Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1995 – 1Z BR 19/95 Nachlaßsache: Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblasser “sein Haus vererbt”; Anfechtungsrecht der Ehefrau wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte

April 2, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1995 – 1Z BR 19/95
Nachlaßsache: Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblasser “sein Haus vererbt”; Anfechtungsrecht der Ehefrau wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte
1. Zur Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblassers “sein Haus vererbt”, wenn er den Bedachten gleichzeitig mit einem Vermächtnis (Wohnrecht an dem Haus) zugunsten seiner Ehefrau belastet und weiteres wesentliches Vermögen vorhanden ist.
2. Zum Anfechtungsrecht der Ehefrau wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser das Testament 12 Tage vor der Eheschließung errichtet und der Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht zugewendet hat.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach BGB § 2079 S 1 liegen nicht vor, wenn der Erblasser der pflichtteilsberechtigten Ehefrau Vermächtnisse (Wohnrecht am Haus und Hauseinrichtung) von nicht unbeträchtlichem Wert zugewendet hat, aus denen geschlossen werden kann, daß er sie als ihm nahestehende Person angesehen hat.
Verfahrensgang
vorgehend LG München II, 25. November 1994, 8 T 5319/94
vorgehend AG Wolfratshausen, 21. Juli 1994, VI 683/93

Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 25.11.1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Erblasser ist 1993 im Alter von 85 Jahren kinderlos verstorben. Seine erste Ehefrau war bereits im Jahr 1986 vorverstorben. Mit seiner zweiten Ehefrau, der Beteiligten zu 1, hatte er 1992 die Ehe geschlossen. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. Zum Nachlaß gehören laut Nachlaßverzeichnis ein im Wohnungserbbaurecht errichtetes Haus, ferner Bankguthaben und Wertpapiere im Wert von ca. 45.000 DM sowie bewegliche Habe im Wert von ca. 4.500 DM.
Der Erblasser hat am 16.8.1990 ein Testament errichtet, in dem er sein Haus einer Ordenskongregation, der Beteiligten zu 2, “vererbt” und diese mit einem Vermächtnis zugunsten seiner späteren Ehefrau beschwert hat. In einem weiteren, nur geringfügig abweichenden handschriftlichen Testament, das er am 10.12.1992, also wenige Tage vor seiner zweiten Eheschließung, errichtet hat, hat er folgendes bestimmt:
Ich Unterzeichneter vererbe mein Haus … nach meinem Ableben dem Orden … (Beteiligte zu 2). … Dieser Orden hat folgendes Vermächtnis zu erfüllen. Meine Frau … (Beteiligte zu 1) hat bis zu Ihrem Ableben das unentgeltliche Wohn- u. Nutzungsrecht in diesem Hause. Sollte sie dieses Wohn- u. Nutzrecht nicht ausüben können, … so hat der Erbe die jeweiligen Pflegekosten und die mediz. Betreuung zu übernehmen. Der Erbe übernimmt ab meinem Tode die anfallenden Kosten von derzeit jährl. etwa 5.030 DM für Verwaltung, Hausmeister, Heizung und Rücklagen. Wasser u. Stromkosten gehen davon ab. Diese hat … (Beteiligte zu 1) selbst zu bezahlen. Über die bewegliche Einrichtung des Hauses soll meine Frau selbst entscheiden. …
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9.11.1993 an das Nachlaßgericht hat die Beteiligte zu 1 die beiden Testamente angefochten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen sei, und beantragt, ihr einen Erbschein als gesetzliche Alleinerbin zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten, weil sie die Anfechtung für unwirksam hält und der Auffassung ist, sie sei in dem maßgebenden Testament vom 10.12.1992 als Alleinerbin eingesetzt.
