Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 3 W 75/18

Juni 24, 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 3 W 75/18
vorgehend LG Potsdam, 25. April 2018, 12 T 15/18
vorgehend AG Rathenow, 12. März 2018, 380 E 3/18
Tenor
1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine sogenannte Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit.
Der Beschwerdeführer hat bei dem Amtsgericht eine Auskunft über etwaige Nachlassvorgänge betreffend den Erblasser F… U… begehrt. Das Amtsgericht teilte ihm mit, dass entsprechende Nachlassvorgänge nicht vorlägen. Für diese Auskunft hat es bei dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 12.03.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Übernahme durch die Kammer wegen deren grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.04.2018 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 eingelegt hat. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.07.2018 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 GVG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache aber keinen Erfolg.
Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend eine Gebühr von 15 € nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg in Verbindung mit § 4 JVKostG, Nr. 1401 KV JVKostG erhoben worden.
Der Senat hat sich bereits in der Entscheidung vom 13.08.2018 in dem Verfahren 3 W 13/18 zu der in der obergerichtlichen umstrittenen Frage, ob bei sogenannten Negativauskünften in Nachlasssachen – wie hier streitgegenständlich – Kosten nach der Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden können, positioniert und die Kostenerhebung für zulässig erachtet. Hieran hält er fest.
1.
Teilweise wird die Zulässigkeit der Kostenerhebung mit der Begründung abgelehnt, die Einsichtnahme in eine Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien bereits keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG und seien damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit eine Kostenpflicht bestehe, könne diese sich nur aus dem FamGKG oder dem NotGKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG (OLG München, Beschluss vom 10.09.2018, 11 W 899/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2016, 14 W 295/16, FamRZ 2017, 470; OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, I-2 Wx 277/17, 2 Wx 277/17, FamRZ 2018, 432; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 108/17, FG Prax 2017, 142). Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenerhebung nach der Ziffer 1401 JVKostG, da die Aufzählung der landesrechtlichen Anwendungsfälle des JVKostG in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließenden Charakter habe und die Verweisungen in den Justizkostengesetzen der Länder auf das JVKostG des Bundes dessen Anwendungsbereich nicht erweiterten und als gesetzliche Grundlage nicht ausreichten (OLG Koblenz, a.a.O. in Bezug auf § 1 Abs. 1 LJVwKostG Rheinland-Pfalz; OLG Köln, a.a.O. in Bezug auf § 124 S. 3 JustGNW).
2.
Der Senat geht im Gegensatz dazu davon aus, dass – jedenfalls im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Justizkostengesetzes – für die Erteilung eines Negativattestes in einer Nachlassangelegenheit eine Gebühr nach 1401 KV JVKostG erhoben werden kann.
a)
Nr. 1401 JVKostG betrifft „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“. In dieser Kostenziffer heißt es weiter:
„Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist“.
§ 1 JKGBbg lautet:
„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.“
Diese Vorschriften stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Kostenansatz dar.
b)
Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass das Land Brandenburg mit § 1 JKGBbg eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, auf deren Grundlage im Streitfall die Kostenregelung der Nr. 1401 KV JKostG angewendet werden konnte.
Dem steht nicht entgegen, dass das JVKostG des Bundes für die Justizbehörden der Länder gemäß dessen § 1 Abs. 2 – unmittelbar – nur in den dort enumerativ aufgeführten Justizverwaltungsangelegenheiten gilt und Negativatteste in Nachlasssachen dort nicht genannt werden. Rechtstechnisch hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit der Verweisung in § 1 JKGBbg die gesamten Regelungen des JVKostG für anwendbar erklärt und damit auch § 4 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Kostenverzeichnis. Daraus, dass in Abs. 1 JKGBbg bestimmte Gebührenziffern von der Anwendung ausgeschlossen werden, lässt sich schließen, dass es der gesetzgeberische Wille war, die Regelungen des Kostenverzeichnisses grundsätzlich und nicht nur in den § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fällen für anwendbar zu erklären und lediglich für die explizit genannten Fälle Ausnahmen gelten sollten. Eine solche Normierung von Ausnahmefällen wäre bei einem anderen Verständnis überflüssig, da der Anwendungsbereich des JVKostG ohne die Annahme einer grundsätzlichen Geltung des Gesetzes auch für Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder von vorneherein nicht eröffnet wäre (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785 und OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2018, 2 W 54/18 -juris- in Bezug auf § 111 Abs. 2 NJG; OLG Bremen, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783 in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BremJKostG; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018, I-10 W 407/17, 10 W 407/17 – juris- und OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 -juris- in Bezug auf § 124 JustG NRW). Der Regelungsgehalt der Verweisung besteht nach dem Verständnis des Senats also darin, dass durch das Landesgesetz die Kostentatbestände des JVKostG auch für Tätigkeiten der Landesjustizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten anwendbar sind, die nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG ausdrücklich genannt sind.
c)
Der Senat folgt auch der Auffassung, wonach es sich bei einer Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt und nicht um eine gerichtliche Tätigkeit nach §§ 13, 357 FamFG. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 357 FamFG gegeben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 -juris-; OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2018, 2 W 54/18 -juris-; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785; OLG Bremen, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018, I-10 W 407/17, 10 W 407/17 -juris-). Darüber hinaus sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG gerade den hier zu entscheidenden Fall erfassen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471, S. 309) wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Kostenbestimmung auch für Negativatteste in Nachlasssachen gelten sollte. Auch der Gesetzgeber hat somit die Erteilung eines Negativattestes als Tätigkeit der Justizverwaltung eingeordnet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785). Dass die dadurch entstehende kostentechnische Ungleichbehandlung von Negativauskünften und Auskünften im Rahmen eines anhängigen Nachlassverfahrens nicht plausibel erscheint, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es wäre vielmehr Sache des Gesetzgebers, hier eine einheitliche Regelung zu schaffen (so auch OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 -juris-).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8, 22 Abs. 1 Satz 1 JVKostG.
Die Möglichkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…