Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. November 1993 – 1Z BR 73/93 Nachlaßsache: Auslegung eines Testaments bezüglich der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe; Erbrecht eines Abkömmlings des Annehmenden nach dem als Kind Angenommenen

April 22, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. November 1993 – 1Z BR 73/93
Nachlaßsache: Auslegung eines Testaments bezüglich der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe; Erbrecht eines Abkömmlings des Annehmenden nach dem als Kind Angenommenen
1. Bittet der Erblasser seinen Ehegatten in einem Testament, im Falle seines Todes Gegenstände der beweglichen Habe, die nur einen kleinen Teil des Nachlasses ausmachen, zum Teil an bestimmte Verwandte und Bekannte zu verteilen, zum Teil selbst zu behalten, so kann daraus allein kein formwahrender Anhaltspunkt für die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe entnommen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erblasser über den Umfang seines Nachlasses geirrt hat.
2. Sind auf eine Adoption aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden, so steht einem Abkömmling des Annehmenden kein gesetzliches Erbrecht nach dem Angenommenen zu .
vorgehend LG Ansbach, 13. Mai 1993, 4 T 233/93
vorgehend AG Ansbach, 10. Februar 1993, VI 719/91

Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 13. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 9.7.1991 verstorbene Erblasserin war kinderlos. Sie war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Eltern der Erblasserin hatten nach ihrer Scheidung jeweils erneut geheiratet. Aus der zweiten Ehe des Vaters stammt der Beteiligte zu 1, aus der zweiten Ehe der Mutter der Beteiligte zu 2. Der zweite Ehemann der Mutter hat im Jahr 1958 die Erblasserin adoptiert.
Den wesentlichen Nachlaßwert bilden Miteigentumsanteile zu je 1/2 an 2 Grundstücken, die die Erblasserin gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 1987 erworben hatte. Ferner sind Bankguthaben im Wert von ca. 32.000 DM, Bilder und verschiedene bewegliche Habe ohne größeren Wert vorhanden.
Die Erblasserin hat eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung hinterlassen, die auszugsweise wie folgt lautet:

“Testament 8.1.1990
oder mein letzter Wille:
Lieber O !
Du weißt ja am besten, daß ich leider eigentlich nichts
zu vererben habe. Keine Lebensversicherung, keine großen
Summen Geld. Nur paar Bilder und bißl persönlichen Kram.
Trotzdem bitte ich Dich, mir ein paar Wünsche nach meinem
Tod zu erfüllen.
(Es folgt eine Aufstellung verschiedener Gegenstände,
u.a. von Bildern, und deren Zuweisung an bestimmte
Personen. Darin heißt es u.a.:)
M.: soll sich ein Bild von früher aussuchen (Keller oder
Mappen)
L.: Bild von früher
B., S., St., R. + F. ebenfalls.
(Die meisten Toscanabilder + Tunesienbilder sollst Du
behalten!)

Hallo, Maus! Sei nicht allzu lang traurig; heirate ruhig
wieder, genieße das Leben und werde glücklich.
Es tut mir leid, daß ich Dir Sorgen gemacht habe.
Tschüß Maus
Deine H.”

