BGH, Urteil vom 05. Mai 1994 – III ZR 98/93 Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage

Juli 13, 2019

BGH, Urteil vom 05. Mai 1994 – III ZR 98/93
Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage
Ergibt bei der Stufenklage die erteilte Auskunft, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht ein. Bei einseitiger Erledigterklärung kommt ein Kostenausspruch zugunsten des Klägers weder nach ZPO § 91 noch in entsprechender Anwendung des ZPO § 93 in Betracht. Dem Kläger kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Juni 1993, 15 U 4/92
vorgehend LG Mönchengladbach, 19. September 1991, 10 O 510/89

Tenor
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1993 aufgehoben und das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. September 1991 abgeändert, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die während des Berufungsrechtszugs verstorbene ursprüngliche Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hat die Beklagte, die von ihr mit Vermögensverwaltung betraut war, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt.
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit Rechnung gelegt hatte und sich zeigte, daß diese einen Zahlungsanspruch nicht ergab, hat die Klägerin die weiteren Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und weiterhin Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht durch das Teilurteil entschieden worden war, und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Kläger, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten ist.
Eine wirksame Erledigterklärung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 – VII ZR 64/84 = BGHWarn 1984 Nr. 376 = NJW 1986, 588 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die von der Klägerin ursprünglich erhobenen weiteren Klageanträge, insbesondere der Zahlungsantrag, waren von vornherein unbegründet. Nach der von der Beklagten erteilten – unbestrittenen – Auskunft hatte die Klägerin keine Forderung gegen die Beklagte.
Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum, worauf die Revision hinweist, etwas anderes vertreten wird (vgl. insbesondere Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 a Rn. 7 m.w.N. in Fn. 30 und Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. § 91 a Rn. 58 Stichwort “Stufenklage” a.E. m.w.N.), ist dem nicht zu folgen. Bei der Stufenklage (§ 254 ZPO) sind die einzelnen Ansprüche zwar ihrem Zweck nach miteinander verknüpft, um insbesondere Doppelprozesse über denselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Die einzelnen Ansprüche bleiben aber prozessual selbständig (vgl. BGHZ 76, 9, 12). Ergibt sich daher (wenn auch erst) aufgrund der Rechnungslegung, daß ein Leistungsanspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht besteht, so ist gleichwohl insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch überwiegend so angenommen (vgl. Stein/Jo- nas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 254 Rn. 31; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 254 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 52. Aufl. § 254 Rn. 8; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 254 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rn. 24, auch Rn. 3 – jeweils m.w.N.).
2. Die Revision erstrebt eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Kläger.
Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch die Auffassung vertreten, daß in Fällen der vorliegenden Art bei sofortigem Fallenlassen des Leistungsantrags durch den Kläger, insbesondere bei einem Klageverzicht oder einer Klagerücknahme, entgegen der Regelung der §§ 306, 91 ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Prozeßkosten in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Beklagten zur Last fallen können (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rn. 24; Zöller/Herget ZPO 18. Aufl. § 93 Rn. 6 Stichwort “Stufenklage”; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 254 Rn. 5; Rixecker MDR 1985, 633, 635 – jeweils m.w.N.; str., a.A. z.B. MünchKomm-ZPO/Belz § 93 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Musielak § 306 Rn. 7; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 306 Rn. 4; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 254 Rn. 33 Fn. 37 – jeweils m.w.N.). Dieser Lösung kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO scheidet hier aus, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1979 – II ZR 15/79 = WM 1979, 1128 f.; BGHZ 79, 275, 279, 280; BGH Urteil vom 4. Februar 1981 – VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 387). Diese Norm enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung, daß grundsätzlich der Unterlegene die Kosten zu tragen hat (§§ 91 ff. ZPO); sie bezieht sich eindeutig auf das Anerkenntnisverfahren und stellt dort den Beklagten, der keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, von den Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des erhobenen Anspruchs frei. Dieser Fall ist nicht dem hier gegebenen vergleichbar, in dem der Beklagte im Prozeß, nämlich im Verfahren der Stufenklage durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung, dartut, daß der erhobene Zahlungsanspruch von Anfang an unbegründet war (vgl. BGH aaO).
Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO kommt hier auch im Rahmen einer gemäß § 91 a ZPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung, wie die Revision unter Hinweis auf diese Vorschrift meint, nicht in Betracht. Für eine Anwendung des § 91 a ZPO ist im Streitfall schon deshalb von vornherein kein Raum, weil diese Bestimmung eine übereinstimmende Erledigterklärung der Hauptsache durch beide Parteien voraussetzt, an der es hier gerade fehlt (vgl. BGH aaO).
3. Das angefochtene Urteil hat jedoch aus materiellrechtlichen Gründen deshalb keinen Bestand, weil das Berufungsgericht, wie schon zuvor das Landgericht, nicht beachtet hat, daß der ursprünglichen Klägerin und jetzt den Klägern als ihren Rechtsnachfolgern ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der streitigen Kosten gegen die Beklagte zusteht.
Dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kann gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat (vgl. BGHZ 79, 275, 280 f. und BGH Urteil vom 4. Februar 1981 – VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann im Wege des Feststellungsantrags in demselben Prozeß geltend gemacht werden; eine hierin liegende Klageänderung ist nach § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre. Für die Begründetheit einer derartigen Feststellungsklage bedarf es nur der Prüfung, ob der Gläubiger erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs hatte und der Schuldner schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. BGH aaO).
Auch im Streitfall sind diese Grundsätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen vor, wie der erkennende Senat selbst beurteilen kann. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB; vgl. auch BGH Urteil vom 30. November 1983 – IVb ZR 31/82 = BGHWarn 1983 Nr. 356 = FamRZ 1984, 163, 164). Die Beklagte war der Klägerin nach §§ 675, 666, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet, wie schon das Landgericht in seinem Teil- urteil rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung erst nach rechtskräftiger Verurteilung nachgekommen. Daß sie an der Nichterfüllung kein Verschulden traf (§ 285 BGB), ist weder dargetan noch ersichtlich. Erst nachdem die Beklagte – nach Erhebung der Stufenklage – Rechnung gelegt hatte, zeigte sich, daß die Klägerin keine Zahlung von ihr beanspruchen konnte. Bei dieser Sachlage steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Auskunft entstandenen Verfahrenskosten zu. Dazu zählen die Kosten der Stufenklage, soweit das Landgericht und das Oberlandesgericht sie den Klägern auferlegt haben. Denn die Erhebung der Stufenklage, die das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art in § 254 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie zur Verfügung stellt, ist in solchen Fällen die adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners. Die Klägerin war entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Meinung nicht gehalten, zunächst (nur) auf Auskunft zu klagen.
Prozessual ist in dem – wie ausgeführt, unbegründeten – Antrag der Kläger, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht der Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Antrag der Kläger in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1981 – VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 387/388).
4. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des Schlußurteils des Landgerichts, soweit darin zum Nachteil der Kläger anerkannt worden ist, ist hiernach auszusprechen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu ersetzen, die durch die ursprünglich erhobenen und nicht durch das Teilurteil des Landgerichts beschiedenen Klageanträge angefallen sind.
Daß in einem Falle, in dem – wie hier – dem klagenden Gläubiger außer den unnütz aufgewandten Prozeßkosten kein weiterer Schaden entstand, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Auskunftsschuldners sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, ändert nichts daran, daß der Ausspruch hinsichtlich des Verzugsschadens eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch gemäß § 91 ZPO dagegen eine prozessuale Entscheidung ist. Die Kostenentscheidung beruht hier, soweit sie die für die ursprünglich erhobenen – unbegründeten – weiteren Klageanträge angefallenen Kosten betrifft, auf der materiellrechtlichen Regelung des Verzuges (§ 286 BGB). Im übrigen ergibt sie sich aus § 91 ZPO. Die Kostenentscheidung enthält also, abweichend von der Regel der §§ 91 ff. ZPO, einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruchs der Kläger, den diese in dem anhängigen Verfahren durchsetzen können (vgl. BGHZ 79, 275, 281; BGH Urteil vom 4. Februar 1981 – VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386, 388).

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