Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 12/93 Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. September 1993 – 1Z BR 12/93

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die testierenden Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tod des Längerlebenden ihre beiden Kinder zu je einem Viertel erben sollen, sowie anordnen, daß ein als Schlußerbe eingesetzter Abkömmling aus dem Nachlaß des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht.

vorgehend LG Schweinfurt, 3. November 1992, 2 T 80/92
vorgehend AG Schweinfurt, 5. August 1992, VI 150/92

Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 3.November 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 113 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war mit ihrem im Jahr 1977 vorverstorbenen Ehemann in Gütergemeinschaft verheiratet gewesen. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, die Beteiligten zu 1 und 2. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 27.10.1974 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten weiter:
Auf den Tod des Letztlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu Erben ein.
1. … (Beteiligter zu 1)
2. … (Beteiligte zu 2).
Unsere Kinder erben je zu einem Viertel. Anstelle eines weggefallenen Kindes treten dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Sollte wider Erwarten einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des erstverstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangen, so erhalten die anderen Kinder bzw. Enkelkinder je ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Nachlaß des verstorbenen Elternteils. Das Vermächtnis ist unverzinslich und erst beim Tode des überlebenden Elternteils zur Zahlung fällig. Wenn ein Abkömmling beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, so erhält er auch aus dem Nachlaß den Überlebenden nur den Pflichtteil.
Am 7.12.1991 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Darin erklärte sie, sie habe in dem mit ihrem verstorbenen Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Testament vom 27.10.1974 auf den Tod des Zuletztversterbenden verfügt, daß ihre Kinder die Eltern zu je einem Viertel beerbten. Insoweit sei sie durch dieses gemeinschaftliche Testament gebunden. Hinsichtlich der anderen Hälfte des Nachlasses des Überlebenden seien in dem gemeinschaftlichen Testament keine letztwilligen Verfügungen getroffen worden; insoweit sei sie also nicht beschränkt, letztwillig zu verfügen. Nunmehr setze sie ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, als Erbin zu ein Halb ein. Sie stelle ausdrücklich fest, daß es sich bei dieser Erbeinsetzung zu ein Halb um den Teil des Nachlasses handle, der durch die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 27.10.1974 frei geblieben sei. Unter Einbeziehung des gemeinschaftlichen Testaments seien ihre Erben somit ihr Sohn (der Beteiligte zu 1) zu ein Viertel und ihre Tochter (die Beteiligte zu 2) zu drei Viertel, nämlich ein Viertel aus dem gemeinschaftlichen Testament und ein Halb aus dem heutigen Testament.
Der Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht unter Berufung auf das gemeinschaftliche Testament einen Erbschein beantragt, wonach er und seine Schwester je zur Hälfte Erben geworden seien. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterbin zu 3/4 und den Beteiligten zu 1 als Miterben zu 1/4 ausweisen sollte. Das Nachlaßgericht hat am 5.8.1992 einen Erbschein gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 2 bewilligt und anschließend hinausgegeben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Erbschein einzuziehen. Das Nachlaßgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen; das Landgericht hat es durch Beschluß vom 3.11.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der vom Nachlaßgericht erteilte Erbschein sei nicht zu beanstanden. Die vom Beteiligten zu 1 vertretene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 27.10.1974 werde weder von dessen Wortlaut und Inhalt noch von dem notariellen Testament der Erblasserin getragen. Insbesondere ergebe sich aus den Erklärungen, die die Erblasserin am 7.12.1991 im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gegenüber dem Notar abgegeben habe, daß die testierenden Ehegatten mit dem am 27.10.1974 errichteten gemeinschaftlichen Testament nur hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses eine Bindung des Überlebenden gewollt hätten. Auch dem eindeutigen Wortlaut des Testaments vom 27.10.1974 sei lediglich zu entnehmen, daß die gemeinschaftlichen Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten zu je einem Viertel erben sollten.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO).
