Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 14.09.2001 – 1Z BR 124/00

November 7, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 14.09.2001 – 1Z BR 124/00

Krankhafte Wahnvorstellungen können nur dann zur Testierunfähigkeit führen, wenn sie sich inhaltlich auf Themen beziehen, die für die Willensbildung in bezug auf die Testamentserrichtung relevant sind.

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Seifried und Zwirlein

am 14. September 2001

in der Nachlasssache

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 24. Juli 2000 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Am 12.10.1995 verstarb die 1913 geborene Erblasserin. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung leben bzw. lebten im Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Bruder – der Beteiligte zu 1 – sowie eine am 7.4.1999 nachverstorbene Schwester, ferner die Beteiligte zu 2, die Tochter eines vorverstorbenen Bruders, und die zwei Kinder eines anderen vorverstorbenen Bruders, die Beteiligten zu 3 und 4. Zum Nachlass gehört Grundbesitz; der gesamte Nachlasswert beträgt rund 375000 DM.

Die Erblasserin hatte bis Mai 1992 allein in dem ihr gehörenden Haus gelebt. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 3.6.1992 wurde wegen einer psychotischen Symptomatik – die Erblasserin fühlte sich von fiktiven, im ersten Stock ihres Hauses lebenden und in der Regel nachts aktiven Asylanten und Zigeunern bedroht und bestohlen und rief deswegen Nachbarn, Verwandte und die Polizei um Hilfe – ihre vorläufige Unterbringung im Bezirkskrankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 22.6.1992 bestellte ihr das Vormundschaftsgericht aufgrund des Gutachtens eines Nervenarztes, der eine seit etwa 2 Wochen bestehende akute psychotische Erkrankung attestierte, als vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung die Betreuungsstelle des Landratsamtes. Mit Beschluss vom 13.8.1992 wurde die Beteiligte zu 2 als Betreuerin bestellt und der Aufgabenkreis um die Vermögenssorge erweitert. Aus dem Bezirkskrankenhaus wurde die Erblasserin am 28.9.1992 entlassen. Anschließend lebte sie bis zu ihrem Tode in einem Alten- und Pflegeheim. Mit Beschluss vom 16.3.1993 verlängerte das Vormundschaftsgericht die bestehende Betreuung und erweiterte sie um den Aufgabenkreis Regelung von Behördenangelegenheiten. In einem zur Vorbereitung dieser Entscheidung eingeholten Gutachten vom 7.3.1993 stellte ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie fest, dass bei der Erblasserin die schon früher beobachteten Wahnvorstellungen noch völlig vorhanden seien, dass aber zusätzlich Hirnleistungsstörungen vorlägen, die sich mit der Erkrankung Schizophrenie in keinen sicheren Zusammenhang bringen ließen und die offenbar zum Zeitpunkt der Exploration durch den Nervenarzt noch nicht bestanden hätten.

Das Nachlassgericht hat ein handgeschriebenes, von der Erblasserin unterzeichnetes Schriftstück als Testament eröffnet, das folgenden Wortlaut hat:

… den 9. September 1991 meine Nichte… (Beteiligte zu 2), mein Vermögen Haus und Bauplatz bekommt. (Nach meinem Tode)

Dieses Schriftstück war von der Beteiligten zu 2 zusammen mit einem Attest des Hausarztes der Erblasserin vom 16.9.1993 eingereicht worden, wonach die Erblasserin “im September 91 voll geschäftsfähig” gewesen sei.

