BGH, 23.02.1972 – IV ZR 135/70

Mai 9, 2019

BGH, 23.02.1972 – IV ZR 135/70
Amtlicher Leitsatz:

Erfährt der Pflichtteilsberechtigte zunächst von einer sein Pflichtteilsrecht objektiv verletzenden Schenkung des Erblassers und erst später von der letztwilligen Verfügung, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, so beginnt die Verjährung des Pflichtteils- wie des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einheitlich mit der letzten Kenntnis.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
1

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern schlossen im Dezember 1911 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die aus der Ehe zu erwartenden Kinder auf den Pflichtteil beschränkten.
2

Die Mutter der Parteien schenkte durch notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1961 mehrere Grundstücke, als deren Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen war, dem Beklagten und einem weiteren Sohn (Alois); der Beklagte erhielt den größeren Teil. Die Mutter verstarb am 17. November 1961.
3

Der Vater, der mit dem Beklagten und dem Sohn Alois im September 1952 eine offene Handelsgesellschaft gegründet hatte, setzte den Beklagten durch Erbvertrag vom 31. März 1962 zu seinem Alleinerben ein. Am 10. Juni 1965 wurde der Ehe- und Erbvertrag der Eltern aus dem Jahre 1911 eröffnet; die Klägerin erhielt davon am 9. Juli 1965 eine Ablichtung. Am 28. November 1966 verstarb der Vater der Parteien.
4

Die Klägerin erhob gegen den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 23. Januar 1967 Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer Mutter und ihrem Vater. Sie machte wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an einem Sparbuch aus dem Besitz des Vaters geltend.
5

Der Beklagte erteilte auf Verlangen während des Jahres 1967 verschiedene Auskünfte über den Nachlaß der Mutter und des Vaters, die der Klägerin indessen nicht genügten. Die Klägerin erwirkte am 4. Juli 1968 einen Zahlungsbefehl über 15.000,- DM nebst Zinsen gegen den Beklagten “wegen Forderung aus Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzung”. Aus dem Widerspruch des Beklagten erwuchs der vorliegende Rechtsstreit.
6

Die Klägerin hat Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter und des Vaters der Parteien nebst Ermittlung des Wertes begehrt. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1/14 des sich ergebenden Nachlaßwertes, mindestens aber 15.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat den Standpunkt vertreten, der Beklagte habe seiner Auskunftspflicht nicht genügt. Die Klägerin hat ferner behauptet, erstmals am 9. Juli 1965 durch die übersandte Ablichtung des Erbvertrages der Eltern Kenntnis davon erlangt zu haben, daß ihre Mutter sie auf den Pflichtteil gesetzt und durch die Schenkungen an die Brüder beeinträchtigende Verfügungen getroffen habe.
7

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Herausgabe des Sparbuchs begehrt. Er hat geltend gemacht, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Sie habe spätestens seit dem 30. Dezember 1961 gewußt, daß die Mutter praktisch ihr ganzes Vermögen zu Lebzeiten auf den Beklagten und den Sohn Alois übertragen habe. Überdies habe der Zahlungsbefehl wegen der unbestimmten Bezeichnung der Ansprüche den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Die Klägerin habe sich mit den ihr bekannten Verfügungen der Mutter abgefunden gehabt und selbst die geringe bewegliche Habe der Verstorbenen unter den Hinterbliebenen verteilt. Unter diesen Umständen habe sie ihre etwaigen Ansprüche, soweit sie den Nachlaß der Mutter betreffen, auch verwirkt. Den Anspruch auf Auskunft über den väterlichen Nachlaß habe er, der Beklagte, erfüllt.
8

Das Landgericht hat dem Auskunftsverlangen der Klägerin durch Teilurteil stattgegeben; die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, über den Bestand des Nachlasses seiner Mutter Auskunft zu erteilen und dessen Wert ermitteln zu lassen. Der Beklagte hat in diesem Umfang Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9

Das Oberlandesgericht konnte die Zulassung der Revision auf einen von mehreren selbständigen Klagansprüchen beschränken (BGHZ 43, 134 [BGH 02.02.1965 – V ZR 247/62]). Deshalb unterliegt seine Entscheidung nur der rechtlichen Nachprüfung, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Nachlaß der Mutter bejaht, insbesondere für nicht verjährt gehalten hat.
10

