BGH VII ZB 69/18

September 18, 2022

BGH VII ZB 69/18, Miterben, Titelgläubiger, Zuschlagsbeschluss, Nachlass, Rechtsbeschwerde

BGH VII ZB 69/18

Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

BGH, Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZB 69/18

– LG Darmstadt
AG Langen (Hessen)

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den 

Vorsitzenden Richter Pamp,

die Richter Halfmeier

und Prof. Dr. Jurgeleit, sowie
die Richterinnen Borris

und Dr. Brenneisen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

BGH VII ZB 69/18
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine vom Antragsteller erwirkte Vollstreckungsklausel zu einem Zuschlagsbeschluss vom 24. Mai 2012, mit dem der Antragsgegner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörendes Grundstück ersteigert hat.

Die Zwangsversteigerung des zum Nachlass des verstorbenen Vaters gehörenden Grundstücks erfolgte zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Diese besteht aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller.

Nach Abschluss des auf den Zuschlag folgenden Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. August 2012 fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Antragsgegner noch eine Forderung in Höhe von 152.306,60 € zusteht.

Über diese Forderung der Erbengemeinschaft hat das Amtsgericht dem Antragsteller am 2. September 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit folgender Vollstreckungsklausel erteilt:
“Vorstehende Ausfertigung wird dem ehemaligen Miteigentümer D. W. (Anmerkung: Antragsteller) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher Dr. H. W. (Anmerkung: Antragsgegner) …
wegen folgender Forderung erteilt:
152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern Dr. H. W., D. W. und Di. W. zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss.”

Gegen die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel hat der Antragsgegner
Erinnerung eingelegt und beantragt,

die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

II.

BGH VII ZB 69/18

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Nach § 2039 BGB sei jeder Miterbe berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft alleine geltend zu machen. Daraus folge, dass jeder Miterbe die Zwangsvollstreckung gegen einen Nachlassschuldner betreiben und dazu eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels beantragen könne, den er allein oder alle Erben gemeinsam
erwirkt hätten.

Anderenfalls würde dem Rechtsgedanken des § 2039 BGB keine Rechnung getragen.

Im Falle der Verweigerung eines Miterben bei der Antragstellung für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wie sie gerade in einem Fall des Erwerbs des teilungsversteigerten Grundstücks durch einen der Miterben naheliege, wäre der die Vollstreckung betreibende Miterbe darauf verwiesen, die Zustimmung des verweigernden Miterben einzuklagen und zu ersetzen.

Dies würde sich als enorme Zusatzhürde bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft darstellen, was dem Zweck des Gesetzes nicht entspreche.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Amtsgericht hat zu Recht die von dem Antragssteller beantragte Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss (§ 724 ZPO, § 132 Abs. 2 ZVG) erteilt. Der Antragsteller ist nach § 2039 Satz 1 BGB befugt, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen (a), die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist

(b). Die inhaltlichen Anforderungen einer zugunsten eines Miterben im Rahmen eines Zuschlagsbeschlusses zu erteilenden Vollstreckungsklausel sind erfüllt (c).

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, kann jeder Miterbe von dem Verpflichteten die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 Satz 1 BGB).

§ 2039 Satz 1 BGB soll gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen Miterben klagen zu müssen

(BGH, Urteil vom 5. April 2006 – IV ZR 139/05 Rn. 8, BGHZ 167, 150 Protokolle zum BGB Bd. V S. 864 f.).

Miterben sind deshalb prozessual keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO

(BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 – V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 212 f.).

Auf dieser Grundlage ist es – wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht – allgemeine Meinung, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen
kann

(vgl. MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30;

Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44;

Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rn. 8;

MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5;

Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 5, 8;

Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6;

vgl. zudem zur Parallelnorm des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9;

OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 – 7 W 35/89, MDR 1989, 1111),

wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt (s. dazu unten zu c)).

b) Dem Antragsteller ist zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist.

aa) Ob ein Miterbe die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verlangen kann, die ausschließlich ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist, ist umstritten.

Nach einer Auffassung kann nur eine vollstreckbare Ausfertigung für alle Miterben erteilt werden, da jeder Miterbe nur verlangen könne, dass der Schuldner an die Gemeinschaft leiste

(vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162,

juris Rn. 20 – obiter dictum zur Parallelvorschrift des § 432 Abs. 1 BGB),

jedenfalls dann, wenn der Titel von allen Miterben erwirkt worden sei (vgl. PG/Hanewinkel, ZPO, 12. Aufl., § 724 ZPO Rn. 8).

Nach anderer Auffassung kann jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist

(vgl. zur Parallelvorschrift des§ 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9

und OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 – 7 W 35/89, MDR 1989, 1111;

MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30;

Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44;

MünchKommZPO/Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5;

Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 8;

Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6).

bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

(1) Nach dem bereits dargestellten Sinn und Zweck von § 2039 Satz 1 BGB soll es jedem Miterben möglich sein, unabhängig von den weiteren Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch einzufordern, einzuklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Letzteres würde erheblich erschwert beziehungsweise verhindert, könnte ein Miterbe nur eine vollstreckbare Ausfertigung erlangen, die nicht ausschließlich ihn, sondern alle Miterben als Vollstreckungsgläubiger ausweisen würde.

Werden in einer vollstreckbaren Ausfertigung mehrere Personen als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, so ist der Vollstreckungsantrag (s. für die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher § 753 ZPO) grundsätzlich durch alle als Vollstreckungsgläubiger bezeichneten Personen gemeinsam zu stellen.

Anderes gilt, wenn sich aus dem dem Titel zugrundeliegenden Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ergibt, dass jeder Vollstreckungsgläubiger die Leistung an alle fordern kann

(vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 753 Rn. 7;

Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 753 Rn. 4;

MünchKommZPO/Heßler, 6. Aufl., § 753 Rn. 17;

PG/Hanewinkel, ZPO, 12. Aufl., § 753 Rn. 6).

