Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. April 1991 – BReg 1 a Z 72/90

September 5, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. April 1991 – BReg 1 a Z 72/90

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Landgerichts Kempten vom 12.Oktober 1990 und der Beschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren Zweigstelle Füssen vom 17.Mai 1990 aufgehoben.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Erblasser ist 1960 im Alter von 85 Jahren verstorben. Sein Nachlaß bestand aus mehreren bebauten und unbebauten Grundstücken, Geldvermögen in Höhe von insgesamt 34.559 DM sowie Anteilen an der … KG im Wert von 145.268 DM und an der … GmbH im Wert von 57.200 DM. Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Söhne, B. (verstorben 1989) und W. (Beteiligter zu 2). Ein dritter Sohn war ohne Abkömmlinge vorverstorben. Im Zeitpunkt des Erbfalls war der im Jahr 1902 geborene Sohn B. mit der gleichaltrigen K. kinderlos verheiratet. Aus der Ehe des Sohnes W. (Beteiligter zu 2) mit E. waren der im Jahr 1938 geborene Sohn R. und die 1940 geborene Tochter C. hervorgegangen.

Der Erblasser hat ein Testament vom 28.9.1955 mit Nachträgen vom 8.10.1955, 1.11.1956, 3.8.1958 und 24.7.1959 jeweils eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Es lautet auszugsweise:

28.IX. 1955

Mein Testament.

Ich bestimme meine Söhne B. und W. zu Erben meines privaten Vermögens und meiner Anteile an der “… K.G.” und zum Teil der “… G.m.b.H.” zu gleichen Teilen. Dieser Nachlaß soll Bestandteil dieser Gesellschaften werden, so er nicht bereits diesen gehört. Möbel, Kleider und dergleichen sollen beide Söhne unter sich aufteilen. Wie bisher soll B. dem Baugeschäft u. W. dem Sägewerk vorstehen und B. durch Werbung tatkräftig unterstützen. … B. hat im Baugeschäft die meiste Arbeit, W. hat für 2 Kinder zu sorgen. Deshalb soll jeder in gleicher Weise bedacht werden und gleichen Anteil am Gewinn und Verlust haben. Die Entnahmen beider Erben haben daher annähernd gleichzeitig und in gleicher Höhe zu erfolgen.

Wenn mein Sohn B. vor seiner Frau sterben sollte, geht sein Anteil aus meinem Nachlaß auf seinen Bruder W. oder dessen Erben über, Frau K. soll in diesem Fall von meinen Sohn W. oder dessen Erben längstens auf die Dauer ihres Witwenstandes eine lebenslängliche Rente erhalten …

Wenn W. vor B. sterben sollte, tritt die gesetzliche Erbfolge ein mit der Einschränkung, dass mein privater Nachlass entweder mein Enkel R. erhält, wenn er die erforderlichen theoretischen u. praktischen Kenntnisse sich angeeignet und das Zeug u. Lust und Liebe hat, um den Betrieb des Baugeschäfts und des Sägewerks oder eines von beiden selbständig zu leiten.

oder meine Enkelin C. erhält, wenn sie einen Fachmann mit diesen Eigenschaften heiraten sollte und R. für das Geschäft sich nicht eignet.

Wenn auch C. diese Voraussetzung nicht erfüllen kann, erbt mein Sohn B. meinen privaten Anteil. Meine Schwiegertochter E. erhält in diesem Falle die gleiche Rente und zu gleichen Bedingungen wie oben für meine Schwiegertochter K. vorgesehen. …”

Die als “1.Fortsetzung”, “2.Fortsetzung” und “3.Fortsetzung” bezeichneten Testamentsnachträge enthalten im wesentlichen Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; der 4.Nachtrag vom 24.7.1959 lautet:

“Die Geschäftsanteile an der G.m.b.H. (Gewinn und Verlust) sollen wie folgt verteilt werden

Die als “1. Fortsetzung”, “2. Fortsetzung” und “3. Fortsetzung” bezeichneten

W.”. 40 % 4. Nachtrag vom 24.7.1959 lautet: Frl. F. 20 %”

Das Nachlaßgericht erteilte am 8.2.1960 einen Erbschein, wonach der Erblasser von seinen Söhnen B. und W. je zur Hälfte beerbt worden und Nacherbfolge W. 40 % hervorgegangen ist. B. verstarb … 1989 und wurde auf Grund letztwilliger Verfügung von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, als befreiter Vorerbin allein beerbt; für den Fall ihrer Wiederverheiratung ist die Tochter H. zur Nacherbin eingesetzt.