Das Berufungsgericht hat der Klägerin diesen Anspruch nach § 2314 BGB gewährt, weil sie durch den Erbvertrag der Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil verwiesen worden ist. Es hat in der Verpflichtung zur Auskunft, die zunächst den Vater der Parteien getroffen hat, eine Nachlaßverbindlichkeit gesehen, die der Beklagte als Alleinerbe des Vaters nach §§ 1922, 1967 BGB zu erfüllen hat. Dieser Verpflichtung, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe der Beklagte mit seinem Schreiben vom 4. März 1967 nicht genügt, denn es liege auf der Hand, daß er damit nicht das geschuldete Bestandsverzeichnis aufgestellt und übergeben habe. Dies schon deshalb nicht, weil das Schreiben keine Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen und Schenkungen gebe (sog. “fiktive Nachlaßaktiva”, BGHZ 33, 373). Hinsichtlich der Verjährung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht dargelegt, sie sei zwar grundsätzlich gemäß §§ 194, 195 BGB erst nach 30 Jahren vollendet. Da es sich jedoch um einen Hilfsanspruch handle, könne die Verjährung nicht später als die des Hauptanspruchs eintreten (BGHZ 33, 373, 379) [BGH 02.11.1960 – V ZR 124/59]. Die Entscheidung hänge deshalb davon ab, ob die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin verjährt seien. Dabei sei davon auszugehen, daß die Verjährung durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Juli 1968 unterbrochen worden sei. Die für sich allein gesehen möglicherweise nicht zureichende Bezeichnung der Ansprüche (§ 690 ZPO) sei hier unschädlich, weil dem Beklagten aus der Vorkorrespondenz bekannt gewesen sei, daß die Klägerin ihre erbrechtlichen Ansprüche sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater geltend machen wollte.
11

Alle diese Darlegungen sind rechtlich zutreffend und werden von der Revision nicht angegriffen.
12

Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Hauptansprüche der Klägerin und damit auch der in Rede stehende Auskunftsanspruch nicht verjährt sind. Es hat ausgeführt, hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 Abs. 1 BGB sei die beeinträchtigende Verfügung, auf deren Kenntnis es nach § 2332 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährung ankomme, in dem Erbvertrag der Eltern aus dem Jahre 1911 zu sehen. Von ihm habe die Klägerin unstreitig erst am 9. Juli 1965 Kenntnis erhalten, so daß der Pflichtteilsanspruch nicht vor dem 9. Juli 1968 (und damit erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls) verjähren konnte. Soweit die Klägerin den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend mache, könne fraglich sein, ob unter der beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin nur ihre Schenkung oder auch ihre die Klägerin von der Erbfolge ausschließende letztwillige Verfügung zu verstehen sei. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts beginnt die Verjährung erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von beiden Umständen Kenntnis erlangt hat. Damit ergab sich auch hier die rechtzeitige Unterbrechung. Dagegen richten sich die Angriffe der Revision, die alle erbrechtlichen Ansprüche der Klägerin für verjährt, zumindest aber für verwirkt hält. Ihre Rügen greifen nicht durch.
13