Nach dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung ist es aber grundsätzlich nicht die
Aufgabe des Vollstreckungsorgans, materiell-rechtliche Prüfungen vorzunehmen. Die Vollstreckungsorgane haben deshalb eine titulierte Forderung nicht dahingehend zu bewerten, ob es sich um einen von einem Miterben geltend gemachten Nachlassanspruch handelt und deshalb die Voraussetzungen des § 2039 Satz 1 BGB erfüllt sind.

Das Vollstreckungsorgan kann daher auf den Vollstreckungsantrag eines von mehreren Vollstreckungsgläubigern nur tätig werden, wenn sich aus dem Titel unabhängig von einer materiell-rechtlichen Prüfung eindeutig das Recht dieses Vollstreckungsgläubigers ergibt, losgelöst von den anderen den titulierten Anspruch zu vollstrecken.

Diese Voraussetzung wird im Regelfall nicht vorliegen mit der Folge, dass kein zulässiger Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung gestellt wird und das Vollstreckungsorgan ein Tätigwerden zu Recht ablehnt.

(2) Die Rechte des Vollstreckungsschuldners werden nicht dadurch in unangemessener Weise eingeschränkt, dass jeder Miterbe, der Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. 

In diesem Fall kann zwar aufgrund mehrerer vollstreckbarer Ausfertigungen in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob es sich um weitere vollstreckbare Ausfertigungen nach § 733 ZPO handelt

(bejahend: Hk-ZPO/Kindl, ZPO, 8. Aufl., § 724 Rn. 6 m.w.N.;

verneinend: MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 733 Rn. 5 f.;

Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 733 Rn. 3).

Der Schuldner ist aber dadurch hinreichend geschützt, dass er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1, § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO und im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 769, 775 Nr. 2 ZPO geltend machen kann, der titulierte Anspruch sei bereits durch eine erfolgreiche Vollstreckung eines anderen Miterben ganz oder teilweise erfüllt.

c) Der Antragsteller ist deshalb grundsätzlich berechtigt, den Anspruch der Erben gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 152.306,60 € durchzusetzen und zu diesem Zweck eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet. Voraussetzung ist aber, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zugunsten aller Miterben durchgeführt wird, der Erlös der Zwangsvollstreckung also allen Miterben zugutekommt. Das ist – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – durch die vom Amtsgericht erteilte Klausel gewährleistet.

aa) Grundsätzlich bedarf es bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten eines Miterben keines besonderen Hinweises darauf, dass Leistungen an alle Miterben erfolgen müssen. Denn dies hat sich bereits aus dem Titel selbst zu ergeben, mit dem die Vollstreckungsklausel eine Einheit bildet (§ 725 ZPO).

Soll dagegen, wie hier, wegen einer Forderung gegen den Ersteher vollstreckt werden, die sich aus einem Teilungsplan im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ergibt (§ 132 Abs. 1 ZVG), erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Teilungsplans, sondern einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses.

Da der Zuschlagsbeschluss die sich aus dem Teilungsplan ergebende Forderung gegen den Ersteher nicht beinhalten kann, bestimmt § 132 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZVG, dass in der Vollstreckungsklausel der
Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben ist.

Sind Berechtigte alle in der Gesamthand verbundenen Miterben, müssen alle Miterben in der Vollstreckungsklausel als Berechtigte angegeben werden.

bb) Diesen Anforderungen genügt die zugunsten des Antragstellers erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Zuschlagsbeschluss vom 24. Mai 2012.

Die Vollstreckungsklausel nennt als Berechtigte die “ehemaligen Miteigentümer Dr. H. W., D. W. und Di. W.” und bezeichnet die Forderung mit 152.306,60 € als “unverteilt gebliebener Erlösüberschuss”.

Damit ist hinreichend deutlich, dass der Antragsteller keine ihm allein zustehende Forderung vollstreckt, sondern zwei weitere Personen Inhaber einer deshalb unteilbaren Forderung sind.

Der Klausel lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die drei berechtigten Personen gesamthänderisch als Erbengemeinschaft verbunden sind.

Damit ermöglicht die Klausel keinen rechtlichen Schluss auf § 2039 Satz 1 BGB und damit der Befugnis des Antragstellers, die Leistung nur zugunsten aller Miterben fordern zu können.

Das ist aber unschädlich, da sich jedenfalls aus § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB die entsprechende Rechtsfolge ergibt.

§ 432 BGB enthält Regelungen für den Fall, dass eine unteilbare Leistung mehreren Gläubigern, die
nicht Gesamtgläubiger sind, gemeinschaftlich zusteht.

In diesem Fall kann der Schuldner – wie im Anwendungsbereich von § 2039 BGB – nur an alle Gläubiger
gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger die Leistung nur an alle fordern.

Der von der Rechtsbeschwerde vorgetragene Umstand, dass ein Drittschuldner dies nicht beachtet habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

3. Soweit der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162, juris Rn. 20) für den Fall gemeinsamer Empfangszuständigkeit im Sinne von § 432 Abs. 1 BGB obiter dictum angenommen hat, es dürfe nur eine Ausfertigung für alle Gläubiger erteilt werden, steht dies
der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.

Der IX. Zivilsenat ist für den seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt letztlich von dem Fall einer teilbaren Leistung ausgegangen, so dass seine beiläufig zu § 432 Abs. 1 BGB geäußerte Annahme dort nicht tragend war.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 16.08.2017 – 7 K 30/11 –
LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.01.2018 – 5 T 820/17 –

BGH VII ZB 69/18

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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