Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19

November 9, 2020

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.01.2019, Az. 31 O 10/18, abgeändert: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 4 im Übrigen verurteilt, den Klägern zu 1 und 2 Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am…2017 verstorbenen Erblassers H… Sch… durch Ergänzung des von ihm mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2018 erstellten Nachlassverzeichnisses in folgenden Punkten: I.4 Landtechnik – Angabe des jeweiligen Herstellers, Fabrikats und genauen Baujahrs der aufgeführten Maschinen; I.5 weitere bewegliche Sachen: Angabe des jeweiligen Herstellers, Fabrikats und – soweit bekannt – genauen Baujahres des Autoanhängers, Herrenrads, Damenrades, Kompressors und der fünf Pferdesättel; I.6 Hausinventar: genaue Beschreibung der Wohnzimmermöbel, Couchgarnitur, Teppiche, des historischen Stuhls, der Einbauküche, des weiteren Tischs und der Stühle sowie Angabe des Fabrikats des Fernsehgerätes, Angabe des Herstellers und Fabrikats sowie des genauen Alters des Herdes, der Spülmaschine, der Nähmaschine, der Waschmaschine, der Gefriertruhe, des kleinen Gefrierschrankes, der Couch, des Schranks und der Anrichte, des Küchenschranks, Büfett und Truhe, der zwei weiteren Tische, des Sideboards im Esszimmer, des Gasherdes in der Futterküche, der Garderobe, des Schuhschrankes im Flur und des Staubsaugers unter Angabe des Modells und Baujahrs; Auskunft zu erteilen über alle von dem Erblasser H… Sch… zu seinen Lebzeiten getätigten Schenkungen (einschließlich sogenannter gemischter Schenkungen) innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag und Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ohne zeitliche Begrenzung; Auskunft zu erteilen über alle anrechnungspflichtigen und ausgleichspflichtigen Vorempfänge; Auskunft zu erteilen über erfolgte Auszahlungen aufgrund von Verträgen des Erblassers in Bezug auf Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Bausparverträge, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall; Auskunft zu erteilen über etwaige der Pflichtteilsergänzung unterliegende Gegenstände. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Wert etwaiger für die Pflichtteilsberechnung relevanter Grundstücke einschließlich eventueller Werte von übernommenen Belastungen durch ein Sachverständigengutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und dieses sodann den Klägern zu 1 und 2 zugänglich zu machen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch von V…, Blatt (a…), Flur (1…), Flurstück 108 Grundbuch von V…, Blatt (b…), Flur (2…), Flurstücke 10, 14, 17, 20, Flur (3…), Flurstück 26, Flur (4…), Flurstücke 78/4, 90, 91, 96, 97, 103, 106, 107, 115, 122, 124, 125, 141 Grundbuch von V…, Blatt (c…), Flur (5…), Flurstücke 27, 30, Flur (6…), Flurstücke 68/1, 100, 109, 123 Grundbuch von V… Blatt (d…), Flur (7…), Flurstücke 93, 105, Grundbuch von G…, Blatt (e…), Flur (8…), Flurstücke 73, 118. Der Wert der betroffenen Grundstücke ist für den Tag des Eigentumsübergangs und des Todestages des Erblassers zu bestimmen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.500 €.
Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer erbrechtlichen Stufenklage über Grund und Inhalt des von den Klägern geltend gemachten Auskunfts- sowie Wertermittlungsanspruchs.

Die Beklagte ist die Witwe, die Kläger sind die Söhne des am….2017 verstorbenen H… Sch…. Aus der Ehe ist ein weiterer Abkömmling, die Tochter S… Sch…, hervorgegangen, der die Eheleute mit Verträgen vom 01.10.2015 und 18.08.2016 das gemeinsame mit einem Wohnhaus bebaute sowie weitere Grundstücke übertragen haben. Die Beklagte ist Alleinerbin nach dem Erblasser.

Unter dem 29.09.2017 verlangten die Kläger Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses. Ihnen wurde daraufhin vom späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 (Bl. 20 f GA) ein entsprechendes Verzeichnis übersandt.

