Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 27.03.2003 – 1Z BR 7/03

Mai 16, 2021

Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 27.03.2003 – 1Z BR 7/03

Zur Frage der Formerfordernisse eines Testaments, das ein deutscher in New York/USA errichtet hat.

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist im Alter von 69 Jahren in New York/USA verstorben, wo sie seit den fünfziger Jahren Wohnsitz und Aufenthalt hatte. Sie war in New York als Hausangestellte und Kindermädchen bei den Eltern des Beteiligten zu 1 tätig und wohnte jahrzehntelang im Haushalt ihrer Arbeitgeber, später in einer ihr von diesen zur Verfügung gestellten Wohnung in der Nachbarschaft und zuletzt in einem Pflegeheim.

Die Erblasserin besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung in Straubing und einem Guthaben bei einem dortigen Geldinstitut.

Die Erblasserin errichtete am 29.7.1974 vor einem Notar in Straubing ein Testament, in dem sie ihre Schwester S. als Alleinerbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben einsetzte. S. ist 1999 vorverstorben. Deren Abkömmlinge sind der Beteiligte zu 2 und dessen 2002 nachverstorbener Bruder B.; letzterer ist von dem Beteiligten zu 2 und dem Beteiligten zu 3 je zur Hälfte beerbt worden.

Am 18.3.1998 errichtete die Erblasserin vor einem Notar in New York ein sogenanntes 2-Zeugen-Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einsetzte. Das Testament ist maschinenschriftlich abgefasst und am Ende von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben worden. In der Attestklausel, welche der Unterschrift der Erblasserin folgt, haben zwei Zeugen am 18.3.1998 bekundet, dass das Testament von der Erblasserin unterschrieben und als ihr Testament bezeichnet worden ist, dass dies bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Zeugen geschehen ist und dass sie in Gegenwart und auf Ersuchen der Erblasserin und bei ihrer gleichzeitigen Anwesenheit ihre Unterschrift als Zeugen unter das Testament gesetzt haben.

Die Zeugen haben mit ihrem Namen und ihrer Anschrift die Attestklausel unterzeichnet.

Der Beteiligte zu 2 hat, gestützt auf das Testament vom 29.7.1974, die Erteilung eines Erbscheins beantragt, demzufolge die Erblasserin von ihm und seinem Bruder B. je zur Hälfte beerbt worden ist. Er hat geltend gemacht, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments vom 18.3.1998 nicht testierfähig gewesen, und hat die Anfechtung des Testaments erklärt. Der Beteiligte zu 1 ist dem entgegengetreten und hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Das nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Amtsgerichts Schöneberg hat die Sache mit Beschluss vom 3.9.2001, da die Nachlassgegenstände sich im Bezirk des Amtsgerichts Straubing befinden, aus wichtigen Gründen gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG an das Amtsgericht Straubing abgegeben.

Das Amtsgericht h at zu den in Bezug auf die Testierfähigkeit der Erblasserin aufgeworfenen Fragen durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Mit Beschluss vom 10.6.2002 hat es den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und ausgeführt, durchgreifende Bedenken gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 9.7.2002 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin zu der Frage, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 18.3.1998 testierfähig war, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie Medizinaldirektor erholt und sodann mit Beschluss vom 23.10.2002 die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Auf Grund der Bindungswirkung des Abgabeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 FGG) war das Amtsgericht Straubing und somit auch das Landgericht Regensburg als Beschwerdegericht (vgl. § 19 Abs. 2 FGG) örtlich zuständig.

2. Die Vorinstanzen haben zu Recht deutsches materielles Erbrecht angewandt und sind – ohne dies ausdrücklich zu prüfen – zutreffend von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins ausgegangen.

a) Die erbrechtliche Rechtsnachfolge in das Vermögen der Erblasserin unterliegt im Hinblick auf deren deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB, der den Vorrang eines von dem Gesamtstatut verschiedenen Belegenheitsstatuts anordnet, soweit das Recht des Belegenheitsstaats für auf seinem Gebiet belegene Vermögensgegenstände besondere Vorschriften enthält, ist bereits aus tatsächlichen Gründen nicht einschlägig, weil die Erblasserin kein außerhalb Deutschlands belegenes Vermögen hinterlassen hat.

b) Da somit deutsches Recht als Erbstatut maßgeblich ist, sind die deutschen Gerichte international zuständig (Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht; vgl. BayObLGZ 1999, 296/303; 2001, 203/205).

3. In der Sache hat das Landgericht entschieden, dass der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden sei, da das den Beteiligten zu 2 und dessen Bruder begünstigende Testament vom 29.7.1974 durch das spätere Testament vom 18.3.1998 aufgehoben worden sei.

Das Testament vom 18.3.1998 sei entsprechend den Formerfordernissen des sogenannten 2-Zeugen-Testaments des Staates New York formgültig errichtet worden. Durch Art. 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EGBGB sei die Möglichkeit eröffnet, eine Verfügung von Todes wegen nach dem Recht am Ort der Errichtung der Verfügung oder nach dem Recht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu errichten. Die Erblasserin habe infolge dessen das Testament nach den Vorschriften des Staates New York errichten können.