Die Beteiligte zu 2 hat “die Erteilung eines Erbscheins” beantragt. Das Nachlassgericht gab dem Beteiligten zu 1 und den weiteren als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Verwandten der Erblasserin Gelegenheit, zur Gültigkeit des Testaments Stellung zu nehmen. Der Beteiligte zu 1 trat dem Antrag der Beteiligten zu 2 entgegen. Er ist der Meinung, dass die Jahreszahl “1991” und die Worte “meine Nichte” in der ersten Zeile des Testaments nicht von der gleichen Person geschrieben worden seien, die die ersten vier Worte (“… den 9. September”) geschrieben habe; das gleiche gelte für den Klammerzusatz “(Nach meinem Tode)”. Auch das Wort “bekommt” sei offensichtlich nachträglich angefügt. Es weise ein völlig anderes Schriftbild auf als der vorhergehende Text. Das Testament sei also nicht insgesamt eigenhändig geschrieben. Der Beteiligte zu 1 hat ferner bestritten, dass das Testament tatsächlich am 9.9.1991 geschrieben worden sei; es sei offen, wann das Testament tatsächlich verfasst worden sei. Außerdem hat er geltend gemacht, dass die Erblasserin “zum damaligen Zeitpunkt” nicht mehr testierfähig gewesen sei, wie sich bereits aus dem Text ergebe: Das Wort… (Name der Beteiligten zu 2) werde wiederholt; es werde kein grammatikalisch korrekter Satz gebildet; das Schriftbild weiche von dem vorgelegter Schriftproben, die die klare Schrift der Erblasserin zeigten, ab. Die Erblasserin sei zu früheren Zeiten der deutschen Sprache und auch der Schrift mächtig gewesen; sie habe sich sicher ausdrücken können. Form und Inhalt des Testaments zeigten auf, dass die Erblasserin bei seiner Abfassung nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Sie sei bereits in den Jahren 1989 und 1990 von der Polizei mehrfach außerhalb ihres Hauses aufgegriffen worden, zu dem sie offensichtlich nicht mehr zurückgefunden habe. Ein weiteres Indiz sei die Einlieferung ins Bezirkskrankenhaus im Jahr 1992.

Der Nachlassrichter fragte bei der Beteiligten zu 2,an, aus welchem Anlass das Attest des Hausarztes vom 16.9.1993 eingeholt und ob das Testament im Beisein von Zeugen geschrieben worden sei. Die Beteiligte zu 2 antwortete, die Erblasserin habe noch zu ihren Lebzeiten einen notariellen Übergabevertrag mit ihr (der Beteiligten zu 2) schließen wollen. 1993 hätten sie (die Beteiligte zu 2) und ihr Ehemann deshalb einen Notar aufgesucht, dem sie das Gutachten des Arztes vom 7.3.1993 und das Testament vom 9.9.1991 gezeigt hätten. Der Notar habe erklärt, es habe aufgrund dieses Gutachtens keinen Sinn, einen Beurkundungstermin zu vereinbaren, da die Erblasserin wohl nicht geschäftsfähig sei; er habe empfohlen, vom behandelnden Hausarzt ein Attest zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erstellen zu lassen. Das Testament sei jedenfalls nicht in ihrem (der Beteiligten zu 2) Beisein oder im Beisein ihres Ehemannes geschrieben worden. Die Erblasserin habe es ihr (der Beteiligten zu 2) im September 1991 bei Gelegenheit der Abholung zu einem Einkauf übergeben. Der Nachlassrichter hörte die Beteiligte zu 2 und ihren Ehemann hierzu auch in einem Termin, zu dem er die übrigen Beteiligten nicht geladen hatte, an. Er holte eine schriftliche Äußerung des Hausarztes ein und beauftragte den beim Gesundheitsamt tätigen Medizinaloberrat, der die Unterbringung der Erblasserin im Bezirkskrankenhaus veranlasst und diese zum damaligen Zeitpunkt zweimal aufgesucht hatte, mit der Erstattung eines Gutachtens “Über die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (9.9.1991)”. Dieser teilte mit, dass aufgrund der in den Betreuungs- und Nachlassakten vorliegenden Unterlagen, seinen eigenen Erkenntnissen und nach Rücksprache mit dem Hausarzt eine gesicherte Beurteilung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt des 9.9.1991 nicht möglich sei.