Die Kläger waren bereits erstinstanzlich der Auffassung, die ihnen erteilte Auskunft sei unvollständig, verhalte sich insbesondere mit Blick auf etwaige nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen nicht zu den Umständen der bzw. etwaigen Gegenleistungen für die Übertragung des unbeweglichen Vermögens an S… Sch…, und das vorgelegte Nachlassverzeichnis sei von der Beklagten auch nicht selbst unterzeichnet worden; zudem fehlten Belege und bestehe zu ihren Gunsten ein Wertermittlungsanspruch.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, die begehrte Auskunft den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erteilt zu haben.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil antragsgemäß verpflichtet, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit allen Aktiva und Passiva unter Vorlage der entsprechenden Belege, über den Güterstand des Erblassers, alle vom Erblasser innerhalb seiner letzten 10 Lebensjahre getätigten (auch gemischten bzw. unter Nießbrauchsvorbehalt stehenden) Schenkungen, über alle ab dem Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beklagten erfolgten Schenkungen, über anrechnungspflichtige und ausgleichspflichtige Vorempfänge, über erfolgte Auszahlungen aufgrund von Lebens-, Sterbegeld-, Unfallversicherungen des Erblassers, Bausparverträgen, Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall nebst Belegen sowie über den Wert der Nachlassgegenstände bzw. der der Pfichtteilsergänzung unterliegenden Gegenstände am Tag des Eigentumsüberganges sowie am Todestag, dabei den Wert der pflichtteilsrelevanten Grundstücke gemäß Grundbuch von V… Bl. (a…), (b…), (c…), (d…) und (e…) durch Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und die hierzu eingeholten Gutachten vorzulegen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 2314 Abs. 1, 2 BGB; zwar genüge es in diesem Rahmen, wenn das Verzeichnis über den Nachlassbestand durch ein Anwaltsschreiben mitgeteilt werde; die erteilten Auskünfte seien jedoch unvollständig, fehlten doch etwa Angaben zu Bargeldbeträgen, Vorempfängen und Schenkungen an die Beklagte und Dritte; es seien auch Belege vorzulegen, da sich anderenfalls die erteilte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen ließe; insbesondere bei Schenkungen bedürfe es zudem der Vorlage von Urkunden, um auf deren Grundlage Feststellungen zu ihrem Wert treffen zu können.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufungsführerin rügt unter Vorlage der o. a. Übertragungsverträge, die Zivilkammer habe das materielle Recht falsch angewandt, denn nach einhelliger Rechtsprechung bestehe im Rahmen von § 2314 BGB nach Maßgabe des § 260 BGB kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage, Ausnahmen gälten nur für Auskünfte betreffend Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; hingegen sei § 259 BGB, der zur Belegvorlage verpflichte, auf Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB nicht anwendbar; das Landgericht habe sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und zudem verkannt, dass den Klägern die die Grundstücke des Erblassers betreffenden Übertragungsverträge bekannt seien, wie sich deren Ausführungen in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.11.2018 (Bl. 34 f, 35) entnehmen lasse; ferner sei die verlangte Auskunft zum Güterstand bereits mit dem vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 25.01.2018 (Bl. 20 ff GA) erteilt worden, ohne dass diese angegriffen worden sei, so dass die Hauptsache insofern erledigt sei; schließlich habe das Landgericht übersehen, dass Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 2 BGB voraussetzten, dass feststehe, die davon erfassten Gegenstände seien Bestandteile des Nachlasses; dies sei jedoch allein mit Blick auf die in der vorgelegten Aufstellung vom 25.01.2018 enthaltenen Nachlassgegenstände anzunehmen, nicht aber etwa hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke, von denen nicht einmal feststehe, ob sie dem Nachlass gemäß § 2325 BGB zur Berechnung eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches hinzuzurechnen seien; der Berufungsstreitwert sei erreicht, da bereits die verlangte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Grundstücke Kosten von mindestens 2.000 € verursache.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.01.2019 zum Az. 31 O 10/18 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützen mit näheren Ausführungen das landgerichtliche Urteil, betonen dabei das Fehlen von Angaben über Bargeldbeträge, Vorempfänge und Schenkungen in dem Verzeichnis vom 25.01.2018 und vertreten weiterhin den Standpunkt, das Verzeichnis müsse der Erbe eigenhändig erstellen bzw. unterzeichnen; auch habe es die Beklagte, so die Kläger, unterlassen, Zeitpunkt und Umstände der Grundstücksübertragungen darzustellen; bekannt geworden sei ihnen lediglich der Inhalt der nämlichen Verträge – vom 01.10.2015 und 18.08.2016 -, über die auch die Beklagte als daran Beteiligte Kenntnis gehabt habe, ohne sie in der Aufstellung vom 25.01.2018 zu erwähnen; sie seien jedoch nicht darüber im Bilde, wann die Eintragung der Tochter des Erblassers als Eigentümerin in die jeweiligen Grundbücher erfolgt sei; verlangt würden auch nicht etwa Wertangaben der Beklagten in Form von Wissenserklärungen, sondern im Ergebnis von Wertermittlungen durch neutrale Sachverständige; insoweit sei es auch keineswegs streitig, ob die streitgegenständlichen Grundstücke nachlasszugehörig seien: vielmehr gehörten sie entweder zum tatsächlichen oder fiktiven, der Pflichtteilsergänzung unterliegenden, Nachlass; die Vorlage von Belegen für die zu tätigen Wertangaben zu fordern, seien sie berechtigt, da sie nicht abschätzen könnten, ob die erteilten bzw. noch zu erteilenden Auskünfte richtig seien.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere liegt die Beschwer der Beklagten bei mehr als 500 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass allein die Einholung des verlangten Wertgutachtens Sachverständigenkosten von mindestens 2.000 € verursachen würde. Der Senat hält diese, von den Klägern nicht substantiiert bestrittene Angabe auch aufgrund entsprechender eigener Erfahrungen für zutreffend.