Nach dem Tod des B. zog das Nachlaßgericht den Erbschein vom 8.2.1960 als unrichtig ein. Die Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines neuen Erbscheins, wonach der Erblasser von seinen Söhnen B. und W. je zur Hälfte uneingeschränkt beerbt worden sei. Sie vertrat die Ansicht, die vom Erblasser angeordnete Nacherbfolge sei hinsichtlich ihres Ehemannes B. entfallen, weil er die im Testament seines Vaters ausdrücklich genannte Ehefrau K. überlebt habe, hinsichtlich des W., weil sein Bruder B. vor ihm verstorben sei. Der Beteiligte zu 2 trat diesem Erbscheinsantrag entgegen und beantragte seinerseits die Erteilung eines Erbscheins, wonach er mit dem Tod seines Bruders B. Nacherbe von dessen Hälfteanteil am Nachlaß des Erblassers sowie Vollerbe der ihm zugewendeten anderen Hälfte geworden sei. Er meinte, die vom Erblasser angeordnete Nacherbfolge habe nicht nur für den Fall gelten sollen, daß B. vor der im Testament namentlich erwähnten Ehefrau K. sterbe, sondern auch für den Fall, daß eine zweite Ehefrau ihn überlebe.

Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 17.5.1990 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 angekündigt. Die vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.10.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt sowie beantragt, die Beschlüsse des Landgerichts und des Nachlaßgerichts aufzuheben und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 abzulehnen. Die Beteiligte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nur insoweit begründet, als es sich gegen die Aufrechterhaltung des vom Nachlaßgericht erlassenen Vorbescheids wendet, denn dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 kann nicht stattgegeben werden. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel, soweit es auf die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 2 gerichtet ist.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beteiligte zu 1 sei berechtigt, einen Erbschein nach dem Erblasser zu beantragen, weil sie die Erbin ihres Ehemannes sei, der seinen Vater zusammen mit dem Beteiligten zu 2 beerbt habe. Ihr Antrag entspreche auch der materiellen Rechtslage. Mit dem Testament vom 28.9.1955 habe der Erblasser seine beiden Söhne B. und W. zunächst zu Vorerben eingesetzt und Nacherbschaft angeordnet, falls B. vor seiner Frau oder W. vor seinem Bruder B. sterbe. Die Einsetzung von Nacherben unter solchen Bedingungen sei zulässig. Für den Vorerben handle es sich um eine auflösende Bedingung, bei deren Nichteintritt er Vollerbe werde. Dementsprechend sei der Beteiligte zu 2 hinsichtlich des halben Nachlasses Vollerbe geworden, weil er seinen Bruder B. überlebt habe. Auch B. sei bezüglich der ihm zugewendeten anderen Nachlaßhälfte Vollerbe geworden, weil auch bei ihm der Nacherbfall nicht eingetreten sei. Bei ihm sei der Erwerb der Vollerbschaft an die Bedingung geknüpft gewesen, daß er seine Ehefrau K. überlebe. Diese Bedingung sei eingetreten. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung des Testaments, denn dort sei die Ehefrau des B. nur als “seine Frau” bezeichnet und damit könne auch eine zweite oder jede weitere mögliche Ehefrau des B. gemeint gewesen sein. Die Gesamtbetrachtung und Auslegung des Testaments führe aber zu dem Ergebnis, daß der Nacherbfall nur habe eintreten sollen, wenn B. seine Ehefrau K. nicht überlebe. Die zu ihren Gunsten angeordnete Rentenauflage ergäbe keinen Sinn, wenn der Erblasser gewollt hätte, daß der Nacherbfall auch noch nach dem Vorversterben der Ehefrau K. eintreten könne. Die Einsetzung von Nacherben habe bei beiden Söhnen sicherlich den Sinn gehabt, den zwei Gewerbebetriebe umfassenden Nachlaß möglichst im Stamm des Erblassers zu belassen. Bei Errichtung des Testaments vom 28.9.1955 seien aus der Ehe des B. mit K. Kinder nicht hervorgegangen und wegen des Alters der Ehefrau von damals 53 Jahren auch nicht mehr zu erwarten gewesen. Es sei folgerichtig, daß der Erblasser seine Schwiegertochter K. als etwaige gesetzliche Erbin des ihrem Ehemann hinterlassenen Vermögens und als hieran Pflichtteilsberechtigte habe ausschließen wollen. Aus dem erkennbaren Wunsch des Erblassers, den Nachlaß einerseits auf seine beiden Söhne gleichmäßig zu verteilen und andererseits möglichst seinem Stamm weiterzuvererben folge aber, daß er Abkömmlinge auch des Sohnes B. nicht von seinem Nachlaß habe ausschließen wollen, wenn solche vorher oder nachträglich geboren werden würden. Ein solcher Wille des Erblassers müßte aber unterstellt werden, wenn das Testament im Sinn des Beteiligten zu 2 auszulegen wäre. Hierfür gebe es keinen Anhaltspunkt. Das gefundene Ergebnis werde nicht dadurch erschüttert, daß nunmehr das dem Sohn B. vererbte Vermögen nicht dessen Tochter, sondern allein seiner Ehefrau zugekommen sei, denn dies beruhe auf dem freien Willen des B. Genauso frei sei der Beteiligte zu 2 darin, seine Kinder kraft letztwilliger Verfügung von seinem Vatergut auszuschließen.

