung, die die Zugewinnberechnung erfahren hat.

Zwar sind verschiedene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmungen über den Pflichtteilsanspruch nachgebildet (vgl. dazu Schlebusch aaO S. 101 bis 104); das hätte es nahegelegt, eine dem § 2313 BGB entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen, wenn dies den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Dieser hat aber das Stichtagsprinzip beim Zugewinnausgleich aus Zweckmäßigkeitsgründen strenger durchgeführt als bei der Pflichtteilsberechnung. Um eine möglichst einfache und schnelle Abwicklung des Güterstandes zu ermöglichen, schreibt er ein schematisches Abrechnungsverfahren vor, das selbst manche Grundgedanken der Zugewinngemeinschaft überlagert. Zugleich soll die Stichtagsregelung Manipulationen des Endvermögens vorbeugen, wenn die Ehe in die Krise geraten ist. Deshalb verlegt § 1384 BGB bei Scheidung der Ehe den Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vor. Diesen Absichten würde eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB zuwiderlaufen. Sie würde eine schnelle Abrechnung, die in einem Verfahren durchgeführt werden kann, weitaus stärker gefährden als bei der Pflichtteilsberechnung. Denn bei der Zugewinnberechnung können bedingte oder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- wie beim Endvermögen und bei beiden Ehegatten zu veranschlagen sein. Die Möglichkeit, daß Nachberechnungen durchgeführt werden müssen, würde sich vervielfachen; dabei könnte sich die Ausgleichsberechtigung – anders als beim Pflichtteilsrecht – jeweils ändern (vgl. Schlebusch aaO S. 111 bis 113; Bachmann aaO S. 157). Da bei bedingten oder zweifelhaften Rechten oder Verbindlichkeiten eine erhöhte Manipulationsgefahr besteht, würde die Anwendung des § 2313 BGB auch den Zweck des § 1384 BGB beeinträchtigen (vgl. Schlebusch aaO S. 115 ff; Bachmann aaO S. 157, 158).

Es entspricht deshalb dem Gesetz mehr, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewertung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmten Stichtagen verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Solche Rechte und Verbindlichkeiten sind deshalb mit ihrem Schätzwert an den jeweiligen Bewertungsstichtagen in die Zugewinnbilanz einzustellen (ebenso Maßfeller-Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz, § 1376 BGB Anm. 6; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdnr. 745; Dölle, Familienrecht, Bd. I § 59 II 2; Staudinger/ Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2313 Rdnr. 30; Schlebusch aaO S. 121; Bachmann aaO S. 158; Lange NJW 1957, 1381, 1383); bei der Bewertung ist die bestehende Unsicherheit zu berücksichtigen.

Die Bewertung des Nacherbenrechts nach diesen Grundsätzen führt im vorliegenden Falle nicht zu einem erhöhten Zugewinn. Zwar ist mangels anderer Feststellungen zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß das Anwartschaftsrecht bei Zustellung des Scheidungsantrages einen höheren Schätzwert besaß als bei Eingehung der Ehe. Auch die Wertsteigerung ist aber dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, so daß im Ergebnis für das Anfangs- und das Endvermögen gleiche Werte einzustellen sind. Das folgt aus § 1374 Abs. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen erwirbt, – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Auf das Anwartschaftsrecht des Beklagten trifft sie nicht unmittelbar zu; denn es gehört schon nach § 1374 Abs. 1 BGB zum Anfangsvermögen. Für Vermögensgegenstände, die bei Eintritt des Güterstandes vorhanden waren, ist nach § 1376 Abs. 1 BGB der Wert zugrunde zu legen, den sie in diesem Zeitpunkt hatten. Eine spätere Werterhöhung fällt grundsätzlich in den Zugewinn, auch wenn der Gegenstand von Todes wegen erworben wurde.

Für das Anwartschaftsrecht des Nacherben gilt jedoch Besonderes: Auch wenn es als Recht verselbständigt ist, kann nicht übersehen werden, daß es nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts darstellt. Der Nacherbe erwirbt zunächst das Anwartschaftsrecht, dann den Nachlaß von Todes wegen. Stand ihm bei Beginn des Güterstandes nur das Anwartschaftsrecht zu und tritt der Nacherbfall vor dem Zeitpunkt ein, der für die Berechnung des Endvermögens maßgebend ist, wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der volle Nachlaßwert bei dem Anfangsvermögen veranschlagt; ist er höher als der Wert des Anwartschaftsrechtes, geht dieser im Wert des Nachlasses auf. Wäre also der Nacherbfall kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten, hätte sich dadurch das Anfangsvermögen des Beklagten so erhöht, daß die Berücksichtigung des Nachlasses auch bei seinem Endvermögen den Zugewinn nicht vergrößerte.