2. Die Berufung erweist sich auch als zum Teil begründet. Die Kläger haben allerdings nur im nachfolgend skizzierten Umfang Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung als Pflichtteilsberechtigte, § 2314 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

a) Der unter dem 25.01.2018 erteilten Auskunft der Beklagten steht allerdings nicht bereits der von den Klägern gerügte Formmangel entgegen. Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden, da das Gesetz insoweit keine bestimmte Form vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen normierten Auskunftsansprüchen (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808; OLG Hamburg OLGE 11, 264; BayObLGZ 7, 261; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 220; KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. § 2314 Rz. 8; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2314 Rz. 20; Lange/Kuchinke, ErbR 5. Aufl., § 37 XII 2b; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2314 Rz. 13), der sich der Senat anschließt. Die von den OLG Köln (FamRZ 2003, 235), Hamm (FamRZ 2001, 763) und München (FamRZ 1995, 737; FamRZ 1996, 307) überwiegend ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Denn weder die Einstufung als höchstpersönliche (BGH NJW-RR 1986, 369) Wissenserklärung noch die sich eventuell aus § 260 BGB ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordert zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Daraus folgt nämlich lediglich, dass der Pflichtige die Auskunft selbst erteilen muss, nicht aber, dass er sich zu ihrer Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Rechtsanwalts, bedienen darf (OLG Nürnberg aaO).

b) Den Klägern stehen die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht im begehrten Umfang zu.

