Auskunftsrechte der pflichtteilsberechtigten Nichterben

August 5, 2020

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1994 – 7 U 198/93
Auskunftsrechte der pflichtteilsberechtigten Nichterben
1. Jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat Anspruch auf die sich aus BGB § 2314 ergebenden Rechte, also auch der vom Erblasser mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte. Dies gilt auch dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteilswert deckt. Dem Pflichtteilsberechtigten muß auch in einem solchen Fall die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Prozesses über den Pflichtteil abschätzen zu können.
2. Werden Nachlaßgegenstände kurz nach dem Erbfall verkauft, so hat sich deren Bewertung – von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis zu orientieren. Denn es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, im erbrechtlichen Bewertungsrecht die relativ gesicherte Ebene tatsächlich erzielter Verkaufserlöse zu verlassen. Ein zeitnaher Verkauf ist auch dann noch anzunehmen, wenn die Veräußerung ein Jahr nach dem Erbfall stattfindet.
3. Um seiner Darlegungspflicht für einen allgemeinen Wertermittlungsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses zu genügen, muß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartun, weil andernfalls ein Auskunftsverlangen auf eine reine Ausforschung hinauslaufen würde. Die Feststellung, daß eine Schenkung vorliegt, ist nicht notwendig.
4. Der Grundstückswert des geschenkten Anwesens ist um den kapitalisierten Wert der Nutzung zu mindern, wenn der Erblasser sich den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hat. Für die Ermittlung, welcher der beiden Stichtage maßgeblich ist, bleibt zunächst der Nießbrauch außer Betracht. Ergibt dann die Vergleichsrechnung, daß als Stichtag die Schenkung maßgeblich ist, wird von dem Grundstückswert der zu kapitalisierende Nießbrauch abgezogen, die künftige Nutzungsbefugnis des Beschenkten mitbewertet und der so ermittelte Wert unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall umgerechnet. Im umgekehrten Fall, daß wegen des gesunkenen Grundstückswerts derjenige zur Zeit des Erbfalls als der niedrigere maßgeblich ist, ist demnach der Wert des unbelasteten Grundstücks ergänzungspflichtig.
5. Hat der Erblasser einen Gegenstand verschenkt, der keine verbrauchbare Sache ist, so trifft den Pflichtteilsberechtigten die Beweislast bezüglich der Werthöhe im Zeitpunkt des Erbfalls. Behauptet der Erbe, daß der Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert gehabt hat, so muß er sowohl den Zeitpunkt der Schenkung als auch den Wert in diesem Zeitpunkt beweisen.
6. Die in BGB § 2314 normierten Auskunftsansprüche können als selbständige Ansprüche neben- oder nacheinander geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich mit der Vorlage eines ohne seine Mitwirkung von dem Erben hergestellten Privatverzeichnisses begnügen (BGB § 2314 Abs 1 S 1). Er kann verlangen, daß er bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses zugezogen wird (BGB § 2314 Abs 1 S 2 Halbs 1). Schließlich kann er Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson verlangen (BGB § 2314 Abs 1 S 3). Dies kann auch nachträglich geschehen, selbst wenn sich der Berechtigte zunächst mit einem privaten Verzeichnis begnügte. Er braucht sich daher nicht auf das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweisen zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…