BGH, Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20

März 9, 2021

BGH, Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.
Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung geltend.

Der Vater der Beklagten veräußerte an diese mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 1996 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 354.000 DM. In derselben Urkunde räumte die Beklagte ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ein, mit der Maßgabe, dass dieses Recht Dritten zur Ausübung nicht überlassen werden kann.

Für die Mutter der Beklagten wurde im Jahr 2009 Betreuung angeordnet und ein Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Im April 2010 wurde sie mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in ein Pflegeheim eingewiesen. Der Vater der Beklagten lebte ab November 2013 in derselben Einrichtung.

Am 23. Juni 2014 verzichteten die Eltern der Beklagten, die Mutter vertreten durch ihren Betreuer, auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung. Nach der Genehmigung des Verzichts der Mutter durch das Betreuungsgericht wurde das Wohnungsrecht im Grundbuch gelöscht. Im gleichen Jahr veräußerte die Beklagte das Grundstück zu einem Preis von rund 230.000 Euro.

Die Klägerin gewährte der im März 2019 verstorbenen Mutter der Beklagten ab April 2010 und dem im Juni 2017 verstorbenen Vater ab November 2013 Sozialhilfeleistungen, die sich bis zum 31. Dezember 2015 auf einen Betrag von insgesamt 58.891,57 Euro beliefen. Mit Bescheid von 22. Februar 2016 hat sie die Ansprüche der Eltern auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung auf sich übergeleitet.

Die Klägerin macht geltend, der Verzicht auf das Wohnungsrecht stelle eine Schenkung an die Beklagte dar, durch die sich der Verkehrswert des Grundstücks um 41.000 Euro erhöht habe. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB aus übergegangenem Recht zu, da die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstelle.

Zwar sei der Verzicht auf das Wohnungsrecht entgegen der Auffassung des Landgerichts unentgeltlich erfolgt, da sich aus dem notariellen Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks und die Einräumung des Wohnungsrechts kein Anspruch der Beklagten gegen ihre Eltern auf Erklärung eines Verzichts auf das Wohnungsrecht ergebe. Eine Gegenleistung für den Verzicht könne weder in dem Erwerb des Grundstücks gesehen werden noch darin, dass die Beklagte das Wohnungsrecht als wirtschaftlich nicht gebotene Leistung gewährt habe. Eine Erwartung, die Eltern würden bei gegebenem Anlass auf das Wohnungsrecht verzichten, sei weder anlässlich des Vertragsschlusses ausdrücklich formuliert worden, noch habe die Beklagte vorgetragen, dass eine solche Erwartung stillschweigend bestanden habe.

Eine Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB liege indessen deshalb nicht vor, weil es auf Seiten der Eltern an einer Entreicherung fehle. Das Wohnungsrecht sei für die Eltern der Beklagten zum Zeitpunkt des Verzichts nutzlos geworden, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustands und der baulichen Gegebenheiten der Wohnung mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit endgültig nicht mehr in der Lage gewesen seien, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Ein Wohnungsrecht, das der Berechtigte endgültig nicht mehr wahrnehmen könne, weil er wegen seines Gesundheitszustands in einem Pflegeheim betreut werden müsse oder die Wohnung aus sonstigen Gründen nicht mehr nutzen könne, und dessen Ausübung durch Dritte ausgeschlossen sei, sei für den Berechtigten wirtschaftlich wertlos, so dass der Verzicht auf dieses Recht bei ihm nicht zu einer Vermögenseinbuße führe. Der Bundesgerichtshof sehe den Verzicht auf ein solches Recht nicht als Schenkung im Sinne des § 1804 Satz 1 BGB an. Diese Wertung müsse auch im Rahmen des § 516 Abs. 1 BGB gelten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsgeschäft, das nicht zu einer Entreicherung des Verfügenden führe, unter den Schenkungsbegriff des § 516 Abs. 1 BGB fallen sollte, zumal nach allgemeiner Ansicht eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift eine Entreicherung auf Seiten des Schenkers voraussetze.

Die Beklagte sei aufgrund der veränderten Umstände nicht verpflichtet gewesen, ihren Eltern die Vermietung der Wohnung zu gestatten. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts müsse jeder Vertragsteil damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben könne. Es fehle daher an einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände. Außerdem hätten sich die Eltern nicht in einer unzumutbaren Lage befunden, da die Beklagte das elterliche Grundstück nur erworben habe, um eine drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern und den Eltern ihre Wohnung zu erhalten.