Sie verlangen unter Belegvorlage umfassende Auskünfte in Form eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB, das sich insbesondere zu den mit Blick auf § 2325 BGB pflichtteilsrelevanten Schenkungen, Schenkungen an die Beklagte, anrechnungs-/ausgleichspflichtigen Vorermpfängen, den Güterstand, Auszahlungen aus Lebensversicherungs-, Sterbegeldversicherungs-, Unfallversicherungs-, Bausparverträgen und Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie den Wert der Nachlassgegenstände am Todestag bzw. – hinsichtlich ausgleichspflichtiger Schenkungen – am Tag des Rechtsübergangs und am Todestag verhalten soll. Dies entspricht in dieser Pauschalisierung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB ist der auskunftspflichtige Erbe nicht zugleich zur Rechnungslegung verpflichtet, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht (BGH NJW 1985, 1693 ff). Zur Auskunftserteilung müssen allerdings die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden (OLG Düsseldorf ZErb 2009, 41). Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers [Münch.Komm./Lange BGB, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rz. 10; Cornelius ZEV 2005, 286] etc). Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat (OLG Koblenz ZEV 2010, 2623); eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten (Palandt/Weidlich aaO Rz. 9; Sarres ZEV 1998, 5), ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus. Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist (OLG Karlsruhe ZEV 2000, 280). Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen (Cornelius ZEV 2005, 286 f; BeckOK BGB/Müller-Engels § 2314 Rz. 13). Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546), sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist (OLG Schleswig ZErb 2012, 168 = NZG 2012, 1423), denn dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass zu erleichtern (BGHZ 89, 24 ff). Besteht der begründete Verdacht, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte deshalb zwar einen Auskunftsanspruch, aber noch keinen Wertermittlungsanspruch, da dieser den Beweis voraussetzt, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung tatsächlich vorliegt. Da der Nachlass mit den Wertermittlungskosten beschwert wird (§ 2314 Abs. 2 BGB), kann der Wertermittlungsanspruch nicht auf einen bloßen Verdacht hin zugesprochen werden (BGH NJW 2019, 234 ff; OLG Koblenz FamRZ 2013, 1247 ff). Der Nachweis einer gemischten Schenkung soll allerdings nach teilweise vertretener Rechtsauffassung (Bamberger/Roth/Mayer BGB § 2314 Rz. 29 m.w.N.) bereits im Wege einer groben Überschlagsrechnung geführt und auf ihrer Grundlage eine genaue Wertermittlung verlangt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt diesen darüber hinaus weitgehend nicht, die Herausgabe von Belegen für die in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Vermögensbestandteile zu verlangen, da dies der Natur des Anspruchs widerspricht, der nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet ist (§ 260 Abs. 1 BGB; OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90). Die Belegvorlage kann deshalb nicht bereits zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen verlangt werden (vgl. OLG Koblenz MDR 2012, 1101). Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände allerdings ungewiss, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlassgegenstände selbst einschätzen kann (BGHZ 33, 373; BGH NJW 1975, 259), ggf. auf eigene Kosten durch Sachverständigengutachten (OLG Köln ZEV 1999, 111). Dies gilt im Einzelfall etwa dann, wenn zum Nachlass ein Unternehmen bzw. sonstiger Wirtschaftsbetrieb gehört, oder der Wert eines Grundstücks unklar ist (BGHZ 33, 373, 378), wobei der Pflichtteilsberechtigte in diesem Zusammenhang auch einen Grundbuchauszug verlangen kann, um Bezeichnung und Größe des Objekts zu erfahren (Palandt/Weidlich aaO Rz. 10).

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB setzt demgegenüber voraus, dass der Nachlass seinem Gesamtbestande nach feststeht, also regelmäßig eine entsprechende Auskunft bereits erteilt worden ist (Palandt/Weidlich aaO Rz: 13: Münch.Komm/Lange aaO Rz. 22). Während der Auskunftsanspruch lediglich auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, bezweckt der Wertermittlungsanspruch eine vom Wissen und von den Wertvorstellungen des Verpflichteten gänzlich unabhängige vorbereitende Mitwirkung anderer Art (BGHZ 89, 24 ff). Der Anspruch ist auf die Vorlage von Unterlagen und eines Bewertungsgutachtens gerichtet. Dabei muss der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen Unterlagen zukommen lassen, die ihn dazu in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Die Vorlage eines Bewertungsgutachtens kann verlangt werden, wenn die mitgeteilten Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlasses ermöglichen (BGH NJW 1975, 258 ff; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 f; OLG Köln ZErb 2006, 77 ff).

