Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juni 1996 – 1Z BR 132/95 Nachlaßsache: Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente; Vorbehalt des Rechts zur Zuwendung eines Vermächtnisses; Geschäftswertfestsetzung für Rechtsmittel mehrerer Beteiligter

April 2, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juni 1996 – 1Z BR 132/95
Nachlaßsache: Auslegung mehrerer gemeinschaftlicher Testamente; Vorbehalt des Rechts zur Zuwendung eines Vermächtnisses; Geschäftswertfestsetzung für Rechtsmittel mehrerer Beteiligter
1. Zur Auslegung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten errichteter gemeinschaftlicher Testamente, mit denen die Ehegatten über ein von der Ehefrau eingebrachtes Hausgrundstück und über das in der Ehe geschaffene Vermögen verfügt haben.
2. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Bestimmung, eine Pflegeperson könne ohne Rücksicht auf ein bestehendes Erbrecht vorab abgefunden werden, kann dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Zuwendung eines Vermächtnisses vorbehalten.
3. Haben mehrere Beteiligte gegen eine Entscheidung des Nachlaßgerichts im Erbscheinsverfahren Beschwerden eingelegt, mit denen sie einander widersprechende Ziele verfolgen, so ist für jedes Rechtsmittel ein selbständiger Geschäftswert festzusetzen.
Ist der letzte Wille des Erblassers in mehreren wirksamen Testamenten enthalten, die sich nach seiner Vorstellung ergänzen, so bilden diese Testamente in ihrer Gesamtheit die Erklärung des Erblasserwillens, soweit nicht Verfügungen in einem früheren Testament mit solchen in einem späteren Testament mit solchen in einem späteren Testament in Widerspruch stehen. Die Frage, ob und welche Rechte bestimmten Personen am Nachlaß zustehen, läßt sich dann nur aufgrund des Inhalts sämtlicher Testamente beurteilen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Bamberg, 21. Juni 1995, 3 T 37/95
vorgehend AG Bamberg, kein Datum verfügbar, VI 236/93

Tenor
I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3, 4 und 12 wird der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 21. Juni 1995 in Nr. 2 bis Nr. 4 aufgehoben.
II. Im Verfahren der weiteren Beschwerde und im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 288 000 DM festgesetzt.
IV. Für das Beschwerdeverfahren wird der Geschäftswert der Beschwerden der Beteiligten zu 3, 4 und 12 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bamberg vom 16. Mai 1994 auf 288 000 DM und der Geschäftswert der Beschwerden der Beteiligten zu 5, 6 und 7 gegen diesen Beschluß auf 350 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 1.2.1993 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, die auf ein und demselben Papierbogen jeweils von ihrem Ehemann eigenhändig niedergeschrieben, datiert sowie unterzeichnet und anschließend von der Erblasserin mit Ortsangabe und Datum versehen sowie unterzeichnet worden waren. Die Vorderseite trägt den Text:
Gemeinschaftliches Testament!
Wir leben in kinderloser Ehe, haben keine Eltern mehr und setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.
B., den achtundzwanzigsten Juli eintausendneunhunderteinundsechzig.
In Ergänzung unseres vorstehenden gemeinsamen Testamentes bestimmen wir schon heute, daß unser Schwager und Bruder R. … , nach unserem Ableben Erbe des Anwesens O. sein soll. Im Falle seines Todes treten seine Erben in die Erbfolge ein.