Der Nachlassrichter erließ am 30.4.1996 einen – allen als gesetzlichen Erben in Betracht kommenden Verwandten zugestellten – Vorbescheid, mit dem er die Erteilung eines Erbscheins ankündigte, der die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausweise. Er führte aus, aufgrund der Anhörung der Beteiligten zu 2 und ihres Ehemanns sei er zu der Überzeugung gelangt, dass das Testament am 9.9.1991 von der Erblasserin voll umfänglich eigenhändig ge- und unterschrieben worden sei. Er teile zwar die Zweifel des Beteiligten zu 1 an der Testierfähigkeit der Erblasserin im Hinblick auf die Formulierung des Testaments, die Unterschrift mit Geburtsdatum und Wohnort und die psychische Erkrankung der Erblasserin im Jahr nach der Abfassung des Testaments. Die Frage der Testierfähigkeit sei jedoch nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht mehr eindeutig zu klären, was zu Lasten desjenigen gehe, der sich auf die Testierunfähigkeit berufe.

Gegen den Beschluss vom 30.4.1996 legte der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 20.5.1996 Beschwerde ein.

Das Landgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten des Nervenarztes, ergänzende schriftliche Stellungnahmen des Hausarztes sowie eine schriftliche Äußerung der Polizeiinspektion ein und vernahm zwei Zeugen. Mit Beschluss vom 24.7.2000 hob es den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 30.4.1996 auf und legte der Beteiligten zu 2 “die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers” auf.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde Beteiligten zu 2.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) sowie formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG). Die Beteiligte zu 2 ist auch beschwerdeberechtigt (§ 29 Abs. 4.i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG), weil die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags und damit die Beeinträchtigung des von ihr in Anspruch genommenen Erbrechts als testamentarische Alleinerbin zur Folge hätte. Die Frage, ob der Erlass eines Vorbescheids zulässig war, obwohl noch kein auf das gesetzliche Erbrecht gestützter widersprechender Erbscheinsantrag vorlag, beeinflusst die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 7).

2. Das Landgericht hat angenommen, die Erblasserin sei “zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 9.9.1991” testierunfähig gewesen. Es hat, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, ausgeführt, bei der Erblasserin seien während ihrer Unterbringung im Bezirkskrankenhaus vom 4.6. bis 28.9.1992 durch ein craniales Computer-Tomogramm hirnorganische Veränderungen festgestellt worden, nämlich eine globale Hirnatrophie sowie die Folgen eines älteren Hirninfarkts. Der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Zustand könne nicht im Lauf nur eines halben oder ganzen Jahres entstanden sein; sein Ursprung liege schon geraume Zeit zurück. Auch die anlässlich ihrer Unterbringung im Bezirkskrankenhaus beobachteten Verwahrlosungstendenzen (das Haus war weitgehend nicht mehr als Wohnraum nutzbar, da sämtliche Zimmer und Gänge mit Altmaterialien teilweise in Zimmerhöhe vollgeschichtet waren) hätten schon über einen längeren Zeitraum hinweg bestanden. Die vom Sachverständigen wenige Monate nach der Testamentserrichtung im Zusammenhang mit ihrer Einweisung ins Bezirkskrankenhaus festgestellten Wahnvorstellungen seien Ausdruck des sich längerfristig entwickelnden Krankheitsbildes, basierend auf den hirnorganischen Funktionsstörungen. Der Umstand, dass Zeuginnen übereinstimmend von einer Zustandsverschlimmerung wenige Wochen vor der Einweisung ins Bezirkskrankenhaus im Frühjahr 1992 berichtet hätten, stehe dem nicht entgegen. Die Erblasserin sei schon vorher durch sonderbares Verhalten aufgefallen. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Erblasserin schon im September 1991 keinen rechtlich relevanten Willen mehr habe bilden können, wenn sie, wie sich aus der Auskunft der Polizeiinspektion ergebe, schon 1989 wahnhafte Ideen entwickelt habe, begegne keinem begründbaren Zweifel. Von der Ladung des Polizeibeamten der Polizeiinspektion sei abgesehen worden, da dieser glaubwürdig bekundet habe, aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen zeit nicht mehr in der Lage zu sein, eine eigene Erinnerung an die Vorgänge zu haben. Auch auf die Vernehmung des Nachbarn der Erblasserin könne verzichtet werden. Die Feststellungen des Sachverständigen basierten im wesentlichen auf dem Computer-Tomogramm, das im Zusammenhang mit der Einweisung der Erblasserin ins Bezirkskrankenhaus gefertigt worden sei. Damit sei ausgeschlossen,’ dass dieser Zeuge Wahrnehmungen gemacht haben könne, die diese objektivierbaren Befunde in Zweifel ziehen könnten. Der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass auch die Bekundungen der beiden vernommenen Zeuginnen, die die Erblasserin durchaus noch als ansprechbare Frau geschildert hätten, seine Befunde nicht in Zweifel ziehen könnten.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat den Begriff der Testierfähigkeit verkannt und es deswegen unterlassen, das Gutachten von der gebotenen kritischen Prüfung zu unterziehen, bei der sich ergeben hätte, dass dessen Feststellungen den Begriff der Testierunfähigkeit nicht erfüllen. Infolge dessen hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch nicht vollständig ermittelt (§ 12 FGG).