Der Beteiligte zu 3 ist der Auffassung, daß er aufgrund der letztwilligen Verfügung zum Alleinerben berufen sei, und hat einen entsprechenden Erbschein beantragt. Demgegenüber sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Meinung, daß die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung enthalte und somit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt des Inhalts, daß die Erblasserin aufgrund Gesetzes von ihrem Ehemann zu 3/4, von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je ein 1/8 beerbt worden sei. Der Beteiligte zu 2 hat einen Teilerbschein beantragt, der ihn als Erben zu 3/16 ausweisen soll.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.2.1993 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Ehemann als Alleinerben ausweisen soll. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.1993 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. Er vertritt weiterhin die Auffassung, aufgrund der letztwilligen Verfügung zum Alleinerben berufen zu sein. Der Beteiligte zu 1 hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert, der Beteiligte zu 2 ist ihm entgegengetreten.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Ehemann sei durch das Testament vom 8.1.1990 nicht formwirksam zum Alleinerben eingesetzt worden. Zwar sei die Erblasserin, wie sich aus dem Testament ergebe, bei dessen Abfassung (zu Unrecht) davon ausgegangen, daß ihrem Ehemann nach ihrem Tod das gemeinsame Eigentum allein gehören werde. Dieses Ergebnis habe sie auch angestrebt. Dieser Wille allein begründe jedoch keine formgültige Erbeinsetzung, da er in der letztwilligen Verfügung keinen Niederschlag gefunden habe. Die in dem Testament enthaltene Andeutung einer fehlerhaften Rechtsansicht der Erblasserin über die rechtliche Stellung ihres Ehemannes nach ihrem Tod könne nicht mit der Andeutung einer Erbeinsetzung gleichgestellt werden. Da ein Erbscheinsantrag, welcher der nach Auffassung der Kammer gegebenen gesetzlichen Erbfolge entspreche, bisher nicht gestellt sei, sei die Sache an das Nachlaßgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand. Dem Testament der Erblasserin vom 8.1.1990 kann eine Einsetzung des Beteiligten zu 3 als Alleinerbe nicht entnommen werden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Auslegung der in einem Testament enthaltenen Willenserklärung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden (BayObLGZ 1981, 79/82). Dabei geht es jedoch nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen in dem Testament enthaltenen Worten sagen will. Nur die Erforschung dieses Willens ist dem Gericht aufgetragen. Ein Sinn, der in dem Wortlaut überhaupt nicht zum Ausdruck kommt, darf der Willenserklärung nicht beigelegt werden (BGH FamRZ 1987, 475/476). Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgebend sein kann, als er einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck im Testament selbst gefunden hat (BayObLGZ 1988, 165/169; BayObLG FamRZ 1991, 982/984). Dies ergibt sich auch aus den grundsätzlich gesondert und nach der Ermittlung des Erblasserwillens zu prüfenden (BGHZ 86, 41/47) gesetzlichen Formvorschriften für das Testament. Der Erblasserwille ist formgültig im Sinn des § 2247 Abs. 1 BGB nur erklärt, wenn er im Wortlaut des Testaments irgendwie, wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise, zum Ausdruck kommt (BGHZ 80, 242; BayObLG DNotZ 1990, 425/427).
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen. Seiner als Rechtsfrage in vollem Umfang nachprüfbaren (vgl. BayObLGZ 1988, 165/168; KG FamRZ 1977, 344/346) Auffassung, dem Testament vom 8.1.1990 sei der Wille, den Beteiligten zu 3 als Alleinerben einzusetzen, auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, schließt sich der Senat an.
aa) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß dem allgemeinen Willen der Erblasserin, dem Beteiligten zu 3 solle nach ihrem Tod das gemeinsame Eigentum allein gehören, keine Bedeutung zukommt. Denn maßgebend ist allein, ob die Erblasserin in ihrem Testament eine entsprechende Verfügung getroffen, also eine Erklärung in diesem Sinn abgegeben hat (vgl. BGH FamRZ 1987, 475/476).
bb) Eine solche Erklärung ist in dem Testament nicht enthalten. Eine testamentarische Erbeinsetzung setzt die Erklärung voraus, daß eine bestimmte Person Erbe sein soll (vgl. § 1937 BGB), also den Willen des Testierenden, durch die Erklärung eine bestimmte Person zum Erben zu berufen. Dieser Wille findet, sofern der Berufene nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet wird, seinen Niederschlag in aller Regel darin, daß dem Berufenen der Nachlaß ganz oder teilweise zugewandt wird. Selbst wenn man einen dahingehenden Willen der Erblasserin unterstellt (vgl. dazu BGHZ 80, 242/245 und BayObLG DNotZ 1990, 425/427 mit kritischer Anmerkung Kuchinke), so kommt dieser in dem vorliegenden Testament nicht zum Ausdruck.