Der Wirksamkeit des Testaments vom 18.3.1998 stehe auch nicht die von dem Beteiligten zu 2 behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin entgegen. Die Kammer sei von der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 18.3.1998 nicht überzeugt. Der Umstand, dass die Erblasserin seit mehr als 40 Jahren an Diabetes mellitus und infolge dieser Erkrankung an peripherer Mangeldurchblutung gelitten habe, reiche unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht für die Feststellung aus, dass bei der Erblasserin hirnorganische Beeinträchtigungen in einem zur Testierunfähigkeit führenden Ausmaß vorgelegen hätten. Auch die Zeugeneinvernahme habe keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Testament vom 18.3.1998 von der Erblasserin im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet worden sei. Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bilde, sei die Erblasserin bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Weitere Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit seien nicht erforderlich. Der Beteiligte zu 2 habe keine konkreten Umstände und Auffälligkeiten geschildert, die auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments hinwiesen. Allein die Tatsache, dass die Erblasserin an Diabetes mellitus gelitten habe, gebe keinen Anlass zu der von dem Beteiligten zu 2 für notwendig erachteten Vernehmung der behandelnden Ärzte in New York.

Auch die von dem Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung des Testaments vom 18.3.1998 greife nicht durch. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Erblasserin über den Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung vom 18.3.1998 getäuscht habe, insbesondere diesen Inhalt nicht habe lesen können.

4. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Testament vom 18.3.1998 wirksam und somit als das spätere der von der Erblasserin errichteten Testamente maßgeblich ist (§ 2258 BGB).

a) Die Erblasserin hat das Testament vom 18.3.1998 am Ort ihres Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in New York errichtet. Gemäß Art. 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EGBGB ist diese letztwillige Verfügung somit hinsichtlich ihrer Form gültig, da diese den Formerfordernissen entspricht, welche das Recht des Staates New York vorsieht. Das Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) des Staates New York (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, USA Texte New York) bestimmt zur Form letztwilliger Verfügungen in § 3-2.1 EPTL für die dort vorgesehene Testamentsform des 2-Zeugen-Testaments, dass das Testament schriftlich abgefasst und am Ende vom Erblasser oder in dessen Namen von einer anderen Person in seiner Gegenwart und auf sein Ersuchen unterzeichnet sein muss. Die Unterschriftsleistung oder Anerkennung der Unterschrift hat in Gegenwart eines jeden der Zeugen zu erfolgen. Zu irgendeiner Zeit während der Errichtung muss der Erblasser gegenüber jedem der Zeugen das Schriftstück als sein Testament bezeichnen. mindestens zwei Zeugen müssen binnen 30 Tagen bezeugen, dass die Unterschrift des Erblassers in ihrer Gegenwart erfolgt ist, und auf Ersuchen des Erblassers mit ihrem Namen und ihrer Anschrift am Ende des Testaments unterschreiben.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass diese Formerfordernisse vollständig eingehalten worden sind.

Das Testament vom 18.3.1998 ist unter Beachtung des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht (vgl. oben II. 2 b) durch das Amtsgericht Straubing als Nachlassgericht (§ 2260 BGB) eröffnet worden. Die Auffassung des Beteiligten zu 2, mangels einer Eröffnung im Staate New York sei das Testament nicht wirksam geworden, findet in den rechtlichen Gegebenheiten keine Stütze.

b) Die vom Landgericht zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Die Testierfähigkeit der Erblasserin ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Ob hierfür die für die Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit im allgemeinen geltende Kollisionsnorm des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB oder das Erbstatut maßgeblich ist (vgl. hierzu Palandt/Heldrich BGB 62. Aufl. § 25 EGBGB Rn. 16; MünchKommBGB/Birk 3. Aufl. Art. 26 EGBGB Rn. 13; Bamberger/Roth/Lorenz BGB Art. 25 EGBGB Rn. 26) kann offen bleiben, da beide Lösungswege zur Anwendung deutschen Rechts führen.

bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) gegeben sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in beschränktem Umfang, nämlich nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (BayObLG FamRZ 1994, 593; 1997, 1511/1512). Ein Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor; insbesondere hat das Landgericht seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) nicht verletzt.

Zwar ist die Frage der Testierfähigkeit von Amts wegen zu klären. Die Aufklärungspflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1029; 1998, 1242/1243). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht den Umfang seiner Ermittlungen ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die auf den zur Testierfähigkeit der Erblasserin erhobenen Beweisen, insbesondere auch auf dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie beruhende Überzeugung des Landgerichts, Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 18.3.1998 könne nicht festgestellt werden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet und der Erblasser demnach solange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1982, 309/312; BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m. w. N.).

Das Landgericht hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erblasserin an Diabetes mellitus gelitten habe, hätten konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht vorgelegen. Diese Annahme des Landgerichts wird wesentlich gestützt durch die schriftlichen Bekundungen der beiden bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen, die zur geistigen Verfassung der Erblasserin am 18.3.1998 vereidigt erklärt haben, die Erblasserin sei “bei gutem Verstand, Gedächtnis und Verständnis” und “in keinerlei Hinsicht außer Stande gewesen, ein gültiges Testament zu machen”. Die Zeugen, die nach ihren Bekundungen mit der Erblasserin bekannt waren, haben weiter ausgeführt, ihrer Meinung nach sei die Erblasserin des Lesens und Schreibens sowie der Unterhaltung in englischer Sprache fähig gewesen, habe unter keinerlei Seh-, Hör- oder Sprachfehler sowie auch unter keiner sonstigen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten, gelitten. Dagegen hat weder der Beteiligte zu 2 noch sonst jemand für den Zeitraum der Testamentserrichtung konkrete Beobachtungen mitgeteilt, die den Schluss auf eine Störung der Geistestätigkeit der Erblasserin nahe legen würden. Es besteht daher zu Beanstandungen kein Anlass, wenn das Landgericht von weiteren Ermittlungen in dieser Richtung abgesehen hat.

c) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine Anhaltspunkte für eine wirksame Anfechtung des Testaments vom 18.3.1998 durch den Beteiligten zu 2 festgestellt hat. Das Vorbringen des Beteiligten zu 2 rechtfertigt eine Anfechtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

5. Für die Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 83850 EUR festgesetzt.

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