Nicht überzeugend sei die Auffassung, dass auch ein nutzlos gewordenes Wohnungsrecht einen Vermögenswert darstelle, weil auch in einem solchen Fall der Verzicht auf das Recht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führe. Der Einsatz des Wohnungsrechts als Druckmittel gegen den Eigentümer, um eine Abfindung für den Verzicht zu erlangen, unterfiele vielmehr dem Schikaneverbot nach § 226 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Löschung des Wohnungsrechts auch nicht deshalb als beschränkt nichtig anzusehen, weil die Beklagte damit in Kenntnis der Sozialhilfeleistungen eine eigene Inanspruchnahme habe verhindern wollen. Die Wertlosigkeit des Wohnungsrechts für die Eltern und der daraus resultierende Wegfall eines Anspruchs nach § 528 BGB hätten weder die Beklagte noch ihre Eltern aktiv herbeigeführt, so dass mit dem Verzicht kein Anspruch der Klägerin vereitelt worden sei.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, handelt es sich bei dem Verzicht auf das Wohnungsrecht um eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB.

a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (BGH, Urteil vom 5. September 2017 – X ZR 119/16, ZEV 2018, 301 Rn. 20).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Entreicherung in diesem Sinne nicht zwingend voraus, dass der zugewendete Gegenstand für den Schenker einen wirtschaftlichen Wert hatte. Nach § 516 Abs. 1 BGB genügt es vielmehr, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolgt.

An dieser Voraussetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann, wenn Arbeits- oder Dienstleistungen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 – IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361, 365; Urteil vom 1. Juli 1987 – IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232) oder Gebrauchsüberlassungen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1981 – V ZR 247/80, BGHZ 82, 354, 356 f.) zugewendet werden. Sie ist ferner dann nicht erfüllt, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1951 – II ZR 18/50, NJW 1951, 268). Andererseits kann eine Zuwendung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der zugewendete Gegenstand nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schenkers stammt, dieser aber die zum Erwerb des Gegenstands durch den Beschenkten erforderlichen Mittel aufbringt (BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 – II ZR 243/89, BGHZ 112, 40, 46).

b) Nach diesen Grundsätzen führt der Verzicht auf ein Wohnungsrecht grundsätzlich zu einer Entreicherung des Verzichtenden.

aa) Der Verzicht hat zur Folge, dass das betroffene Grundstück von einer Belastung frei wird. Die darin liegende Zuwendung erfolgt aus dem Vermögen des Verzichtenden, weil dieser eine ihm zustehende Rechtsposition aufgibt. Dies reicht für eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus.

bb) An einer Entreicherung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB fehlt es ausnahmsweise, wenn das Recht löschungsreif ist, die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch also nur dessen Berichtigung dient.

Diese Voraussetzung liegt bei einem Wohnungsrecht vor, wenn das Recht niemandem mehr einen Vorteil bietet. Ein nur in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt hingegen nicht generell zum Erlöschen des Rechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht, etwa deshalb, weil der Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird und nicht damit zu rechnen ist, dass er in die Wohnung zurückkehren kann (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 – V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 6).

Im Streitfall lag allenfalls ein in der Person der Berechtigten liegendes Ausübungshindernis vor. Dieses führte auch dann nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts, wenn es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf Dauer bestand.

cc) Welcher wirtschaftliche Wert der aufgegebenen Rechtsposition zukommt, ist grundsätzlich unerheblich.

Nach § 516 Abs. 1 BGB reicht aus, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Schenkers stammt. Ob der Wert, den der Gegenstand für den Empfänger hat, derselbe ist, den er für den Zuwendenden hatte, ist demgegenüber grundsätzlich unerheblich.

dd) Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Recht für den Zuwendenden ohne jeden wirtschaftlichen Wert war oder sein Bestand für den Zuwendenden sogar zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht der Umstand, dass der Berechtigte an einer Ausübung des Rechts auf Dauer gehindert ist, auch in diesem Zusammenhang nicht aus, um das Recht als völlig wertlos anzusehen.

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das nur noch formal weiterbesteht, weil mit einem Bezug der Wohnung durch den Berechtigten aufgrund einer Unterbringung in einem Heim nicht mehr zu rechnen ist, nicht ohne weiteres als wertlos angesehen werden kann. Die Eintragung eines Wohnungsrechts stellt für sich eine Belastung des Grundstücks dar, die sich dann, wenn eine Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung durch den Berechtigten voraussichtlich nicht mehr in Betracht kommt, zwar absehbar nicht mehr unmittelbar wirtschaftlich auswirken kann, die Verwertbarkeit des Grundstücks aber gleichwohl zu beeinträchtigen geeignet ist. Außerdem kann der Berechtigte dann, wenn das Wohnungsrecht Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden darf, einer anderweitigen Nutzung der Wohnung, etwa einer Vermietung durch den Eigentümer an Dritte, grundsätzlich widersprechen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 – X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730 [zu II 2 b, insoweit in BGHZ 143, 51 nicht abgedruckt]).

Dies entspricht der typischen Verteilung der Befugnisse und Pflichten im Verhältnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrechts und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks. Beide Seiten können einer unberechtigten Nutzung der Sache, insbesondere einer Vermietung an Dritte, durch den jeweils anderen Teil entgegentreten. Beide können die aufgrund einer unberechtigten Vermietung erzielten Mieteinnahmen aber grundsätzlich nicht vom jeweils anderen Teil herausverlangen, weil ihnen insoweit keine Nutzungsbefugnis zusteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 9 ff.). Deshalb besteht grundsätzlich auch kein Grund dafür, dass der Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Eigentümers führt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 – V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 23; Urteil vom 9. Januar 2009 – V ZR 168/07, NJW 2009, 1348 Rn. 17).