B. den siebzehnten Mai eintausendneunhundertsiebzig
Auf der Rückseite des Blattes folgt:
Das in der Ehe, in der der Ehemann berufstätig war und die Ehefrau den Haushalt versorgte, geschaffene Vermögen
a) Wochenendgrundstück Z. …
b) Geldvermögen, Wertpapiere, Sparbücher etc. aus der Vermögensteuererklärung zu entnehmen und bei der Sparkasse zu erfahren, bei der sämtliche Wertpapiere und Sparbücher angelegt sind. vererben nach unserem Ableben, wie folgt:

… (Bet. zu 10, Neffe des Ehemanns) 1 Teil
… (Bet. zu 11, Nichte des Ehemanns) 2 Teil
… (Bet. zu 9, Nichte des Ehemanns) 2 Teil
… (Bet. zu 8, Nichte des Ehemanns) 1 Teil
… (Bet. zu 1, Neffe der Erblasserin) 1 Teil
… (Bet. zu 6, Nichte der Erblasserin) 1 Teil
… (Bet. zu 5, Neffe der Erblasserin) 1 Teil

Es wird fernerhin bestimmt, daß diejenige Person, verwandt oder nicht verwandt, die mir u. meiner Frau im Alter notwendige Hilfe u. Aufmerksamkeit angedeihen lassen vorab leistungsgerecht vorab abgefunden werden, also ohne Rücksicht auf ein bestehendes Erbrecht. Nach Rückkunft von der Kur erfolgt Festlegung des Testamentes mit einem Notar oder Rechtsberater
B. den zehnten September eintausendneunhundertsiebenundsiebzig.
Der Ehemann der Erblasserin ist am 17.2.1979 verstorben. Mit notariellem Vertrag vom 17.8.1979 hat die Erblasserin das Grundstück in Z. dem Beteiligten zu 5 und der Beteiligten zu 6 überlassen; die anderen in der letztwilligen Verfügung vom 10.9.1977 genannten Beteiligten haben insoweit auf die ihnen gemachte Zuwendung verzichtet.
Der in der letztwilligen Verfügung vom 17.5.1970 genannte R. ist im Jahr 1989 verstorben und von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 7, sowie seinen Kindern, den Beteiligten zu 5 und 6 beerbt worden. Anfangs 1992 hat die Erblasserin das Anwesen O. gegen eine Eigentumswohnung vertauscht.
In den Jahren 1989 und 1992 hat die Erblasserin mehrere letztwillige Verfügungen eigenhändig geschrieben und unterzeichnet. Ein auf den 14.5.1989 datiertes Schriftstück trägt die Überschrift “Verfügung über den Todesfall”. Darin trifft die Erblasserin Bestimmungen hinsichtlich eines Wertpapierdepots, für das sie auf den Zeitpunkt ihres Todes durch Vertrag mit der verwahrenden Bank zugunsten des Beteiligten zu 5 einen Anspruch auf Übereignung begründet hat. Ein weiteres, mit der Überschrift “Testament” versehenes Schriftstück vom 20.4.1992 enthält Verfügungen über Möbel, Hausrat und Schmuck. Zwei inhaltsgleiche Schriftstücke vom 14.5.1992 tragen wiederum die Überschrift “Verfügung über den Todesfall” und enthalten neue Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich des Wertpapierdepots. In einem Schreiben vom 16.9.1992 hat die Erblasserin unter der Überschrift “mein letzter Wille” vier Personen “zur Auflösung meines Haushalts und den Formalitäten nach meinem Ableben” bestimmt. Ein weiteres, mit der Überschrift “Testament” und dem Datum des 15.11.1992 versehenes Schriftstück lautet:
Die Eigentumswohnung, die ich im April 1992 gekauft habe, vermache ich nach meinem Tode zu gleichen Teilen an folgende Personen:

… (Bet. zu 4, Neffe der Erblasserin)
… (Bet. zu 2, Nichte der Erblasserin)
… (Bet. zu 3, Nichte der Erblasserin)
… (Bet. zu 5, Neffe der Erblasserin)
… (Bet. zu 12)

An erster Stelle, habe ich diesmal die Erben meines Bruders F. bedacht, standen bisher immer im Schatten.
… (Bet. zu 12) verdient dies, für Ihre aufopfernde Pflege.
Beim Nachlaßgericht haben die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 12 einen Erbschein beantragt, wonach sie und der Beteiligte zu 5 aufgrund des Testaments vom 15.11.1992 Erben zu je 1/5 geworden seien. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 5, 6 und 7 die Ansicht vertreten, als Erben des R. hätten sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 28.7.1961 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 17.5.1970 die Erblasserin beerbt. Sie haben ihrerseits einen Erbschein beantragt, der sie zu je 1/3 als Erben ausweisen sollte.
Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 16.8.1993 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 12 angekündigt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 hat es diesen Vorbescheid aufgehoben. Mit Beschluß vom 16.5.1994, berichtigt am 23.6.1994, hat das Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, wonach die Erblasserin aufgrund des Nachtrags zum gemeinschaftlichen Testaments vom 10.9.1977 von den Beteiligten zu 1, 5, 6, 8 und 10 zu je 1/9 und von den Beteiligten zu 9 und 11 zu je 2/9 beerbt worden sei. Hiergegen haben die Beteiligten zu 3, 4 und 12 Beschwerde eingelegt und ihren Erbscheinsantrag aufgrund des Testaments vom 15.11.1992 weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 5 bis 7 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen Erbschein als Miterben zu je 1/3 zu erhalten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.6.1995 die angefochtene Entscheidung aufgehoben (Nr. 1), das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 5, 6 und 7 angewiesen (Nr. 2), ferner angeordnet, daß die Beteiligten zu 3, 4 und 12 den Beteiligten zu 5 bis 7 die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten haben (Nr. 3) und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 240 000 DM festgesetzt (Nr. 4). Die Beteiligten zu 3, 4 und 12 haben weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgen. Die Beteiligten zu 5 bis 7 treten dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit darin das Nachlaßgericht zur Erteilung des von den Beteiligten zu 5 bis 7 beantragten Erbscheins angewiesen wird. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Rechtsbeschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 15.11.1992 anstreben.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der angefochtene Vorbescheid sei aufzuheben, weil damit ein Erbschein angekündigt werde, der nicht beantragt worden sei. Das Nachlaßgericht sei zur Erteilung eines Erbscheins anzuweisen, der die Beteiligten zu 5 bis 7 als Erben zu je 1/3 ausweise, denn das Testament vom 17.5.1970 bestimme die Erben des zuletzt Verstorbenen der testierenden Ehegatten. Das Anwesen O., das Gegenstand dieses Testaments sei, habe zum damaligen Zeitpunkt den wesentlichen Bestandteil des Vermögens der Ehegatten dargestellt. Sein Wert habe den Wert des im Jahr 1970 sonst vorhandenen Vermögens der Ehegatten selbst dann erheblich übertroffen, wenn unterstellt werde, daß damals schon das gesamte Vermögen von rund 120 000 DM vorhanden gewesen sei, das der Ehemann bei seinem Tod hinterlassen habe. Daher sei in der Zuwendung dieses Grundstücks die Erbeinsetzung zu sehen. Dafür spreche auch, daß das von der Erblasserin in die Ehe eingebrachte Grundstück den ehelichen Wohnsitz dargestellt habe. Es sei daher die wirtschaftliche Grundlage der Ehe gewesen, während das weitere Vermögen erst in der Ehe geschaffen worden sei. Diese Erbeinsetzung sei durch das Testament vom 10.9.1977 nicht widerrufen worden, das sich schon vom Wortlaut her nur auf das während der Ehe geschaffene Vermögen beziehe.
Auch durch das Testament vom 15.11.1992 sei die Erbeinsetzung nicht wirksam widerrufen worden. Die Regelung der Schlußerbfolge im Testament vom 17.5.1970 sei wechselbezüglich zur Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann und daher für die Erblasserin bindend gewesen. Davon sei die Erblasserin selbst ausgegangen.
2. Zu Recht hat das Landgericht den Vorbescheid des Nachlaßgerichts aufgehoben, weil es an einem Antrag fehlte, der dem darin angekündigten Erbschein entsprochen hätte. Der Erlaß eines Vorbescheids im Erbscheinsverfahren setzt voraus, daß ein Erbscheinsantrag dieses Inhalts gestellt oder zumindest mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayObLGZ 1994, 73/76). Auf der Grundlage der letztwilligen Verfügung vom 10.9.1977, die das Nachlaßgericht als maßgebend für die Erbfolge ansieht, hatte jedoch keiner der Beteiligten einen Erbscheinsantrag gestellt oder einen solchen auch nur angekündigt.
3. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben, soweit es das Nachlaßgericht anweist, den Beteiligten zu 5 bis 7 den von ihnen beantragten Erbschein zu erteilen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung, aus der die Beteiligten zu 5 bis 7 ihr Erbrecht herleiten wollen, teilt der Senat nicht (vgl. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin der Auslegung bedürfen. Die Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB) obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 und BayObLG FamRZ 1995, 124/126; ständige Rechtsprechung). Der in diesem Rahmen vorzunehmenden Prüfung hält die Auslegung des Landgerichts nicht stand.
b) Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es nicht nur auf den Willen des Erblassers an, um dessen Verfügung es geht. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240/246).
aa) Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Erklärung der Ehegatten vom 10.9.1977 eine auf einem ernstlichen Testierwillen beruhende letztwillige Verfügung darstellt, wenngleich sie den Zusatz enthält, die “Festlegung” des Testaments solle nach Rückkunft von der Kur mit einem Notar oder Rechtsberater erfolgen. Die Frage, ob ein Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, es liege kein bloßer Entwurf für ein noch zu errichtendes Testament vor, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde daher nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125 m.w.N.). Die Auslegung des Landgerichts, das Schriftstück beruhe auf einem ernstlichen Testierwillen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für sie spricht, daß die Verfügung im Anschluß an die vorangegangenen Testamente in einer Urkunde niedergelegt ist, sowie die Erklärung, die die Erblasserin bei der Testamentseröffnung nach dem Tod ihres Ehemannes vor dem Nachlaßgericht abgegeben hat.
bb) Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, die Verfügung vom 17.5.1970 auszulegen, und hat hinsichtlich jener vom 10.9.1977 lediglich bemerkt, sie enthalte keinen Widerruf der im Jahr 1970 verfügten Erbeinsetzung. Dabei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die vorgenannten Erklärungen der testierenden Ehegatten, mit denen sie im Anschluß an ihre gegenseitige Erbeinsetzung Bestimmungen für den Tod des Längerlebenden treffen, in Zusammenhang stehen und einander ergänzen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, daß die Testamente auf ein und demselben Papierbogen niedergeschrieben sind, sondern vor allem aus ihrem Inhalt. Gegenstand der Verfügung vom 17.5.1970 ist das von der Erblasserin in die Ehe gebrachte Wohnhaus, hinsichtlich dessen die Ehegatten “schon heute” eine Regelung treffen. Gegenstand des Testaments vom 10.9.1977 ist das “in der Ehe geschaffene Vermögen”. Die beiden Testamente in ihrer Gesamtheit erfaßten alle wesentlichen werthaltigen Bestandteile des Vermögens beider Ehegatten. Dies ergibt sich aus den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts.
Ist der letzte Wille des Erblassers in mehreren wirksamen Testamenten enthalten, die sich nach seiner Vorstellung ergänzen, so bilden diese Testamente in ihrer Gesamtheit die Erklärung des Erblasserwillens, soweit nicht Verfügungen in einem früheren Testament mit solchen in einem späteren Testament in Widerspruch stehen (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 471/472; siehe auch BayObLG FamRZ 1994, 191; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 2064 f. Rn. 68). Die Frage, ob und welche Rechte bestimmten Personen am Nachlaß zustehen, läßt sich dann nur aufgrund des Inhalts sämtlicher Testamente beurteilen (vgl. BGB- RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2084 Rn. 11). Das Landgericht hat daher eine wesentliche Tatsache unberücksichtigt gelassen und außerdem gegen die Auslegungsregel verstoßen, daß der gesamte Inhalt des Testaments herangezogen werden muß. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), weil eine Würdigung des Inhalts des Testaments vom 10.7.1977 die Beurteilung der Erbfolge hätte beeinflussen können (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1286 f.).
cc) Nachdem weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, weil sie ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lassen, tritt der Senat an die Stelle des Beschwerdegerichts und kann die gebotene Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten selbst vornehmen (vgl. BayObLGZ 1995, 197/201 und ständige Rechtsprechung). Die Auslegung des Senats ergibt, daß dem Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 5 bis 7 durch die Testamentsergänzung vom 17.5.1970 das Anwesen O. als Vermächtnis (§ 1939 BGB) zugewendet worden ist, während die in der letztwilligen Verfügung vom 10.9.1977 genannten Beteiligten zu Erben eingesetzt (§ 1937 BGB) worden sind.
