Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

März 7, 2020

FG Hamburg, Urteil vom 01. August 2019 – 6 K 53/19
Einkommensteuer: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung – Zurechnung eines Bankkontos
1. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
2. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.
Machen die Steuerpflichtigen geltend, dass das Guthaben auf einem Bankkonto, das auf den Namen der Mutter lautete, nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin, sondern ihnen zugestanden hat und deswegen nicht zum Nachlass gehört, obliegt ihnen hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine bloße Vollmacht für das Bankkonto machte die Steuerpflichtigen nicht zu wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen, die die Kläger für die Beerdigung der Mutter der Klägerin bezahlt haben, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Mutter der Klägerin wurde in A geboren. Seit 2010 lebte sie bei den Klägern im Haushalt in Deutschland. Die Klägerin war das einzige Kind der Mutter. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Am … 2015 ist die Mutter mit 87 Jahren gestorben.
In der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung 2016 erklärten die Kläger 5.095 € als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter (Übersetzungen in Höhe von 17,85 €, Bestattungshaus in Höhe von 2.510,96 €, Todesbescheinigung in Höhe von 44,36 €, Friedhofsgärtnerei in Höhe von 177,50 und 251,01 €, Friedhof Gebührenbescheid in Höhe von 86 € und 1.245,99 € und für den Steinmetz in Höhe von 761,60 €.).
Außerdem erklärten die Kläger noch weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7.087 € für nicht erstattete Kosten der medizinischen Betreuung bei der Klägerin.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 3. April 2018 keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 legten die Kläger Einspruch ein. Die Mutter der Klägerin sei mittellos gewesen, so dass die Übernahme der Beerdigungskosten für sie zwangsläufig gewesen sei. Bezüglich der Krankheitskosten legten sie Rechnungen vor und erklärten, dass sie noch keine Erstattung bei der Krankenkasse beantragt hätten.
Durch eine Mitteilung des Finanzamts B erfuhr der Beklagte, dass es auf den Namen der verstorbenen Mutter ein Bankkonto gab, welches am Todestag ein Guthaben in Höhe von 10.051 € aufwies. Der Beklagte bat die Kläger um Übersendung der Kontoauszüge für das Bankkonto und um Unterlagen, die belegen könnten, dass nicht die Mutter der Kläger, sondern die Kläger die Verfügungsbefugten seien.
Im geänderten Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10. August 2018 berücksichtigte der Beklagte, nachdem die Kläger Belege für die Krankheitskosten eingereicht hatten, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.737 €, abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 3.838 €, und damit in Höhe von 899 €.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2018 den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Hiergegen haben die Kläger am 11. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Beerdigungskosten seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden könnten. Im Streitfall sei ein derartiger ausreichender Nachlass nicht gegeben, da das wirtschaftliche Eigentum an dem Guthaben auf dem Girokonto ausschließlich ihnen, den Klägern, zugestanden habe. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge an die Verstorbene habe nicht bestanden.
Die verstorbene Mutter sei mittellos gewesen. Sie habe nur über eine monatliche Rente i.H.v. 47 € verfügt. Diese Rente sei aber nicht auf das streitbefangene Bankkonto gezahlt worden. Das Geld auf dem Bankkonto sei ausschließlich von ihnen, den Klägern, eingezahlt worden. Am 8. Dezember 2015 seien 5.002 € und am 14. Dezember 2015 5.012 € von ihnen auf das Konto überwiesen worden. Das Geld auf dem Bankkonto sei für bereits absehbare erforderliche Operationen der Mutter zurückgelegt worden. Sie, die Kläger, hätten den Lebensunterhalt der Mutter gezahlt, hierzu zählten auch alle medizinisch notwendigen Aufwendungen. Außerdem hätten sie, die Kläger, eine umfassende Vollmacht über das Bankkonto gehabt, da ausschließlich sie sich um das Konto gekümmert hätten. Die Vollmacht beinhaltete auch die jederzeitige Möglichkeit, das Guthaben vom Girokonto wieder abzuheben oder das Auflösen des Kontos nach dem Tod der Kontoinhaberin. Der Saldo des Kontos müsse als überobligatorische Leistung betrachtet werden, da die eingezahlten Beträge den normalen Unterhalt überstiegen. Weiterhin sei das Konto benutzt worden, um gemeinsame Haushaltskosten zu tragen, d. h. die Überweisungen auf das Konto seien niemals dafür vorgesehen ausschließlich für den Unterstützungsbedarf der Verstorbenen genutzt zu werden. Sie, die Kläger, hätten dementsprechend einen Rückforderungsanspruch gehabt, den sie konkludent durch die Kontoauflösung geltend gemacht haben. Mit der Mutter sei vereinbart worden, dass diese nicht über das Geld hätte verfügen dürfen. Eine Schenkung sei nicht beabsichtigt gewesen. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit zu dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (Urteil vom 24. November 2010, B 11 AL 35/09 R).