Angesichts dessen bedarf es besonderer Umstände, um das Wohnungsrecht in solchen Konstellationen ausnahmsweise doch als völlig wertlos ansehen zu können. Solche Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich.

ee) Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11, NJW 2012, 1956) ergibt sich nichts Abweichendes.

Die Entscheidung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, zu § 1804 Satz 1 BGB ergangen. Demgemäß hat sich der Bundesgerichtshof lediglich mit der Frage befasst, ob eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Dies hat er mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift verneint. § 1804 Satz 1 BGB dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten, aus dem nichts zu seinem Nachteil unentgeltlich weggegeben werden soll. Einen solchen Nachteil hat der Bundesgerichtshof im dort zugrundeliegenden Fall verneint, weil dem Wohnungsrecht, an dessen Ausübung der Betreute auf Dauer gehindert war, eine laufende Kostenbelastung durch Hausgeld und Nebenkosten gegenüberstand, so dass die Aufgabe des Wohnungsrechts für den Betreuten wirtschaftlich günstig war (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11, NJW 2012, 1956 Rn. 16 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können diese Erwägungen nicht unverändert auf § 516 Abs. 1 BGB übertragen werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, setzt eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift zwar den Verlust einer Vermögensposition voraus, nicht aber zwingend einen wirtschaftlichen Nachteil für den Zuwendenden.

c) Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht unentgeltlich erfolgt ist.

aa) Nach der notariellen Urkunde über die Löschungsbewilligung haben die Beklagte und ihre Eltern für die Aufhebung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts keine von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung vereinbart.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionserwiderung hat die Beklagte für den Verzicht auf das Wohnungsrecht auch keine Gegenleistung in Form einer immateriellen Leistung erbracht.

Auch wenn die Beklagte das Grundstück von ihrem Vater zu dem Zweck erworben haben mag, die Schulden der Eltern abzulösen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden, ergeben sich weder aus der Vertragsurkunde noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und ihre Eltern davon ausgegangen wären, die Beklagte habe mit der Übernahme des Grundstücks bereits die Gegenleistung für einen späteren Verzicht ihrer Eltern auf das Wohnungsrecht erbracht.

2. Nach § 528 Abs. 1 BGB ist der Wert der Bereicherung herauszugeben. Dieser besteht im Falle eines Verzichts auf ein Wohnungsrecht nicht im Wert des Wohnungsrechts für den Berechtigten, sondern im Wert, den der Verzicht für den Beschenkten hat.

Dieser Wert spiegelt sich regelmäßig in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnungsrechts, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt (BGH, Urteil vom 17. April 2018 – X ZR 65/17, BGHZ 218, 227 Rn. 13; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 – X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730).

Vor diesem Hintergrund kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnungsrecht mit einer Wiederaufnahme der Nutzung durch die Eltern der Beklagten zu rechnen war. Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft war.

3. Dass die Eltern der Beklagten schon vor dem Verzicht auf das Wohnungsrecht und dessen Löschung von der Klägerin Sozialhilfeleistungen erhalten haben, die Bedürftigkeit mithin schon vor dem Vollzug der Schenkung vorlag, stellt die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht in Frage.

Das Erfordernis, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande sein muss, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, dient nur der zeitlichen Abgrenzung zur Einrede des Notbedarfs gemäß § 519 Abs. 1 BGB. Aus diesem Erfordernis ergibt sich nicht, dass die Bedürftigkeit Folge der Schenkung sein muss (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671; Urteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 184/94, NJW 1996, 987). Voraussetzung ist lediglich, dass der Notbedarf nach Abschluss des Schenkungsvertrags entstanden ist (BGH, Urteil vom 7. November 2006 – X ZR 184/04, BGHZ 169, 320 Rn. 18).

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV. Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben:

1. Der Klägerin steht der übergeleitete Rückforderungsanspruch erst für die Zeit ab 23. Juni 2014 zu.

Vor Abschluss des Schenkungsvertrags kann ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen (BGH, Urteil vom 7. November 2006 – X ZR 184/04, BGHZ 169, 320 Rn. 18). Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagten die durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht und dessen Löschung eingetretene Wertsteigerung zugeflossen ist (BGHZ 169, 320 Rn. 19).

Feststellungen dazu, in welcher Höhe die Klägerin ab 23. Juni 2014 Sozialhilfeleistungen erbracht hat, sind bislang – vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig – nicht getroffen.

2. Weiterhin wird das Berufungsgericht gemäß § 818 Abs. 3 BGB zu prüfen haben, inwieweit eine Bereicherung der Beklagten zum Zeitpunkt der Haftung nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB maßgeblichen Zeitpunkt noch besteht oder weggefallen ist.

3. Schließlich wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, inwieweit eine ergänzende Auslegung der der Bestellung des Wohnungsrechts zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung in Betracht kommt, und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls für die Ermittlung des Werts der Zuwendung an die Beklagte ergeben.

Bacher Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Rensen

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.07.2019 – Li 2 O 33/18 –

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.01.2020 – 9 U 345/19 –

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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