Der Beteiligte zu 3 wird nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, obwohl der Erblasserin bewußt war, daß sie mit den in dem Testament ausdrücklich zugewiesenen Gegenständen nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügte. Denn sie erwähnt immerhin, daß sie “keine großen Summen Geld” zu vererben habe. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 spricht diese Formulierung eher gegen eine Erbeinsetzung, keinesfalls kann sie als testamentarischer Anhaltspunkt für die Einsetzung des Beteiligten zu 3 als Alleinerben gewertet werden.
Auch die Anordnung, daß der Beteiligte zu 3 einige Bilder “behalten” solle, enthält nach Auffassung des Senats keinen ausreichenden Hinweis dahin, daß er, über seine Stellung als gesetzlicher Erbe hinaus, als Alleinerbe eingesetzt werden sollte, Denn die Anordnung ist bei einer Wertung als Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis mindestens ebenso sinnvoll und naheliegend wie bei einer Einsetzung als Alleinerbe.
Gleiches gilt für die Bitte der Erblasserin an den Beteiligten zu 3, ihre Verteilungswünsche zu erfüllen. Der Beteiligte ist als Ehemann schon kraft Gesetzes “Haupterbe”, darüber hinaus als Mitbewohner des gemeinsamen Hauses derjenige, der nach dem Tod der Erblasserin zunächst die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlaß innehatte und schließlich auch derjenige, der von allen gesetzlichen Erben die in dem Testament bedachten Personen am besten kennt. Der Bitte der Erblasserin an ihn, die Verteilung vorzunehmen, kann unter diesen Umständen nicht zusätzlich ein Hinweis entnommen werden, daß er durch das Testament über seine gesetzliche Erbenstellung hinaus zum Alleinerben eingesetzt werden sollte.
c) Aufgrund der Aufhebung des Vorbescheids konnte das Landgericht die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Nachlaßgericht zurückgeben (BayObLGZ 1981, 69/71). Das Nachlaßgericht wird nunmehr über die vorliegenden Erbscheinsanträge erneut zu befinden haben. Der Senat weist hierzu darauf hin, daß im vorliegenden Fall aus § 1755 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Ausschluß des Erbrechts des Beteiligten zu 1 hergeleitet werden kann. Die Adoption der Erblasserin durch den zweiten Ehemann ihrer Mutter ist bereits am 25.2.1958, also vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 (BGBl I S. 1749) bestätigt worden. Da die Erblasserin am 1.1.1977 bereits volljährig war, sind auf das Annahmeverhältnis grundsätzlich die Vorschriften des neuen Adoptionsrechts über die Annahme Volljähriger anzuwenden (Art. 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz, vgl. dazu Dittmann Rpfleger 1978, 277/284). Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis der Erblasserin zu ihrem leiblichen Vater und dessen Abkömmlingen sind daher durch die Annahme nicht berührt worden (§ 1770 Abs. 2 BGB). Umgekehrt erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden, also auch nicht auf den Beteiligten zu 2 (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb kann dieser auch nicht gemäß § 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB an die Stelle seines verstorbenen Vaters treten (vgl. Staudinger/Frank BGB 12. Aufl. § 1770 Rn. 14 und Staudinger/Werner § 1925 Rn. 8 f. und 18). Das gilt unabhängig davon, ob der Vater (vgl. aber Art. 12 § 1 Abs. 5 Adoptionsgesetz) erbberechtigt war. Das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1 und 2 ergibt sich daher jeweils ausschließlich aus ihrer Stellung als Abkömmling des leiblichen Vaters (Beteiligter zu 1) bzw. der leiblichen Mutter (Beteiligter zu 2) der Erblasserin (§ 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB).
4. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 3 die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten. Der Beteiligte zu 1 ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten.
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs. 1 KostO. Maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1993, 115/117) das von dem Beteiligten zu 3 mit seinem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse, das durch die Differenz zwischen dem Wert des Gesamtnachlasses und dem Wert der dem Beteiligten zu 3 zustehenden gesetzlichen Erbquote von 3/4 bestimmt wird. Der Senat schätzt dieses Interesse auf der Grundlage der durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Nachlaßwert und unter Berücksichtigung der im Testament vom 8.1.1990 ausgeworfenen Vermächtnisse auf 30.000 DM.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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