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Erblasser in seinem Testament vom 28.9.1955 für jeden seiner Söhne Nacherbfolge angeordnet hat (§ 2100 BGB). Hinsichtlich des Beteiligten zu 2 war der Eintritt des Nacherbfalls an die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB) geknüpft, daß er vor seinem Bruder B. sterbe (Palandt/Edenhofer BGB 50.Aufl. § 2100 Rn.6; Johannsen WPM 1973, 530/538). Mit dessen Tod am 16.10.1989 stand fest, daß diese Bedingung nicht mehr eintreten konnte (Palandt/Heinrichs § 158 Rn.3). Damit wandelte sich die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 von der eines auflösend bedingten Vorerben in die eines Vollerben um (§ 158 Abs.2 BGB; BGH WPM 1972, 622/625). Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

b) Hinsichtlich des B. war der Eintritt des Nacherbfalls an die aufschiebende Bedingung geknüpft, daß er “vor seiner Frau sterben sollte”. Das Landgericht hat angenommen, diese Bedingung sei mit dem Tod der ersten Ehefrau im Jahr 1966 ausgefallen. Damit sei auch B. Vollerbe seines Vaters und die Beteiligte zu 1 auf Grund gewillkürter Erbfolge (§ 1937 BGB) dessen Erbeserbin geworden. Diese Ansicht des Landgerichts beruht auf Rechtsfehlern. Die Entscheidung des Landgerichts, mit der es den Vorbescheid des Nachlaßgerichts aufrechterhalten hat, ist daher ebenso fehlerhaft wie der Vorbescheid, mit dem das Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 angekündigt hatte.

aa) Das Landgericht hat die für den Nacherbfall nach dem Sohn B. getroffene Regelung des Testaments vom 28.9.1955 zutreffend als auslegungsbedürftig angesehen. Dies ist eine Rechtsfrage und daher vom Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen (BayObLGZ 1982, 159/163). Eine Auslegung war hier geboten, weil die Bezeichnung “seine Frau” mehrere Deutungen zuläßt. Dies hat das Landgericht erkannt.

bb) Die vom Gericht der Tatsacheninstanz vorgenommene Auslegung darf im Verfahren der weiteren Beschwerde zwar nur beschränkt nachgeprüft werden, nämlich darauf, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1988, 42/47 und BayObLG FamRZ 1990, 562/563; ständige Rechtsprechung). Die Auslegung des Landgerichts ist jedoch nicht frei von solchen Rechtsfehlern.

