Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Pflichtteilsberechtigten

März 10, 2020

BGH, Urteil vom 30. April 1981 – IVa ZR 128/80 –
Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Pflichtteilsberechtigten
1. Der nur in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Miterbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte kann ein ihm darüber hinaus zugewandtes Vermächtnis mit der Folge ausschlagen, daß er gem BGB § 2306 Abs 1 S 1 von jeglicher vom Erblasser angeordneten Beschränkung oder Beschwerung frei ist.
2. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Beschränkung oder Beschwerung letztlich dahin auswirken würde, daß der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig weniger erhält, als seinem Pflichtteil entspricht.

Tatbestand
Der Kläger will mit seiner Klage die Beklagte als Miterbin und Pflichtteilsberechtigte zwingen, zur Erfüllung eines dem Kläger ausgesetzten Vermächtnisses bei der Übertragung von Grundeigentum auf ihn mitzuwirken.
Der Ehemann der Beklagten ist am 3. März 1978 kinderlos verstorben. Er hat durch Erbvertrag mit dem Kläger, seinem Neffen zweiten Grades, diesen mit zwei weiteren Verwandten zur einen Hälfte seines Vermögens als Erben und die Beklagte zur anderen Hälfte seines Vermögens als Vorerbin eingesetzt. Für den gesamten Nachlaß hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, daß hinsichtlich des Grundbesitzes eine Auseinandersetzung für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen sei. Als Vorausvermächtnis hat er dem Kläger bebaute Grundstücke zur Größe von mehr als 75.000 qm und der Beklagten neben dem Hausrat und einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ein Wohnrecht auf einem für den Kläger bestimmten Grundstück zugewandt. Die Beklagte hat in notariell beurkundeter Form die ihr zugewandten Vermächtnisse ausgeschlagen und die Erbschaft angenommen. Der Kläger hat unter Hinweis darauf, seine Miterben und der Testamentsvollstrecker seien damit einverstanden und zur Mitwirkung bereit, die Beklagte auf Auflassung und Eintragungsbewilligung hinsichtlich der ihm im voraus vermachten Grundstücke verklagt.
Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Herstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise – wie schon in der Berufungsinstanz – die Feststellung, daß die Beklagte nach dem Ablauf des zehnjährigen Auseinandersetzungsverbotes zur Eigentumsübertragung verpflichtet sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Beklagte weder durch ein Vermächtnis beschwert noch – was der Kläger hilfsweise für sich in Anspruch nimmt – durch eine Teilungsanordnung beschränkt. Nach dieser Bestimmung gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der Erbteil, welcher dem als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten hinterlassen ist, die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles nicht übersteigt. So liegt es hier.
1. a) Die Beklagte war alleinige gesetzliche Erbin ihres Ehemannes, weil dieser weder Verwandte ersten oder zweiten Grades noch Großeltern hinterlassen hat, § 1931 Abs. 2 BGB. Ihr Pflichtteilsrecht betrug deshalb die Hälfte des Nachlaßwertes, § 2303 Abs. 1, 2 BGB.
b) Allerdings war der Beklagten durch den Erbvertrag mehr als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils hinterlassen. Der Erblasser hatte sie zur einen Hälfte der Erbschaft als Vorerbin eingesetzt und ihr darüberhinaus bestimmte Forderungen gegen die Erbengemeinschaft in Form eines Vermächtnisses zugewandt. Das Vermächtnis, welches neben einer Einsetzung als Erbe ausgesetzt ist, bedeutet eine Begünstigung über den hinterlassenen Erbteil hinaus. Der als Erbe eingesetzte Vermächtnisnehmer wird insoweit begünstigt, wie die übrigen Miterben im Verhältnis der Miterben untereinander verpflichtet sind, die Vermächtnislast zu tragen. Bei der Prüfung der Frage, ob der hinterlassene Erbteil die Höhe des gesetzlichen Erbteiles erreicht oder übersteigt, ist daher die in Form eines Vermächtnisses erfolgte Zuwendung zu berücksichtigen. Nimmt der Begünstigte das Vermächtnis an, ist sein Wert auf einen etwa bestehenden Pflichtteils- oder Pflichtteilsrestanspruch anzurechnen, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Frage, ob noch ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist daher danach zu bestimmen, ob der hinterlassene Erbteil vermehrt um den Wert des Vermächtnisses den Pflichtteil übersteigt (Palandt/Keidel, 40. Aufl., § 2307 BGB, Anm. 2; RGRK Johannsen 12. Aufl., § 2307 BGB, Rdn. 12; Soergel/Dieckmann 10. Aufl., § 2307 BGB, Rdn. 6; Staudinger/Ferid, 10./11. Aufl., § 2307 BGB Rdn. 7).
