BGH, 02.11.1960 – V ZR 124/59

Mai 9, 2019

BGH, 02.11.1960 – V ZR 124/59
Amtlicher Leitsatz:

a)

Der Auskunftsanspruch das Pflichtteilsberechtigten umfaßt nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände, sondern auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre und die Nachlaßverbindlichkeiten (Bestätigung von BGH LM BGB § 260 Nr. 1).
b)

Auf alle diese Berechnungsfaktoren erstreckt sich grundsätzlich auch das amtliche Verzeichnis, das der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen kann.
c)

Dadurch, daß der Erbe bereits durch ein Privatverzeichnis Auskunft erteilt hat, wird das Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis nicht ausgeschlossen (Bestätigung von RGZ 72, 379).
d)

Der Auskunftsanspruch verjährt grundsätzlich in 30 Jahren, jedoch nicht später als der Pflichtteilsanspruch selbst.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:

Auf Revision und Anschlußrevision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. April 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1

Der Beklagte und der 1939 gefallene Vater der Klägerinnen waren Brüder. Die Mutter dieser Brüder, Olga Freifrau von T. (Erblasserin), starb am 23. Oktober 1954. Sie wurde kraft Testaments vom Beklagten allein beerbt.
2

Die Klägerinnen machen ihren dem Grunde nach unbestrittenen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Parteien streiten über die Höhe des gesetzlichen Erbteils der Klägerinnen, die von der gesetzlichen Erbberechtigung einer angeblichen Stiefschwester der Klägerinnen abhängt (je 1/4 oder je 1/6), und über den Wert des Nachlasses.
3

Mit der Klage begehren die Klägerinnen im Rahmen einer Stufenklage Auskunft.
4

Nachdem frühere Anträge auf private Auskunfterteilung von den Klägerinnen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden waren, wurde die Klage auf Vorlegung eines amtlichen Bestandsverzeichnisses vom Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Auskunftsklage hinsichtlich der vorhandenen Nachlaßgegenstände insoweit stattgegeben, als die Aufstellung eines Verzeichnisses durch einen Notar unter Beiziehung eines Bevollmächtigten der Klägerinnen sowie die Vorlegung des Verzeichnisses an die Klägerinnen beantragt war; es hat hinsichtlich der Verzeichnung von Nachlaßverbindlichkeiten, Zuwendungen und Schenkungen sowie hinsichtlich der Vorlegung von Belegen die Klagabweisung bestätigt.
5

Mit der Revision des Beklagten wird volle Klagabweisung, mit der Anschlußrevision der Klägerinnen volle Verurteilung bezüglich jenes Auskunftsantrags begehrt. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
6

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerinnen auf Vorlegung eines unter ihrer Zuziehung aufzustellenden amtlichen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB: der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts durch privatschriftliche Auskunfterteilung nach Satz 1 a.a.O. nicht erloschen; seiner Geltendmachung stehe auch weder Verzicht noch Verjährung oder Verwirkung oder Schikane entgegen. Der Anspruch beschränke sich jedoch inhaltlich auf Verzeichnung der beim Erbfall tatsächlich vorhanden gewesenen Nachlaßgegenstände und umfasse nicht Nachlaßverbindlichkeiten, ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen; er erstrecke sich auch nicht auf die Vorlage von Belegen.
7

Die Angriffe der Revision hiergegen sind zum kleineren Teil, die der Anschlußrevision zum größeren Teil begründet.
8

I.

1.

In prozessualer Hinsicht wird das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen an der verbeschiedenen Auskunftsklage von der Revision des Beklagten zu Unrecht in Zweifel gezogen. Die von ihm wiederholt geltend gemachte, von den Klägerinnen in Abrede gestellte Vereinbarung eines (zeitweiligen) Ausschlusses der Geltendmachung dieses Anpruchs kann zwar materiellrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Stundung oder des Rechtsmißbrauchs von Bedeutung sein (darüber unten III); das verfahrensrechtliche Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen wird jedoch hiervon nicht berührt.
9

2.