(1) Rechtsfehlerhaft nimmt das Landgericht an, die Anordnung des Erblassers, daß beim Eintritt des Nacherbfalls nach dem Sohn B. an dessen Ehefrau K. eine Rente zu zahlen sei, ergebe keinen Sinn, wenn der Nacherbfall auch noch nach dem Vorversterben der Ehefrau K. eintreten könne. Diese Regelung mußte nämlich nicht allein die Schwiegertochter des Erblassers betreffen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Ehefrau des Sohnes B. war, sie konnte auch zur Versorgung einer späteren Ehefrau bestimmt sein, wenn diese den Sohn B. überlebte. Der Auslegung einer letztwilligen Verfügung werden durch deren Wortlaut keine Grenzen gezogen, vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen (§ 133 BGB; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn.5). Das Landgericht geht davon aus, der Erblasser habe durch die Anordnung einer Nacherbfolge die Weitergabe seines Vermögens möglichst auf seine Abkömmlinge beschränken und eine Schwiegertochter als Erbeserbin (§ 1931 Abs.2 BGB) jedenfalls dann ausschließen wollen, wenn sie kinderlos war. Dieser Wille des Erblassers, den das Landgericht zutreffend aus dem Gesamtzusammenhang der letztwilligen Verfügung entnommen hat, galt nicht nur für den Fall, daß die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Ehe des Sohnes B. durch dessen Tod gelöst wurde, sondern ebenso für den Fall, daß eine spätere Ehefrau den Sohn überleben werde.

(2) Das Landgericht geht davon aus, daß der Erblasser seinen Nachlaß gleichmäßig auf seine beiden Söhne verteilen und sie in jeder Hinsicht gleich behandeln wollte. Diese Annahme ist frei von Rechtsfehlern, denn der Wille des Erblassers ergibt sich eindeutig aus der Zuwendung gleicher Erbquoten sowie aus seinen Anordnungen betreffend die Beteiligung am Gewinn und Verlust des zum Nachlaß gehörenden Unternehmens. Das Landgericht schließt aus der von ihm festgestellten Willensrichtung des Erblassers, dieser habe auch etwaige Abkömmlinge des Sohnes B. nicht von seinem Nachlaß ausschließen wollen. Es verneint deswegen, daß der Tod des Sohnes B. zum Eintritt des Nacherbfalls geführt habe. Dieses Ergebnis entspricht zwar der Ergänzungsregel des § 2107 BGB, jedoch ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar. Die Bestimmung des § 2107 BGB ist nicht zwingend (BGH BWNotZ 1963, 70; Palandt/Edenhofer § 2107 Rn.1). Sie greift nicht ein, wenn der Erblasser eine abweichende Bestimmung getroffen, also zum Ausdruck gebracht hat, daß die Nacherbschaft auch dann eintreten soll, wenn der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling eigene Nachkommen hinterläßt (BGH NJW 1981, 2743/2744). Ein dahingehender Wille des Erblassers kann auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermittelt werden (BGH aaO und NJW 1980, 1276/1277). Er ergibt sich hier aus der Anordnung einer Nacherbfolge auch für den Fall, daß der Sohn W., der zwei Abkömmlinge hatte, vor dem Sohn B. versterben würde. Dies hat das Landgericht übersehen.

(3) Das Landgericht hat es unterlassen, die Regeln der ergänzenden Testamentsauslegung heranzuziehen. Durch die Geburt eines Abkömmlings des Sohnes B. ist nach Testamentserrichtung eine Veränderung im Kreis der als Nacherben in Betracht kommenden Personen eingetreten. Dadurch ist eine Lücke im Testament entstanden, die im Weg der ergänzenden Auslegung zu schließen ist (BayObLGZ 1988, 165/167 m.w.Nachw.). Die Veränderung ist zwar erst nach dem Erbfall eingetreten, sie darf aber berücksichtigt werden, weil sie den Nacherbfall betrifft und vor dessen Eintritt erfolgt ist (BGB-RGRK/Johannsen 12.Aufl. Rn.20, MünchKomm/Leipold BGB 2.Aufl. Rn.59, jeweils zu § 2084).