(1) Dem Hausgrundstück O. kommt für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter den Vermögenswerten der testierenden Ehegatten keine so herausragende Bedeutung zu, daß seine Zuwendung für eine Erbeinsetzung spräche (vgl. hierzu Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2087 Rn. 3 und 4). Entgegen der Annahme des Landgerichts kann der für das Jahr 1992 auf 350 000 DM geschätzte Wert dieses Hausgrundstücks angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung der Grundstückspreise nicht für die Bewertung in den Jahren 1970 und 1977 herangezogen werden, vielmehr ist der Wert wesentlich niedriger anzusetzen. Aus den Nachlaßakten des am 17.2.1979 verstorbenen Ehemanns der Erblasserin ergibt sich, daß dieser das seit 1961 in seinem Alleineigentum stehende, mit 28 000 DM bewertete Wochenendgrundstück in Z. sowie ein nicht unbeträchtliches Geldvermögen in Höhe von rund 109 000 DM hinterließ. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der Stand dieses “in der Ehe geschaffenen Vermögens”, das den Gegenstand des Testaments vom 10.9.1977 bildet, beim Eintritt des ersten Todesfalls gegenüber dem Jahr 1970 im wesentlichen unverändert war. Denn der Ehemann der Erblasserin war im Jahr 1903 geboren und demgemäß im Jahr 1970 nicht mehr, zumindest nicht mehr für längere Zeit berufstätig gewesen.
(2) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die testierenden Eheleute hätten ihre wirtschaftliche Stellung in erster Linie aus dem Wohnhausgrundstück O. hergeleitet. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es insoweit auf die Vorstellungen beider Ehegatten an (vgl. BGH NJW 1993, 256). Jedenfalls hinsichtlich des Ehemanns, der durch seine Berufstätigkeit für den Lebensunterhalt gesorgt und Vermögen gebildet hatte, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß er den Mitbesitz an dem seiner Ehefrau gehörenden Wohnhausgrundstück als für seine wirtschaftliche Stellung bestimmend angesehen hätte.
(3) Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungen vom 17.5.1970 und vom 10.9.1977 ergibt sich, daß die Ehegatten zwischen dem von der Ehefrau eingebrachten und dem in der Ehe geschaffenen Vermögen unterschieden haben. Das eingebrachte Hausgrundstück sollte als Einzelgegenstand durch die Zuwendung an einen Bruder der Erblasserin, ersatzweise dessen Erben, in die Herkunftsfamilie der Ehefrau zurückfallen. Das in der Ehe geschaffene Vermögen wurde nach Bruchteilen unter den Neffen und Nichten des Ehemannes einerseits sowie zwei Neffen und einer Nichte der Ehefrau andererseits aufgeteilt. Im Anschluß an die Bestimmung der den insoweit Bedachten zustehenden Bruchteile haben die Ehegatten eine spätere Zuwendung an eine Pflegeperson “ohne Rücksicht auf ein bestehendes Erbrecht” in Betracht gezogen. Die Gesamtbetrachtung der getroffenen Verfügungen spricht entscheidend dafür, das Testament vom 10.9.1977 als Regelung der Erbfolge und die Zuwendungen dieses Testaments entsprechend der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung, die Zuwendung des Hausgrundstücks im Testament vom 17.5.1970 aber entsprechend § 2087 Abs. 2 BGB als ein mit der Bestimmung von Ersatzvermächtnisnehmern (§ 2190 BGB) verbundenes Vermächtnis anzusehen.
4. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 15.11.1992 weiterverfolgen, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß durch die Verfügungen des formgültig (§ 2247 BGB) errichteten Testaments vom 17.11.1992, gleichgültig ob diese als Erbeinsetzung oder als Zuwendung von Vermächtnissen auszulegen sind, die Rechte der im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten eingesetzten Erben beeinträchtigt würden (vgl. Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 16). Das Testament vom 15.11.1992 ist daher nur wirksam, wenn die Erblasserin an die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Regelung der Schlußerbfolge nicht gebunden und deshalb nach dem Tod ihres Ehemannes an einem einseitigen Widerruf dieser Verfügung nicht gehindert war (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b) Es trifft auch zu,. daß die Erblasserin an die Schlußerbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testaments gebunden war, wenn die diesbezüglichen Verfügungen der Ehegatten als wechselbezüglich im Sinn von § 2270 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Das Landgericht hat jedoch nur die von ihm für maßgeblich erachtete Verfügung vom 17.5.1970 ausgelegt und eine Auslegung des Nachtrags vom 10.9.1977, der, wie vorstehend dargelegt, die Schlußerbenregelung enthält, unterlassen. Die nunmehr vom Senat vorzunehmende Auslegung ergibt, daß die die Schlußerbfolge regelnden Verfügungen der testierenden Ehegatten zueinander im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit im Sinn von § 2270 Abs. 1 BGB stehen. Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß sowohl Verwandte des Ehemanns als auch Verwandte der Ehefrau bedacht worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1422), sondern insbesondere die Bestimmung, diejenige Person, verwandt oder nicht verwandt, die den Ehegatten im Alter notwendige Hilfe und Aufmerksamkeit angedeihen lasse, könne “vorab” leistungsgerecht abgefunden werden. Mit dieser Regelung räumen die Ehegatten dem Überlebenden von ihnen die Möglichkeit ein, eine Pflegeperson mit einer nach seinem Dafürhalten angemessenen Zuwendung zu bedenken, “ohne Rücksicht auf ein bestehendes Erbrecht” der zuvor bestimmten Schlußerben. Im Umkehrschluß ergibt sich daraus, daß die Schlußerbeneinsetzung ansonsten bindend sein sollte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß die Erblasserin sich an die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden fühlte, wie das Landgericht festgestellt hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus ihrer Erklärung vor dem Nachlaßgericht, es handle sich um ein Berliner Testament, denn damit ist lediglich die Voll- und Schlußerbfolge angesprochen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 3), wohl aber aus ihren Äußerungen gegenüber mehreren Beteiligten. Allerdings hat die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns mehrere letztwillige Verfügungen errichtet. Soweit diese Gegenstände betrafen, die in den Nachlaß fielen, wie die Verfügung über Einrichtungsgegenstände, Hausrat und Schmuck vom 20.4.1992 und das Testament vom 15.11.1992, ist jedoch nicht auszuschließen, daß die rechtsunkundige Erblasserin dies nicht als Abänderung, sondern als Ergänzung der Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments betrachtet hat. Dafür spricht ihre im Testament vom 15.11.1992 enthaltene Erklärung, sie habe “diesmal” an erster Stelle die Erben ihres Bruders F. bedacht, die bisher immer im Schatten gestanden hätten.
c) Aufgrund der Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 10.9.1977 war die Erblasserin frei, eine Pflegeperson mit einer Zuwendung zu bedenken (vgl. Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 19 und 21). Das Testament vom 15.11.1992 ist daher wirksam, soweit darin die Beteiligte zu 12 bedacht ist. Hinsichtlich der weiteren Verfügungen zugunsten anderer Beteiligter ist es unwirksam, weil dadurch die Rechte der im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlußerben beeinträchtigt würden (vgl. BayObLGZ 1993, 240/247 f.).
Im übrigen ist davon auszugehen, daß der Beteiligten zu 12 ein Vermächtnis zugewendet ist. Die Bestimmung des gemeinschaftlichen Testaments, eine Pflegeperson könne “vorab abgefunden” werden, deutet darauf hin, daß die testierenden Ehegatten den Überlebenden nur zur Anordnung eines Vermächtnisses ermächtigen wollten (vgl. Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 22). Zudem hat die Erblasserin im Testament vom 15.11.1992 über ihre Eigentumswohnung als einzigen Vermögensgegenstand verfügt. Deren Wert ist entsprechend dem im Tausch dafür hingegebenen Anwesen O. mit 350 000 DM anzusetzen und somit höher als das in den Nachlaß fallende Geldvermögen der Erblasserin, das der Nachlaßpfleger auf rund 130 000 DM beziffert hat. Dieses Wertverhältnis gibt jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, die Erblasserin habe nur die Eigentumswohnung als ihren wesentlichen Nachlaß angesehen, zumal die Zinseinkünfte aus dem Geldvermögen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts dienten. In Übereinstimmung mit der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist daher die Zuwendung eines Bruchteils der Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 12 als Vermächtnis anzusehen.