Entsprechendes gilt, wenn der Nacherbfall bei Zustellung des Scheidungsantrages noch nicht eingetreten ist, das Anwartschaftsrecht zu diesem Zeitpunkt aber einen höheren Wert besitzt als an dem für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgebenden Stichtag. Das Anwartschaftsrecht ist ein Recht, das sich auf das künftige Vollrecht hin entwickelt. Nicht nur seine Entstehung und sein Übergang zum Vollrecht, sondern auch das Zwischenstadium gehören zu dem Erwerb von Todes wegen. Das rechtfertigt es, eine Wertsteigerung, die im Laufe dieser Entwicklung eintritt und das Endvermögen erhöht, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen. Wirtschaftlich ist der Wert des Anwartschaftsrechtes eine Vorwirkung des künftigen Erbrechtes. Da es sich um eine am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens bereits gegenwärtige Wirkung handelt, steht der Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht entgegen, daß ein Erwerb von Todes wegen nicht unter diese Vorschrift fällt, wenn er erst nach dem für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Zeitpunkt eintritt (vgl. Staudinger/ Thiele § 1374 BGB Rdnr. 20; BGB-RGRK/Finke § 1374 Rdnr. 20). Der Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß ein nachträglicher Vermögenserwerb das Endvermögen nicht erhöht und es daher der Zurechnung zum Anfangsvermögen nicht bedarf, um ihn vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Beim Anwartschaftsrecht des Nacherben wirkt sich aber die Aussicht auf den künftigen Anfall der Erbschaft bereits bei der Berechnung des Endvermögens als gegenwärtiger Vermögenswert aus. Es entspricht deshalb auch dem Sinn des § 1374 Abs. 2 BGB, diesen Wert durch eine entsprechende Berücksichtigung beim Anfangsvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Anderenfalls könnte der Nacherbe, der am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nur ein Anwartschaftsrecht besitzt, beim Zugewinnausgleich schlechter stehen als der, dem bereits die Erbschaft angefallen ist.

3. Die Revision geht davon aus, daß beim Endvermögen des Beklagten Verbindlichkeiten in Höhe von 276 941,11 DM abzuziehen seien. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß die Schulden insgesamt 318 322,02 DM betrugen. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend; eine Verfahrensrüge hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.

4. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den zum Anfangsvermögen gehörenden Miteigentumsanteil des Beklagten an dem Hausgrundstück in H mit 75 000 DM bewertet. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, daß der Bewertung der 1965 für das Grundstück gezahlte Kaufpreis zugrunde gelegt werden könne. Aus der vom Beklagten in Ablichtung vorgelegten Kaufvertragsurkunde ergibt sich, daß der Kaufpreis 150 000 DM betrug. Daß der Berufungsrichter auf dieser Grundlage den Anteil des Beklagten mit 75 000 DM bewertet hat, hält sich im Rahmen des § 287 ZPO.

5. Fehlerhaft ist dagegen die Bewertung des zum Anfangsvermögen gehörenden Miterbenanteils des Beklagten an dem Nachlaß seines Vaters. Der Berufungsrichter legt für die Nachlaßgrundstücke einen Wert von 6 DM je Quadratmeter zugrunde. Die Revision beanstandet mit Recht, daß es an einer tatsächlichen Grundlage für diese Bewertung fehlt. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Grundstücke seien 1966 nur 4 DM/qm wert gewesen. Diesen Vortrag hat der Beklagte für das 2063 qm große Grundstück bestritten, aus dem das spätere Hausgrundstück T straße in W hervorgegangen ist. Insoweit war eine Beweisaufnahme erforderlich. Das Berufungsgericht hat dazu zwar den Sachverständigen K befragt. Auf dessen Aussage hat es seine Entscheidung aber nicht gestützt. Für die vom Vortrag der Klägerin abweichende Bewertung der übrigen Grundstücke fehlt jeder Anhalt. Die Berufungserwiderung legt die Annahme nahe, daß der Beklagte die Wertangabe der Klägerin insoweit zugestanden hat.

Da der Wertansatz auf einem Verfahrensfehler beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sich der Fehler zum Nachteil der Klägerin auswirkt. Dabei ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der insgesamt 23 209 qm große Grundbesitz mit 4 DM/qm zu bewerten war; das ergibt 92 836 DM. Für den Anteil des Beklagten (3/8) errechnet sich daraus ein Wert von nur 34 813,50 DM. Zählt man den Wert des Miteigentumanteils an dem Hausgrundstück in Hamm mit 75 000 DM hinzu, führt das zu einem Anfangsvermögen von 109 813,50 DM. Dieses ist – wie auch die Revision nicht bezweifelt – zum Ausgleich der durch den Kaufkraftschwund des Geldes verursachten unechten Wertsteigerung mit dem vom Berufungsgericht verwendeten Faktor (185,5/112,8) umzurechnen (vgl. BGHZ 61, 385); das ergibt ein Anfangsvermögen von 180 588,68 DM.

Ohne das Nacherbenrecht, das beim Anfangs- und Endvermögen mit dem gleichen Betrag anzusetzen wäre und daher für die Zugewinnberechnung vernachlässigt werden kann, errechnet sich dann der Ausgleichsanspruch der Klägerin wie folgt:

Endvermögen 226 677,98 DM
Anfangsvermögen 180 588,68 DM
Zugewinn 46 089,30 DM
Ausgleichsanspruch 23 044,65 DM
bereits gezahlt 13 800,00 DM
Restforderung 9 244,65 DM

Wegen dieses Betrages nebst Zinsen wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

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