c) Unter Berücksichtigung dessen gilt hier Folgendes:

aa) Das Nachlassverzeichnis der Beklagten vom 25.01.2018 ist eklatant unvollständig. Es enthält lediglich rudimentäre Angaben zu den einzelnen nachlasszugehörigen Gegenständen, die es insbesondere mit Blick auf die Unterpunkte Landtechnik, weitere bewegliche Sachen und Hausinventar den Klägern nicht ermöglichen, auf ihrer Grundlage den Nachlasswert zu berechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu weitergehenden Auskünften, etwa hinsichtlich Herstellern, Fabrikaten, Typen und Herstellungsdaten sowie zu einer näheren Beschreibung des Inventars nicht in der Lage gewesen wäre; sie selbst hat sich darauf auch nicht berufen, und die vermissten Informationen können auch nicht auf der zweiten Klagestufe durch bloße eidesstattliche Versicherung ausgeräumt werden. Davon abgesehen fehlen aber auch, wie das Landgericht zutreffend meint, jegliche, ggf. verneinende, Angaben der Beklagten zu Vorempfängen und ergänzungspflichtigen Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB. Insofern ließe sich zwar aus dem Fehlen entsprechender Angaben schließen, dass entsprechende Objekte nicht vorhanden sein sollen. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis insoweit unvollständig, weil missverständlich, ist und deshalb einer Ergänzung bedarf. Dasselbe gilt hinsichtlich der fehlenden Angaben über Auszahlungen aufgrund von Verträgen des Erblassers in Bezug auf Lebens- und Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Die Kläger können daher verlangen, dass die Beklagte ihr Nachlassverzeichnis in wesentlichen Punkten nachbessert oder neu erstellt, und zwar namentlich hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zu Landmaschinen, beweglichen Sachen (mit Ausnahme des Kfz des Erblassers) und Hausinventars, jedenfalls soweit dies nicht auf den ersten Blick wertlos oder geringwertig erscheint, was etwa für Massenware wie Besteck, Geschirr, Einweckgläser, Waschkessel, Holzbänke, Regale und Telefone sowie unverkäufliche Gegenstände wie gebrauchte Betten oder selbstgebaute Möbelstücke gilt. Die werthaltigen Gegenstände sind in einer Weise zu konkretisieren, dass es den Klägern auf ihrer Grundlage ermöglicht wird, ihren genauen Wert zu ermitteln oder zumindest zu schätzen. Hierauf nimmt die vom Senat gewählte Tenorierung Rücksicht.

Eine Vervollständigung des Nachlassverzeichnisses kann nach der Rechtsprechung dabei zwar regelmäßig nicht gefordert werden. Etwas anderes gilt indes dann, wenn die Auskunftspflichtige etwa aufgrund eines Rechtsirrtums eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen (BGH LM Nr. 1 zu § 260 BGB) oder einen bestimmten Teil des Nachlassvermögens ganz ausgelassen hat (OLG München ZEV 2014, 365), mithin nicht nur ganz wenige Angaben fehlen (Damrau ZEV 2009, 274 f). So liegt der Fall aber hier mit Blick auf die skizzierten erheblichen Unvollständigkeiten.

bb) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke gilt, dass diese entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Kläger jedenfalls in den fiktiven Nachlass fallen, so dass es eines weitergehenden entsprechenden Beweises nicht bedarf. Zu Recht haben sie nämlich mit Schriftsatz vom 13.11.2018, dort S. 2 (Bl. 35 GA) darauf hingewiesen, dass die Beklagte insofern (mit Schriftsatz vom 15.08.2018, Bl. 28 GA) selbst das Vorliegen einer gemischten Schenkung zugestanden hat, indem sie darin ausgeführt hat, die Übertragung der Grundstücke sei “nicht ohne jegliche Gegenleistung” erfolgt. Dann aber hätten sie in dem geforderten Nachlassverzeichnis enthalten sein müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bislang Angaben über den Eintritt des rechtlichen Leistungserfolges bzw. Rechtsüberganges, d.h. bei der Übertragung von (wie hier) Grundstücken das Datum der Eintragung des Übernehmers in das entsprechende Grundbuch (vgl. BGHZ 102, 289; BGH NJW 2011, 3082; Palandt/Weidlich aaO § 2325 Rz. 25), fehlen. Die Kläger haben aber in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es hierauf vor dem Hintergrund nicht ankommt, dass die streitgegenständlichen Übertragungsverträge aus den Jahren 2015 / 2016 stammen: Denn entweder fallen die Grundstücke danach in den Nachlass selbst (weil die Eintragung der Erwerberin erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgt ist) oder in den fiktiven Nachlass (wenn es zur Eintragung vor dem Todestag des Erblassers gekommen sein sollte).