c) Der Pflichtteilsberechtigte braucht jedoch nicht ein ihm zugewandtes Vermächtnis mit der Folge anzunehmen, daß dessen Wert auf seinen Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Das Pflichtteilsrecht bedeutet eine Einschränkung der Freiheit, über seinen Nachlaß verfügen zu können. Der Erblasser hat einen bestimmten Anteil seines Nachlasses seinen nächsten Angehörigen zukommen zu lassen, sei es, daß er sie in Höhe ihrer Pflichtteilsberechtigung zu seinen Erben bestimmt, oder sei es, daß er sie durch Enterbung auf eine wertmäßige Beteiligung in Gestalt des Pflichtteilsanspruches beschränkt. Ein gegen den Pflichtteilsberechtigten wirkendes Recht, dessen Beteiligung am Nachlaß durch Zuweisung eines Vermächtnisses in eine bestimmte Form zu kleiden, steht ihm nicht zu (Motive V. S. 393; Protokolle V. S. 504). Der Pflichtteilsberechtigte kann daher das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen, ohne daß es darauf ankäme, wie sich der Wert des zugewandten Vermächtnisses zur Höhe des Pflichtteilsanspruches verhält. Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Falle die auf seiner Pflichtteilsberechtigung beruhenden Rechtsfolgen in gleicher Weise in Anspruch nehmen, wie wenn ihm niemals ein Vermächtnis zugewandt worden wäre (RGRK Johannsen, § 2306 BGB, Rdn. 17; Soergel/Dieckmann, § 2307 BGB, Rdn. 6; Staudinger/Ferid, § 2307 BGB Rdn. 6; zutreffend OLG Neustadt NJW 1957, 1523). Sofern er in Höhe des Wertes seines halben gesetzlichen Erbteils als Erbe eingesetzt ist, verbleibt ihm daher der von jeglicher Beschränkung oder Beschwerung befreite Erbteil, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit aber hat er dasjenige erhalten, das ihm das Gesetz als Pflichtteil garantiert. Er kann die Erbschaft nicht ausschlagen, ohne zugleich seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren (Staudinger/Ferid, § 2307 BGB, Rdn. 6; Palandt/Keidel § 2306 BGB Anm. 3 b; a.M. Erman/Bartholomeyczik/Schlüter, 6. Aufl. § 2306 BGB, Rdn. 4).
2. Nachdem die Beklagte das ihr ausgesetzte Vermächtnis ausgeschlagen hatte, war sie in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Erbin eingesetzt. Damit aber war ihre Erbenstellung frei von der Beschwerung durch ein Vermächtnis zugunsten des Klägers und frei von der Beschränkung durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Einsetzung eines Nacherben, § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie kann demgemäß auch nicht als der mit einem Vermächtnis Beschwerte angesehen werden, gegen den allein gem. § 2174 BGB der Vermächtnisanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Revision meint hierzu, diese Wirkungen träten nicht ein, soweit ein wirtschaftliches Interesse des pflichtteilsberechtigten Miterben nicht berührt werde. Der nach Erfüllung des Vermächtnisses verbleibende Nachlaß sei noch hinreichend, der Klägerin den halben Wert des Nachlasses zukommen zu lassen, der allein im Verhältnis der Miterben zueinander zu ihren Gunsten als unbeschwert anzusehen sei.