Andererseits rügt die Anschlußrevision der Klägerinnen zu Unrecht die Behandlung, die die früheren Klaganträge auf private Auskunfterteilung (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch die Vorinstanzen erfahren haben. Diese Klaganträge waren von den Klägerinnen im Verhandlungstermin vom 18. März 1958 vor dem Landgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; allerdings hatte der Beklagte sich damals der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern diese Klaganträge als von vornherein unbegründet bezeichnet; im Schlußtermin vom 25. Juni 1958 vor dem Landgericht wurde dieser Teil der Klage jedoch nicht mehr zum Gegenstand von Anträgen gemacht. Unter diesen Umständen kann das Urteil des Landgerichts, dessen Formel nur den (verlesenen) Antrag auf Vorlegung eines amtlichen Verzeichnisses nennt, nicht entgegen diesem Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß es auch über jene von den Klägerinnen für erledigt erklärten Klaganträge auf Vorlegung eines privaten Verzeichnisses (im Sinne der Abweisung) habe mit entscheiden wollen und mit entschieden habe. Daß sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils auch mit diesen Ansprüchen befassen, ergibt unter den hier gegebenen Umständen nichts für einen weitergehenden Entscheidungswillen des Gerichts und steht daher der wortlautgemäßen Auslegung des Urteils in diesem Punkt nicht entgegen. Hat aber das Landgericht über jene für erledigt erklärten Ansprüche nicht entschieden, so sind sie auch nicht in die Berufungsinstanz erwachsen; weder aus diesem Grunde noch zur Herbeiführung einer sachdienlichen Klagerweiterung hatte das Berufungsgericht Anlaß zur Anregung von Parteianträgen hinsichtlich dieser Ansprüche nach § 139 ZPO.
10

II.

In sachlicher Hinsicht rügt die Anschlußrevision der Klägerinnen mit Recht, daß das Berufungsgericht die Auskunftspflicht inhaltlich zu eng bemessen hat.
11

1.

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf den Stand beim Erbfall an (§ 2311 BGB). In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits – als fiktive Nachlaßaktiva – die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43). Das ist mit Recht die heute wohl allgemeine Auffassung (BGH LM BGB § 260 Nr. 1; Staudinger/Ferid, BGB 11. Aufl. § 2314 Rdn. 19, 23, 24; RGRK BGB 10. Aufl. § 2314 Anm. 2 b; Soergel/Ehard/Eder, BGB 8. Aufl. § 2314 Anm. 6; Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2314 Anm. 3; abweichend Planck/ Greiff, BGB 4. Aufl. § 2314 Anm. 2).
12

2.

Der Auskunftsanspruch im gekennzeichneten Umfang ist nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen daß den Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorlegt und gegebenenfalls beschwört. Auch dieses Verzeichnis hat nicht nur die realen, sondern auch die fiktiven Nachlaßaktiva und die Nachlaßverbindlichkeiten zu enthalten.
13

Das ergibt sich wiederum aus dem gesetzgeberischen Zweck einerseits des § 2314 BGB, die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, andererseits des § 260 BGB, der zur Befriedigung gesetzlicher. Auskunftsansprüche eine klare und übersichtliche Form zur Verfügung stellen will. Eine Beschränkung des Verzeichnisses auf reale Aktivwerte wird zwar bei der ersten Alternative des § 260 BGB (Herausgabepflicht) die Regel bilden; sie ist jedoch durch den Gesetzeswortlaut nicht geboten und wäre bei der zweiten Alternative (Auskunftspflicht) vollends sinnwidrig. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Pflicht, das Verzeichnis gegebenenfalls mit dem Offenbarungseid zu bekräftigen (§ 260 Abs. 2 BGB). Daß der gesetzgeberische Zweck im Fall des § 2314 BGB auch die Einbeziehung der genannten fiktiven Aktivwerte in das Verzeichnis und den Eid gebietet, liegt auf der Hand. Hinsichtlich der Passiva ist allerdings eine unvollständige Auskunft derart, daß der Schuldner vorhandene Verbindlichkeiten verschweigt, bei seiner Interessenrichtung kaum zu befürchten, so daß insoweit kein Bedürfnis nach Eideszwang bestände (vgl. Protokolle zum BGB V S. 3144/47); das Bedürfnis besteht jedoch gegenüber der Möglichkeit einer unrichtigen Auskunft derart, daß der Schuldner nichtvorhandene Verbindlichkeiten erdichtet und durch ihre Aufnahme ins Verzeichnis den buchmäßigen Nettobestand ebenso vermindert, wie es durch Verschweigen von Aktivwerten der Fall wäre; deshalb ist für den Fall des § 260 BGB die Einbeziehung auch der Passiven in das Verzeichnis und in den – gegebenenfalls nach § 261 Abs. 2 BGB in der Formulierung anzupassenden – Eid zu bejahen (ebenso OLG Hamburg JW 1939, 155 sowie für den insoweit gleichliegenden Fall der Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers RG Warn 1914 Nr. 8; die eine Beschränkung auf die Aktiva befürwortenden Ausführungen der Protokolle a.a.O. beziehen sich auf die hier nicht einschlägige Bestimmung des § 259 BGB).
14

3.