Damit kommt die Erteilung des von den Rechtsbeschwerdeführern erstrebten Erbscheins, der unter anderem die Beteiligten zu 3, 4 und 12 als Miterben ausweisen soll, nicht in Betracht.
5. Das Nachlaßgericht, dem die Akten zurückgegeben werden, wird nunmehr auf die Stellung eines Erbscheinsantrags hinzuwirken haben, der der vorstehend aufgezeigten Erbrechtslage entspricht.
6. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden, weil das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3, 4 und 12 teilweise Erfolg hat (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 13a Rn. 20a). Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es dem Senat angebracht, es bei dem Grundsatz zu belassen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Keidel/Zimmermann aaO Rn. 21).
Für das Erstbeschwerdeverfahren gilt hinsichtlich beider Beschwerden das gleiche. Die Kostenentscheidung des Landgerichts war daher aufzuheben und auszusprechen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
7. Für den gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist das Interesse der Beteiligten zu 3, 4 und 12 am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, mit dem sie insgesamt 3/5 des Reinnachlasses (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO) erstrebt haben (vgl. BayObLGZ 1993, 115/117 m.w.N.). Diesen schätzt der Senat, wie vorstehend unter 4. c) ausgeführt, auf 480 000 DM. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird daher auf 288 000 DM festgesetzt.
8. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren, bei der es den Wert des hälftigen Reinnachlasses zugrundelegt, kann keinen Bestand haben.
a) Das Beschwerdegericht hat den für die Wertfestsetzung maßgebenden Grundsatz, wonach das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse für die Wertfestsetzung maßgebend ist (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1993, 115/117 und 1986, 489/491), nicht beachtet. Es hat außerdem einen einheitlichen Geschäftswert festgesetzt, obwohl es nicht nur über die Beschwerde der Beteiligten zu 3, 4 und 12, sondern auch über das einen anderslautenden Erbscheinsantrag betreffende Rechtsmittel der Beteiligten zu 5 bis 7 zu entscheiden hatte. Liegen Beschwerden mehrerer Beteiligter vor, so ist ein einheitlicher Geschäftswert nur dann zu bestimmen, wenn die Beschwerden dasselbe Ziel verfolgen und ihr Gegenstand identisch ist (vgl. BayObLGZ 1960, 62/65 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1994, 587). Wird dieselbe Entscheidung von verschiedenen Beteiligten mit entgegengesetzten Zielen angefochten, so ist für jede Beschwerde eine besondere Gebühr zu erheben und der Geschäftswert für jedes Rechtsmittel gesondert nach dem Interesse festzusetzen, aem das einzelne Rechtsmittel dient (BayObLG FamRZ 1994, 587 m.w.N.).
b) Der Geschäftswert der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3, 4 und 12 entspricht dem des Verfahrens der weiteren Beschwerde und wird daher auf 288 000 DM festgesetzt. Die Beteiligten zu 5 bis 7 haben mit ihrem Rechtsmittel das Ziel verfolgt, aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 17.5.1970 Erben zu je 1/3 zu werden. Da sie die Wirksamkeit des Nachtrags vom 10.9.1977 nicht in Frage gestellt haben, ist davon auszugehen, daß sie die darin enthaltenen Verfügungen als Vermächtnisse ansehen und hinnehmen wollten. Vom Reinnachlaß ist daher der Wert des in den Nachlaß der Erblasserin fallenden Geldvermögens mit 130 000 DM in Abzug zu bringen. Der Geschäftswert der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 wird daher auf 350 000 DM festgesetzt.

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