3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern. Sie muß aufgehoben werden, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 27 FGG, § 563 ZPO).

a) Das Landgericht hätte den Vorbescheid des Amtsgerichts nicht aufrechterhalten dürfen, wenn es berücksichtigt hätte, daß die auflösende Bedingung für den Eintritt der Nacherbfolge nicht mit dem Tod der ersten Ehefrau des B. weggefallen war, und wenn es im Weg der ergänzenden Testamentsauslegung ermittelt hätte, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1988, 165/167 m.w.Nachw.).

b) Die Entscheidung des Landgerichts kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

aa) Die vom Landgericht unterlassene ergänzende Auslegung des Testaments darf nunmehr der Senat selbst vornehmen (BayObLGZ 1982, 159/164 m.w.Nachw.). Sie führt zu dem Ergebnis, daß weder der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 noch jener des Beteiligten zu 2 Erfolg haben kann, denn B. ist nicht Vollerbe seines Vaters geworden und der Beteiligte zu 2 nicht oder jedenfalls nicht allein Nacherbe seines Bruders B.

bb) Bei der ergänzenden Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (BayObLGZ 1988, 165/168 m.w.Nachw.). Auch die ergänzende Auslegung ist aber in erster Linie Auslegung und muß deshalb anhand des Testaments erfolgen; für die behauptete Willensrichtung des Erblassers muß sich daher ein wenn auch noch so geringer oder unvollkommener Anhaltspunkt im Testament selbst finden (BayObLGZ 1988, 165/169; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn.9; jeweils m.w.Nachw.).

cc) Der Erblasser, der in seiner letztwilligen Verfügung beide Söhne gleich behandeln wollte, hat Nacherbfolge auch für den Fall angeordnet, daß vor dem Sohn B. der Sohn W. versterben und eine Witwe sowie Abkömmlinge hinterlassen würde. Hieraus ist als sein hypothetischer Wille zu entnehmen, daß er Nacherbfolge nach seinem Sohn B. auch für den Fall anordnen wollte, daß dieser unter Hinterlassung einer Witwe und eines Abkömmlings vor dem Sohn W. versterben würde. Dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1, mit dem sie eine Vollerbenstellung ihres Rechtsvorgängers B. für sich in Anspruch nimmt, kann daher nicht stattgegeben werden.

dd) Mit dem Tod des B. 1989 ist der Nacherbfall eingetreten. Wen der Erblasser für diesen Fall zu Nacherben berufen hätte, wenn ihm die spätere Entwicklung bereits bei Testamentserrichtung bewußt gewesen wäre, ist unter Heranziehung der Bestimmungen zu ermitteln, die der Erblasser für die Nacherbfolge nach dem Sohn W. getroffen hatte. Für diesen Nacherbfall hat der Erblasser angeordnet, es solle gesetzliche Erbfolge eintreten, mit einer Einschränkung betreffend seinen “privaten Nachlaß”. Dies bedarf der Auslegung.

(1) Die Regelung, es solle gesetzliche Erbfolge eintreten, ist in entsprechender Anwendung von § 2066 BGB dahin auszulegen, daß diejenigen Personen Nacherben sein sollten, die bei Eintritt des Nacherbfalls die gesetzlichen Erben des Vorerben sein würden (OLG Köln FamRZ 1970, 605/606; Palandt/Edenhofer § 2100 Rn.2), und zwar im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile (§ 1924 Abs.1, § 1931 Abs.1 Satz 1 und Abs.3, § 1371 Abs.1 BGB). Die Erbquote der Witwe bemißt sich nach dem im Zeitpunkt des Nacherbfalls geltenden Recht, obwohl das Testament vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1.7.1958) errichtet worden war, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Erblasser die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende gesetzliche Erbfolgeregelung als maßgeblich festlegen wollte (OLG Köln aaO; KG FamRZ 1961, 447/448; Palandt/Edenhofer § 2066 Rn.2).