Das Gesetz gewährt den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten in verschiedenen Stärkegraden: der Gläubiger kann sich mit der Vorlage eines ohne seine Mitwirkung vom Erben privat hergestellten Verzeichnisses begnügen (Satz 1 von § 2314 Abs. 1 BGB); er kann vom Erben aber auch Zuziehung bei der Aufstellung des Verzeichnisses (Satz 2 Halbs, 1 a.a.O.), Ermittlung des Wertes der Nachlaßgegenstände (Satz 2 Halbs. 2) und schließlich Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson verlangen (Satz 3). Das Verzeichnis, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte Zuziehung und dessen amtliche Aufnahme er verlangen kann (Satz 2 und 3 a.a.O.), hat inhaltlich nach Auffassung des Senats all das zu enthalten, was ein privates Verzeichnis des Erben (nach Satz 1 a.a.O.) enthalten muß, nämlich (oben 2.) die realen Nachlaßaktiva, die fiktiven Nachlaßaktiva und die Nachlaßpassiva.
15

Für die vom Berufungsgericht im Anschluß an das Oberlandesgericht Hamburg (OLG 14, 283; JW 1939, 155) vertretene abweichende Auffassung, daß sich das amtliche Verzeichnis (im Gegensatz zum privaten) auf die realen Nachlaßaktiven zu beschränken habe, kann lediglich der Wortlaut des Gesetzes herangezogen werden, wo allerdings in Satz 2 nur von “Nachlaßgegenständen” die Rede ist. Aber einmal wäre schon bei seiner wortlautmäßigen Auslegung die Annahme nicht zwingend, daß auch das in Satz 3 genannte Verzeichnis in der in Satz 2 genannten Weise inhaltlich beschränkt sein solle. Sodann und vor allem muß sowohl für den Anspruch aus Satz 2 wie den aus Satz 3 der (insoweit ersichtlich nicht besonders durchdachte) Wortlaut des Gesetzes zurücktreten hinter seinem Sinn und Zweck:
16

Für einen umfassenden Inhalt auch des amtlichen Verzeichnisses spricht zunächst ein praktischer Grund. Die Klarheit und Übersichtlichkeit, die das Gesetz durch die Form des Verzeichnisses sicherstellen will, wird durch die Zusammenfassung aller den Gegenstand der Auskunftspflicht bildenden Aktiv- und Passivwerte in einem einzigen Verzeichnis naturgemäß weit besser erreicht als durch die Aufstellung einer Mehrheit von Verzeichnissen, deren jedes nur einen Teil jener Werte enthält; letzteres wäre aber das zwangsläufige Ergebnis einer Beschränkung des amtlichen Verzeichnisses auf die Aktivwerte oder gar auf die realen Aktivwerte, da es dann immer seine Ergänzung durch ein oder gar mehrere Privatverzeichnisse finden müßte (darüber, daß dies in besonderen Ausnahmefällen einmal zulässig sein kann, s. unten III 4). Die praktische Notwendigkeit, die Auskunft grundsätzlich in einem einzigen umfassenden Gesamtverzeichnis und nicht aufgesplittert in eine Mehrheit von (teils amtlichen, teils privaten) Teilverzeichnissen zu geben, wird besonders deutlich, wenn die Richtigkeit der Verzeichnung nach § 260 Abs. 2 BGB beschworen werden soll.
17