Unter der “beeinträchtigenden Verfügung” im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB kann sowohl der letztwillig bestimmte Ausschluß von der Erbfolge zu verstehen sein als auch ein Rechtsgeschäft des Erblassers unter Lebenden, durch das er den Pflichtteilsanspruch verletzt hat. Das folgt schon daraus, daß bald nur die eine, bald nur die andere nachteilige Verfügung vorliegen kann. Der Erblasser kann einen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausgeschlossen haben, ohne den Nachlaß und damit den Pflichtteil durch auszugleichende Zuwendungen oder Schenkungen verkürzt zu haben. In diesem Falle kommt als beeinträchtigende Verfügung, die der Pflichtteilsberechtigte nach § 2332 Abs. 1 BGB kennen muß, allein das Testament oder der Erbvertrag in Frage, in denen der Auschluß der Erbfolge bestimmt worden ist. Umgekehrt kann bei einem Miterben, der Anspruch auf Vervollständigung oder Ergänzung des Pflichtteils nach §§ 2305, 2316 Abs. 2, 2326 BGB hat, eine Beeinträchtigung durch die letztwillige Verfügung selbst fehlen (etwa bei Einsetzung auf einen dem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Bruchteil, vgl. RGZ 135, 231). Dann liegt die Verletzung allein in der ausgleichungspflichtigen Zuwendung oder Schenkung des Erblassers. Der Bundesgerichtshof hat deshalb deren Kenntnis als erforderlich behandelt, um die in § 2332 Abs. 1 BGB bestimmte Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (LM § 2332 BGB Nr. 3 = NJW 1964, 297). In der Entscheidung ist ausgeführt worden, erst mit dem Wissen, daß jene beeinträchtigende Verfügung (derzeit ein Übergabevertrag) von der Erblasserin rechtswirksam getroffen worden sei, habe der Pflichtteils(ergänzungs)berechtigte das Maß an Kenntnis erhalten, auf Grund dessen ein Handeln von ihm verlangt werden konnte.
14

Hieraus ist jedoch unmittelbar noch nichts für den vorliegenden Fall zu entnehmen, daß ein Abkömmling sowohl durch eine letztwillige Verfügung (Ausschluß von der Erbfolge) als auch durch eine Schenkung des Erblassers in seiner erbrechtlichen Stellung beeinträchtigt worden ist. Nach herrschender Ansicht soll dann die Verjährung des gegen den Erben gerichteten Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung erst beginnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von beiden nachteiligen Verfügungen erlangt hat (Staudinger/Ferid BGB 10/11. Aufl., § 2332 Rdn. 10 mit Nachw.; BGB-RGRK 11. Aufl., § 2332 Anm. 10). Danach wäre in diesen Fällen eine Durchbrechung des Grundsatzes möglich, daß der Ergänzungsanspruch an den Erben derselben Verjährung unterliegt wie der Pflichtteilsanspruch überhaupt (vgl. Kipp/Coing Erbrecht 12. Aufl., S. 68). Denn für den Beginn der Verjährung dieses letzten Anspruchs muß die Kenntnis der letztwilligen Verfügung genügen, durch die er begründet worden ist; auf die zusätzliche Kenntnis von beeinträchtigenden Schenkungen im Sinne von § 2325 f. BGB kann es insoweit nicht ankommen. Gegen die Zulassung eines solchen unterschiedlichen Verjährungsbeginns könnte sprechen, daß sich der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung erfahren hat, innerhalb der nun laufenden dreijährigen Verjährungsfrist über den Bestand der Nachlaßmasse und damit auch über etwa hinzuzurechnende Schenkungen unterrichten kann (vgl. RGZ 135, 231, 235), sei es kraft seiner Miterbenstellung oder über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB (dazu Coing NJW 1970, 729 f.).
15

Die Frage braucht vorliegend jedoch nicht generell entschieden zu werden. Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Klägerin zunächst (1962) Kenntnis von der Schenkung, also von dem ihr Pflichtteilsrecht verletzenden Rechtsgeschäft der Erblasserin erlangt hat, und dann erst (1965) von dem Erbvertrag der Eltern, durch den sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Hier kann die Verjährung nur, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, mit der letzten Kenntnis begonnen haben. Das gilt sicher für den Pflichtteilsanspruch selbst, dessen Verjährung nach § 2332 BGB nicht beginnen kann, ehe der Berechtigte weiß, daß er von der Erbfolge ausgeschlossen und damit auf den Pflichtteil beschränkt worden ist. Aber auch hinsichtlich des (gegen den Erben gerichteten) Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung liegt es hier nicht anders. Die Annahme, daß dieser Anspruch unter Umständen gesondert verjährt, beruht auf der Erwägung, daß der Berechtigte ihn erst verfolgen kann, wenn er außer der letztwilligen Verfügung auch das ihn benachteiligende Rechtsgeschäft des Erblassers unter Lebenden kennt. Deshalb wird der Beginn der Verjährung insoweit auf den Zeitpunkt verlegt, in dem der Pflichtteilsberechtigte beide Tatsachen erfahren hat (Staudinger/Ferid a.a.O., BGB-RGRK a.a.O.). Daraus folgt auch nach der erörterten Ansicht für den vorliegenden Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte zunächst Kenntnis von der Schenkung und dann erst von der letztwilligen Verfügung erlangt hat, der einheitliche Beginn der Verjährung in diesem zweiten Zeitpunkt (1965). Eine Verschiebung könnte sich nur bei einer Erlangung der erforderlichen Kenntnis in umgekehrter Reihenfolge ergeben; d.h. der in Rede stehende Ergänzungsanspruch könnte möglicherweise später, niemals aber früher als der Pflichtteilsanspruch selbst verjähren.
16