a).Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht, von ihr nicht beeinflusst ist (BayObLGZ 2, 403/ 406; Staudinger/Baumann BGB 13. Bearb. § 2229 Rn. 16, 27). Aufgabe des zur Beurteilung der Testierfähigkeit hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen ist es daher nicht nur, den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder -schwäche festzustellen, sondern vor allem deren Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers abzuklären (BayObLGZ 1985, 314/315). Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127/128), ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (BayObLGZ 1956, 377/383).

b) Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht auf Rechtsfehler überprüft werden. Der Richter der Tatsacheninstanz muss das Sachverständigengutachten in jedem Fall auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit und darauf überprüfen, ob es von dem Sachverhalt ausgeht, den er selbst für erwiesen hält (BayObLGZ 1958, 136/138; NJW-RR 1991, 1098/ 1100). Zur Prüfung des sachlichen Gehalts und der logischen Schlüssigkeit gehört insbesondere die Prüfung, ob die Ausführungen des Gutachtens den Begriff der Testierunfähigkeit erfüllen, ob sie für deren Bejahung oder Verneinung eine an dem zutreffenden Begriff der Testierunfähigkeit orientierte, nachvollziehbare und den Tatrichter überzeugende Begründung liefern.

c) Statt zu prüfen, ob durch die Ausführungen des Sachverständigen der Begriff der Testierunfähigkeit erfüllt wird, hat das Landgericht, indem es seinen Ausführungen kritiklos folgte, selbst den Begriff der Testierunfähigkeit verkannt.

aa) Der Sachverständige hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, dass bei der Erblasserin durch das Computer-Tomogramm im Jahre 1992 ein hirnorganischer Befund von Krankheitswert – eine globale Hirnatrophie und die Folgen eines älteren Hirninfarkts – festgestellt worden sei (“Zu meinem Ergebnis gelange ich in erster Linie aufgrund der Befunde des Computertomogramms… “). Seine weiteren Ausführungen dienen vor allem zur Begründung der Annahme, dass diese “Geisteskrankheit im Sinne eines chronisch verlaufenden Prozesses” auch schon zu dem gemäß dem Gutachtensauftrag maßgebenden Zeitpunkt – September 1991 – vorhanden war, dass also von dem Mitte des Jahres 1992 festgestellten Krankheitsbild auf das Vorhandensein einer Erkrankung schon im September 1991 geschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass der im Mai/Juni 1992 bei der Erblasserin beobachtete Zustand wohnlicher Verwahrlosung zu seiner Entwicklung eines Zeitraums bedurft habe, “der etwa bei einem Jahr, wahrscheinlich noch länger liegen dürfte”. Weiterer Anhaltspunkt sind für ihn die von dem Hausarzt für Juni 1991, in der schriftlichen Äußerung des Polizeibeamten, Polizeiinspektion, für die Jahre 1989 und 1991 bekundeten Wahnvorstellungen der Erblasserin. Sie seien “hinreichend für die Annahme, dass die Betroffene bereits vor dem 9.9.1991 an … einem hirnorganischen Psychosyndrom” gelitten und dass sich die krankhafte Störung der Geistestätigkeit der Erblasserin “ab 1989 manifestiert” habe. Aufgrund dieser Gegebenheiten gehe er für den Zeitpunkt September 1991 von Geisteskrankheit, nicht nur einer Geistesschwäche, aus. “Die Betroffene war mithin testierunfähig”. Der Sachverständige schließt also vom Vorliegen einer Geisteskrankheit ohne weiteres auf die Testierunfähigkeit.