Es ist aber auch kein innerer Grund dafür ersichtlich, weshalb die mit größeren Richtigkeitsgarantien versehene Auskunftsart gegenüber dem schlichten Privatverzeichnis in gegenständlicher Hinsicht zurückbleiben sollte. Hinsichtlich der fiktiven Nachlaßaktiva springt das Bedürfnis nach Einbeziehung auch in den Anspruch auf Zuziehung und Wertermittlung (Satz 2) sowie in den auf amtliche Verzeichnung (Satz 3) in die Augen. Aber auch hinsichtlich der Nachlaßverbindlichkeiten kann nichts anderes gelten. Es mag dahingestellt bleiben, ob das nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB aufzunehmende amtliche Verzeichnis begrifflich mit dem Nachlaßverzeichnis (Inventar) im technischen Sinne der §§ 1993 ff BGB identisch ist (bejahend KG RJA 4, 92 im Anschluß an Protokolle zum BGB V S. 7501; verneinend KG OLG 14, 293, 295 und Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. § 1993 Rdn. 1; dahingestellt bei Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 94 Fußn. 2); auch bei Annahme einer Verschiedenheit liegt der unterschied im wesentlichen in der rechtlichen Bedeutung (dort Recht, allenfalls Last des Erben ohne Erzwingbarkeit, aber mit Auswirkung für die weitere Beschränkbarkeit der Erbenhaftung; hier erzwingbare Pflicht des Erben), inhaltlich dagegen decken sich das Inventar nach §§ 1993 ff BGB und das Verzeichnis nach §§ 2314, 260 BGB zwar nicht völlig, aber doch in ihrem Kern, der in der Verzeichnung der realen Aktiven und Passiven des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles besteht (vgl. einerseits. § 2001 BGB, andererseits oben 2.). Infolgedessen werden beim Verzeichnis nach §§ 2314, 260 BGB die dafür im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen weitgehend in Anlehnung an das für das Inventar nach § 1993 ff BGB geltende Recht gelöst werden können; so etwa die Zuständigkeit und das Verfahren (vgl. für den hier in Betracht kommenden Freistaat Bayern Art. 2 Nr. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 BayBS III 41, Art. 10 Abs. 3 und Art. 33 AGGVG vom 17. November 1956 BayBS III 3, §§ 22 ff, 89 ff der Nachlaßordnung vom 20. März 1903 BayBSVJU III 166, wonach für den Regelfall nur der Notar zuständig ist). Insbesondere wird beim Verzeichnis nach §§ 2314 Abs. 1 Satz 3, 260 BGB – ebenso wie beim amtlichen Inventar nach § 2003 BGB und im Gegensatz zum privaten Verzeichnis nach § 2002 BGB (mit amtlicher Mitwirkung) oder § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB (ohne amtliche Mitwirkung) – die aufnehmende Amtsperson zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet sowie für seinen Inhalt verantwortlich sein (vgl. KG RJA 12, 108, 112; Staudinger/Lehmann § 2003 Rdn. 5; RGRK BGB 11. Aufl. § 2003 Anm. 7). Nach allem wird dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf amtliche Verzeichnung wegen ihrer größeren Richtigkeitsgarantien mit Recht besondere Bedeutung beigelegt (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248). Er würde aber dieser Bedeutung weitgehend entkleidet, wenn dem amtlichen Verzeichnis ein gegenüber dem Privatverzeichnis so wesentlich verminderter Inhalt beigelegt würde. (Die beiden zuletzt genannten Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen allerdings nur Klagen auf Verzeichnung der Nachlaßaktiven, besagen aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nichts gegen einen weitergehenden Verzeichnungsumfang.)
18

4.

Der Auskunftsanspruch umfaßt schließlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Vorlage von Belegen. Das gilt allerdings entgegen der mündlich vorgetragenen Auffassung der Anschlußrevision nicht in der Allgemeinheit wie beim Rechnungslegungsanspruch, wo sie das Gesetz selbst im Gegensatz zu § 260 BGB ausdrücklich fordert (§ 259 Abs. 1 Ende BGB); insoweit nimmt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Prozeßrisiko nicht grundsätzlich ab. Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen ist aber mit Recht insoweit anerkannt, als ein Unternehmen zum Nachlaß gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre (BGH LM BGB § 260 Nr. 1). Im vorliegenden Fall gehören zum Nachlaß land- und forstwirtschaftlich verwaltete und genutzte Güter. Welche Belege vorgelegt werden müssen und in welchem. Umfang, ist Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht wird hierzu die nötigen Feststellungen zu treffen und eine genügend konkretisierte Antragstellung der Klägerinnen anzuregen haben.
19

Hiernach muß auf die Anschlußrevision der klagabweisende Teil des angefochtenen Urteils aufgehoben werden.
20

III.