a) Die vom Beteiligten zu 1 erstrebte Einziehung des Erbscheins vom 5.8.1992 setzt voraus, daß die darin ausgewiesenen Erbquoten nicht der wahren Erbrechtslage entsprechen und der Erbschein deswegen unrichtig ist (§ 2361 Abs.1 Satz 1 BGB). Der vom Nachlaßgericht erteilte Erbschein geht ebenso wie die seine Einziehung ablehnende Beschwerdeentscheidung davon aus, daß neben dem gemeinschaftlichen Testament vom 27.10.1974 auch das von der Erblasserin allein errichtete Testament vom 7.12.1991 für die Erbfolge maßgebend ist. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Testament vom 7.12.1991 nicht wegen fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin (§ 2229 Abs.4 BGB) unwirksam sei. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
bb) Für die Wirksamkeit der im notariellen Testament der Erblasserin vom 7.12.1991 enthaltenen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 kommt es daher darauf an, ob diese einer Verfügung widersprach, welche die Erblasserin in dem gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann formgültig errichteten (§§ 2267, 2247 BGB) Testament vom 27.10.1974 wechselbezüglich (§ 2270 BGB) und mit der Folge einer Beschränkung ihrer Testierfreiheit (§ 2271 Abs.2 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1991, 173/175) getroffen hatte. Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
cc) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß das gemeinschaftliche Testament vom 27.10.1974 der Auslegung bedurfte. Dies unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Gerichts der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 1991, 173/176). Soweit der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Landgericht habe das gemeinschaftliche Testament rechtsfehlerhaft als eindeutig und nicht auslegungsfähig betrachtet, gibt er die Gründe der Beschwerdeentscheidung unvollständig wieder. Dort wird nämlich nur dargelegt, es sei kein Raum für eine Auslegung im Sinn des Beschwerdeführers. Im übrigen ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der von diesem in Bezug genommenen Nichtabhilfeentscheidung des Nachlaßgerichts, daß die Tatsachengerichte den als “eindeutig” bezeichneten Wortlaut des Testaments unter Berücksichtigung seines Gesamtinhalts sowie aller Nebenumstände gewürdigt, also ausgelegt haben (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 52.Aufl. § 2084 Rn.5).
dd) Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Sie kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1991, 173/176). Das Landgericht hat dem gemeinschaftlichen Testament vom 27.10.1974 entnommen, die testierenden Ehegatten hätten den Überlebenden von ihnen nur hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses binden wollen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
(1) Die Beschwerdekammer hat sich die Ausführungen des Nachlaßgerichts zu eigen gemacht, wonach der Wortlaut der Schlußerbeneinsetzung “unsere Kinder erben zu je einem Viertel” eindeutig gegen die vom Beteiligten zu 1 auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments beanspruchte Erbquote von 1/2 spreche. Dabei hat sich das Nachlaßgericht nicht auf den Wortlaut der Verfügung beschränkt, sondern festgestellt, die Angaben der Beteiligten zu 2 deuteten darauf hin, daß die Ehegatten dem Letztversterbenden bewußt die Möglichkeit eingeräumt hätten, über einen Teil des Nachlasses nach eigenen Vorstellungen zu verfügen. Die Erklärungen der Beteiligten zu 2, sie habe einem kurz vor Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments geführten Gespräch mit ihrem Vater entnommen, daß die Mutter bei seinem Tod als Alleinerbin abgesichert werden und ihr ein eigener Spielraum für eine letztwillige Verfügung verbleiben sollte, konnten von den Gerichten der Tatsacheninstanz im Weg des Freibeweises (§ 12 FGG, vgl. Jansen FGG 2.Aufl. § 12 Rn.39) verwertet werden.
Die Gerichte der Tatsacheninstanz haben zutreffend auch die Erklärung berücksichtigt, welche die Erblasserin vor dem Notar bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 7.12.1991 zum Inhalt des gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann errichteten Testaments abgegeben hat. Daß diese Äußerungen lange Zeit nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments abgegeben worden sind, steht ihrer Verwertung im Rahmen der Testamentsauslegung nicht entgegen. Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der im Testament enthaltenen Erklärung stehen, mögen sie vor oder nach seiner Errichtung liegen. Dazu gehören das ganze Verhalten des Erblassers, sowie seine Handlungen und Äußerungen (BayObLGZ 1982, 159/164 f. und ständige Rechtsprechung; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn.5).
