BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – IV ZR 262/01

August 3, 2020

BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – IV ZR 262/01

Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.782 1 iá??? DM, vgl. Zöller/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213)

festgesetzt.
Gründe

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit der Beklagten zu 1) Erbe des Vaters der beiden Parteien ist, einen Anspruch aus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein Nachlaßgrundstück verkauft; vom Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablösung von Grundschulden verwendet worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Ehefrau) als Sicherheit für Darlehen zur Verfügung gestellt hatten; zu deren Tilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Grundschuldablösung habe es sich zumindest teilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erbengemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls in Höhe des vom Kläger geltend gemachten Teilbetrages von 50.000 DM verlangen könne. Daran könne weder die im übrigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas ändern, die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe ihre Behauptung zu, sie habe als Betreuerin Darlehensmittel für ihre Eltern verwandt. Über den vom Kläger für Betreuungsaufwand anerkannten Anspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 183.481,03 DM hinaus habe sie weitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan.

Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) auf 50.000 DM festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, der Kläger berühme sich eines wesentlich höheren Anspruchs der Erbengemeinschaft, wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwendungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablösung der Grundschulden verwendeten Teil des Grundstückskaufpreises ergebe. Außerdem habe die Beklagte zu 1), indem sie Gegenansprüche wegen ihres Betreuungsaufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung erklärt.

II. Dem ist nicht zu folgen. Für die Beschwer der Beklagten zu 1) ist die Verurteilung in Höhe des auf einen Teilbetrag von 50.000 DM beschränkten Klageantrags maßgebend; daß der Kläger aus dem Berufungsurteil weitergehende Ansprüche der Erbengemeinschaft herleitet, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch keine Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als Hilfsaufrechnung zu werten wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch insoweit geprüft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf des Nachlaßgrundstücks erzielten Preises zur Ablösung der Grundschulden ein nachlaßfremdes Geschäft war. Das ist Voraussetzung des vom Berufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit der Beklagten zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch gegen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaßverbindlichkeit aus dem Grundstückserlös und damit ein eigenes Geschäft der Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB).

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