Die Revision des Beklagten hält das Verlangen der Klägerinnen nach einem amtlichen Verzeichnis aus verschiedenen Gründen, insbesondere im Hinblick auf seine umfangreichen Privatauskünfte sowie auf Parteiabreden, für ungerechtfertigt. Die Rügen sind zum Teil begründet.
21

1.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf amtliche Verzeichnung (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) durch eine private Verzeichnung seitens des Erben (a.a.O. Satz 1) grundsätzlich nicht berührt wird. Die mehreren Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf private Verzeichnung, auf Verzeichnung unter Zuziehung des Gläubigers und auf amtliche Verzeichnung) stehen zueinander nicht in einem Wahlverhältnis derart, daß der Gläubiger nur einen von diesen Ansprüchen geltend machen könnte und dadurch oder doch durch seine Erfüllung die übrigen Ansprüche verlöre; sie stehen dem Gläubiger vielmehr grundsätzlich gehäuft (kumulativ) zu, so daß sie der Gläubiger neben- oder hintereinander geltend machen kann. Das ist insbesondere anerkannt für den praktisch wichtigsten und hier in Betracht kommenden Fall, daß der Erbe ein privates Verzeichnis vorlegt und der Pflichtteilsberechtigte danach noch ein amtliches Verzeichnis verlangt; das Reichsgericht hat dieses Verlangen sogar in Fällen für begründet erachtet, wo der Gläubiger bei der Herstellung des Privatverzeichnisses zugezogen und das Privatverzeichnis im Klagweg erzwungen war (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248). Zwar wird dann, wenn der Erbe ein amtliches Verzeichnis (Satz 3 a.a.O.) vorgelegt hat, in der Regel kein Privatverzeichnis (Satz 1) mehr gefordert werden können; das liegt aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, an einer gegenseitigen Abhängigkeit der mehreren Arten von Auskunftsansprüchen voneinander, sondern an der Rechtsmißbräuchlichkeit dieses Zweitverlangens (unten 4.) und läßt einen Schluß auf Gleichbehandlung auch des umgekehrten Falls nicht zu. Auch die Vorlage eines mit Zuziehung des Gläubigers errichteten Privatverzeichnisses (Satz 2 a.a.O.) befreit entgegen der Auffassung der Revision nicht von der weitergehenden Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses (Satz 3), und zwar wiederum unter Zuziehung des Gläubigers; denn auch gegenüber dem Anspruch aus Satz 2 ist der aus Satz 3 der weitergehende.
22

Allerdings können dem Anspruch aus Satz 3 wie jedem anderen Anspruch Erlaß, Verjährung, Schikane, Verwirkung und (endgültige oder zeitweilige) Unzulässigkeit der Rechtsausübung entgegenstehen. Das hängt aber von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (nachstehend unter 2-4).
23

2.

Erlaß des Auskunftsanspruchs aus Satz 2 (“Verzicht”) wird vom Berufungsgericht unter Würdigung der Verhandlungen zwischen den Parteien und insbesondere ihrer Vereinbarung vom 7. Mai 1956 verneint. Für Schikane sieht es, kleinen Anhaltspunkt. Ein Rechtsirrtum ist nicht erkennbar. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
24

Verjährung wird vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Auskunftsansprüche sind zwar Hilfsansprüche des Pflichtteilsanspruchs, der in drei Jahren verjährt (§ 2332 BGB). Daraus ergibt sich aber nicht, daß diese Verjährungsfrist, und zwar mit selbständiger Berechnung, auch für die Auskunftsansprüche gilt und infolgedessen der Auskunftsanspruch aus Satz 3 deswegen verjährt ist, weil er erst später als drei Jahre nach Kenntnis der Klägerinnen von Erbfall und Testament rechtshängig gemacht wurde. Eine besondere Verjährungsfrist für die Auskunftsansprüche ist vom Gesetz nicht bestimmt; infolgedessen gilt für sie grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Aus ihrem Charakter als Hilfsansprüche ergibt sich jedoch die wesentliche Einschränkung, daß sie nicht später verjähren als der Hauptanspruch selbst, nämlich der Pflichtteilsanspruch (vgl. Staudinger/Ferid § 2314 Rdn. 33 Ende). Die dreißigjährige Verjährungsfrist läuft noch; der Hauptanspruch ist innerhalb seiner Verjährungsfrist eingeklagt und seihe Verjährung dadurch unterbrochen worden (§ 209 BGB); infolgedessen ist auch der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB noch nicht verjährt.
25

3.

