Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. März 2002 – 1Z BR 57/01 Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag eines Nachlaßgläubigers.

April 14, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. März 2002 – 1Z BR 57/01
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag eines Nachlaßgläubigers.
Fehlende oder lediglich auf Schätzung beruhende Angaben zum Wert von Nachlaßgegenständen und die unzureichende Beschreibung einzelner Nachlaßgegenstände im Nachlaßinventar vermögen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme einer Gefährdung der Nachlaßgläubiger nicht zu begründen.
vorgehend LG München I, 23. November 2001, 16 T 17815/01, Beschluss
vorgehend AG München, 19. September 2001, 63 VI 14001/00, Beschluss

Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. November 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Erblasser ist aufgrund Verfügung von Todes wegen von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beteiligte zu 1 Ansprüche geltend gemacht.
Der Erblasser hinterließ einen umfangreichen Nachlaß mit Aktiva und Passiva in Höhe von jeweils mehreren Millionen DM. Genauer Umfang und Wert des Nachlasses sind derzeit noch ungeklärt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz vom 17.8.2001 im Hinblick auf ihre Forderungen gegen den Nachlaß die Anordnung der Nachlaßverwaltung, weil die Befriedigung der Gesamtheit der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß im Sinne des § 1981 Abs. 2 BGB gefährdet sei. Dem ist die Beteiligte zu 1 entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 19.9.2001 ordnete das Amtsgericht die Nachlaßverwaltung an und wählte den Beteiligten zu 4 als Nachlaßverwalter aus. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßverwaltung lägen nicht vor.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 23.11.2001 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22, 27, 29, 76 Abs. 2 FGG) und auch sachlich begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Beteiligten zu 2 und 3 seien als Nachlaßgläubiger antragsberechtigt und hätten den Antrag auf Nachlaßverwaltung innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 1981 Abs. 2 BGB gestellt. Bei Anordnung der Nachlaßverwaltung habe Grund zu der Annahme bestanden, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 gefährdet werde. Die Aktiva und Passiva des Nachlasses ließen sich nach dem von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Nachlaßinventar nicht genau beziffern. Es fehlten Wertangaben zu Gemälden und Bildern. Zu den Verkehrswerten der Immobilien seien nur Zirkabeträge angegeben. Der Wert von Einrichtungsgegenständen und Schmuck sei von der Beteiligten zu 1 lediglich ohne nähere Beschreibung geschätzt worden, so daß eine Wertermittlung durch die Gläubiger nicht möglich sei. Forderungen gegenüber früheren Mandanten des Erblassers seien nicht in das Nachlaßinventar eingestellt. Bei den Verbindlichkeiten fände sich in Anlage M (V) des Nachlaßinventars die Angabe “zzgl. Verb. in unbek. Höhe”. All dies lasse auf Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1 schließen und befürchten, daß die Befriedigung sämtlicher Nachlaßgläubiger gefährdet sei.
Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung der Beteiligten zu 1, es seien steuerlich relevante Unterlagen beschlagnahmt worden, stehe der Annahme von Gleichgültigkeit nicht entgegen. Zum einen lasse sich derartiges nicht aus dem Nachlaßinventar entnehmen, zum anderen betreffe diese Behauptung nur die Angabe “zzgl. Verb. in unbek. Höhe”, erkläre jedoch nicht die weiteren Unvollständigkeiten des Nachlaßinventars.
Die Beteiligte zu 1 sei mit Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 1.6.2001 verurteilt worden, den Beteiligten zu 2 und 3 über den Bestand des Nachlasses des Erblassers Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufzunehmenden Verzeichnisses und den Wert der in dieses Verzeichnis aufzunehmenden Grundstücke, Kunstgegenstände und Firmenbeteiligungen durch Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlaßverwaltung sei die Beteiligte zu 1 ihrer Verpflichtung aus diesem Teilanerkenntnisurteil in bezug auf die Gutachten nicht nachgekommen. Es sei irrelevant, daß die Sachverständigen von der Beteiligten zu 1 noch vor Zustellung des Beschlusses des Nachlaßgerichts vom 19.9.2001 beauftragt worden seien.
Die Annahme einer Gefährdung der Befriedigung sämtlicher Nachlaßgläubiger ergebe sich schließlich aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. Danach habe dieser für die Beteiligte zu 1 Gegenstände aus dem Nachlaß, wie einen Computer, Goldmünzen, einige Bilder und eine Damenarmbanduhr verkauft.
