BFH, Beschluss vom 24. Januar 1990 – II B 132/89

November 20, 2020

BFH, Beschluss vom 24. Januar 1990 – II B 132/89

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Gesellschafter einer GmbH und Kommanditist einer KG, an welcher die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Im Dezember 1982 übertrug ihm ein anderer Gesellschafter (T) der GmbH und Kommanditist der KG in notariell beurkundeter Form zum 31.Dezember 1982 seine (T) Anteile an diesen Gesellschaften, aus denen er (T) ausschied.

Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 23.Dezember 1982 erfolgte die Übertragung der vorgenannten Gesellschaftsanteile “zum Nominalwert der Beteiligung zuzüglich eines Zuschlages von 5 %, der auf der Grundlage des Reinvermögensüberschusses der Gesellschaft anteilig auf den Gesellschafter T entfällt…”. Der Antragsteller zahlte demgemäß … DM an den ausscheidenden Gesellschafter T.

Nach den Berechnungen des Finanzamtes (Antragsgegner –FA–) sind die Gesellschaftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters T am 31.Dezember 1982 … DM Wert gewesen. Der Antragsteller sei daher durch die Übertragung der Anteile gegen Zahlung von … DM um … DM bereichert worden. Es setzte mit Bescheid vom 27.Juli 1988 gemäß § 7 Abs.7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 gegen den Antragsteller nach Steuerklasse IV … DM Schenkungsteuer fest. Der Antragsteller hat am 8.August 1988 gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt.

Das Finanzgericht (FG) setzte antragsgemäß die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides aus, nachdem der Antragsteller dies vorher bei FA und Oberfinanzdirektion (OFD) vergeblich begehrt hatte.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach dem derzeitigen Stand des Hauptverfahrens bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.

1. Ob § 7 Abs.7 ErbStG 1974 auf den Nachweis der Bereicherungsabsicht des Zuwendenden verzichtet, wie das FA meint, mag offenbleiben. Jedenfalls setzt die Vorschrift eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers voraus. In dieser Hinsicht gibt der bisher bekannte Sachverhalt keinen sicheren Anhalt. Zwar nennt der angefochtene Steuerbescheid in seinen Erläuterungen einen “EW-Anteil (des ausgeschiedenen Gesellschafters T) zum 31. 12. 82 lt. Betriebsprüfung (von) … (DM)”. Ob dieser Betrag auf bestandskräftigen Feststellungen des Einheitswertes der KG und des Wertes der Anteile an der GmbH beruht oder (ohne diese Voraussetzungen) zwischen den Beteiligten wenigstens unstreitig ist, lassen die Akten nicht erkennen.

Außerdem setzt § 7 Abs.7 ErbStG 1974 nach seinem Wortlaut einen “auf einem Gesellschaftsvertrag beruhenden Übergang” des Gesellschaftsanteiles voraus. Im vorliegenden Fall haben die Vertragspartner den Übergang der Gesellschaftsanteile durch gesonderte (notariell beurkundete) Vereinbarung geregelt und auch die Abfindung zumindest für den Kommanditanteil abweichend von § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages über die KG, wonach sich die Abfindung nach dem Buchwert des Kapitalanteils zuzüglich 5 v.H. der festgestellten Rohbilanzsumme bemißt, ausgehandelt. (Die betreffende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die GmbH ist aus den Akten nicht ersichtlich.) Ob § 7 Abs.7 ErbStG 1974 auch diesen Sachverhalt erfaßt, ist fraglich und muß im Hauptverfahren geklärt werden.

2. Auch die Besteuerung nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 setzt die –im Hauptverfahren zu klärende– objektive Bereicherung des Antragstellers voraus. Erst wenn diese feststeht, ist anschließend aufgrund der dem Zuwendenden bekannten Umstände dessen Wille zur Freigebigkeit bestimmbar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631). Auch insoweit ist der Ausgang des Hauptverfahrens ungewiß.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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