Die Darlegungen der Revision zur Vereinbarung vom 7. Mai 1956 sind dahin zu verstehen, sie enthalte eine Stundung oder mindestens ein Stillhalteabkommen (jedenfalls) hinsichtlich der Auskunftsansprüche bis zum Eingang des damals vereinbarten und am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz noch nicht erstattet gewesenen Gutachtens über den das Kernstück des Nachlasses bildenden klagte hatte dies schon in den Tatinstanzen mit ausführlicher Begründung geltend gemacht und durch das Zeugnis seines damaligen Prozeßbevollmächtigten und seines Forstmeisters Härter unter Beweis gestellt (GA I 180/81, IX 430; vgl. dazu den Tatbestandberichtigungsantrag des Beklagten vom 11./14. Mai 1959 GA II 458 und den darauf ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 1959 GA II 467). Das Berufungsgericht hat sich damit nicht näher auseinandergesetzt und die angebotenen Beweise nicht erhoben; der in anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis darauf, daß die Nr. 2 jener Vereinbarung (Einholung eines Gutachtens) nicht die Bestandsfeststellung, sondern die Bewertung des Grundbesitzes betreffe (vgl. dazu S. 3 des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juni 1959, GA II 468), läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht außer der Möglichkeit eines endgültigen Anspruchsverzichts auch die einer Verpflichtung zum vorübergehenden Stillhalten erkannt und geprüft hat. Hierin liegt ein Rechtsverstoß, auf dem der verurteilende Teil der angefochtenen Entscheidung beruhen kann.
26

4.

Der überwiegende Teil der Ausführungen der Revision läuft darauf hinaus, die geforderte Aufstellung eines amtlichen Verzeichnisses sei angesichts des Umfangs der vom Beklagten bereits gegebenen privaten Verzeichnisse und Auskünfte unzumutbar, weil hiervon eine Klärung der allermeisten Streitpunkte zwischen den Parteien, insbesondere der Bewertung des in seinem Bestand unbestrittenen Grundbesitzes, nicht zu erwarten sei und derjenige Nachlaßteil, dessen Bestand noch umstritten sei (im wesentlichen nur das Mobiliar), wertmäßig weniger als 1 %, wahrscheinlich sogar weniger als 0,1 % der Nachlaßmasse ausmache, so daß die voraussichtlichen Kosten einer amtlichen Gesamtverzeichnung den Substanzwert dieses umstrittenen Nachlaßteils erreichen oder übersteigen würden. Dieser – von den Klägerinnen bestrittene – Vortrag ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Rechtsmißbrauch, § 242 BGB) zu würdigen.
27

Der Revision ist zuzugeben, daß das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses nach Vorlage eines Privatverzeichnisses rechtsmißbräuchlich sein kann. Im Regelfall ist jedoch ein Rechtsmißbrauch zu verneinen; zur Bejahung bedarf es besonderer Umstände im Einzelfall (RGZ 72, 379, 384; RG DJ 1940, 1248). Mit Recht erwägt das Berufungsgericht, daß Zeitablauf und selbst wesentliche Veränderungen im Nachlaßbestand zur Annahme eines Rechtsmißbrauchs nicht ausreichen. Zu dem behaupteten Mißverhältnis von unstreitigem und streitigem Bestand, hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen. Es reicht zwar entgegen der Meinung der Revision nicht aus, um das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses insgesamt als mißbräuchlich erscheinen zu lassen. Aber es legt den von der Revision hilfsweise vorgetragenen Gedanken nahe, ob das amtliche Verzeichnis nicht nach Treu und Glauben auf einen Teil des Nachlaßbestands zu beschränken ist. Allerdings geht der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB in seinen sämtlichen Spielarten (Satz 1, 2, 3) grundsätzlich auf Verzeichnung des gesamten Bestandes (in dem oben II dargelegten Sinn); aber unter besonderen Umständen kann die Beschränkung der einen Spielart (hier der amtlichen Verzeichnung) auf einen Teil des Bestands gerechtfertigt und geboten sein, vorausgesetzt, daß dadurch weder die Vollständigkeit der Verzeichnung (hier private und amtliche zusammen) noch ihre Klarheit und Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird. (Darauf, ob die Verzeichnung im Sinne der §§ 266, 420 BGB eine teilbare Leistung darstellt – vgl. hierzu RGZ 155, 313 -, kommt es hier nicht an.) Im vorliegenden Falle wäre etwa die Beschränkung des Verlangens der Klägerinnen dahin zu erwägen, daß das amtliche Verzeichnis bei Vollständigkeit im übrigen diejenigen (vom Beklagten bestimmt zu bezeichnenden) Posten (reale oder fiktive Aktiven oder Passiven) nicht zu enthalten hat, über die bestandsmäßig zwischen den Parteien kein Streit besteht. Dabei wäre die Konkretisierung dieser Beschränkung Sache des Vortrage des Beklagten.
28

5.

Da die beiden letzten Punkte (3 und 4) vom Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung nicht aufgeklärt sind, war das Berufungsurteil auch auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Gleichzeitig war die Sache, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Dr. Tasche
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…