Die Gefährdung habe auch nicht durch die von der Beteiligten zu 1 angebotene Sicherheitsleistung beseitigt werden können, da ein bloßes Erbieten dazu nicht ausreiche.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) nicht stand.
a) Das Landgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag eines Nachlaßgläubigers in § 1981 Abs. 2 BGB festgelegt sind. Danach ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.
b) Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßverwaltung vorliegen, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die Entscheidung der Tatsacheninstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO n.F.), insbesondere ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Von solchen Rechtsfehlern ist die angefochtene Entscheidung nicht frei.
Das Landgericht hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung allein damit begründet, daß Grund zu der Annahme bestehe, die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß werde durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 gefährdet. Die weit überwiegende Mehrheit der hierfür vom Landgericht angeführten Gründe stützt diese Annahme jedoch nicht.
aa) Die Annahme des Landgerichts, bereits fehlende oder lediglich auf Schätzung beruhende Angaben zum Wert von Nachlaßgegenständen und die unzureichende Beschreibung einzelner Nachlaßgegenstände im Nachlaßinventar lasse auf Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1 schließen, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. § 2001 Abs. 2 BGB, wonach das Inventar solche Angaben enthalten soll, ist eine reine Ordnungsvorschrift (Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2001 Rn. 1). Die Nichtbefolgung einer solchen Ordnungsvorschrift bei Erstellung des Nachlaßinventars vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme einer Gefährdung der Nachlaßgläubiger nicht zu begründen. Auch die Feststellung des Landgerichts, daß die Beteiligte zu 1 der ihr mit Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 1.6.2001 auferlegten Verpflichtung, den Wert der zum Bestand des Nachlasses gehörenden Grundstücke, Kunstgegenstände und Firmenbeteiligungen durch Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten vorzulegen, zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlaßverwaltung durch das Amtsgericht am 19.9.2001 noch nicht nachgekommen war, begründet im Hinblick auf den mit der Auswahl und Beauftragung der Sachverständigen und der Erstellung der Gutachten verbundenen Zeitbedarf nicht ohne weiteres die Annahme einer Gläubigergefährdung, zumal das Landgericht festgestellt hat, daß die Beteiligte zu 1 die entsprechenden Sachverständigen noch vor Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses tatsächlich beauftragt hat. Im übrigen durfte das Landgericht aus dem Verhalten der Beteiligten zu 1 bei der Erteilung der Gutachtensaufträge nicht auf deren Gleichgültigkeit schließen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß die Beteiligte zu 1 sich bereits wenige Tage nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 1.6.2001 gemäß dem von ihr vorgelegten Schreiben ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 7.6.2001 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 gewandt und unter Hinweis auf die zu erwartenden Kosten der Gutachten insbesondere gebeten hat mitzuteilen, ob an einer einvernehmlichen Grundstücksbewertung mitgewirkt werde und ob Einverständnis damit bestehe, daß die zum Nachlaß gehörenden Wohnungen nicht jeweils einzeln sondern lediglich objektweise begutachtet würden, so daß pro Immobilienobjekt nur eine Wohnung mit Erstreckung auf die anderen Wohnungen zu begutachten wäre. Nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 ist das Schreiben vom 7.6.2001 von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 erst mit Schreiben vom 7.8.2001 abschlägig und verbunden mit der Forderung, auf den Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 2 und 3 bis 10.8.2001 einen Betrag in Höhe 1,5 Millionen DM zu zahlen, beantwortet worden. Es bedarf daher weiterer Klärung, ob der tatsächliche Ablauf der Wertermittlung des Nachlasses durch Gutachten die Annahme einer Gläubigergefährdung durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 rechtfertigt.
bb) Auch der im Beschluß des Landgerichts wiedergegebene Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K., er habe für die Beteiligte zu 1 Goldmünzen, einen Computer, Bilder und eine Uhr aus dem Nachlaß verkauft und ca. 10.000 DM erlöst, war nicht geeignet, dem Landgericht genügenden Anlaß zu der Annahme einer Gefährdung der Nachlaßgläubiger zu geben, da solche Gegenstände weitgehend im Nachlaßinventar in den Anlagen E und G aufgeführt sind und die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin bis zur Anordnung der Nachlaßverwaltung keinen Verfügungsbeschränkungen in bezug auf den Nachlaß unterlag. Es hätte daher näherer Erläuterung durch das Landgericht bedurft, warum allein der Verkauf dieser im Verhältnis zum Gesamtnachlaß nicht besonders wertvollen Gegenstände eine Gläubigergefährdung darstellen konnte.