Das Landgericht folgt ihm insoweit, wenn es ausführt, die Feststellungen des Sachverständigen basierten im wesentlichen auf den im Bezirkskrankenhaus gefertigten “objektivierbaren Befunden”; diese schlössen es aus, dass der Zeuge Wahrnehmungen gemacht haben könne, aufgrund derer “die feststehende Testierunfähigkeit” wiederum in Zweifel gezogen werden könnte

bb) Der objektivierbare Befund einer Geisteskrankheit reicht jedoch für sich allein nicht aus, um schon daraufhin den Erblasser für testierunfähig zu erklären. Die für die Beurteilung der Testierfähigkeit entscheidende Frage, ob und in welchem Maße sich die Geisteskrankheit auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers auswirkte, wurde nicht geklärt und nicht beantwortet. Für die Beurteilung entscheidend ist nicht die Diagnose einer organischen Störung, sondern Grad und Ausmaß der nachweisbaren psychopathologischen Auffälligkeiten. Eine diagnostische Zuordnung allein genügt daher nicht; es kommt vielmehr auf Ausmaß und Intensität der psychischen Störung an (Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Auflage Seite 436).

cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Wahnvorstellungen miteinbezogen werden, die für den Sachverständigen “daneben…. eine Rolle” spielten. Wahnvorstellungen können mit einer weitgehend erhaltenen “Normalität” im übrigen koexistieren. Eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann in Bereichen, die mit diesen Wahnvorstellungen nicht zusammenhängen, durchaus normal und vernünftig handeln und denken (BayObLGZ 1999, 205/209). Daher kann auch aus dem Auftreten krankhafter Wahnvorstellungen noch nicht ohne weiteres auf Testierunfähigkeit geschlossen werden (BayObLGZ 1991, 59/64). Wenn, wie die Beteiligte zu 2 vorgebracht hat und die vernommenen Zeuginnen auch bekundet haben, die Erblasserin von ihren Wahnvorstellungen abgesehen durchaus noch zu vernünftigen Überlegungen fähig und imstande war, sich selbst zu versorgen und ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, können die Wahnvorstellungen nur dann zur Testierunfähigkeit geführt haben, wenn sie sich inhaltlich auf Themen bezogen, die für die Willensbildung in bezug auf die Testamentserrichtung relevant sind. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung Testierunfähigkeit angenommen (BayObLGZ 1962, 219; 1999, 205). Auch die psychiatrische Literatur nimmt Testierunfähigkeit nur an, wenn der Wahn die Testamentserrichtung determiniert (Venzlaff/Foerster aaO S. 438).

Für die Annahme der Testierunfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt fehlen tragfähige Feststellungen des Sachverständigen und des Landgerichts.

dd) Noch weniger als bei Wahnvorstellungen liegt es bei Verwahrlosungstendenzen nahe, dass aus ihnen auf den Ausfall der für eine letztwillige Verfügung erforderlichen geistigen Fähigkeiten geschlossen werden könnte. Der Sachverständige hat keine Begründung dafür gegeben, warum er im Zusammenhang mit der Frage, ob die Erblasserin im September 1991 testierunfähig war, auch auf die Verwahrlosungstendenzen der Erblasserin zu sprechen kam; er hat nicht dargelegt, welche Schlüsse sich aus ihnen ziehen lassen.

4. Da die Ausführungen des Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, die Annahme der Testierunfähigkeit im September 1991 nicht rechtfertigen, kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.

