Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1Z BR 87/00 Testamentserrichtung: Vorliegen eines Testierwillens bei in einem Brief niedergelegter Erklärung des Erblassers

Juni 16, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1Z BR 87/00
Testamentserrichtung: Vorliegen eines Testierwillens bei in einem Brief niedergelegter Erklärung des Erblassers
Zu den Kriterien für das Vorliegen eines Testierwillens, wenn der Erblasser in einem Brief ausführt, daß er “für den Fall eines schnellen Todes seinen Besitz vererben möchte”.
Eine in einem Brief niedergelegte Erklärung des Erblassers kann nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die von ihm erstellt Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewußtsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Traunstein, 22. Mai 2000, 8 T 121/00
vorgehend AG Rosenheim, 30. September 1999, VI 1002/96
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 7 haben den Beteiligten zu 1 bis 6 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 1.032.930,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war katholischer Pfarrer im Ruhestand.
Die Beteiligten zu 7 bis 18 sind Verwandte des Erblassers und kommen im Fall der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht. Die Beteiligten zu 1 bis 6 leiten ihre Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung des Erblassers her.
Im Sommer 1996 hatte das Erzbischöfliche Ordinariat dem Erblasser einen Auszug aus seiner Personalakte übersandt und angefragt, ob die darin enthaltenen Personaldaten zutreffend seien. Der Erblasser antwortete hierauf mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem Schreiben vom 29.7.1996, bei dem Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen am 30.7.1996. Das Antwortschreiben des Erblassers umfaßt eine Seite und enthält in seinem ersten Teil Ausführungen des Erblassers zu seiner Personalakte. Der zweite Teil des Schreibens vom 29.7.1996 hat folgenden Wortlaut:
Zu erwähnen wäre noch; daß für den Fall eines schnellen Todes … (Erblasser) seinen Besitz der Kath. Kirche vererben mochte; z.B. Haus A-Straße an die Kath. Pfarrkirchenstiftung … (Beteiligte zu 2); Haus B an die Kath. Pfarrkirchenstiftung … (Beteiligte zu 1); Haus C an die Kath. Pfarrkirchenstiftung … (Beteiligte zu 3) (dieses Haus möchte die Mieterfamilie gerne kaufen), Eigentumswohnung D-Straße 14 an die Pfarrkirchenstiftung … (Beteiligte zu 4); Haus E an die Pfarrkirchenstiftung … (Beteiligte zu 5). Etwaiges Geld an den Missions-Verein (Beteiligter zu 6).
Die Rückseite dieses Briefblattes weist außer dem Erzbischöflichen Ordinariat als Adressat die Wörter “Zu erganzen ” auf; diese Wörter sind durchgestrichen.
Im Nachlaß des Erblassers befand sich ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit Datum 29.7.1996, das bis auf wenige Ausnahmen in Form und Inhalt mit dem an das Erzbischöfliche Ordinariat gesandten Schreiben wörtlich übereinstimmt. Im oben zitierten Text liegen folgende Abweichungen vor:
1. In der ersten Zeile fehlt zwischen den Wörtern “zu erwähnen” und “noch” das Wort “wäre”.
2. Am Ende des ersten Halbsatzes steht “möchte” statt “mochte”.
3. Im Text auf der Vorderseite fehlen die Worte “Haus B an die Kath. Pfarrkirchenstiftung …”. Statt dessen ist auf der Rückseite vermerkt: “Zu ergänzen: Haus B an die Kath. Pfarrkirchenstiftung …”.
Für Grundbuchberichtigungszwecke erteilte das Amtsgericht am 27.2.1998 einen Erbschein, wonach der Erblasser von den Beteiligten zu 1 bis 6 nach im einzelnen festgelegten Quoten beerbt worden ist.
Auf Antrag der Beteiligten zu 7, die sich gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 29.7.1996 gewandt hatte, zog das Amtsgericht mit Beschluß vom 29.6.1999 den Erbschein vom 27.2.1998 wegen Unrichtigkeit ein. Das Amtsgericht war nunmehr der Auffassung, das Schreiben des Erblassers vom 29.7.1996 enthalte keine verbindliche letztwillige Verfügung des Erblassers, sondern lediglich eine Absichtserklärung; es sei daher von gesetzlicher Erbfolge auszugehen. Am 30.9.1999 erteilte das Amtsgericht einen entsprechenden Erbschein; danach sei der Erblasser von den Beteiligten zu 7 bis 18 nach im einzelnen festgelegten Quoten beerbt worden.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 3 und 5 wies das Landgericht mit Beschluß vom 22.5.2000 das Amtsgericht an, den Erbschein vom 30.9.1999 einzuziehen und einen dem eingezogenen Erbschein vom 27.2.1998 inhaltlich entsprechenden Erbschein neu zu erteilen.