Mit dem in bezug auf eine Gläubigergefährdung möglicherweise weit relevanteren Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K., wonach die Beteiligte zu 1 mehrere Bankschließfächer des Erblassers entleert und den Inhalt im Wert von mehreren 100.000 DM an sich genommen habe, hat sich das Landgericht nicht befaßt. Dieses Vorbringen, auf das sich die Beteiligten zu 2 und 3 gestützt haben, wird das Landgericht noch zu würdigen und im Rahmen der Ermittlungspflicht nach § 12 FGG auch dem den Inhalt der Erklärung des Zeugen K. bestreitenden Vorbringen und den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. vorgebrachten Argumenten und Beweisangeboten der Beteiligten zu 1 nachzugehen haben.
cc) Die im Nachlaßinventar enthaltene Angabe “zzgl. Verb. in unbek. Höhe” hat das Landgericht ohne nähere Begründung als Beleg für die Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1 herangezogen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der wie hier in einem umfangreichen Nachlaßinventar an die detaillierte Aufstellung von Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 2.403.569,52 DM angefügte Hinweis auf weitere Nachlaßverbindlichkeiten in unbekannter Höhe geeignet sein kann, die Annahme einer Gleichgültigkeit des Erben zu begründen. Insoweit hätte das Landgericht sich damit auseinandersetzen müssen, ob dieser Hinweis auf weitere Nachlaßverbindlichkeiten in unbekannter Höhe nicht auch zugunsten der Beteiligten zu 1 als Beleg für deren Bestreben, nach Möglichkeit vollständige Angaben zu machen, gewertet werden könnte. Schließlich fehlt es auch an einer plausiblen Begründung des Landgerichts für seine Auffassung, Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1 sei anzunehmen, obwohl diese den Hinweis auf weitere Nachlaßverbindlichkeiten in unbekannter Höhe mit der Beschlagnahme steuerlich relevanter Unterlagen erklärt habe.
dd) Schließlich hat das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 gefährdet werde, noch angeführt, daß Forderungen gegenüber früheren Mandanten des Erblassers nicht in das Nachlaßinventar eingestellt worden seien. Dabei hat sich das Landgericht weder mit der Höhe dieser Forderungen noch mit den dieser Lücke im Nachlaßinventar zugrundelegenden Umständen auseinandergesetzt. Ohne nähere Feststellungen hierzu läßt sich die Annahme einer Gläubigergefährdung aber nicht begründen.
c) Insgesamt bleibt es im Ergebnis offen, ob das Landgericht, wenn es alle wesentlichen Umstände ermittelt und berücksichtigt hätte, hinsichtlich der Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger aus dem Nachlaß bei Anordnung der Nachlaßverwaltung gefährdet war, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Da das Gericht der weiteren Beschwerde die notwendigen weiteren tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Für das weitere Verfahren ist anzumerken, daß die Befriedigung von Nachlaßgläubigern sowohl durch das Verhalten als auch durch die Vermögenslage der Erben im Sinne des § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB gefährdet sein kann. Falls die weiteren Feststellungen des Landgerichts ergeben sollten, daß die Beteiligte zu 1 durch ihr Verhalten zur Anordnung der Nachlaßverwaltung keinen Anlaß gegeben hat, wird sich das Landgericht infolgedessen auch mit der von den Beteiligten zu 1 bis 3 bereits kontrovers angesprochenen Frage zu befassen haben, ob wegen der Vermögenslage der Beteiligten zu 1 Anlaß bestand, die Verwaltung des Nachlasses anzuordnen.
IV.
Gerichtskosten fallen, da die weitere Beschwerde Erfolg hat, nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO).
Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten unterbleibt; es ist der wieder mit der Sache befaßten Vorinstanz überlassen, ob sie in ihrer neuerlichen Entscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KostO von einer Auferlegung der Kosten der Beschwerdeverfahren absehen will oder ob sie, weil dies der Billigkeit entspricht, die Kosten, die einem Beteiligten durch das gesamte Verfahren oder nur durch das Beschwerdeverfahren oder das Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind, einem anderen Beteiligten auferlegen will (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 36).
Für eine Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde besteht daher kein Anlaß.

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