Wegen der aufgezeigten Mängel des Sachverständigengutachtens wird das Landgericht in Betracht ziehen müssen, ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. Die Begutachtung setzt aber grundsätzlich voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt, die sogenannten Anknüpfungstatsachen, vom Gericht selbst ermittelt wird. Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870/871), wobei es zweckmäßig sein kann, den Sachverständigen bereits bei der Vernehmung von Zeugen hinzuzuziehen. Dabei müssen zunächst die konkreten einzelnen Verhaltensweisen des Erblassers aufgeklärt werden, die zu Bedenken hinsichtlich seiner Testierfähigkeit Anlass geben könnten (OLG Hamm OLGZ 1989, 271/273). Auf diese kommt es nach obigen Ausführungen für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers mehr an als auf den hirnorganischen Befund. Dass von der Vernehmung des Zeugen kein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis zu erwarten sei, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch die beantragte Vernehmung des Polizeibeamten kann nicht abgelehnt werden, wenn das Landgericht den Inhalt seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.9.1996, insbesondere die dort angegebenen Jahreszahlen, dem Gutachter vorgeben will. Die Jahreszahlen sind offensichtlich aus der Anfrage vom 29.8.1996 übernommen worden. Die Frage der Beteiligten zu 2, wie der Polizeibeamte aus der Erinnerung heraus diese Jahreszahlen bestätigen konnte, ist berechtigt; zur Klärung dieser Frage war der Polizeibeamte auch geladen worden. Die Klärung dieser Frage erübrigt sich nicht dadurch, dass er sich nunmehr – in einer in den Akten nicht dokumentierten Form – auf fehlende Erinnerung beruft.

Das Landgericht wird ferner zu klären haben, welche Schlüsse sich aus dem bisher nicht gewürdigten, auffälligen Schriftbild und Text des Testaments vom 9.9.1991 ziehen lassen. Das äußere Bild des Testaments kann Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen (BayObLG Report 1999, 36/38; BayObLGZ 1991, 59/65 f.; vgl. auch Venzlaff/Foerster aaO S. 437). Die Beteiligte zu 2 hat eine Glückwunschkarte der Erblasserin vorgelegt, die nach ihren Angaben im Dezember 1992, nach dem Poststempel (1.1.92) aber wohl zum Jahreswechsel 1991/1992 geschrieben wurde. Beim Vergleich der Handschriften und Formulierungen drängt sich der Eindruck auf, dass die Erblasserin das Testament in einem wesentlich schlechteren physischen und psychischen Zustand verfasst haben muss als die Postkarte Ende 1991. Text und Handschrift der Postkarte bestätigen das Vorbringen des Beteiligten zu 1, dass die Erblasserin der deutschen Sprache und Schrift mächtig gewesen sei und sich sicher habe ausdrücken können; sie bestätigen ebenso das Vorbringen der Beteiligten zu 2, dass die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt noch folgerichtig und klar gedacht habe. Aus Formulierung und Handschrift des Testaments ergibt sich aber das Gegenteil: Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments nicht imstande, den an sich nicht komplizierten Inhalt, dass nach ihrem Tode ihre Nichte ihr Hab und Gut bekommen solle, in einem grammatikalisch korrekten deutschen Satz niederzulegen. Im Satzzusammenhang fehlende Teile werden am Ende angestückelt, der Vorname der Beteiligten zu 2 wird wiederholt (vgl. zur Bedeutung von Wortauslassungen, Wortwiederholungen und groben Fehlern in der Grammatik Venzlaff/Foerster aaO S. 437). Diese frappanten Unterschiede bedürfen im Hinblick darauf, dass das geistige Störungen indizierende Schriftstück vor der Postkarte geschrieben worden sein soll, die keine Anzeichen einer geistigen Verwirrung erkennen läßt, einer Erklärung. Sie sind insbesondere dann erklärungsbedürftig, wenn die weiteren Ermittlungen des Landgerichts – wie schon die Aussagen der vernommenen Zeuginnen – das Vorbringen der Beteiligten zu 2 und den Eindruck, den die Postkarte vermittelt, bestätigen sollten, dass die Erblasserin bis jedenfalls April/Mai 1992 -, abgesehen von der wahnhaften Vorstellung, dass Fremde in ihrem Haus seien und der Neigung, ihr Haus mit alten Sachen voll zu stopfen – keine Auffälligkeiten zeigte, sondern sich normal benahm und imstande war, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch wenn diese Erklärung nicht darin gefunden werden kann – wie der Beteiligte zu 1 meint -, dass Teile des Testaments nicht von der Erblasserin geschrieben oder von ihr doch wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wurden – hierzu wird das Landgericht Stellung nehmen müssen -, könnte sie doch darin liegen, dass das Testament insgesamt nicht zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt, sondern erst nach der Postkarte und nach der Unterbringung der Erblasserin im Bezirkskrankenhaus M. verfasst wurde. Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere die gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 7.3.1993 im Betreuungsverfahren in Betracht ziehen müssen, in der – erstmals – bei der Erblasserin auch Hirnleistungsstörungen, insbesondere eine zeitliche Desorientiertheit, und ein ausgeprägtes Zittern der rechten Hand beschrieben werden. Mit dem in diesem Gutachten beschriebenen Zustand wären Form und Inhalt des Testaments ohne weiteres vereinbar. Ferner wird das Landgericht das Vorbringen der Beteiligten zu 2 auf die Frage des Nachlassrichters berücksichtigen müssen, aus welchem Anlass das Attest des Hausarztes vom 16.9.1993 eingeholt wurde.