Das Amtsgericht hat den Erbschein vom 30.9.1999 am 8.6.2000 als unrichtig eingezogen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu. 7. Ziel des Rechtsmittels ist die Erteilung eines neuen mit dem eingezogenen Erbschein vom 30.9.1999 gleichlautenden Erbscheins und die Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Landgerichts.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, bei dem Schreiben vom 29.7.1996 handele es sich um ein formwirksames Testament, mit dem der Erblasser die Beteiligten zu 1 bis 6 zu Erben bestimmt habe. Die bei einem Brieftestament der vorliegenden Art bezüglich des Testierwillens des Erblassers zu stellenden strengen Anforderungen seien erfüllt.
Der Erblasser sei 60 Jahre katholischer Priester gewesen und habe zu seinen Verwandten keinen nennenswerten Kontakt gehabt. Bereits aus dem Wortlaut des knapp 2 Monate vor dem Tode des Erblassers verfaßten Briefes ergebe sich, daß der Erblasser seine Erbfolge habe regeln wollen. Der Brief enthalte wörtlich “für den Fall eines schnellen Todes” die im Indikativ gehaltene Aussage, daß der Erblasser seinen Besitz der katholischen Kirche vererben möchte, wobei er sein gesamtes Vermögen vollständig auf die einzelnen Kirchenstiftungen und den Missionsverein verteilt habe. Von Bedeutung sei insbesondere das weitere im Nachlaß des Erblassers aufgefundene Schreiben, das ersichtlich den Entwurf des Briefes vom 29.7.1996 darstelle. Der Vermerk auf der Rückseite dieses Entwurfs sei dann in den Text des an das Erzbischöfliche Ordinariat gesandten Briefes eingefügt worden. Ein solcher Nachtrag wäre unverständlich, wenn der Erblasser lediglich eine Absichtserklärung abgeben und nicht verbindlich letztwillig hätte verfügen wollen. Vielmehr belege der Entwurf, daß der Erblasser mit seinem Brief eine endgültige Regelung über sein Vermögen im ganzen habe treffen wollen. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände habe die Kammer keinen Zweifel, daß der Erblasser mit dem Brief vom 29.7.1996 wenige Wochen vor seinem Tode mit ernstlichem Testierwillen eine letztwillige Verfügung getroffen habe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein. Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann allerdings, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewußtsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 m.w.N.). An den Nachweis des Testierwillens sind bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen. Gleichwohl muß die Annahme des Testierwillens nicht in dem Sinne zwingend sein; daß eine andere Auslegung von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies hat das Landgericht beachtet.
Das Landgericht hat zutreffend auf die Umstände hingewiesen, die angesichts der konkreten Gestaltung der Urkunde für einen Testierwillen des Erblassers sprechen. In der Urkunde findet sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verlautbarten Vererbungswillen der Hinweis auf den Fall eines schnellen Todes des Erblassers. Dies wird anschließend durch die vom Erblasser vorgenommene ins einzelne gehende Verteilung seines gesamten Vermögens präzisiert. Die Formulierung “vererben mochte” beruht, wie der Vergleich mit dem vom Erblasser gefertigten Entwurf des Schreibens bestätigt, von einem Schreibversehen, und lautet richtig “vererben möchte”. Mit dem Wort “möchte” in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein feststehender Wille ausgedrückt. Diese Formulierung ist nicht, wie die Rechtsbeschwerdeführer vortragen, lediglich als der Wunsch zu verstehen, in der Zukunft etwas zu tun, sondern läßt durchaus die Auslegung zu, der Erblasser habe im Bewußtsein eines möglicherweise schnellen Todes über sein gesamtes Vermögen eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung getroffen.
Das Landgericht mußte bei seiner Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Testaments auch nicht deshalb zu einer anderen Auffassung hinsichtlich der Frage des ernstlichen Testierwillens des Erblassers gelangen, weil die Aufteilung der Vermögensgegenstände mit den Buchstaben “z.B.” eingeleitet wird.
Für die Auslegung des Briefs vom 29.7.1996 konnte das Landgericht insbesondere den dem Brief zugrundeliegenden Entwurf heranziehen. In diesem Entwurf hat der Erblasser nach seiner Grundsatzaussage, daß er seinen Besitz der katholischen Kirche vererben möchte, unter Voranstellung der Buchstaben “z.B.” zunächst die Verteilung seines Erbes im einzelnen konzipiert; dabei aber bei seinen ersten Überlegungen das Haus B nicht in die Verteilung einbezogen. Mit dem Ergänzungsvermerk auf der Rückseite des Entwurfs hat der Erblasser dann sein Verteilungskonzept in der Weise ergänzt und abgeschlossen, daß das Haus B der Kath. Pfarrkirchenstiftung … zukommen solle. Nach Abschluß des zunächst beispielhaft im Entwurf erstellten und später ergänzten Verteilungskonzepts hat der Erblasser im Wege der Übertragung des Entwurfs in Reinschrift den schließlich an das Erzbischöfliche Ordinariat abgesandten Brief verfaßt.