Gegen diese Ansicht sprechen der klare Wortlaut des § 2306 BGB und grundsätzliche pflichtteilsrechtliche Erwägungen. Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Berechtigten die wirtschaftliche Teilnahme am Nachlaß in Form seines Pflichtteilsanspruchs, über den er nach seinem Belieben verfügen kann. Ist der Pflichtteilsberechtigte mit der ihm gesetzlich garantierten Quote als Erbe eingesetzt, dann hat ihn der Erblasser mit dem bedacht, was ihm von Gesetzes wegen zuzukommen hat. Der in Höhe seines Pflichtteilsrechtes eingesetzte Erbe hat nicht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und hierdurch einen Pflichtteilsanspruch zu erwerben. Seine gesetzlich garantierte Teilnahme am Nachlaß ist daher nur dann gewährleistet, wenn sie nicht durch Beschränkungen oder Beschwerungen eingeschränkt ist, die auf Anordnungen des Erblassers zurückgehen. Dem pflichtteilsberechtigten Miterben, der in Höhe seines halben gesetzlichen Erbteils eingesetzt wurde, müssen die Bestimmungen über Verwaltung, Auseinandersetzung des Nachlasses und Verfügung über Nachlaßgegenstände in vollem Umfang zugute kommen. Nur so kann er seine Rechte aus der Beteiligung am Nachlaß als Miterbe vollständig wahrnehmen. Als solcher kann er, wenn ihm das wirtschaftlich sinnvoll erscheint, seinen Einfluß dahin geltend machen, daß die Gemeinschaft fortbesteht oder aufgelöst wird. Ebenso kann er darauf hinwirken, daß einzelne Gegenstände des Nachlasses veräußert werden oder erhalten bleiben. Hieran kann ihn der Erblasser nicht hindern. Derartige Verfügungen des Erblassers werden durch § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB “zu Falle gebracht” aufgrund einer Art von “dinglichen Wirkung” des Pflichtteilsrechts (Motive V. S. 394). Dies ist bisher – soweit ersichtlich – niemals bestritten worden. Rechtsprechung und Literatur sind hiervon ausgegangen (RG JW 1911, 370; KG OLGZ 24, 106; Erman/Bartholomeyczik/ Schlüter, § 2306 BGB, Rdn. 2; Palandt/Keidel, § 2306 BGB, Anm. 3 a; Planck/Greiff, BGB, 4. Aufl. § 2306, Anm. 3; RGRK Johannsen, § 2306 BGB, Rdn. 2; Soergel/Dieckmann, § 2306 BGB, Rdn. 7; Staudinger/Ferid, § 2306 BGB, Rdn. 46; Kipp/Coing, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Band V Erbrecht, 13. Aufl. § 10 I 3a, 4a; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Aufl. § 39 V 4; von Lübtow, Erbrecht, 1. Halbband, 1. Hauptteil, 4. Abschn., § 4 A III b 1; Strohal, Das Deutsche Erbrecht, 3. Aufl., § 49 3 a; Boehmer AcP 144, 253, 268; vgl. auch Wolff, GruchBeitr 67, 261, 266).
§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB hat eine Rechtsfolge zum Gegenstand, die sich aus der Beschränkung der Testierfreiheit zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ergibt (Planck/Greiff, § 2306 BGB Anm. 3). Eine beschränkte Verfügung des Erblassers kann gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten keine Rechtswirkung erzeugen. Die in Form einer Fiktion gekleidete Bestimmung des Gesetzes vermeidet die bei Anordnung der Nichtigkeit auftretende Frage, ob nicht unter Umständen gemäß § 2085 BGB eine Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung anzunehmen sei (Staudinger/Ferid, § 2306 BGB, Rdn. 46; Esser, Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen, S. 45). Jegliche Erörterung der Frage, ob die Beschränkung oder Beschwerung sich letztlich zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten auswirken würde, sollte verwehrt sein (Protokolle V S. 509). Gerade darauf läuft das Begehren der Revision jedoch hinaus: Die Beklagte wohnt in einem Hause auf einem Grundstück, das im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, innerhalb deren sie aufgrund ihres Erbrechts den größten Einfluß hat. Der Kläger begehrt gestützt auf die Verfügung des Erblassers die Übereignung gerade diesen Grundstückes auf sich.
II.
Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren des Klägers angreift.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anschlußberufung sei nur für den Fall eingelegt, daß das Bestehen eines Vermächtnisanspruchs überhaupt verneint werde, während hier jedoch die Vermächtnisforderung gegen die übrigen Miterben fortbestehe, begegnet zwar Bedenken. Das Interesse des Klägers ging ersichtlich dahin, eine Abweisung der Klage zu vermeiden. Dieser wollte er durch sein hilfsweise eingelegtes Anschlußrechtsmittel zuvorkommen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aber die Prozeßführungsbefugnis des Klägers verneint, soweit er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt an ihn aufzulassen. Der Kläger will insoweit das Vermächtnis in eine Teilungsanordnung umgedeutet wissen. Eine Teilungsanordnung wäre jedoch allein bei der Auseinandersetzung der Erbschaft im Rahmen des Teilungsplanes zu berücksichtigen (OLG Neustadt MDR 1960, 497; Palandt/Keidel, § 2048 BGB, Anm. 2). Diesen werden die Beklagte und der Testamentsvollstrecker, der die Rechte des Klägers in der Erbengemeinschaft wahrnimmt, erforderlichenfalls aufstellen müssen. Die Beschränkung des Klägers durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt ihn von der Prozeßführung über ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht aus, § 2212 BGB. Hierzu gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß § 2204 Abs. 1 BGB. Die Behauptung, daß der Testamentsvollstrecker bereit sei, das Grundstück an den Kläger aufzulassen, ändert hieran nichts.

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