Sofern das Finanzamt bezüglich der Unterhaltsleistungen der Kläger auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung 2014 verweise, werde mitgeteilt, dass diese Anlage sachlich falsch sei und auch von ihnen, den Klägern, weder verfasst noch beim Finanzamt eingereicht worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass diese Unterlage von einer Sachbearbeiterin des damaligen Steuerberatungsbüros stamme. Die dort aufgeführten Überweisungen i.H.v. jeweils 696 € habe es nie gegeben. Auch habe die Mutter niemals im C in Hamburg gelebt. Krumme Beträge seien nicht gezahlt worden. Die Mutter habe in ihrem Haus wohnen dürfen, sie habe sich aus dem Kühlschrank bedienen können und Bestellungen bei ihnen, den Klägern, aufgeben können. Auch seien von ihnen, den Klägern, die Geräte, die die Mutter gebraucht habe, erworben worden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2018 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.095 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet, insbesondere seien die Kosten für die Beerdigung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Geltend gemachte Aufwendungen hätten den Nachlass nicht überstiegen. Die Mutter der Klägerin habe bei der Stadtsparkasse D ein Konto eingerichtet, auf welches die Kläger Unterhaltsleistung eingezahlt hätten. Als Kontoinhaberin standen der Mutter die Guthaben auf dem Konto gegenüber der Sparkasse zu. Dementsprechend hätte auch die Sparkasse das Eigentum an diesem fremden Vermögen der Erblasserin zugeordnet. Unerheblich sei es, dass auf dieses Konto nach Auffassung der Kläger überobligationsmäßige Zahlung geleistet worden seien. Mit der Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto der Mutter habe ein Eigentumswechsel stattgefunden. Der innere Vorbehalt, dass die Überweisungen auf das Konto niemals dafür vorgesehen gewesen seien, ausschließlich für den Unterstützungsbedarf der Verstorbenen genutzt zu werden, sei für die zivilrechtliche Betrachtung ebenso wenig relevant wie der Einwand, es habe keine rechtliche Verpflichtung für die Zurverfügungstellung bestanden. Da die Kontoauszüge nicht vorgelegt worden seien, mithin die Kontobewegungen des gesamten Jahres nicht nachvollziehbar seien, sei es auch denkbar, dass die Überweisungen dazu gedient haben könnten, aus steuerrechtlichen Gründen einen Nachweis für gezahlten Barunterhalt zu erhalten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2019 den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 13. Juni 2019 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10. August 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter der Klägerin angefallenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen nicht vor.
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BStBl II 2018, 469).
Im Streitfall betrugen die Beerdigungskosten 5.095 €. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen (mindestens) 10.051 € und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden hat.
Die Kläger haben keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hat, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger eine Vollmacht für das Bankkonto hatten, denn hierdurch wurden sie nicht zu den wirtschaftlichen Eigentümern des Bankkontos. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass es der Mutter rechtlich verwehrt gewesen war, die Kontovollmachten jederzeit zu widerrufen.
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbständigkeit. Zudem haben die Kläger es unterlassen, die von ihnen geforderten Kontoauszüge für das Bankkonto vorzulegen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die Kläger ausschließlich auf dieses Bankkonto eingezahlt haben.
Die Kläger haben auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter gehabt haben oder dass ihnen das Guthaben auf dem Bankkonto von der Mutter abgetreten worden ist oder eine Treuhand bestanden hat. Ihre bloße Behauptung ist als Nachweis nicht ausreichend, denn aus der Akte ergibt sich, dass der Vortrag der Kläger nicht immer vollständig dem objektiven Sachverhalt entspricht. Insbesondere spricht gegen die Kläger, dass sie das Bankkonto der Mutter dem Finanzamt gegenüber nicht erwähnt haben. Sie hätten zumindest darauf hinweisen müssen, dass es das Bankkonto auf den Namen der Mutter gab, um damit dem Finanzamt eine eigene rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Auch konnten sie die weiteren zunächst erklärten außergewöhnlichen Belastungen ebenfalls nur eingeschränkt belegen. Ihr Vortrag zu den von ihnen geleisteten Unterhaltsaufwendungen in 2014 trägt nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Insbesondere ist hiernach nicht ausgeschlossen, dass sie höhere Unterhaltszahlungen an die Mutter erklärt haben, als sie tatsächlich geleistet haben. Damit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den das BSG (vom 24. November 2010 B 11 AL 35/09 R) zu entscheiden hatte, denn in dem dortigen Fall war die Tatsacheninstanz davon überzeugt, dass der formelle Kontoinhaber nicht befugt gewesen ist, über das Guthaben zu verfügen. Hiervon geht das Gericht hier aber nicht aus. Für eine solche Annahme wäre es erforderlich gewesen, etwaige Vereinbarungen (Abtretung, Treuhand etc.) schriftlich abzufassen und eindeutig zu regeln, damit diese steuerrechtlich anerkennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der verstorbenen Mutter, der Abtretung des Bankguthabens oder der Einrichtung einer Treuhand etc. obliegt den Klägern.
Weil bereits dem Grund nach eine Berücksichtigung ausscheidet, musste die Höhe der erklärten Aufwendungen nicht mehr geprüft werden, so dass es nicht mehr relevant ist, ob die Zahlungen auf die vorgelegten Rechnungen tatsächlich im Streitjahr gezahlt worden sind und ob es sich überhaupt bei allen erklärten Aufwendungen um berücksichtigungsfähige Positionen gehandelt hat.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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