(2) Der Erblasser hat diese Nacherbfolgeregelung hinsichtlich seines “privaten Nachlasses” eingeschränkt. Gegenstand dieser Sonderregelung sollte ersichtlich der Nachlaßteil sein, den der Erblasser im Eingang seines Testaments als “mein privates Vermögen” bezeichnete und in einen Gegensatz zu seinen Anteilen an der KG sowie der … GmbH setzte, hinsichtlich dessen er ferner angeordnet hatte, er solle “Bestandteil dieser Gesellschaften werden, so er nicht bereits diesen gehört”. Aus dem Nachlaßverzeichnis geht dazu hervor, daß der Erblasser beträchtliches Grundvermögen hinterlassen hat, das teilweise für betriebliche Zwecke genutzt wurde, teilweise für solche Zwecke genutzt werden konnte, etwa als Bauland, Bauerwartungsland oder als Kreditsicherheit. Aus den Bestimmungen zur Person des insoweit Bedachten ergibt sich, daß der Erblasser diesen Teil seines Vermögens einem Abkömmling zuwenden wollte, der in dem von ihm gegründeten Unternehmen in einer leitenden Funktion tätig war. Die vom Erblasser verwendeten Formulierungen, wonach entweder der Enkel R. oder die Enkelin C. den “privaten Nachlaß” unter bestimmten Voraussetzungen “erhalten” sollten, andernfalls der Sohn B. ihn “erben”, können entweder als Nachvermächtnis auszulegen sein (§ 2177 BGB, vgl. BayObLG FamRZ 1990, 562; Palandt/Edenhofer § 2177 Rn.2, 3), oder als eine mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) verbundene Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen im Sinn einer Erbquote, die sich aus dem Wertverhältnis des “privaten” zum Gesamtnachlaß ergibt (§ 2087 Abs.1 BGB; vgl. BGH NJW 1980, 1276; Palandt/Edenhofer § 2087 Rn.5).

ee) Die entsprechende Heranziehung der vom Erblasser für den Fall einer Nacherbfolge nach dem Sohn W. getroffenen Regelung auf die mit dem Tod des Sohnes B. tatsächlich eingetretene Nacherbfolge führt zu dem Ergebnis, daß die Beteiligte zu 1 und die Tochter H. als gesetzliche Erben des B. (§ 1924 Abs.1, § 1931 Abs.1 und 3, § 1371 Abs.1 BGB) zu Nacherben des Erblassers berufen sind, unabhängig von der nach dem Vorerben B. eingetretenen Erbfolge (Palandt/Edenhofer Einführung vor § 2100 Rn.2). Daraus folgt, daß der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2, der sich als den alleinigen Nacherben seines Bruders B. betrachtet, keinen Erfolg haben kann. Ob er zu einem Bruchteil Nacherbe geworden ist, hängt davon ab, ob die Verfügungen des Erblassers betreffend seinen “privaten Nachlaß” eine Erbeinsetzung enthalten oder ob sie als Vermächtnis auszulegen sind. Hierüber wird das Nachlaßgericht zu entscheiden haben, wenn dort ein neuer Erbscheinsantrag gestellt wird. Insoweit sind folgende Hinweise veranlaßt:

(1) Der einem Nacherben erteilte Erbschein hat den Zeitpunkt des Nacherbfalls anzugeben (Palandt/Edenhofer § 2363 Rn.9 m.w.Nachw.).

(2) Bei der Auslegung der Bestimmungen des Erblassers über seinen “privaten Nachlaß” wird zu berücksichtigen sein, daß es sein Bestreben war, einerseits seine beiden Söhne und deren jeweiligen Stamm gleich zu behandeln, andererseits demjenigen seiner Abkömmlinge mehr zuzuwenden, der in leitender Funktion im Unternehmen tätig werde. Im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung ist auch davon auszugehen, daß der Erblasser männliche und weibliche Enkelkinder gleich behandelt hätte, wenn er bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung die eingetretenen Veränderungen der Sozialstruktur sowie das gewandelte Rollenverständnis von Mann und Frau in Betracht gezogen hätte. Daraus kann der hypothetische Wille des Erblassers folgen, auch einer Tochter seines Sohnes B. den Anteil am “privaten Nachlaß” zuzuwenden, wenn sie durch Abschluß einer entsprechenden Ausbildung die Fähigkeit zur Übernahme einer leitenden Funktion in dem zum Nachlaß gehörenden Unternehmen erworben hatte. Ob die in der Ausbildung stehende Enkelin H. die vom Erblasser gesetzte Bedingung erfüllt, ist derzeit noch offen. Bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung wäre der Beteiligte zu 2 anteilig Nach- und gleichzeitig Vorerbe, wenn die Zuwendung als Erbeinsetzung auszulegen wäre (vgl. Palandt/Edenhofer § 2100 Rn.5, 7). Andernfalls wäre er Vermächtnisnehmer (§ 2177 BGB) und mit einem aufschiebend bedingten Nachvermächtnis zugunsten der Enkelin H. beschwert (§ 2191 Abs.1 BGB).