An diesem Ergebnis ist nicht mit der Erwägung der Revision vorbeizukommen, die Klägerin habe durch die 1962 erlangte Kenntnis von der Schenkung der Erblasserin in jedem Falle erfahren, daß sie erbrechtlich benachteiligt worden sei, gleichviel ob sie sich damals noch fälschlich als Miterbin betrachtet oder ob sie ihre Beschränkung auf den Pflichtteil schon gekannt habe. Es könne für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht entscheidend sein, daß dieser nach der unzutreffenden Vorstellung der Klägerin von ihrer erbrechtlichen Stellung aus § 2326 statt richtig aus § 2325 BGB herzuleiten gewesen wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (Staudinger/Ferid a.a.O. Rdn. 19; RGZ 73, 372). Er kann deshalb nur auf der Grundlage des Pflichtteilsanspruchs verfolgt werden, der dem Berechtigten tatsächlich zusteht, nicht als Ausfluß einer fälschlich angenommenen Erbenstellung. Darum ist die Kenntnis der den Pflichtteilsanspruch begründenden letztwilligen Verfügung unerläßliche Voraussetzung auch für den Beginn der Verjährung des zugehörigen Ergänzungsanspruchs. Die Ansicht der Revision läuft auf eine unhaltbare Verselbständigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber dem Pflichtteilsanspruch überhaupt hinaus, um zu einer gänzlich unabhängigen Verjährung beider zu gelangen. Dafür bietet auch die dargestellte Auffassung, die unter Umständen eine Verschiebung des Verjährungsbeginns zuläßt, keine Stütze. Der Pflichtteilsanspruch selbst kann zwar unabhängig von der Kenntnis der Tatsachen verjähren, die einen zusätzlichen Anspruch auf Ergänzung begründen, nicht aber umgekehrt.
17

Die von der Revision begehrte Loslösung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung von dem zugrunde liegenden Pflichtteilsrecht wäre überdies auch sachlich nicht gerechtfertigt. Ein Pflichtteilsberechtigter, der Erbe geworden ist, kann sich veranlaßt sehen, eine ihn beeinträchtigende Schenkung des Erblassers hinzunehmen und den Ergänzungsanspruch nach § 2326 BGB nicht geltend zu machen, zumal wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist (§ 2326 Satz 2 BGB). Wesentlich anders kann es jedoch für einen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling liegen, dem überdies auch der Pflichtteil durch eine verletzende Verfügung des Erblassers ganz oder zum größten Teil genommen worden ist.
18

Ungeachtet der früher erlangten Kenntnis der Klägerin von der Schenkung ist deshalb mit dem Berufungsgericht festzustellen, daß die Verjährung sowohl ihres Pflichtteils- als auch ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst mit der Kenntnis von dem beeinträchtigenden Erbvertrag der Eltern begonnen hat. Da der Zahlungsbefehl die Unterbrechung bewirkt hat, ist auch der streitige Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu Recht als nicht verjährt angesehen worden. Unter diesen Umständen sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht verwirkt hat. Die Revision geht bei ihrer Rüge wiederum davon aus, daß die Kenntnis vom Bestehen “eines” Pflichtteilsanspruchs (unabhängig von seiner Grundlage) genügen müsse, um ein Tätigwerden der Klägerin zu verlangen. Das ist wie für die Verjährung so auch für den Bereich der Verwirkung abzulehnen.
19

Die Revision des Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow

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