Wenn die weiteren Ermittlungen den sich aus der Postkarte ergebenden Eindruck bestätigen würden, dass die Wahnvorstellungen der Erblasserin mit einer im übrigen noch verbliebenen Fähigkeit zu normalem und vernünftigem Verhalten koexistierten und für den sich aus Inhalt und Form des Testaments ergebenden Eindruck geistiger Verwirrtheit auch keine andere plausible Erklärung zu finden wäre, müßte die tatsächliche Vermutung, dass das Testament zu dem darin angegebenen Zeitpunkt verfasst wurde (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 237; 1992, 724; 1994, 593/594; allgemein zur Bedeutung tatsächlicher Vermutungen: Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 292 Rn. 6, § 286 Rn. 87 ff.; insbesondere 97 f.; MünchKomm/Prütting ZPO 2. Aufl. § 292 Rn. 7, 26 und 27), als jedenfalls erschüttert angesehen werden. In diesem Fall könnte das Landgericht die Aussagen der Beteiligten zu 2 und ihres Ehemannes vor dem Nachlassgericht nicht verwerten, ohne sie, weil es ganz entscheidend auf ihre Glaubwürdigkeit ankäme, nochmals selbst zu vernehmen, zumal die Anhörung bzw. Vernehmung durch den Nachlassrichter ohne Benachrichtigung der übrigen Beteiligten stattfand; diese erhielten auch keine Abschriften des Protokolls vom 10.1.1996.

Das Landgericht wird dabei zu beachten haben, dass alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen zu beteiligen sind, nicht nur der Beteiligte zu 1, der die Beschwerde eingelegt hat; es wird daher die Erben der nachverstorbenen Schwester zu ermitteln haben, die als ihre Erben auch in ihre Stellung als Beteiligte dieses Verfahrens nachgefolgt sind. Schließlich wird zu beachten sein, dass, je nach dem, wie eine etwaige Beweisaufnahme hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem das Testament tatsächlich verfasst wurde, ausfällt, die Frage nach der Testierunfähigkeit u. U. für einen anderen Zeitpunkt gestellt werden muss und eine Umkehr der Feststellungslast für die Testierunfähigkeit entsprechend § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439; 1994, 593/594).

5. Da sich die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses auch auf dessen Kostenentscheidung bezieht, erübrigt sich ein Eingehen auf das vorbringen der Beteiligten zu 2 hierzu.

Hinsichtlich des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist keine Kostenerstattungsanordnung veranlasst; es ist dem Landgericht überlassen, ob es bei seiner neuerlichen Entscheidung, die hinsichtlich der Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen ist, von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde absehen will oder ob es, weil dies der Billigkeit entspricht, diese Kosten einem anderen Beteiligten auferlegen will (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 36 und 37). Das Landgericht wird in seiner neuerlichen Entscheidung bei Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde auch berücksichtigen müssen, dass das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht dem Gesamtwert des Nachlasses entspricht, sondern nur dem Bruchteil des Nachlasswerts, zu dem er gegebenenfalls gesetzlicher Erbe würde.

Da für das Verfahren der weiteren Beschwerde keine Gerichtskosten anfallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO), bedarf es für dieses keiner Festsetzung des Geschäftswerts.

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