(3) Der Umstand, daß seit dem Eintritt des Erbfalls am 17.1.1960 mehr als 30 Jahre verstrichen sind, bis der zweite Nacherbfall eintritt oder das Nachvermächtnis anfällt, führt nicht zur Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung gemäß § 2109 Abs.1 Satz 1 BGB oder des Nachvermächtnisses gemäß § 2162 BGB.

Auf die zweite Nacherbeneinsetzung wäre der Ausnahmefall des § 2109 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BGB anzuwenden, denn der Tod des Vorerben B. ist ein bestimmtes Ereignis, das unter diese Vorschrift fällt (BayObLG FamRZ 1990, 320/321 m.w.Nachw.) und der im Jahr 1902 geborene Vorerbe B.L. hat zur Zeit des Erbfalls gelebt. Die 30jährige Frist des § 2109 Abs.1 BGB könnte daher für einen zweiten Nacherbfall beliebig überschritten werden (BayObLG aaO; Palandt/Edenhofer § 2109 Rn.2).

Wäre die Zuwendung des “privaten Nachlasses” an ein zur Tätigkeit im Unternehmen befähigtes Enkelkind als Nachvermächtnis anzusehen, so wäre das Erstvermächtnis mit dem Tod des Vorerben entstanden (Palandt/Edenhofer § 2177 Rn.3) und der Beteiligte zu 2 als Erstvermächtnisnehmer damit beschwert (§ 2191 Abs.1 BGB). In diesem Fall wäre der Anfall des Erstvermächtnisses beim Beteiligten zu 2, der zugleich der Beschwerte des Nachvermächtnisses ist, ein bestimmtes Ereignis im Sinn des § 2163 Abs.1 Nr.1 BGB (OLG Hamburg FamRZ 1985, 538/539; Soergel/Wolf BGB 11.Aufl. Anm., Palandt/Edenhofer Rn.1, jeweils zu § 2163), das in seiner Person eingetreten wäre. Da der im Jahr 1907 geborene Beteiligte zu 2 beim Erbfall gelebt hat, könnte auch hier die 30jährige Frist des § 2162 Abs.1 BGB für das Nachvermächtnis beliebig überschritten werden.

(4) Soweit auf das Wertverhältnis der vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgruppen abzustellen ist, muß der Wert der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke für den Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs.2 Satz 1 KostO) ermittelt werden. Dieser bestimmt sich nach § 19 Abs.2 Satz 1 KostO, daher dürfen nicht nur die im Nachlaßverzeichnis angegebenen Einheitswerte zugrundegelegt werden. Vielmehr sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinn von § 19 Abs.1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen. Bei bebauten Grundstücken kann der Wert des Bodenanteils und der Wert der Gebäude gesondert ermittelt werden, letzterer mit Hilfe des Brandversicherungswerts (BayObLG DNotZ 1988, 451/452 m.w.Nachw.).

4. Da nach Erledigung des Rechtsmittelverfahrens die Akten an das Nachlaßgericht zurückgesandt werden, bedarf es keiner weiteren Verfügung. Das Nachlaßgericht ist zuständig, über die vorliegenden Erbscheinsanträge unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden (vgl. Palandt/Edenhofer § 2353 Rn.40). Außerdem hat es etwaige neue Erbscheinsanträge entgegenzunehmen und auch darüber zu befinden (§ 2353 BGB).

5. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet, weil dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a Abs.1 Satz 1 FGG). Eine Geschäftswertfestsetzung (§ 31 Abs.1 Satz 1 KostO) unterbleibt, weil dem Senat eine Bewertung der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke mangels ausreichender Grundlagen derzeit nicht möglich ist.

Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz hat das Landgericht neu festzusetzen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß der Beteiligte zu 2 mit seinem Rechtsmittel nur diejenige Hälfte des Reinnachlasses als Nacherbe erstrebt hat, hinsichtlich deren die Beteiligte zu 1 eine Erbenstellung ihres Rechtsvorgängers geltend machte. Vom Nachlaßwert sind als Nachlaßverbindlichkeiten auch die vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse in Abzug zu bringen.

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