(2) Das Landgericht hat ersichtlich auch nicht übersehen, daß der Beteiligte zu 1 vor dem Nachlaßgericht erklärt hat, seine Eltern hätten wiederholt geäußert, ihre beiden Kinder sollten alles zu gleichen Teilen bekommen. Es hat daraus allerdings nicht die vom Rechtsbeschwerdeführer vertretene Schlußfolgerung gezogen, daß es der Wille der testierenden Ehegatten gewesen seil entgegen dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments ihre Kinder je zur Hälfte als Schlußerben einzusetzen, Dies ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, `die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments ist mindestens möglich, wenn nicht sogar naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BayObLGZ 1984, 246/250 und ständige Rechtsprechung). Sie wird auch nicht durch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in Frage gestellt, die testierenden Ehegatten hätten mit der Verfügung “unsere Kinder erben zu je einem Viertel” ihren Kindern je ein Viertel des väterlichen und ein Viertel des mütterlichen Nachlasses und damit insgesamt je eine Erbquote von ein Halb zuwenden wollen. Gegen die Ansicht des Beteiligten zu 1 spricht nicht nur der Umstand, daß die Ehegatten in Form eines Berliner Testaments mit Voll- und Schlußerbfolge über ihren Nachlaß verfügt haben (§ 2269 Abs.1 BGB, vgl. Palandt/Edenhofer § 2269 Rn.3), sondern darüber hinaus die Tatsache, daß sie seit 1940 in Gütergemeinschaft lebten und ihr gesamtes Vermögen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) gehörte, dessen Träger sie gemeinschaftlich waren (Erman/Heckelmann BGB 9.Aufl. § 1416 Rn.2).
(3) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments verstößt auch nicht wegen der darin enthaltenen Pflichtteilsklausel gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze. Die Regelung, daß der Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlange, auch beim Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil aus dem Gesamtnachlaß erhalten solle, dessen Wert sich in diesem Fall um ein den anderen Abkömmlingen aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen zugewendetes Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils mindert, dient in erster Linie dem Schutz des überlebenden Ehegatten (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn.13, 14; Langenfeld NJW 1987, 1577/1581). Sie hätte zwar im vorliegenden Fall zur Folge, daß ein Abkömmling, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, zunächst 3/16 aus dem Nachlaß des Erstversterbenden erhält (§ 2303 Abs.1 Satz 2, § 1924 Abs.1 und 4, § 1931 Abs.1 Satz 1 BGB) und beim zweiten Erbfall 1/4 aus dem Gesamtnachlaß (§ 2303 Abs.1 Satz 2, § 1924 Abs.1 und 4 BGB), dessen Wert sich um das dem anderen Abkömmling zugewendete Vermächtnis aus dem Nachlaß des Erstverstorbenen – hier 3/8 seines Wertes (§ 1924 Abs.1 und 4, § 1931 Abs.1 Satz 1 BGB) – vermindert. Dies würde aber nicht zwangsläufig zu einer “Bestrafung” des Abkömmlings führen, der den Pflichtteil nicht verlangt, denn dieser sollte
nach den Vorstellungen der testierenden Ehegatten die Chance haben, über die ihm im gemeinschaftlichen Testament zugewendete Erbquote von “einem Viertel” hinaus durch eine Verfügung des überlebenden Ehegatten eine weitere Zuwendung zu erhalten, während diese Möglichkeit dem Abkömmling verschlossen sein sollte, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend gemacht hatte.
(4) Das Landgericht hat die ihm gemäß § 12 FGG, § 2358 BGB obliegende Pflicht zur Amtsermittlung nicht verletzt. Auf Grund des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts bestand kein Anlaß, zur Erforschung des Erblasserwillens weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1991, 323/329). Soweit sich erstmals die Rechtsbeschwerde auf Erklärungen beruft, die die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns im Beisein der Ehefrau des Beteiligten zu 1 abgegeben haben soll, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, § 561 Abs.1 ZPO; vgl. Keidel/Kuntze FGG 13.Aufl. § 27 Rn.43).
3. Gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs.2, § 30 Abs.1, § 31 Abs.1 Satz 1 KostO festgesetzt worden. Maßgebend ist der Wert des Reinnachlasses (§ 108 Satz 2, § 107 Abs.2 Satz 1 KostO), den der Senat auf Grund der Angaben des Nachlaßverzeichnisses auf 452 000 DM schätzt, sowie das Verfahrensziel des Beteiligten zu 1, anstelle des Erbscheins vom 5.8.1992, der seine Erbquote mit einem Viertel ausweist, einen solchen zu erhalten, der ihm ein Erbrecht in Höhe der Hälfte des Nachlasses bezeugt. Danach ist der Geschäftswert auf 113 000 DM festgesetzt worden

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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