Der Vergleich von Entwurf und Reinschrift zeigt, daß dem Erblasser bei der Abfassung dieser Texte einige Ungenauigkeiten unterlaufen sind. So fehlt im Entwurf das Wort “wäre”, während der Brief eine fehlerhafte Schreibweise des Wortes “möchte” als “mochte” aufweist. Den auf der Rückseite des Entwurfs angebrachten Ergänzungsvermerk betreffend das Haus B hat der Erblasser bei Erstellung der Reinschrift an hierfür in Betracht kommender Stelle in den Brieftext eingefügt, dann allerdings in seinem Bestreben, den Entwurf genau in Reinschrift zu übertragen, damit begonnen, auch den Ergänzungsvermerk von der Rückseite des Entwurfs auf die Rückseite der Reinschrift zu übernehmen. Nach Niederschrift der Wörter “zu erganzen ” hat der Erblasser dann aber vor dem Setzen der Ä-Punkte innegehalten, weil ihm offenbar bewußt geworden ist, daß es einer Übernahme des Ergänzungsvermerks in die Reinschrift infolge der bereits erfolgten Einfügung des Inhalts des Ergänzungsvermerks in den Brieftext nicht mehr bedurfte. Dementsprechend wurden die Wörter “zu erganzen ” dann ausgestrichen.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten stellt sich die Übernahme der Buchstaben “z.B.” in die Reinschrift als ein sich in die sonstigen Ungenauigkeiten einfügendes Redaktionsversehen des Erblassers dar. Diesem ist es in seinem Bestreben, den Entwurf genau in Reinschrift zu übertragen, entgangen, daß bei der Reinschrift die Buchstaben “z.B.” ebenso wie der Ergänzungsvermerk auf der Rückseite entbehrlich geworden sind, nachdem der Erblasser mit der Niederlegung des Ergänzungsvermerks endgültig darüber entschieden hatte, in welcher Weise sein gesamtes Vermögen im Wege der Zuwendung nach Vermögensgruppen zu verteilen sei und hierdurch eine sein Gesamtvermögen umfassende Erbeinsetzung nach Bruchteilen herbeigeführt hatte. Anders als bei den Wörtern “zu erganzen ” ist dieses Versehen dem Erblasser aber ersichtlich nicht bewußt geworden mit der Folge, daß eine Streichung der Buchstaben “z.B.” unterblieben ist. Daher sind diese Buchstaben in der Urkunde nicht geeignet, den Testierwillen des Erblassers in Frage zu stellen.
Das Landgericht mußte auch aus anderen außerhalb der Urkunde liegenden Umständen keine Zweifel am Testierwillen des Erblassers herleiten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussage der Zeugin T., die lediglich ihre Wertung, jedoch keine für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen bekundet hat.
Das Landgericht mußte sich auch nicht mit dem Inhalt des Schreibens des Erzbischöflichen Ordinariats vom 5.8.1996 auseinandersetzen, auf das in der Begründung der Rechtsbeschwerde wesentlich abgestellt wird. In diesem Brief, mit dem das Schreiben des Erblassers vom 29.7.1996 beantwortet wurde, ist wörtlich ausgeführt:
… In der Anlage finden Sie eine Kopie ihres ausführlichen Begleitschreibens, das neben der kleinen Berichtigung zum Personalbogen viele Angaben enthält, die unserer Meinung nach am besten in Ihrem Testament enthalten sein sollten.
Ich bitte Sie daher, die von Ihnen gemachten testamentarischen Angaben noch einmal schriftlich niederzulegen und das Testament Ihrem zuständigen Dekan für alle Fälle auszuhändigen. Ich denke, dies ist der korrekte Weg, der evtl. später auftretende Mißverständnisse von vornherein ausschließt.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer kann daraus, daß der Erblasser die Empfehlung des Erzbischöflichen Ordinariats offenbar nicht befolgt hat, nicht geschlossen werden, er habe weder bei Eingang des Schreibens vom 5.8.1996 noch am 29.7.1996 den Willen gehabt, eine testamentarische Regelung zu treffen. Da keine Erkenntnisse darüber vorliegen, welche Umstände dafür maßgebend waren, daß der Erblasser davon abgesehen hat; seine Angaben noch einmal schriftlich niederzulegen, kann aus der Unterlassung des Erblassers kein Schluß auf einen fehlenden Testierwillen bei Abfassung des hier relevanten Briefes vom 29.7.1996 gezogen werden. Dies gilt um so mehr, als das Erzbischöfliche Ordinariat in seinem Antwortschreiben die Angaben des Erblassers in dem Brief vom 29.7.1996 ausdrücklich als “testamentarische” bezeichnet und damit dem Erblasser keineswegs zu erkennen gegeben hat, daß es dessen Verfügungen vom 29.7.1996 nur als unverbindliche Absichtserklärungen aufgefaßt habe. Vielmehr sollte durch die Bitte, die testamentarischen Angaben noch einmal niederzulegen, befürchteten Mißverständnissen vorgebeugt werden.
3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlaßt, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Für den gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsbeschwerdeführer maßgebend. Dieses ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, Miterbe zu 1/4 zu sein. Das Nachlaßgericht hat entsprechend den Angaben im Nachlaßverzeichnis einen Wert des Reinnachlasses von DM 4.131.718,– ermittelt. Auf der Grundlage dieses Nachlaßwertes ergibt sich ein Geschäftswert in Höhe von DM 1.032.930,–.

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