Das Nachlaßgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluß vom 21.7.1994 zurückgewiesen. Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 25.11.1994 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Darin beantragt sie nunmehr einen “Teilerbschein”, der sie als gesetzliche Erbin des Nachlasses mit Ausnahme des der Beteiligten zu 2 vermachten Hauses ausweisen soll. Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erblasser habe die Beteiligte zu 2 in den beiden handschriftlichen Testamenten als Erbin eingesetzt. Allein durch die Eheschließung sei die maßgebliche Verfügung vom 10.12.1992 nicht unwirksam geworden. Auch die Anfechtung dieses Testaments greife nicht durch. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 2079 Satz 1 BGB sei nicht gegeben, weil der Erblasser die Beteiligte zu 1 nicht übergangen habe. Er habe ihr ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an seinem Haus zugewendet, ferner für den Fall, daß sie das Recht nicht ausüben könne, die Übernahme der Pflegekosten und Kosten der medizinischen Betreuung. Damit habe er ihr, auch unter Berücksichtigung ihres hohen Alters, eine durchaus nicht unwesentliche Zuwendung gemacht. Im übrigen habe er die Verfügung wenige Tage vor seiner Eheschließung und damit bereits mit Rücksicht auf die künftige Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 als Ehefrau und Pflichtteilsberechtigte getroffen. Ein Motivirrtum liege daher nicht vor. Die später erklärte Bereitschaft, anderweitig zu verfügen, ändere hieran nichts. Schließlich komme auch eine Anfechtung gemäß § 2078 BGB nicht in Betracht. Denn der Erblasser sei sich bei Errichtung des Testaments ersichtlich im klaren gewesen, daß er wenige Tage später heiraten werde, er habe die Verfügung in der Erwartung der baldigen Eheschließung getroffen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand, weil die Vorinstanzen eine entscheidungserhebliche Vorfrage nicht behandelt haben. Sie sind ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, daß das Testament vom 10.12.1992 die Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin enthalte. Die Verfügung ist jedoch insoweit mehrdeutig und hätte der Auslegung bedurft, die der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst vornehmen kann. Die Sache ist daher zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
a) Das Landgericht hat die Auslegungsbedürftigkeit des Testaments vom 10.12.1992 verkannt. Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen und deren Verkennung als Gesetzesverletzung im Sinn des § 27 Abs.1 FGG anzusehen ist (BayObLGZ 1984, 246/249 f.; 1993, 334/336).
aa) Der Erblasser hat in der letztwilligen Verfügung der Beteiligten zu 2 “sein Haus” … “vererbt”. Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes spricht nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs.2 BGB zunächst für ein Vermächtnis, auch wenn der Erblasser das Wort “vererben” verwendet hat. Entscheidend ist jedoch, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH NJW 1993, 256). Diese vorrangige (BayObLG FamRZ 1990, 1399/1400) Erforschung des Erblasserwillens (vgl. § 133 BGB) kann allerdings ergeben, daß nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vorliegt und der Erblasser dem Bedachten in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens oder sein gesamtes Vermögen zuwenden wollte (BayObLGZ 1958, 248/250). Von einem solchen Willen kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der zugewendete Gegenstand nach seinem objektiven Wert den wesentlichen Nachlaß ausmacht (BayObLGZ 1992, 296/299 sowie BayObLG FamRZ 1994, 1554/1555). Gerade bei der Zuwendung von Grundstücken oder anderen Immobilien, die wertmäßig den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden, wird eine Erbeinsetzung häufig naheliegen (BayObLG FamRZ 1991, 982/983).
Der Umstand, daß der Erblasser die Beteiligte zu 2 ihrerseits mit einem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1, also der gesetzlichen Erbin, belastet hat, führt zu keinem eindeutigem Ergebnis der Auslegung. Denn ein Vermächtnis kann als Untervermächtnis (vgl. § 2186 BGB) einem Vermächtnisnehmer auferlegt, aber auch zugunsten eines Erben angeordnet werden (vgl. § 2150 BGB).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem Testament vom 10.12.1992 nicht von vornherein eindeutig eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin entnommen werden. Der Erblasser hat der Beteiligten zu 2 nach dem Wortlaut der Verfügung nur einen bestimmten Gegenstand zugewendet. Über einen anderen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens hat er anderweitig verfügt, indem er erklärt hat, die Beteiligte zu 1 als seine Frau solle über die bewegliche Einrichtung des Hauses selbst entscheiden. Zu einem weiteren wesentlichen Vermögensteil, den Bankguthaben und Wertpapieren, hat er sich nicht ausdrücklich geäußert. Bei dieser Sachlage hätten sich die Vorinstanzen mit der Frage befassen müssen, was als Inhalt des Testaments anzusehen ist, d.h. was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH NJW 1993, 256). Hierzu ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, zu würdigen (BayObLG FamRZ 1994, 1554/1555). Unter anderem wird der Wert der ausdrücklich zugewendeten Immobilie von Bedeutung sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß es sich nicht um ein Grundstück, sondern um ein Wohnungserbbaurecht handelt und der Wert durch die der Beteiligten zu 2 auferlegten Leistungen zugunsten der Beteiligten zu 1 gemindert wird.
b) Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht die Entscheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Berücksichtigung der Auslegungsbedürftigkeit des Testaments anders ausgefallen wäre. Der Senat kann nicht selbst in der Sache befinden, da sich die Entscheidung des Landgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 27 Abs.1 FGG, § 563 ZPO) und weitere Ermittlungen insbesondere zum Wert des der Beteiligten zu 1 zugewendeten Wohnungserbbaurechts erforderlich sind. Dieser Wert ist von den Beteiligten bisher sehr unterschiedlich beziffert worden (mindestens 100.000 DM, Blatt 51 d.A.; 800.000 DM Blatt 67 d.A.). Auch ist bisher nicht geklärt, ob das Wohnungserbbaurecht mit Grundpfandrechten belastet ist, und wie die der Beteiligten zu 1 vermächtnisweise zugewendeten Leistungen zu bewerten sind. Die Sache ist daher zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen .
c) Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, daß der Wert des Wohnungserbbaurechts unter Berücksichtigung der erwähnten Belastungen den Wert des übrigen Nachlasses erheblich übersteigt, dürfte nach den dargestellten Grundsätzen, sofern im Rahmen der weiteren Ermittlungen keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervortreten, die Annahme naheliegen, daß der Erblasser die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzen wollte. Für diesen Fall weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Die Auffassung der Beteiligten zu 1, das Testament vom 10.12.1992 sei schon durch die nachfolgende Eheschließung aufgehoben oder gegenstandslos geworden, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade auch für einen solchen Fall ausdrücklich die Anfechtung unter den in § 2079 BGB festgelegten Voraussetzungen eröffnet und den Ehegatten im übrigen durch dessen Pflichtteil abgesichert.
bb) Das Landgericht hat auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses zutreffend angenommen, daß die Anfechtung der Beteiligten zu 1 nicht durchgreifen kann. Die Voraussetzungen des § 2079 Satz 1 BGB liegen nach der Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht vor, weil der Erblasser die Beteiligte zu 1 nicht übergangen hat. Denn er hat ihr zumindest Vermächtnisse (Wohnrecht am Haus unter Überbürdung wesentlicher Lasten auf die Beteiligte zu 2, ferner die Hauseinrichtung) von nicht unbeträchtlichem Wert zugewendet, aus denen geschlossen werden kann, daß er sie als ihm nahestehende Person angesehen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 389). Auch ein Irrtum gemäß § 2078 Abs.2 BGB, der neben § 2079 BGB anwendbar ist, dürfte ausscheiden. Der Erblasser dürfte bei Errichtung des maßgeblichen Testaments am 10.12.1992, also 12 Tage vor der Hochzeit mit der Beteiligten zu 1, nicht im Irrtum über deren künftige Rechtsstellung als Ehefrau gewesen sein (vgl. § 3 PStG, wonach der Eheschließung regelmäßig ein mindestens einwöchiges Aufgebot vorauszugehen hat). Somit dürfte er weder davon ausgegangen sein, daß er die Beteiligte zu 1 nicht heiraten werde, noch dürfte eine solche Erwartung seiner Verfügung als selbstverständlich zugrundegelegen haben (vgl. dazu BayObLGZ aaO S. 397 sowie BayObLGZ 1971, 147/149). Im übrigen trifft die Feststellungslast für einen solchen Irrtum und dessen Kausalität die Beteiligte zu 1 (BayObLGZ aaO S. 398).
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs,1 Satz 2 KostO). Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13a Abs.1 FGG) wird das Landgericht zu befinden haben (Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 13a Rn.36 und 39). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts nicht erforderlich (§ 31 Abs.1 Satz 1 KostO), zumal der Nachlaßwert noch nicht geklärt ist

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