Die bislang streitbefangenen Grundstücke sind allerdings den Klägern ebenso wie die sie betreffenden Übertragungsverträge tatsächlich und nach Lage sowie Beschaffenheit, wie die Klageanträge ausweisen, bekannt, zumal die Kläger in dem Schriftsatz vom 13.11.2018 die Gegenleistungen im Einzelnen benannt haben (Wohnrecht, Pachtzahlungen, Bl. 35 GA). Soweit diese von der Beklagten im Berufungsrechtszug nunmehr vorgelegt wurden (Bl. 119 ff GA), ergibt sich, dass es sich zumindest – soweit den Veräußerern ein Wohnungsrecht zugestanden wurde – um gemischte, ansonsten aber um reine Schenkungen gehandelt hat, so dass die nämlichen Grundstücke in dem Nachlassverzeichnis vom 25.01.2018 tatsächlich aufzuführen gewesen wären. Die weitere Auskunftspflicht erstreckt sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, ob zusätzliche nachlasszugehörige bzw. im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigungsfähige Grundstücke vorhanden sind.

cc) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch gerade nicht, wie aber von den Klägern weiterhin verlangt, auf die Vorlage von Belegen hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit und auch nicht auf irgendwelche Wertangaben im Sinne von Wissenserklärungen; dies widerspricht, wie bereits ausgeführt, dessen Rechtsnatur: Der Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, den Wert seines Pflichtteils zu bestimmen, er verpflichtet den Erben jedoch grundsätzlich nicht dazu, ihm Wertangaben zu übermitteln.

dd) Den Klägern ist des Weiteren der Güterstand des Erblassers mit dem Nachlassverzeichnis vom 25.01.2018 bereits mitgeteilt worden, so dass ihr Auskunftsanspruch insoweit bereits erfüllt ist.

d) Die Kläger können schließlich auf der Grundlage der ihnen – nach teilweiser Auskunftserteilung – bereits bekannten Informationen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der dem tatsächlichen oder fiktiven Nachlass zugehörigen, von ihnen mit vorliegender Klage näher bezeichneten Grundstücke auf Kosten des Nachlasses verlangen, § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Deren Nachlasszugehörigkeit steht, wie bereits ausgeführt, fest, so dass dem Anspruch nichts im Wege steht. Zwar ermöglichten es die vorliegenden Angaben den Klägern auch, auf eigene Kosten ein entsprechendes (Privat-)Gutachten einzuholen. Der BGH vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung den Rechtsstandpunkt, dass der Erbe in diesem Zusammenhang nicht lediglich zur Duldung der Wertermittlung verpflichtet ist, wie es der Wortlaut der genannten Vorschrift nahelegen könnte, sondern verpflichtet ist, die entsprechende Wertermittlung selbst vorzunehmen (grundlegend: BGH NJW 1975, 258). Hierfür führt der Bundesgerichtshof in erster Linie praktische Erwägungen an: Bei Annahme nur einer Duldungspflicht könne der an sich schon in Beweisnot befindliche Pflichtteilsberechtigte vor weitere Schwierigkeiten gestellt sein, indem er den widerstrebenden duldungspflichtigen Erben ggf. in einem gesonderten Rechtsstreit auf Vorlage der zur Begutachtung notwendigen Unterlagen und Erteilung etwaiger weiter benötigter Auskünfte zu verklagen hätte. Auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es dem Pflichtteilsberechtigten hingegen möglich, sein Ziel – der Wertermittlung – unmittelbar im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu erreichen.

Hinsichtlich der weiteren nachlasszugehörigen Gegenstände begehren die Kläger bereits kein Wertgutachten, so dass sich dahingehende Ausführungen erübrigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Der Berufungsstreitwert entspricht dem voraussichtlichen Aufwand an Arbeitsleistung, Zeit und Sachkosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruches.

5. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO fallbezogen nicht vorliegen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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